§ 7a StVO Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und
Ausfädelungsstreifen
Inhaltsverzeichnis:
01
Schutzzweck 02 TBNR Bußgeldkatalog zu § 7a
StVO 03 § 7a StVO iVm anderen Normen der
StVO 04 Einfädelungsspur 05
Was ist eine Einfädelungsspur? 06
Verbotswidriges Parken auf Aus- bzw.
Einfädelungsstreifen 07
Ausfädelungsstreifen 08 Sorgfaltspflichten
beim Ein- und Ausfahren 09 Ausfahrspur oder
bereits Richtungsfahrspur
01
Schutzzweck
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Hinsichtlich des
Schutzzweckes von Ein- und Ausfädelungsstreifen im Sinne von §
7a StVO heißt es in einem Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr
2018 wie folgt:
OLG Düsseldorf 2018:
§ 7a Abs. 3 S. 1 StVO dient nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf
einem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll
allein Gefahrensituationen verhindern, die dadurch entstehen
können, dass ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der
Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt.
OLG
Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2018 - 1 U 15/18
Autobahnen und Kraftfahrtstraßen verfügen über besondere
Fahrstreifen für das Aus- und Einfahren. Dies trifft auch auf
autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen zu. Die im § 7a StVO
(Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen)
enthaltenen Regelungen dienen folglich dem Zweck, die mit dem
Ein- und Ausfahren verbundenen Gefahren zu minimieren.
Dennoch
kommt es immer wieder zu Unfällen auf diesen Fahrstreifen,
sowohl beim Einfahren als auch beim Ausfahren. Kommt es beim
Ein- oder Ausfahren zu einer Gefährdung oder gar zu einem
Verkehrsunfall mit Sachschaden, dann handelt es sich dabei um
eine bußgeldbewehrte Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne von § 7
Abs. 5 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge),
denn auch bei den Ein- und Ausfahrstreifen handelt es sich um
Fahrstreifen im Sinne von § 7 StVO.
§ 7
Abs. 5 StVO (5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur
gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel
ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Bei
Verkehrsunfällen mit Personenschaden handelt es sich nicht mehr
um Ordnungswidrigkeiten, sondern um Fälle fahrlässiger
Körperverletzungen, siehe § 230 StGB (Fahrlässige
Körperverletzung), oder um Fälle fahrlässiger Tötung, sollte es
sich dabei um einen Unfall mit Todesfolgen handeln.
§ 229 StGB
(Fahrlässige Körperverletzung)
§ 222 StGB
(Fahrlässige Tötung)
Lässt
sich am Unfallort nicht feststellen, wer den Verkehrsunfall
vorwerfbar verursacht hat, dann spricht der Anscheinsverdacht
für die Verursachung des Verkehrsunfalls durch den
Verkehrsteilnehmer, der den besonderen Fahrstreifen befahren
hat.
02 TBNR
Bußgeldkatalog zu § 7a StVO
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Im
Bußgeldkatalog sind nur vier bußgeldbewehrte Fehlverhalten
aufgeführt, die Fahrfehler betreffen, die auf
Ausfädelungsstreifen begangen werden, die im Folgenden
aufgelistet sind:
107012 Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen schneller
als der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen. § 7a Abs. 3,
§ 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat 25,00 Euro
107013 Sie fuhren auf dem
Ausfädelungsstreifen schneller als der Verkehr auf den
durchgehenden Fahrstreifen und gefährdeten +) dadurch Andere. §
7a Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
BKat; § 19 OWiG 30,00 Euro
107018 Sie fuhren auf dem
Ausfädelungsstreifen nicht mit mäßiger Geschwindigkeit und
besonderer Vorsicht an dem stockenden oder stehenden Verkehr auf
den durchgehenden Fahrstreifen vorbei. § 7a Abs. 3, § 49 StVO; §
24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat; § 19 OWiG 25,00 Euro
107019 Sie fuhren auf dem
Ausfädelungsstreifen nicht mit mäßiger Geschwindigkeit und
besonderer Vorsicht an dem stockenden oder stehenden Verkehr auf
den durchgehenden Fahrstreifen vorbei und gefährdeten dadurch
Andere. § 7a Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5
StVG; BKat; § 19 OWiG 30,00 Euro
03 § 7a StVO iVm anderen Normen der StVO
TOP
Verkehrsregeln, die im Zusammenhang mit dem Befahren von
Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen zu beachten sind, ergeben
sich nicht nur aus § 7a StVO.
§ 12
Abs. 1 Nr. 3 StVO (Halten und Parken) Danach ist das
Halten unzulässig 3. auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen.
Für
dieses Fehlverhalten sieht der Bußgeldkatalog kein Bußgeld vor,
obwohl § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO entsprechende Regelverstöße als
Ordnungswidrigkeiten ausweist.
