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Neues Polizeirecht in Waffenverbotszonen

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines zu den waffenrechtlichen Neuerungen
02 Strafbares Mitführen von Waffen
03 Ordnungswidriges Mitführen von Anscheinswaffen u. Messern
04 Strafbares oder ordnungswidriges Mitführen von Messern
05 Einrichten von Waffen- und Messerverbotszonen
06 Anforderungen an die Einrichtung von Waffenverbotszonen
07 Polizeikontrollen zur Durchsetzung von Waffen-/Messerverboten
08 Zuständige Behörden
09 Zugelassene Rechtsfolgen an Kontrollorten
10 Racial Profiling ist verboten
11 Täterprofile in Sachen Waffen- und Messeraffinität
12 Anforderungen, die an eine Durchsuchung/Nachschau zu richten sind
13 Eine misslungene „Kontrollbefugnis“
14 Polizeikontrollen in Verbotszonen
15 Quellen

01 Allgemeines zu den waffenrechtlichen Neuerungen

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Seit dem 31.10.2024 sind die zur „Verbesserung der inneren Sicherheit dienenden Neuregelungen“ im Waffengesetz in Kraft. Diese Neuerungen, soweit sie das Einrichten von Waffen- und Messerverbotszonen und die polizeilichen Kontrollbefugnisse betreffen, werden im Folgenden erörtert.

02 Strafbares Mitführen von Waffen

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Im Waffengesetz (WaffG) heißt es im modifizierten § 42 des Waffengesetzes im Hinblick auf das Mitführen von Waffen  sinngemäß wie folgt:

Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne [des WaffG] führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.

§ 42 Abs. 1 WaffG (Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)

Das Waffenverbot gilt bundesweit nicht nur für die oben aufgeführten Anlässe und  Örtlichkeiten, sondern generell im gesamten öffentlichen Raum. Wer dieses Verbot missachtet, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.

§ 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG (Strafvorschriften)

Waffe im Sinne des WaffG sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; sowie Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise dazu geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

§ 1 WaffG (Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen)

Dazu gehören auch die in der Anlage 1 zum Waffengesetz aufgeführten Messer. Dazu mehr an anderer Stelle.

03 Ordnungswidriges Mitführen von Anscheinswaffen u. Messern

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Neben strafbaren Verhaltens kommt aber auch ordnungswidriges Verhalten in Betracht. Diesbezüglich heißt es im WaffG sinngemäß wie folgt:

Es ist verboten, Anscheinswaffen sowie alle Hieb- und Stoßwaffen, die in der Anlage 1 zum Waffengesetz aufgeführt sind, sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

§ 42a WaffG (Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen)

Wer dieses Verbot missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

§ 53 Abs. 1 Nr. 21b WaffG (Bußgeldvorschriften)

Auch dieses Fehlverhalten besteht - unabhängig von der Einrichtung einer Waffen- bzw. einer Messerverbotszone – bundesweit im öffentlichen Raum und somit auch an den Orten, die bereits oben näher benannt wurden. Für Verbotszonen wird insoweit kein neues materiellen Straf- oder Ordnungsiwdirkgietenrecht geschaffen, sondern lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, in Verbotszonen sozusagen verdachtsunabhängig Personen kontrollieren zu können.

04 Strafbares oder ordnungswidriges Mitführen von Messern

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Strafbar im Sinne der Anlage 1 zum Waffengesetz ist es, Messer mitzuführen,

  • deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser)

  • deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

  • mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

  • Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser).

Ordnungswidrig im Sinne von § 53 WaffG (Bußgeldvorschriften) handelt, wer:

  • § 53 Abs. 1 Nr. 21a, entgegen § 42 Absatz 4a ein Messer führt. Gemeint sind Messer, die nicht als eine strafbewehrte Waffe anzusehen sind.

  • § 53 Abs. 1 Nr. 21b, entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt. Anscheinswaffen sind keine strafbewehrten Waffen. Eine strafbewehrte Waffenqualität dürfen auch die Hieb- oder Stoßwaffen nicht haben, denn sonst könnte das Mitführen solcher Gegenstände nicht mit einem Bußgeld geahndet werden.

  • § 53 Abs. 1 Nr. 21c, entgegen § 42b Absatz 1 eine Waffe (gemeint sein können nur Anscheinswaffen) oder ein Messer in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten mit sich führt, die ebenfalls nicht den Tatbestand einer Straftat anzusehen sind.

    § 53 WaffG (Bußgeldvorschriften)

05 Einrichten von Waffen- und Messerverbotszonen

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Die Landesregierungen, wie das bereits schon vor der Novellierung des Waffengesetzes der Fall war, sind dazu befugt, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und Messern auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen zu beschränken, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen oder Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen werden.

