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Überholen - Beendigung des Überholvorgangs

Der Überholvorgang darf erst dann beendet werden, wenn beim Einscheren ein ausreichender Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug gegeben ist.

AG Meppen 2018: Schert ein Kfz-Führer nach dem Überholen mit einem Abstand von nur 2m vor dem überholten Fahrzeug ein und bremst dann nach kurzer Fahrstrecke das Fahrzeug ab, hat er gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen und trägt unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des überholten Fahrzeugs 80% des Schadens.

An anderer Stelle heißt es:

Der Überholende darf sich vor den Überholten nur in einem solchen Abstand setzen, dass zwischen der Rückseite seines Fahrzeugs dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein Abstand verbleibt, der den Weg deutlich übersteigt, den Letzterer in 1 Sekunde zurücklegt. Bei der auf Seite des klägerischen PKW anzunehmenden Geschwindigkeit von rund 100 km/h beträgt die Wegstrecke, die pro Sekunde zurückgelegt wurde, rund 28 m. Selbst wenn die Zeugin pp. nur 80 km/h gefahren wäre, hätte der Abstand beim Einscheren mindestens 20 m betragen müssen.

AG Meppen, Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C 853/17

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