§ 32 StVO - Verkehrshindernisse
Inhaltsverzeichnis:
01
Allgemeines 02 Bußgeldkatalog 2023 zu § 31
StVO 03 Straße/öffentliche Verkehrsflächen
04 Hindernisse im Sinne von § 32 StVO 05
Keine Hindernisse 06
Verschmutzung durch Ackererde und Lehm 07
Beseitigung einer Ölspur 08
Verkehrssicherungspflicht für Bäume 09
Unverzügliche Beseitigung 10 Sofortige
Kennzeichnungspflicht 11 Pflichtverletzung
durch unzureichende Beleuchtung 12
Gefährliche Geräte
01
Allgemeines
TOP
In den Ausführungen zum
Tatbestand des § 32 StVO (Verkehrshindernisse) auf der Website
Bussgeldkatalog.org
heißt es unter anderem:
Bussgeldkatalog.org:
Die Verursacher der Hindernisse auf der Fahrbahn sind auch für
deren umgehende Beseitigung zuständig. Geschieht dies nicht,
können Verwarn- und Bußgelder zwischen 10 und 60 Euro drohen.
Gefährden oder behindern insbesondere Gegenstände den fließenden
Verkehr, ist laut Bußgeldkatalog zusätzlich ein Punkt in
Flensburg vorgesehen. Kommt es durch das
Straßenverkehrshindernis gar zu einem Unfall, kann der
Verursacher zusätzlich bei der Schadensregulierung in Haftung
genommen werden, da er durch einen Verstoß gegen § 32 StVO auch
den Unfall verursachte. Vorausgesetzt, die Polizei kann den
Schuldigen ausmachen. Hierbei ist sie oft auf die Hilfe von
Augenzeugen angewiesen. Denn viele Fahrer bemerken nicht einmal,
dass Sie Gegenstände verlieren – oder sie ignorieren es aus
Leichtsinnigkeit.
§ 32
StVO (Verkehrshindernisse)
02 Bußgeldkatalog 2023 zu § 31 StVO
TOP
Die
Regelsätze im aktuellen Bußgeldkatalog 2024/25 können
geringfügig höher sein.
132100 Sie beschmutzten/benetzten die Straße und
schafften dadurch einen verkehrswidrigen Zustand, der den
Verkehr gefährden/erschweren konnte. 10,00 Euro 132106
Sie beseitigten nicht/nicht rechtzeitig einen
verkehrswidrigen Zustand. 10,00 Euro 132112 Sie
machten einen verkehrswidrigen Zustand nicht ausreichend
kenntlich. 10,00 Euro 132600 Sie brachten einen
Gegenstand auf die Straße/ließen einen Gegenstand auf der Straße
liegen, wodurch der Verkehr gefährdet/erschwert werden konnte.
60,00 Euro 132606 Sie ließen das nicht zugelassene
Fahrzeug an der Stelle stehen, wodurch der Verkehr
gefährdet/erschwert werden konnte. 60,00 Euro 132118
Sie führten ein gefährliches Gerät ohne wirksamen Schutz
mit. 5,00 Euro
03 Straße/öffentliche Verkehrsflächen
TOP
Tatbestandliches Handeln setzt voraus, dass im öffentlichen
Straßenverkehr ein Hindernis bereitet wird. Diesbezüglich
heißt es im § 2
StVG
(Öffentliche Straßen) wie folgt:
(1)
Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege
und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Dazu
können aber auch Flächen gehören, die sich im Eigentum einer
Privatperson befinden.
Bayerischer VGH 2024:
Bei dem unstreitig im Eigentum des Klägers stehenden und nicht
als öffentliche Straße gewidmeten Gehweg handelt es sich um eine
Straße im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, nämlich um eine
tatsächlich-öffentliche und damit eine öffentliche
Verkehrsfläche im Sinne von § 1
StVG
und § 1 StVO (...). Der Gehweg steht der Allgemeinheit zu
Verkehrszwecken offen und wurde – was auch der Kläger nicht
bestreitet – mit seiner Zustimmung bzw. mit Zustimmung seiner
Rechtsvorgänger als Berechtigten dem Gemeingebrauch überlassen,
was eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den
Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung voraussetzt. Dabei
kommt es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten an,
sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren
Umstände.