Das gilt auch für bestimmte öffentliche Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können. Waffenverbotszonen können auch bestimmte Gebäude oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie auch Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs umfassen, die einem Hausrecht unterliegen, soweit solche Verbote nicht bereits spezialgesetzlich geregelt sind.

Gleiches gilt für bestimmte Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie für Verbote auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an Orte angrenzen, an denen es zum Beispiel zu Menschenansammlungen kommen kann.

Wenn:

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung von Straftaten an solchen Orten zu rechnen ist, die die Einrichtung von Waffenverbotszonen rechtfertigen, oder das Verbot, Waffen oder Messer mitzuführen, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, soweit für das Führen der Waffe oder des Messers kein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ausnahmen von dieser Regelung: Die im Waffengesetz aufgeführten Ausnahmen, in Verbotszonen/-bereichen dennoch Waffen oder Messer mit sich führen zu dürfen, umfassen insgesamt 351 Wörter, so dass es besser ist, den Wortlaut der Befugnis im Original zu lesen, um sich selbst ein Bild über den Zustand der neu in das Waffengesetz eingefügten Regelung zu verschaffen, die alles andere als übersichtlich ist.

§ 42 Abs. 2 bis einschließlich 4a WaffG (Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)

Von der oben zitierten Zuständigkeit haben die Landesregierungen bereits vor der Novellierung des Waffengesetzes Gebrauch gemacht und ihrerseits diese Zuständigkeit an nachgeordnete Behörden weitergereicht. In NRW ist es Aufgabe des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden, in denen ein Bedarf für die Einrichtung von Waffenverbotszonen besteht, solche Verbotszonen einzurichten.

Diese Verordnungen bedürfen nunmehr ebenfalls der Modifizierung, denn die für das Einrichten von Waffenverbotzonen vom Waffengesetz eingeforderten Straftaten sind weiter gefasst, als die in den Verordnungen des Landes NRW bisher aufgeführten Straftaten, was die Einrichtung von Waffen- und Messerverbotszonen erleichtert, denn Körperverletzungen, Bedrohungen und Nötigungen ereignen sich in deutschen Städten täglich.

Anders ausgedrückt: Die Anforderungen an das Einrichten von Waffen- bzw. Messerverbotszonen wurden erleichtert, weil nunmehr auch "Allerweltsdelikte" es rechtfertigen, Waffenverbotszonen einzurichten: Körperverletzungen, Bedrohungen, Nötigungen.

06 Anforderungen an die Einrichtung von Waffenverbotszonen

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Bei Waffenverbotszonen kann es sich um umfangreiche Gebietsbereiche handeln. So ist zum Beispiel ein Großteil der Altstadt der Landeshauptstadt Düsseldorf vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) in Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidium Düsseldorf auf der Grundlage einer gemeinsam erstellten  Gefährdungsanalyse dauerhaft zu einer Waffenverbotszone erklärt worden.

Anders ausgedrückt: Waffenverbotszonen können nur dann eingerichtet werden, wenn zuvor im Rahmen einer Gefahrenanalyse der Nachweis erbracht werden kann, dass in den jeweiligen Verbotszonen mit hoher Wahrscheinlichkeit und gestützt auf polizeiliche Erkenntnisse Waffen oder Messer mitgeführt und Straftaten der oben bereits genannten Art begangen wurden und auch in Zukunft begangen werden.  Diesbezüglich heißt es im § 42 Abs. 5 WaffG (Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen) wie folgt: .... wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Fall der Nummer 1 auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist oder im Fall der Nummern 2 bis 5 das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Hinweis: Die Nummer 1 betrifft das Einrichten von dauerhaften Waffenverbotszonen, während die Nummern 2 bis 5 Orte oder Räume meinen, in denen es zu vorübergehenden Gefahren (anlassbezogenen Gefahren) kommen kann, zum Beispiel Volksfeste, Messen, Sportveranstaltungen etc.

Eingerichtete Waffenverbotszonen ermöglichen es der Polizei bis zur Entwidmung dieser Verbotszonen, dort verdachtsunabhängige Polizeikontrollen durchführen zu können, obwohl die Kontrollbefugnis das Wort "verdachtsunabhängig" nicht enthält, wohl aber voraussetzt, denn anders lässt sich die Befugnis nicht verstehen. Das bedeutet: Es kann kontrolliert werden, ohne dass eine Gefahr oder ein begründbarer Gefahrenverdacht gegeben sein muss, um eine Kontrolle durchführen zu können.

