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§ 7a StVO
Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen

Inhaltsverzeichnis:

01 Schutzzweck
02 TBNR Bußgeldkatalog zu § 7a StVO
03 § 7a StVO iVm anderen Normen der StVO
04 Einfädelungsspur
05 Was ist eine Einfädelungsspur?
06 Verbotswidriges Parken auf Aus- bzw. Einfädelungsstreifen
07 Ausfädelungsstreifen
08 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Ausfahren
09 Ausfahrspur oder bereits Richtungsfahrspur

01 Schutzzweck

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Hinsichtlich des Schutzzweckes von Ein- und Ausfädelungsstreifen im Sinne von § 7a StVO heißt es in einem Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2018 wie folgt:

OLG Düsseldorf 2018: § 7a Abs. 3 S. 1 StVO dient nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf einem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die dadurch entstehen können, dass ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2018 - 1 U 15/18

Autobahnen und Kraftfahrtstraßen verfügen über besondere Fahrstreifen für das Aus- und Einfahren. Dies trifft auch auf autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen zu. Die im § 7a StVO (Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen) enthaltenen Regelungen dienen folglich dem Zweck, die mit dem Ein- und Ausfahren verbundenen Gefahren zu minimieren.

Dennoch kommt es immer wieder zu Unfällen auf diesen Fahrstreifen, sowohl beim Einfahren als auch beim Ausfahren. Kommt es beim Ein- oder Ausfahren zu einer Gefährdung oder gar zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, dann handelt es sich dabei um eine bußgeldbewehrte Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge), denn auch bei den Ein- und Ausfahrstreifen handelt es sich um Fahrstreifen im Sinne von § 7 StVO.

§ 7 Abs. 5 StVO
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden handelt es sich nicht mehr um Ordnungswidrigkeiten, sondern um Fälle fahrlässiger Körperverletzungen, siehe § 230 StGB (Fahrlässige Körperverletzung), oder um Fälle fahrlässiger Tötung, sollte es sich dabei um einen Unfall mit Todesfolgen handeln.

§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)
§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung)

Lässt sich am Unfallort nicht feststellen, wer den Verkehrsunfall vorwerfbar verursacht hat, dann spricht der Anscheinsverdacht für die Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Verkehrsteilnehmer, der den besonderen Fahrstreifen befahren hat.

02 TBNR Bußgeldkatalog zu § 7a StVO

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Im Bußgeldkatalog sind nur vier bußgeldbewehrte Fehlverhalten aufgeführt, die Fahrfehler betreffen, die auf Ausfädelungsstreifen begangen werden, die im Folgenden aufgelistet sind:

107012
Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen schneller als der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen. § 7a Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
25,00 Euro

107013
Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen schneller als der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen und gefährdeten +) dadurch Andere. § 7a Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; BKat; § 19 OWiG
30,00 Euro

107018
Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen nicht mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht an dem stockenden oder stehenden Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen vorbei. § 7a Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat; § 19 OWiG
25,00 Euro

107019
Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen nicht mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht an dem stockenden oder stehenden Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen vorbei und gefährdeten dadurch Andere. § 7a Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; BKat; § 19 OWiG
30,00 Euro

03 § 7a StVO iVm anderen Normen der StVO

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Verkehrsregeln, die im Zusammenhang mit dem Befahren von Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen zu beachten sind, ergeben sich nicht nur aus § 7a StVO.

§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StVO (Halten und Parken)
Danach ist das Halten unzulässig 3. auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen.

Für dieses Fehlverhalten sieht der Bußgeldkatalog kein Bußgeld vor, obwohl § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO entsprechende Regelverstöße als Ordnungswidrigkeiten ausweist.

§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6.

§ 12 StVO (Halten und Parken)

Auch im Zusammenhang mit der Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist § 7a StVO ebenfalls von Bedeutung, siehe § 18 Abs. 2 und 10 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen).

§ 18 Abs. 2 und 10 StVO:
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

Auch diesbezüglich enthält der Bußgeldkatalog keine Vorgaben hinsichtlich der Regelsätze für ordnungswidriges Verhalten, obwohl auch hier § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO entsprechende Regelverstöße als Ordnungswidrigkeiten ausweist.

§ 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11.

Bußgelder im Hinblick auf das Aus- und Auffahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sieht der Bußgeldkatalog nur vor, soweit außerhalb gekennzeichneter Anschlussstellen bestehende Verkehrsregeln verletzt werden.

Darüber hinausgehend heißt es im § 18 Abs. 8 StVO wie folgt:

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

Das gilt natürlich auch für Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen.

04 Einfädelungsspur

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Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Celle aus dem Jahr 2021 wie folgt:

OLG Celle 2021: Die Norm des § 18 Abs. 3 StVO bezieht sich auf bauliche Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. Dieses Vorrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen.

Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 StVO „Vorfahrt“ leitet sich nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“, das der Gesetzgeber für die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat.

Nach dieser Vorschrift hat auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt. Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern. Wenn es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer kommt, spricht für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins.

OLG Celle, Urteil vom 23.06.2021 - 14 U 186/20

So auch der Tenor der nachfolgenden Entscheidungen.

BGH 1985: Wer von der Beschleunigungsspur auf eine befahrene Autobahn auffährt, darf nicht „in einem Zug“ auf die Überholspur fahren. Er muss sich vielmehr zunächst in den Verkehrsfluss auf der Normalspur einfügen, um sich selbst in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn einzufühlen und sich zu vergewissern, dass er durch das beabsichtigte überholen auch solche Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert, die - für ihn kurzzeitig durch andere Fahrzeuge verdeckt - sich ihm auf der Normalspur mit hoher Geschwindigkeit von hinten nähern.