An
anderer Stelle heißt es:
Die
Zustimmung zur Inanspruchnahme als öffentliche Verkehrsfläche
bzw. die Duldung eines solchen Zustandes ist eine „Erklärung an
die Öffentlichkeit“, die ihre Rechtswirkungen nur dadurch
verlieren kann, dass sie gegenüber der Öffentlichkeit, d.h. in
einer für Straßenverkehrsteilnehmer erkennbaren Weise,
rückgängig gemacht wird.
Bayerischer VGH, Urteil vom 17.12.2024 - 11 B 23.1620
04 Hindernisse im Sinne von § 32 StVO
TOP
Als
Hindernisse kommen alle Gegenstände in Betracht, durch die der
Verkehr gefährdet oder behindert werden könnte. Als Beispiele
kommen u. a. in Betracht:
-
Herabgefallene Ladung
-
Ölspur
-
Verschmutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
-
Heruntergefallene oder in den öffentlichen Verkehrsraum
ragende Äste
-
Umgefallene Baustellenabsicherungen
-
Gegenstände auf der Fahrbahn
-
Auch
ein liegengebliebenes Fahrzeug kann ein Hindernis sein.
05 Keine Hindernisse
TOP
Keine
Hindernisse sind betriebsfähige Fahrzeuge, die nicht zu
verkehrsfremden Zwecken auf der Straße bzw. im öffentlichen
Verkehrsraum stehen.
Auf eine
rechtzeitig zu erkennende Feldberieselung muss sich der Fahrer
einstellen.
Möbelierungen
von Fahrbahnen mit Blumenkübeln, Betonhindernissen oder andere
Mittel zum Zweck der Verkehrsbehinderung sind nicht als
Hindernisse anzusehen, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet
oder erschwert werden kann.
06 Verschmutzung durch Ackererde und Lehm
TOP
Hinsichtlich der Pflicht zur umgehenden Beseitigung von durch
Feldarbeiten hervorgerufenen Verschmutzungen einer Straße heißt
es in einem Urteil des Landgerichts Flensburg aus dem Jahr 2024
wie folgt:
LG Flensburg 2024 – Leitsatz:
Wer im Rahmen von Feldarbeiten eine Straße verschmutzt, muss für
die Reinigung sorgen, auch wenn diese Straße nur wenig befahren
ist.
An
anderer Stelle heißt es:
Verunreinigungen bzw. eine Verschmierung der Oberfläche der
öffentlichen Verkehrsfläche als verkehrsfremder Zustand sind
nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVO verboten, wenn dadurch eine abstrakte
Gefahr für den öffentlichen Verkehr begründet wird. Dies hängt
ab vom Umfang der Verschmutzung, der Ortsüblichkeit sowie der
Art der Straße und des Verkehrs, der normalerweise auf ihr
stattfindet. Verkehrsfremd können grundsätzlich neben
Flüssigkeiten, wie Ölspuren, auch Ackererde und Lehm sein.
LG
Flensburg, Urteil vom 10.5.2024 - 12 O 71/23 (2)
07 Beseitigung einer Ölspur
TOP
Wer mit
seinem Kraftfahrzeug auf der Straße eine Ölspur hinterlässt,
muss für deren Beseitigung Schadensersatz leisten. Ein
derartiger Schaden auf der Fahrbahn zählt verkehrsrechtlich
nicht anders als der Unfallschaden an einem anderen Fahrzeug.
Dies entschied letztinstanzlich 2011 der BGH.
BGH 2011:
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so
kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1
BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der
sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis
hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (...).
Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich
führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der
Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die
billigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im
Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur 18 Herstellung
erforderlich (...). Die Schadensrestitution darf allerdings
nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der
beschädigten Sache beschränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den
Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der
hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.
BGH,
Urteil vom 28.06.2011 - VI ZR 184/10
Übertragen auf das Aufbringen einer Ölspur auf eine Fahrbahn
führt das zu folgender Feststellung: Wer mit seinem
Kraftfahrzeug eine Ölspur auf einer Fahrbahn hinterlässt, begeht
zunächst einmal einen Ordnungsverstoß gegen die
Verhaltenspflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach es
verboten ist, die Straße „zu benetzen, wenn dadurch der Verkehr
gefährdet oder erschwert werden kann.“ Diese abstrakte
Gefahrenlage besteht in jedem Fall gegenüber Zweiradfahrern und
führt zu einem ordnungswidrigen Verhalten derjenigen Person, die
für die Ölspur verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob
sie diese Ölspur bewusst oder nur fahrlässig hinterlassen hat.