07 Polizeikontrollen zur Durchsetzung von Waffen-/Messerverboten

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Hinsichtlich der Kontrollbefugnis heißt es sinngemäß und hier etwas verkürzt wiedergegeben wie folgt: Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote [...] Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen.

Die Befugnis erlaubt solche Kontrollen an den nachfolgend in der Befugnis selbst aufgeführten Orten:

  • An Orten, die zu öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen genutzt werden, siehe § 42 Abs. 1 WaffG

  • In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere in Gebäuden und Haltepunkten, siehe § 42b Abs. 1 WaffG

  • In von der Polizei eingerichteten Waffen- und Messerverbotszonen auf der Grundlage einer Rechtsverordnung, siehe § 42 Abs. 5 WaffG.

Unter welchen Voraussetzungen solche Kontrollen erlaubt sein sollen, dazu schweigt sich die Befugnis aus. Das bedeutet - zumindest nach der hier vertretenen Rechtsauffassung – das der Gesetzgeber es bei der Formulierung der Befugnis  versäumt hat, im gebotenen Umfang das Bestimmtheitsgebot zu formulieren.

BVerfG 2009: Der Gesetzgeber ist [...] von Verfassungswegen dazu verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen [En01].

Diese Aussage lässt sich analog auch auf die Formulierung hoheitlicher Befugnisse übertragen, denn auch Eingriffsermächtigungen genügen in einem Rechtsstaat nur dann den Anforderungen der Bestimmtheit, wenn sie normenklar formuliert sind, was voraussetzt, dass die nachzuweisenden Anforderungen für gesetzlich zugelassene Rechtsfolgen, in einer Befugnis normenklar benannt sein müssen.

Zur Normenklarheit, einer Sprachfigur, die häufig synonym zum Bestimmtheitsgebot verwendet wird, gehört es natürlich auch, dass die Vorschriften, die Eingriffe in Grundrechte zulassen, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein müssen und ihren Regelungsgehalt nicht „verschleiern“ dürfen.

Für die Verständlichkeit auch einer Eingriffsbefugnis kommt es auch auf die Interpretationsfähigkeit des Normadressaten an, der aus dem Wortlaut einer Befugnis zumindest erkennen können muss, was von ihm erwartet wird, bzw. was er zu dulden hat. Gemeint sind die Personen, die in einer Verbotszone auf der Grundlage des Waffengesetzes von der Polizei kontrolliert werden.

Diesen Anforderungen entspricht die neu in das Waffengesetz eingefügte Kontrollbefugnis zuständiger Behörden nicht, denn der normale Normadressat kann die Befugnis nur so verstrehen, dass er sich zu fügen hat, wenn die Polizei ihn anhält.

Wie dem auch immer sei: Die Kontrollbefugnis fordert weder eine Gefahr noch einen Anfangsverdacht, um eine Person kontrollieren zu können. Nicht einmal „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie - die kontrollierte Person - sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind“, fordert die Kontrollbefugnis ein, obwohl solch eine Ermächtigungsvoraussetzung alle Polizeigesetze schon für eine bloße Befragung vorsehen, wenn die dazu dienen soll, der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen.

Offenbar ist der Gesetzgeber bei der Formulierung der Kontrollbefugnis im Waffenrecht von der Vorstellung ausgegangen, dass jeder die Notwendigkeit von Polizeikontrollen einsieht und deshalb auch keine Fragen stellen wird.

Anders ausgedrückt: In Ermangelung einer „Eingriffsermächtigung, die definiert, ab wann in Grundrechte überhaupt eingegriffen werden kann/darf“, muss davon ausgegangen werden, dass für solche Kontrollen sachliche Zuständigkeit der zuständigen Behörden ausreichen soll.

Das aber wäre als ein Novum im gesamten öffentlichen Recht anzusehen.

Wie dem auch immer sei: Die Befugnis wäre normenklar gewesen, wenn dort von „anlasslosen Kontrollen“ oder „verdachtsunabhängigen Kontrollen“ die Rede gewesen wäre, ergänzt durch die Formulierung, dass angehaltene Personen nicht nur befragt, sondern auch weitergehende Kontrollmaßnahmen zu dudlden haben, wenn über den Rahmen bloßer abstrakter Tatsachen die Annahme besteht, dass Waffen oder Messer gefunden werden können.

08 Zuständige Behörden

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Dass es sich bei den Polizeibehörden um zuständige Behörden handelt, die dazu berechtigt sind, zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote Kontrollen durchzuführen, ist in den Länderpolizeien bereits durch Zuständigkeitsverordnungen geregelt.

Die Formulierung im § 42 WaffG lautet: Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote ...“ lässt aber offen, ob nur die Polizei als zuständige Behörde gemeint ist.