BGH, Urteil vom 26. November 1985 – VI ZR 149/84

Zur Wartepflicht des einfahrenden Verkehrs heißt es in einer Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2005 wie folgt:

OLG Köln 2005: Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern. Wenn es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer kommt, spricht - wie bereits das Amtsgericht richtig festgestellt hat - für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins.

Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger auch unter Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen Sachvortrages und des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht entkräftet. Seine Behauptung, dass zwischen dem LKW des Beklagten zu 1) und dem vorausfahrenden Fahrzeug ein für das Einfahren genügend großer Abstand bestanden habe und dass der Unfall nur dadurch zustande gekommen sei, dass der Beklagte zu 1) seinen LKW vorsätzlich oder fahrlässig beschleunigt habe, ist nicht bewiesen.

OLG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 16 U 24/05

05 Was ist eine Einfädelungsspur?

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Den Einfädelungsspurstreifen bezeichnet man häufig auch als Beschleunigungsstreifen. Er ist Bestandteil der Auffahrt auf Autobahnen und weist meist eine Länge von etwa 250 Metern auf. Bei Stadtautobahnen ist er meist kürzer. Der Einfädelungsstreifen soll den nahtlosen Übergang in den fließenden Verkehr erleichtern.

Da auf dem Einfädelungsstreifen/der Beschleunigungsspur schneller Gefahren werden darf als auf den durchgehenden Fahrspuren, in die eingefahren werden soll, ist ein Einfädeln in den fließenden Verkehr meist problemlos möglich.

Ein Vorfahrtsrecht ergibt sich aber nicht aus der Benutzung der Einfädelungsspur, vielmehr hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn immer Vorfahrt.

Hinweis: Ist es bis zum Erreichen des Endes einer Einfädelungsspur nicht möglich, sich in den fließenden Verkehr einzufädeln, dann ist am Ende der Spur angehalten und so lange zu warten, bis sich eine Gelegenheit bietet, auf die Fahrbahn des fließenden Verkehrs aufzufahren, ohne dabei andere zu behindern oder zu gefährden.

06 Verbotswidrigen Parken auf Aus- bzw. Einfädelungsstreifen

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Solch ein Verbot ergibt sich nicht aus den bisher behandelten Vorschriften der StVO, sondern aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVO (Halten und Parken).

§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StVO:
(1) Das Halten ist unzulässig 3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen.

Die Regelsätze, die der Bußgeldkatalog für solch ein Fehlverhalten vorsieht, sind überschaubar:

112120
Sie hielten verbotswidrig auf einem Einfädelungsstreifen bzw. einem Ausfädelungsstreifen. § 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51 BKat
20,00 Euro

112121
Sie hielten verbotswidrig auf einem Einfädelungsstreifen bzw. auf einem Ausfädelungsstreifen und behinderten +) dadurch Andere. § 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51.1 BKat; § 19 OWiG
35,00 Euro

07 Ausfädelungsstreifen

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Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung einer Ausfädelungsstreifen im Hinblick auf die Frage, welcher Teil einer Straße damit gemeint ist, heißt es in einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 2012 wie folgt:

LG Saarbrücken 2012: Der Ausfädelungsstreifen ist zwar Teil der Straße, gehört aber gemäß § 7 a Abs. 3 StVO nicht zur durchgehenden Fahrbahn. Er stellt mithin keinen Richtungsfahrstreifen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO dar, was sich auch darin zeigt, dass dem durchgehenden Verkehr die Vorfahrt eingeräumt ist (§ 18 Abs. 3 StVO) und das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO den durchgehenden Verkehr nicht verpflichtet, den Ausfädelungsstreifen zu benutzen.

LG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2012 - 13 S 201/11

08 Sorgfaltspflicht beim Ein- und Ausfahren

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Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 2012 wie folgt:

LG Saarbrücken 2012: Will ein Fahrzeugführer von einem Ausfädelungsstreifen einer Bundesstraße auf die durchgehende Fahrbahn einfahren, hat er die höchstmögliche Sorgfalt zu beachten. Kommt es im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision zwischen dem Einfahrenden und einem Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrbahn, spricht für ein unfallursächliches Verschulden des Einfahrenden der Beweis des ersten Anscheins.

LG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2012 - 13 S 201/11

09 Auffahrspur oder bereits Richtungsfahrspur?

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Es gibt Fälle, in denen nicht klar ist, ob sich ein Verkehrsunfall noch auf dem Beschleunigungsstreifen oder bereits auf der Richtungsfahrspur einer Autobahn ereignet hat. Diesbezüglich heißt es in einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main aus dem Jahr 2020 wie folgt:

OLG Frankfurt/Main 2020: Wenn feststeht, dass sich der Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden; ist jedoch wie hier streitig, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet hat, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass der auf der Beschleunigungsspur befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen und sich der Unfall demnach auf der Fahrspur der Autobahn vollzogen hat, nach Auffassung des Senats aus. Zudem gibt es bei Streitigkeiten darüber, wo sich ein Unfall konkret ereignet hat, keinen Erfahrungssatz für eine bestimmte Örtlichkeit; insoweit kann auch nicht von einem typischen Ablauf gesprochen werden, der es rechtfertigen könnte, ohne exakte Tatsachengrundlage von einem Verstoß des den Beschleunigungsstreifen Befahrenden gegen § 18 Abs. 3 StVO auszugehen.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.2020 - 22 U 279/19

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