08 Verkehrssicherungspflicht für Bäume
TOP
Die
Verkehrssicherungspflicht für Bäume, von denen Gefahren für
Verkehrsteilnehmer ausgehen können, wenn Äste herunterfallen
oder Zweige in den Verkehrsraum hineinragen, ist festzustellen,
dass die Verkehrssicherungspflicht für Bäume beim Eigentümer
liegt.
Verkehrssicherungspflicht bedeutet in diesem Sachzusammenhang
gesehen, dass der Eigentümer einer Gefahrenquelle dafür sorgen
muss, dass andere dadurch keinen Schaden nehmen können.
In einem
Urteil des BGH aus dem Jahr 1963 heißt es diesbezüglich wie
folgt:
BGH 1963:
Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den
Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. Dabei brauchen
allerdings die Straßenwärter keine
forsttechnichen
Spezialkenntnisse zu besitzen, doch muss ihre
Dienstanweisung
ihnen erläutern, worauf sie besonders zu achten haben.
Beispielsweise muss die Dienstanweisung angeben, dass eine grüne
Baumkrone kein sicheres Zeichen für Gesundheit und
Standfestigkeit des Baumes ist, und dass die Straßenwärter
jedenfalls hin und wieder den Stammfuß des Baumes bis zum
Erdboden genau zu besichtigen und dazu nötigenfalls
Straßenkehricht, Unkraut, Gras und ähnliche Sichtbehinderungen
zurückzudrängen oder zu entfernen haben.
BGH, Urteil
vom 21. Januar 1963
- III ZR 217/63
09 Unverzügliche Beseitigung
TOP
Jede
erkannte Gefahr ist so schnell wie möglich zu beseitigen.
Verantwortlich für die Gefahren, die von Hindernissen im
öffentlichen Verkehrsraum ausgehen können, ist derjenige, der
die Gefahrenquelle geschaffen oder für sie haftungsrechtlich
einzutreten hat.
Es
besteht jedoch keine Beseitigungspflicht für unerhebliche
Verschmutzungen.
10 Sofortige Kennzeichnungspflicht
TOP
Ein
Hindernis, durch das der Straßenverkehr gefährdet oder behindert
werden kann, ist zu kennzeichnen, wenn das Hindernis nicht
sofort beseitigt werden kann. Unter den Voraussetzungen von § 17
StVO (Beleuchtung) Ist das Hindernis durch Lichtquellen
entsprechend zu kennzeichnen.
§ 17 StVO
(Beleuchtung)
11 Pflichtverletzung durch unzureichende
Beleuchtung
TOP
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr
2006 wie folgt:
OLG Hamm 2006:
Die Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn die
zeitweilige Abschaltung der Straßenbeleuchtung aus Gründen der
Ersparnis dazu führt, dass Pflanzkübel auf dem Gehweg, die
verkehrstechnische Aufgaben oder dekorative Zwecke erfüllen
sollen, für Fußgänger des Nachts nicht mehr hinreichend
erkennbar sind und deshalb eine Verletzungsgefahr darstellen.
Allerdings muss sich ein geschädigter Fußgänger, der über einen
solchen Kübel zu Fall gekommen ist, ein Mitverschulden
entgegenhalten lassen, wenn er sich bei tiefer Dunkelheit ohne
ausreichende Sicht nicht vorsichtig seinen Weg ertastet.
OLG
Hamm, Urteil vom 17.01.2006 - 9 U 102/05
12
Gefährliche Geräte
Diesbezüglich ist der Wortlaut von § 32 StVO
(Verkehrshindernisse) eindeutig:
§ 32
Abs. 2 StVO (2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich
gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
§ 32
StVO (Verkehrshindernisse)
Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an:
info@rodorf.de
--------------------------------------------------------------
Die Pflege
und der Unterhalt dieser Webseite sind mit Kosten verbunden. Aus
diesem Grunde können die anderen Kurse, die das polizeiliche
Grundlagenwissen betreffen, nicht unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden.
Polizeiliches Grundlagenwissen Printausgaben und E-Books
www.polizeikurse.de
|