Das wäre der Fall, wenn die Kontrollen in Verbotszonen dem Zweck der Strafverfolgung dienen würden. Das aber kann nicht das Ziel der Neuregelungen im Waffengesetz sein, denn dann hätte die StPO entsprechend geändert werden müssen, denn die enthält alle Maßnahmen, die den Strafverfolgungsbehörden für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zur Verfügung stehen.

Insoweit kann festgestellt werden, dass es sich bei den Kontrollen in Verbotszonen um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr handelt, die nicht nur in den Zuständigkeitsbereich der Polizei, sondern auch in den Zuständigkeitsbereich der Ordnungsbehörden fallen.

Unabhängig davon sind aber auch alle anderen Behörden für die Abwehr von Gefahren in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich originär zuständig.

Anders ausgedrückt: Alle Verwaltungsverfahrensgesetze gehen von einem weitgefassten Behördenbegriff aus. Danach sind, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, alle Stellen als Behörden anzusehen, die im eigenen Namen und in eigener Zuständigkeit hoheitliche Maßnahmen treffen können, für die sie örtlich  zuständig sind. Das gilt auch für Schulen, und für von den Stadtverwaltungen unterhaltenen Flüchtlingsunterkünfte etc.

Auch die Amtswalter, die in Schulen oder in Flüchtlingsunterkünften für eine Behörde handeln, könnten im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgabe in Schulen und auch in Flüchtlingsheimten Maßnahmen treffen, die zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote geboten sind.

Lediglich in den Fällen, in denen die Kontrollmaßnahmen erzwungen werden müssen, wäre dann die Polizei um Vollzugshilfe zu ersuchen.

Zurück zu den Waffenverbotszonen, in denen die Polizei Kontrollmaßnahmen durchführen kann.

09 Zugelassene Rechtsfolgen an Kontrollorten

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Im Geltungsbereich von Verbotszonen, die von der Polizei eingerichtet wurden, können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die angehaltene Person durchsuchen. Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Personen darf jedoch nicht ohne einen begründbaren sachlichen Grund vom allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes abgewichen werden, denn Racial Profiling und Willkür lässt das Gesetz ja bekanntermaßen nicht zu.

Übrigens: Im Hinblick auf Anforderungen, die den Gleichbehandlungsanspruch betreffen, ist der Wortlaut der Befugnis weitaus komplizierter und für den Laien wohl kaum zu verstehen. Dies gilt insbesondere für den letzten Satz der Befugnis, der folgenden Wortlaut hat:

§ 42c WaffG
Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.

Hand auf´s Herz: Wissen Sie auf Anhieb, was damit gemeint ist?

Wie Ihre Antwort auch immer aussehen mag: Dieser Satz wird an anderer Stelle erneut aufgegriffen und vertieft.

§ 42c WaffG (Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen)

Zu den zugelassenen Rechtsfolgen der Befugnis:

Anhalten und Befragen: Beim Anhalten und beim Befragen einer Person, ob eine Waffe oder ein Messer mitgeführt wird, handelt es sich um einen geringfügigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit. Kommt eine Person dieser Aufforderung nach, und lässt sie auch die gesetzlich vorgesehenen anderen Kontrollmaßnahmen (Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen und Durchsuchung der Person) über sich ergehen, dann ist "alles in bester Ordnung?", denn wer sich kooperativ zeigt, der stimmt wohl auch stillschweigend in die gesamte Kontrolle ein, zumindest ist in solchen Fällen nicht damit zu rechnen, dass die kontrollierte Person sich an ein Verwaltungsgericht mit der Bitte wendet, die Rechtmäßigkeit der zu duldenden Polizeikontrolle prüfen zu lassen.

Wie aber ist zu verfahren, wenn die Person einfach weitergeht und damit zum Ausdruck bringt, von der Polizei nicht kontrolliert werden zu wollen?

Da die Befugnis als zugelassene Rechtsfolge kein „Festhalten“ erlaubt, denn um ein Festhalten handelt es sich bereits dann, wenn eine Person zum Beispiel am Arm ergriffen und dadurch am Weitergehen gehindert wird, stellt sich zwangsläufig die Frage:

Darf ein Anhalten erzwungen werden?

Die Antworten auf diese Frage lauten: Ein Anhalten setzt grundsätzlich Freiwilligkeit auf Seiten der betroffenen Person voraus, zumal im Zusammenhang mit der Befragungsbefugnis in den Polizeigesetzen, ein "Anhalten zur Befragung" sogar auch für die sich daran anschließende Befragung Freiwilligkeit voraussetzt, worauf eine zu befragende Person sogar grundsätzlich hinzuweisen ist, wenn sie zur Befragung angehalten wird, wenn das die Einsatzlage zulässt.

