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Überholen - Beendigung des Überholvorgangs
Der
Überholvorgang darf erst dann beendet werden, wenn beim Einscheren ein
ausreichender Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug gegeben ist.
AG Meppen 2018: Schert
ein Kfz-Führer nach dem Überholen mit einem Abstand von nur 2m vor dem
überholten Fahrzeug ein und bremst dann nach kurzer Fahrstrecke das
Fahrzeug ab, hat er gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen und trägt unter
Berücksichtigung der Betriebsgefahr des überholten Fahrzeugs 80% des
Schadens.
An anderer Stelle heißt es:
Der Überholende darf sich vor den Überholten
nur in einem solchen Abstand setzen, dass zwischen der Rückseite seines
Fahrzeugs dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein Abstand verbleibt,
der den Weg deutlich übersteigt, den Letzterer in 1 Sekunde zurücklegt.
Bei der auf Seite des klägerischen PKW anzunehmenden Geschwindigkeit von
rund 100 km/h beträgt die Wegstrecke, die pro Sekunde zurückgelegt
wurde, rund 28 m. Selbst wenn die Zeugin pp. nur 80 km/h gefahren wäre,
hätte der Abstand beim Einscheren mindestens 20 m betragen müssen.
AG Meppen, Urteil
vom 24. Mai 2018 – 3 C 853/17
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