§ 49
Abs. 1 Nr. 12 StVO: (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24
Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 12. das Halten oder
Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1,
Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz
4a bis 6.
§ 12 StVO
(Halten und Parken)
Auch im
Zusammenhang mit der Benutzung von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen ist § 7a StVO ebenfalls von Bedeutung, siehe §
18 Abs. 2 und 10 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen).
§ 18
Abs. 2 und 10 StVO: (2) Auf Autobahnen darf nur an
gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren
werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder
Einmündungen.
(10) Die
Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch
die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen
(Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet
sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen
oder Einmündungen erlaubt.
Auch
diesbezüglich enthält der Bußgeldkatalog keine Vorgaben
hinsichtlich der Regelsätze für ordnungswidriges Verhalten,
obwohl auch hier § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO entsprechende
Regelverstöße als Ordnungswidrigkeiten ausweist.
§ 49
Abs. 1 Nr. 18 StVO: (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24
Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 18. die Benutzung von
Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz
5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11.
Bußgelder im Hinblick auf das Aus- und Auffahren auf Autobahnen
und Kraftfahrstraßen sieht der Bußgeldkatalog nur vor, soweit
außerhalb gekennzeichneter Anschlussstellen bestehende
Verkehrsregeln verletzt werden.
Darüber hinausgehend heißt es im § 18 Abs. 8 StVO wie folgt:
(8)
Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
Das gilt
natürlich auch für Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen.
04 Einfädelungsspur
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Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Celle aus dem
Jahr 2021 wie folgt:
OLG Celle 2021:
Die Norm des § 18 Abs. 3 StVO bezieht sich auf bauliche
Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur
voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur
gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. Dieses
Vorrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der
Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen.
Der
Wortlaut des § 18 Abs. 3 StVO „Vorfahrt“ leitet sich nicht aus
einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“, das
der
Gesetzgeber für
die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem
Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat.
Nach
dieser Vorschrift hat auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der
Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die
Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt. Auf die Beachtung
dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn
auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und
darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht
gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit
größter Sorgfalt eingliedern. Wenn es in dieser Situation zu
einem Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn
benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden
Verkehrsteilnehmer kommt, spricht für das Verschulden des
Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins.
OLG
Celle, Urteil vom 23.06.2021 - 14 U 186/20
So auch
der Tenor der nachfolgenden Entscheidungen.
BGH 1985:
Wer von der Beschleunigungsspur auf eine befahrene Autobahn
auffährt, darf nicht „in einem Zug“ auf die Überholspur fahren.
Er muss sich vielmehr zunächst in den Verkehrsfluss auf der
Normalspur einfügen, um sich selbst in die konkrete
Verkehrssituation auf der Autobahn einzufühlen und sich zu
vergewissern, dass er durch das beabsichtigte überholen auch
solche Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert, die - für ihn
kurzzeitig durch andere Fahrzeuge verdeckt - sich ihm auf der
Normalspur mit hoher Geschwindigkeit von hinten nähern.
BGH,
Urteil vom 26. November 1985 – VI ZR 149/84
Zur
Wartepflicht des einfahrenden Verkehrs heißt es in einer
Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2005 wie folgt:
OLG Köln 2005:
Der
einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so
einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet
oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter
Sorgfalt eingliedern. Wenn es in dieser Situation zu einem
Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn
benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden
Verkehrsteilnehmer kommt, spricht - wie bereits das Amtsgericht
richtig festgestellt hat - für das Verschulden des Einfädelnden
der Beweis des ersten Anscheins.
Diesen
Anscheinsbeweis hat der Kläger auch unter Berücksichtigung
seines zweitinstanzlichen Sachvortrages und des Ergebnisses der
vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht entkräftet. Seine
Behauptung, dass zwischen dem LKW des Beklagten zu 1) und dem
vorausfahrenden Fahrzeug ein für das Einfahren genügend großer
Abstand bestanden habe und dass der Unfall nur dadurch zustande
gekommen sei, dass der Beklagte zu 1) seinen LKW vorsätzlich
oder fahrlässig beschleunigt habe, ist nicht bewiesen.
OLG
Köln, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 16 U 24/05
05 Was ist eine Einfädelungsspur?
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Den
Einfädelungsspurstreifen bezeichnet man häufig auch als
Beschleunigungsstreifen. Er ist Bestandteil der Auffahrt auf
Autobahnen und weist meist eine Länge von etwa 250 Metern auf.
Bei Stadtautobahnen ist er meist kürzer. Der
Einfädelungsstreifen soll den nahtlosen Übergang in den
fließenden Verkehr erleichtern.
Da auf
dem Einfädelungsstreifen/der Beschleunigungsspur schneller
Gefahren werden darf als auf den durchgehenden Fahrspuren, in
die eingefahren werden soll, ist ein Einfädeln in den fließenden
Verkehr meist problemlos möglich.