Und auch im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität einer Person, die zu diesem Zweck ebenfalls "angehalten und befragt werden kann", lassen die Befugnisse der Polizei zur Identitätsfeststellung weitergehende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Durchsuchung der Person und der von ihr mitgeführten Sachen zum Zweck des Auffindens von Ausweispapieren nur dann zu, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Person festgehalten werden darf. Nur wenn das gegeben ist, ist die Polizei überhaupt dazu befugt, sowohl die Person als auch von ihr mitgeführte Sachen nach Ausweispapieren zu durchsuchen.

Und das soll bei Polizeikontrollen in Verbotszonen auf der Grundlage des Waffengesetzes anders sein,nur weil dort nicht nach Ausweispapieren, sondern nach Waffen oder Messern gesucht wird, die im Gegensatz zu Ausweispapieren in den überwiegenden Fällen von den kontrollierten Personen gar nicht mitgeführt werden?

Anders ausgedrückt: Das, was nur selten gefunden wird (Waffen oder Messer) soll in diesem Rechtsstaat an geringere Anforderungen gebunden sein, als die Suche nach Ausweispapieren, die in den meisten Fällen gefunden werden, wenn eine Person nach Ausweispapieren durchsucht wird, wenn die Voraussetzungen für ein Festhalten gegeben sind?

Ich tendiere zu der Annahme, dass dann, wenn eine Person nicht anhalten oder auf Fragen nicht antworten will, das Ende der Kontrollbefugnis zuerst einmal erreicht ist, es sei denn, dass nachvollziehbare Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen.

§ 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Durchsuchung von Personen)

§ 40 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen)

Ob solche Tatsachen allein daraus abgeleitet werden können, wenn sich eine zu kontrollierende Person weigert, anzuhalten, oder sich weigert, Fragen zu beantworten, dazu schweigt sich die Kontrollbefugnis des Waffengesetzes aus.

§ 42c WaffG (Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen)

Und für den Fall, dass in einer Waffenverbotszone zur „Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote“, so heißt es in der Kontrollbefugnis des Waffengesetzes, unmittelbarer Zwang eingesetzt werden müsste, was das Wort „Durchsetzung“ ja nahelegt, dann stellt sich unweigerlich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit, zumal die Erfolgsaussichten, Waffen oder Messer zu finden, eher von geringer Erfolgsaussicht sein dürften.

Eine weitere Merkwürdigkeit, die als gesetzlich zugelassene Rechtsfolge in der Kontrollbefugnis verwendet wird, ist das Wort „Augenschein“, denn Kontrollbeamte dürfen zu kontrollierende Personen „kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen“.

Damit wird wohl kaum gemeint sein, dass es aus der Sicht einschreitender Polizisten ausreicht, lediglich durch Inaugenscheinnahme zur Kenntnis zu nehmen, dass eine Person zum Beispiel einen Rucksack oder eine Aktentasche, einen Koffer oder eine Plastiktüte mit sich führt, in dem bzw. in der sich eine Waffe oder ein Messer befinden könnte. Dazu bedarf es keiner Ermächtigung, denn das ist eine unvermeidbare Wahrnehmung.

Augenschein muss somit mehr bedeuten.

Nach der hier für sinnvoll gehaltenen Definition ist damit gemeint, dass von der zu kontrollierenden Person verlangt werden kann, zum Beispiel den Rucksack zu öffnen, damit die Polizei sehen kann, was sich in dem Rucksack befindet. Mehr aber nicht, denn wenn die vor Ort kontrollierende Polizei in dem Rucksack nach Waffen bzw. Messern suchen würde, wäre das ja als eine Durchsuchung mitgeführter Sachen anzusehen, die die Befugnis in Bezug auf mitgeführte Sachen aber gar nicht vorsieht und somit auch nicht erlaubt.

Wie dem auch immer sei: Wenn Personen sich weigern, mitgeführte Sachen von der Polizei in Augenschein nehmen zu lassen, weil sie auf Befragen geantwortet haben, dass sie solche Gegenstände nicht mit sich führen, dann steht die Polizei vor dem gleichen Problem, das bereits oben erörtert wurde, denn auch was die Inaugenscheinnahme anbelangt, muss von Freiwilligkeit auf Seiten der kontrollierten Person ausgegangen werden, was zur Folge hat, dass die Inaugenscheinnahme wohl kaum erzwungen werden darf, es sei denn, dass in solch einer Verweigerungshaltung bereits ein Anfangsverdacht erkannt wird, der ausreichen würde, aus der kontrollierten Person durch die erkennbar gewordene fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung, einen Tatverdacht zu konstruieren, um die so konstruierte tatverdächtigen Person nunmehr auf der Grundlage der StPO nach Beweismitteln (Messern, Waffen) durchsuchen zu können, weil zu vermuten ist, dass Beweismittel gefunden werden können.

