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Überholen - Rückschaupflicht
Diesbezüglich
heißes in einem Urteil des OLG Brandenburg aus dem Jahr 2021 wie folgt:
OLG Brandenburg 2021:
Die Rückschaupflicht besteht erstmals vor Einleiten des
Überholvorganges, denn wer ausscheren will, muss sich vorher
vergewissern, dass er dies ohne wesentliche Behinderung oder Gefährdung
aufrückender Hintermänner tun kann (König a.a.O., Rn. 42). Ein
explizites, von der Rechtssprechung entwickeltes Gebot zur „doppelten
Rückschau“ oder zum Schulterblick gibt es unabhängig von den
Erfordernissen, die nötig sind, um eine Gefährdung des nachfolgenden
Verkehrs bereits vor dem Ausscheren (und dann natürlich auch während des
Ausscherens) auszuschließen i.S.v. § 5 Abs 4 Satz 1 StVO, allerdings
nicht.
OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2011 -
12 U 263/08
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