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§ 32 StVO - Verkehrshindernisse

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines
02 Bußgeldkatalog 2023 zu § 31 StVO
03 Straße/öffentliche Verkehrsflächen
04 Hindernisse im Sinne von § 32 StVO
05 Keine Hindernisse
06 Verschmutzung durch Ackererde und Lehm
07 Beseitigung einer Ölspur
08 Verkehrssicherungspflicht für Bäume
09 Unverzügliche Beseitigung
10 Sofortige Kennzeichnungspflicht
11 Pflichtverletzung durch unzureichende Beleuchtung
12 Gefährliche Geräte

01 Allgemeines

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In den Ausführungen zum Tatbestand des § 32 StVO (Verkehrshindernisse) auf der Website Bussgeldkatalog.org heißt es unter anderem:

Bussgeldkatalog.org: Die Verursacher der Hindernisse auf der Fahrbahn sind auch für deren umgehende Beseitigung zuständig. Geschieht dies nicht, können Verwarn- und Bußgelder zwischen 10 und 60 Euro drohen. Gefährden oder behindern insbesondere Gegenstände den fließenden Verkehr, ist laut Bußgeldkatalog zusätzlich ein Punkt in Flensburg vorgesehen. Kommt es durch das Straßenverkehrshindernis gar zu einem Unfall, kann der Verursacher zusätzlich bei der Schadensregulierung in Haftung genommen werden, da er durch einen Verstoß gegen § 32 StVO auch den Unfall verursachte. Vorausgesetzt, die Polizei kann den Schuldigen ausmachen. Hierbei ist sie oft auf die Hilfe von Augenzeugen angewiesen. Denn viele Fahrer bemerken nicht einmal, dass Sie Gegenstände verlieren – oder sie ignorieren es aus Leichtsinnigkeit.

§ 32 StVO (Verkehrshindernisse)

02 Bußgeldkatalog 2023 zu § 31 StVO

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Die Regelsätze im aktuellen Bußgeldkatalog 2024/25 können geringfügig höher sein.

132100
Sie beschmutzten/benetzten die Straße und schafften dadurch einen verkehrswidrigen Zustand, der den Verkehr gefährden/erschweren konnte.
10,00 Euro
132106
Sie beseitigten nicht/nicht rechtzeitig einen verkehrswidrigen Zustand.
10,00 Euro
132112
Sie machten einen verkehrswidrigen Zustand nicht ausreichend kenntlich.
10,00 Euro
132600
Sie brachten einen Gegenstand auf die Straße/ließen einen Gegenstand auf der Straße liegen, wodurch der Verkehr gefährdet/erschwert werden konnte.
60,00 Euro
132606
Sie ließen das nicht zugelassene Fahrzeug an der Stelle stehen, wodurch der Verkehr gefährdet/erschwert werden konnte.
60,00 Euro
132118
Sie führten ein gefährliches Gerät ohne wirksamen Schutz mit.
5,00 Euro

03 Straße/öffentliche Verkehrsflächen

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Tatbestandliches Handeln setzt voraus, dass im öffentlichen Straßenverkehr ein Hindernis bereitet wird.
Diesbezüglich heißt es im § 2
StVG (Öffentliche Straßen) wie folgt:

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Dazu können aber auch Flächen gehören, die sich im Eigentum einer Privatperson befinden.

Bayerischer VGH 2024: Bei dem unstreitig im Eigentum des Klägers stehenden und nicht als öffentliche Straße gewidmeten Gehweg handelt es sich um eine Straße im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, nämlich um eine tatsächlich-öffentliche und damit eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 1 StVG und § 1 StVO (...). Der Gehweg steht der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen und wurde – was auch der Kläger nicht bestreitet – mit seiner Zustimmung bzw. mit Zustimmung seiner Rechtsvorgänger als Berechtigten dem Gemeingebrauch überlassen, was eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung voraussetzt. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten an, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände.

An anderer Stelle heißt es:

Die Zustimmung zur Inanspruchnahme als öffentliche Verkehrsfläche bzw. die Duldung eines solchen Zustandes ist eine „Erklärung an die Öffentlichkeit“, die ihre Rechtswirkungen nur dadurch verlieren kann, dass sie gegenüber der Öffentlichkeit, d.h. in einer für Straßenverkehrsteilnehmer erkennbaren Weise, rückgängig gemacht wird.

Bayerischer VGH, Urteil vom 17.12.2024 - 11 B 23.1620

04 Hindernisse im Sinne von § 32 StVO

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Als Hindernisse kommen alle Gegenstände in Betracht, durch die der Verkehr gefährdet oder behindert werden könnte. Als Beispiele kommen u. a. in Betracht:

  • Herabgefallene Ladung

  • Ölspur

  • Verschmutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge

  • Heruntergefallene oder in den öffentlichen Verkehrsraum ragende Äste

  • Umgefallene Baustellenabsicherungen

  • Gegenstände auf der Fahrbahn

  • Auch ein liegengebliebenes Fahrzeug kann ein Hindernis sein.

05 Keine Hindernisse

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Keine Hindernisse sind betriebsfähige Fahrzeuge, die nicht zu verkehrsfremden Zwecken auf der Straße bzw. im öffentlichen Verkehrsraum stehen.

Auf eine rechtzeitig zu erkennende Feldberieselung muss sich der Fahrer einstellen.

Möbelierungen von Fahrbahnen mit Blumenkübeln, Betonhindernissen oder andere Mittel zum Zweck der Verkehrsbehinderung sind nicht als Hindernisse anzusehen, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert werden kann.