Ob solch eine Logik vom Gesetzgeber tatsächlich gewollt ist, darüber werden wohl Gerichte zu entscheiden haben, wenn die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten das tun, was der Gesetzgeber von ihnen erwartet: In Waffenverbotszogen für Ordnung zu sorgen.

Vorauseilender Gehormsam entbindet aber nicht von der persönlichen Verantwortung im Hinblick auf rechtmäßiges Einschreiten. Und diese Verantwortung beginnt exakt an der Stelle, an der eine angehaltene Person auf die Frage: „Führen Sie ein Messer oder eine Waffe mit sich?“ antwortet: „Nein!“

Wenn solch ein NEIN von einer Person kundgetan wird, die honorig und vertrauenswürdig erscheint und eher zufällig als gewollt zur Kontrolle angehalten wurde, könnte die Reaktion der kontrollierenden Polizei möglicherweise anders aussehen, als wenn ein dunkelhäutiger junger Mann solch ein NEIN formuliert, der möglicherweise sein NEIN in schlechtem Deutsch ausspricht, oder wenn das NEIN von einer Person ausgesprochen wird, die erfahrungsgemäß auf die Polizei nicht allzugut zu sprechen sein könnte, weil sie bereits polizeibekannt ist.

Wie dem auch immer sei: Der Kontrollanlässe gibt es viele. Den einen wünscht die Polizei einen guten Tat, während die anderen so lange kontrolliert werden, bis geklärt ist, ob Waffen oder Messer mitgeführt werden, was auch bei dieser Personengruppe nur selten der Fall sein dürfte.

10 Racial Profiling ist verboten

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Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes geht nicht nur von der Vorstellung aus, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind, der Gleichheitsgrundsatz setzt auch voraus, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder wegen seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden darf.

Kurzum:

Racial Profiling ist rechtswidrig.

Zu diesem Ergebnis kamen 2016 auch die Richter des OVG Koblenz, als sie über die Kontrolle einer dunkelhäutigen Familie in einem Zug durch Beamte der Bundespolizei darüber zu entscheiden hatten, ob die Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität durchsucht werden durften, um dann im Anschluss an gefundene Ausweispapiere dann auch noch einen Datenabgleich hinzunehmen hatten. In dem Urteil der Richter des OVG Koblenz heißt es unter anderem:

OVG Koblenz 2016: Die Maßnahme beruhe auf einer diskriminierenden Auswahl, da ihre Hautfarbe zumindest eine verbotene Teilmotivation der polizeilichen Auswahlentscheidung gewesen sei. Hätten sie eine helle Hautfarbe gehabt, wäre der Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterblieben. Die anderen Umstände, die die Beklagte [gemeint ist die Bundespolizei] zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung vortrage, könnten ihre Auswahl nicht nachvollziehbar begründen. Neben der auch an die Hautfarbe anknüpfenden Auswahl sei insbesondere die Fortsetzung der Maßnahme unverhältnismäßig gewesen, nachdem sie den Bundespolizisten in fließendem Deutsch geantwortet und zudem deutsche Ausweispapiere vorgezeigt hätten. Der im Anschluss an die Personalienfeststellung erfolgte Datenabgleich beruhe auf derselben diskriminierenden Adressatenauswahl und verstoße somit auch gegen Art. 3 Abs. 3 GG [En02].

11 Täterprofile in Sachen Waffen- und Messeraffinität

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Wie aber sind Kontrollen von Personen zu bewerten, die von der Polizei in Verbotszonen auf der Grundlage des Waffengesetzes durchgeführt werden, die einem Täterprofil entsprechen, das zum Ausdruck bringt, dass die in diesem Täterprofil beschriebenen Personen über eine besondere „Waffen- und Messeraffinität“ verfügen?

Dieser Frage stellt sich bereits im Zusammenhang mit Polizeikontrollen sowohl an "gefährlichen Orten", gemeint sind Drogentreffs und Kriminalitätsbrennpunkte, die zu "gefährlichen Orten" erklärt wurden, nunmehr aber auch in Verbotszonen auf der Grundlage des Waffengesetzes, denn es wäre wirklichkeitsfremd, davon auszugehen, dass in solchen Verbotszonen Personen kontrolliert werden, die aus polizeilicher Sicht völlig verhaltensunauffällig sind.