Ein
Vorfahrtsrecht ergibt sich aber nicht aus der Benutzung der
Einfädelungsspur, vielmehr hat der Verkehr auf der durchgehenden
Fahrbahn
immer
Vorfahrt.
Hinweis:
Ist es bis zum Erreichen des Endes einer Einfädelungsspur nicht
möglich, sich in den fließenden Verkehr einzufädeln, dann ist am
Ende der Spur angehalten und so lange zu warten, bis sich eine
Gelegenheit bietet, auf die Fahrbahn des fließenden Verkehrs
aufzufahren, ohne dabei andere zu behindern oder zu gefährden.
06 Verbotswidrigen Parken auf Aus- bzw.
Einfädelungsstreifen
TOP
Solch
ein Verbot ergibt sich nicht aus den bisher behandelten
Vorschriften der StVO, sondern aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVO
(Halten und Parken).
§ 12
Abs. 1 Nr. 3 StVO: (1) Das Halten ist unzulässig 3. auf
Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen.
Die
Regelsätze, die der Bußgeldkatalog für solch ein Fehlverhalten
vorsieht, sind überschaubar:
112120 Sie hielten verbotswidrig auf einem
Einfädelungsstreifen bzw. einem Ausfädelungsstreifen. § 12 Abs.
1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51 BKat 20,00 Euro
112121 Sie hielten verbotswidrig auf einem
Einfädelungsstreifen bzw. auf einem Ausfädelungsstreifen und
behinderten +) dadurch Andere. § 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49
StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51.1 BKat; § 19 OWiG 35,00
Euro
07 Ausfädelungsstreifen
TOP
Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung einer
Ausfädelungsstreifen
im Hinblick auf die Frage, welcher Teil einer Straße damit
gemeint ist, heißt es in einem Urteil des Landgerichts
Saarbrücken aus dem Jahr 2012 wie folgt:
LG Saarbrücken 2012:
Der Ausfädelungsstreifen ist zwar Teil der Straße, gehört aber
gemäß § 7 a Abs. 3 StVO nicht zur durchgehenden Fahrbahn. Er
stellt mithin keinen Richtungsfahrstreifen i. S. d. § 7 Abs. 1
Satz 2 StVO dar, was sich auch darin zeigt, dass dem
durchgehenden Verkehr die Vorfahrt eingeräumt ist (§ 18 Abs. 3
StVO) und das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO den durchgehenden
Verkehr nicht verpflichtet, den Ausfädelungsstreifen zu
benutzen.
LG
Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2012 - 13 S 201/11
08 Sorgfaltspflicht beim Ein- und Ausfahren
TOP
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des Landgerichts
Saarbrücken aus dem Jahr 2012 wie folgt:
LG Saarbrücken 2012:
Will ein Fahrzeugführer von einem Ausfädelungsstreifen einer
Bundesstraße auf die durchgehende Fahrbahn einfahren, hat er die
höchstmögliche Sorgfalt zu beachten. Kommt es im zeitlichen und
räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision
zwischen dem Einfahrenden und einem Fahrzeug auf der
durchgehenden Fahrbahn, spricht für ein unfallursächliches
Verschulden des Einfahrenden der Beweis des ersten Anscheins.
LG
Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2012 - 13 S 201/11
09 Auffahrspur oder bereits Richtungsfahrspur?
TOP
Es gibt
Fälle, in denen nicht klar ist, ob sich ein Verkehrsunfall noch
auf dem Beschleunigungsstreifen oder bereits auf der
Richtungsfahrspur einer Autobahn ereignet hat. Diesbezüglich
heißt es in einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main aus dem
Jahr 2020 wie folgt:
OLG Frankfurt/Main 2020:
Wenn feststeht, dass sich der Unfall im Rahmen des Einfädelns
von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn ereignet hat,
spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des
Einfädelnden; ist jedoch wie hier streitig, ob sich der Unfall
auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der
Autobahn ereignet hat, scheidet die Annahme eines
Anscheinsbeweises dafür, dass der auf der Beschleunigungsspur
befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen und sich der
Unfall demnach auf der Fahrspur der Autobahn vollzogen hat, nach
Auffassung des Senats aus. Zudem gibt es bei Streitigkeiten
darüber, wo sich ein Unfall konkret ereignet hat, keinen
Erfahrungssatz für eine bestimmte Örtlichkeit; insoweit kann
auch nicht von einem typischen Ablauf gesprochen werden, der es
rechtfertigen könnte, ohne exakte Tatsachengrundlage von einem
Verstoß des den Beschleunigungsstreifen Befahrenden gegen § 18
Abs. 3 StVO auszugehen.
OLG
Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.2020 - 22 U 279/19
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