06 Verschmutzung durch Ackererde und Lehm

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Hinsichtlich der Pflicht zur umgehenden Beseitigung von durch Feldarbeiten hervorgerufenen Verschmutzungen einer Straße heißt es in einem Urteil des Landgerichts Flensburg aus dem Jahr 2024 wie folgt:

LG Flensburg 2024 – Leitsatz: Wer im Rahmen von Feldarbeiten eine Straße verschmutzt, muss für die Reinigung sorgen, auch wenn diese Straße nur wenig befahren ist.

An anderer Stelle heißt es:

Verunreinigungen bzw. eine Verschmierung der Oberfläche der öffentlichen Verkehrsfläche als verkehrsfremder Zustand sind nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVO verboten, wenn dadurch eine abstrakte Gefahr für den öffentlichen Verkehr begründet wird. Dies hängt ab vom Umfang der Verschmutzung, der Ortsüblichkeit sowie der Art der Straße und des Verkehrs, der normalerweise auf ihr stattfindet. Verkehrsfremd können grundsätzlich neben Flüssigkeiten, wie Ölspuren, auch Ackererde und Lehm sein.

LG Flensburg, Urteil vom 10.5.2024 - 12 O 71/23 (2)

07 Beseitigung einer Ölspur

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Wer mit seinem Kraftfahrzeug auf der Straße eine Ölspur hinterlässt, muss für deren Beseitigung Schadensersatz leisten. Ein derartiger Schaden auf der Fahrbahn zählt verkehrsrechtlich nicht anders als der Unfallschaden an einem anderen Fahrzeug. Dies entschied letztinstanzlich 2011 der BGH.

BGH 2011: Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (...). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die billigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur 18 Herstellung erforderlich (...). Die Schadensrestitution darf allerdings nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.

BGH, Urteil vom 28.06.2011 - VI ZR 184/10

Übertragen auf das Aufbringen einer Ölspur auf eine Fahrbahn führt das zu folgender Feststellung: Wer mit seinem Kraftfahrzeug eine Ölspur auf einer Fahrbahn hinterlässt, begeht zunächst einmal einen Ordnungsverstoß gegen die Verhaltenspflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach es verboten ist, die Straße „zu benetzen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.“ Diese abstrakte Gefahrenlage besteht in jedem Fall gegenüber Zweiradfahrern und führt zu einem ordnungswidrigen Verhalten derjenigen Person, die für die Ölspur verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob sie diese Ölspur bewusst oder nur fahrlässig hinterlassen hat.

08 Verkehrssicherungspflicht für Bäume

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Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume, von denen Gefahren für Verkehrsteilnehmer ausgehen können, wenn Äste herunterfallen oder Zweige in den Verkehrsraum hineinragen, ist festzustellen, dass die Verkehrssicherungspflicht für Bäume beim Eigentümer liegt.

Verkehrssicherungspflicht bedeutet in diesem Sachzusammenhang gesehen, dass der Eigentümer einer Gefahrenquelle dafür sorgen muss, dass andere dadurch keinen Schaden nehmen können.

In einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1963 heißt es diesbezüglich wie folgt:

BGH 1963: Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. Dabei brauchen allerdings die Straßenwärter keine forsttechnichen Spezialkenntnisse zu besitzen, doch muss ihre Dienst­anweisung ihnen erläutern, worauf sie besonders zu achten haben. Beispielsweise muss die Dienstanweisung angeben, dass eine grüne Baumkrone kein sicheres Zeichen für Gesundheit und Standfestigkeit des Baumes ist, und dass die Straßen­wärter jedenfalls hin und wieder den Stammfuß des Baumes bis zum Erdboden genau zu besichtigen und dazu nötigenfalls Straßenkehricht, Unkraut, Gras und ähnliche Sichtbehinde­rungen zurückzudrängen oder zu entfernen haben.

BGH, Urteil vom 21. Januar 1963 - III ZR 217/63

09 Unverzügliche Beseitigung

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Jede erkannte Gefahr ist so schnell wie möglich zu beseitigen. Verantwortlich für die Gefahren, die von Hindernissen im öffentlichen Verkehrsraum ausgehen können, ist derjenige, der die Gefahrenquelle geschaffen oder für sie haftungsrechtlich einzutreten hat.

Es besteht jedoch keine Beseitigungspflicht für unerhebliche Verschmutzungen.

10 Sofortige Kennzeichnungspflicht

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Ein Hindernis, durch das der Straßenverkehr gefährdet oder behindert werden kann, ist zu kennzeichnen, wenn das Hindernis nicht sofort beseitigt werden kann. Unter den Voraussetzungen von § 17 StVO (Beleuchtung) Ist das Hindernis durch Lichtquellen entsprechend zu kennzeichnen.

§ 17 StVO (Beleuchtung)

11 Pflichtverletzung durch unzureichende Beleuchtung

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Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2006 wie folgt:

OLG Hamm 2006: Die Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn die zeitweilige Abschaltung der Straßenbeleuchtung aus Gründen der Ersparnis dazu führt, dass Pflanzkübel auf dem Gehweg, die verkehrstechnische Aufgaben oder dekorative Zwecke erfüllen sollen, für Fußgänger des Nachts nicht mehr hinreichend erkennbar sind und deshalb eine Verletzungsgefahr darstellen. Allerdings muss sich ein geschädigter Fußgänger, der über einen solchen Kübel zu Fall gekommen ist, ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er sich bei tiefer Dunkelheit ohne ausreichende Sicht nicht vorsichtig seinen Weg ertastet.

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2006 - 9 U 102/05

12 Gefährliche Geräte

Diesbezüglich ist der Wortlaut von § 32 StVO (Verkehrshindernisse) eindeutig:

§ 32 Abs. 2 StVO
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

§ 32 StVO (Verkehrshindernisse)

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