Was also bedeutet der nachfolgend zitierte Satz in der - neu in das Waffengesetz aufgenommen - Kontrollbefugnis?

Dieser Satz hat folgenden Wortlaut:

Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.

§ 42c WaffG Satz 2 WaffG

Dieser Satz bedeutet:

  • Racial Profiling ist verboten.

  • Sachliche Gründe aber können ausreichen, um Personen auch unter Anlehnung an äußere Merkmale kontrollieren zu können.

Das können auch Gründe sein, die sich aus dem Alter, dem äußeren Erscheinungsbild, der Hautfarbe, der Kleidung aber auch aus anderen Merkmalen ableiten lassen, die als Merkmale anzusehen sind, die als Racial Profiling anzusehen wären, wenn nicht: Sachliche Gründe solch eine Auswahl rechtfertigen würden.

Mit anderen Worten: Ist die Polizei dazu in der Lage, auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und glaubwürdigen Täterprofils auch einen so genannten „objektiven Beobachter“ davon zu überzeugen, dass Personen, die über entsprechende Merkmale verfügen, signifikant häufig Waffen, Messer oder andere verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz mit sich führen und deshalb aus diesen sachlichen Gründen eine Kontrolle dieser Personen vorrangig geboten ist, dann wird der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, wenn in Verbotszonen gezielt solche Personen von der Polizei angehalten, befragt, Sachen in Augenschein genommen und sogar Personen durchsucht werden,  um sich davon überzeugen zu können, dass weder Waffen noch Messer oder andere verbotene Gegenstände mitgeführt werden.

Wie dem auch immer sei. Die eigentliche Frage aber, auf die es zuerst einmal eine Antwort zu finden gilt, lautet dennoch weiterhin:

Welche Personen meint der Gesetzgeber, die in Verbotszonen kontrolliert werden dürfen/können/sollen?

  • Alle Männer und alle Frauen?

  • Auch Personen mit Rollatoren?

  • Auch alte Mensen?

  • Auch Frauen mit Kinderwagen?

  • Auch Kinder?

  • Auch Jugendliche oder nur

  • Gefährlich aussehende Personen, wie die auch immer aussehen mögen?

  • Dunkelhäutige junge Männer aus den Maghreb-Staaten oder aus anderen afrikanischen Ländern?

  • Personen, die der Polizei als Unruhestifter oder als gewaltbereite Gangmitglieder bekannt sind?

  • Personen im waffenaffinen Alter, die mehrheitlich kaum älter als 21 Jahre alt sind?

  • Personen, von denen kontrollierende Beamte meinen, dass eine Kontrolle erfolgversprechend sein könnten?

Wie dem auch immer sei: Es kann davon ausgegangen werden, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Verbotszonen, zu denen auch die von der Polizei eingerichteten Waffenverbotszonen gehören, wohl nur solche Personen zu Adressaten ihrer Maßnahmen machen, von denen ihnen nicht nur ihre Berufserfahrung, sondern auch die Instruktionen vorgesetzter Stellen nahelegen, nur solche Personen zu kontrollieren, die waffen- oder messeraffin sein könnten.

Diese Profile können sogar so weit gehen, dass als Adressaten polizeilicher Kontrollmaßnahmen sogar äußere Merkmale, zum Beispiel das typische Aussehen eines „People of Color (PoC)“ ausreichen, um solche Personen verstärkt in Verbotszonen kontrollieren zu können, wenn das sachgemäß ist.

Anders ausgedrückt: Wenn solch eine Personengruppe sich als waffen- bzw. als messeraffin erwiesen hat und im Rahmen eines erstellten Täterprofils Ausführungen zum Alter, zum Geschlecht und zu polizeibekannt gewordenen Verhaltensmustern kontrollierenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sozusagen die Auswahl der zu kontrollierenden Personen erleichtern, dann kann davon ausgegangen werden, dass, wenn diese Personen in den oben genannten Orten von der Polizei kontrolliert werden, es sich dabei nicht um verbotenes „Racial Profiling“ handelt.

Warum vermag diese Sicht der Dinge zu überzeugen?

Den folgenden Zitaten eines Urteils des Hamburgischen OVG aus dem Jahr 2022 kann entnommen werden, warum ein Kontrollieren auf der Grundlage von erstellten Täterprofilen nicht als Racial Profiling anzusehen ist, wenn das Täterprofil zu überzeugen vermag. Anlass für das Urteil war die Identitätsfeststellung eines togoischen Staatsangehörigen mit dunkler Hautfarben an einem wegen BtM-Delikten als gefährlichen Ort eingestuften Parks.

Hamburgisches OVG 2022: Die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG begründen für die präventive, gefahrenabwehrrechtliche Arbeit der Polizei in bestimmten Konstellationen kein Totalverbot. [...]. Das Verbot des Art. 3 Abs. 3 GG gilt mithin nicht absolut [...].

An anderer Stelle:

Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weiterreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen.

Umgekehrt steigen bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität. Eingriffsgrundlagen müssen daher regelmäßig zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahr verlangen. Eine solche kann schon dann bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr hinweisen.

Sinngemäß heißt es in dem Urteil in Bezug auf eine Person, die von dem kontrollierenden Polizeibeamten der Tätergruppe "Drogendealer" zugeordnet worden war, dass „vor dem Hintergrund polizeibekannter, typischer Verhaltensmuster von Drogendealern und aufgrund der beobachteten Verhaltensweisen des Klägers [...] zumindest von der Möglichkeit einer auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes strafbaren Handlung ausgegangen werden konnte, weil typische, wiederkehrende Verhaltensmuster und Erscheinungsformen es rechtfertigen, zumindest von einem Gefahrenverdacht ausgehen zu können, zumal die Polizeikontrolle an einem Drogenumschlagplatz erfolgte, der als gefährlicher Ort eingestuft worden war, was es der Polizei ermöglicht, an solchen Orten bevorzugt Personen kontrollieren zu können, die dem nachfolgend im Wortlaut wiedergegebenen Täterprofil entsprechen:

Adressaten gezielter polizeilicher Maßnahmen sind Personen, die aufgrund des Antreffortes und ihres Verhaltens als potenzielle BtM-Händler oder BtM-Erwerber (Konsumenten) bei Zutreffen in der Regel mehrerer der folgenden Kriterien in Betracht kommen:

Potenzielle BtM-Händler,

  • die im Alter zwischen 16 und 40 Jahren sind und

  • die im Gefahrengebiet aktiv auf potenzielle BtM-Erwerber zugehen oder

  • die durchgängig eine Präsenz zeigen, die sich nicht aus einer erkennbaren Situation als Anwohner, Besucher oder aus einer beruflichen Funktion erklärt oder die ein konspiratives Verhalten zeigen, indem sie arbeitsteilig vorgehen, sich gegenseitig abschirmen und eine Gegenaufklärung durchführen oder

  • die ein ausgeprägtes Fluchtverhalten gegenüber der Polizei zeigen.“

Dieses Täterprofil überzeugt den Senat davon, dass auf der Grundlage dieser Täterbeschreibung die typischen Verhaltensmuster von Drogendealern zutreffend beschrieben wurden und auf der Grundlage dieser Beschreibung die Identität des Klägers an einem Ort festgestellt werden durfte, der als gefährlicher Ort eingestuft worden war [En03].

Daraus kann geschlossen werden, dass auch Personenkontrollen in Waffenverbotszonen auf der Grundlage erstellter Täterprofile in Betracht kommen.

12 Anforderungen, die an eine Durchsuchung/Nachschau zu richten sind

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Diesbezüglich haben sich die Richter des bayerischen Verfassungsgerichtshofs 2006 anlässlich einer Polizeikontrolle im Grenzbereich durch Beamte der Bundespolizei wie folgt positioniert, denn auf der Grundlage des Bundespolizeigesetzes ist es zulässig, im Grenzbereich von 30 km zur Landesgrenze, so genannte verdachtsunabhängige Kontrollen auf der Grundlage der Befugnis zur Identitätsfeststellung  im Bundespolizeigesetz durchzuführen.

In der Befugnis im Bundespolizeigesetz heißt es sinngemäß: Die Bundespolizei kann die Identität im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten feststellen. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Sind die Voraussetzungen für ein Festhalten gegeben, dann können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.

Die Rechtsfolge des Festhaltens enthält aber die neu in das Waffengesetz eingefügte Kontrollbefungnis nicht, denn diese Befugnis fordert weder den Nachweis einer Gerfahr noch den eines Anfachtsverdachts ein, der dazu geeignet wäre, ein Festhalten rechtfertigen zu können. Da es sich bei den Personenkontrollen in Verbotszonen nach dem Waffengesetz aber um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und nicht um eine der Strafverfolgung handelt, ist zu prüfen, um was für eine Gefahr es sich zumindest handeln müsste, um ein Festhalten der zu kontrollierenden Person überhaupt rechtfertigen zu können. Bei der Suche nach einer Antwort könnte eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus dem Jahr 2006 hilfreich sein.

Bayerischen Verfassungsgerichtshofs 2006: Nach dem Abbau der Binnengrenzkontrollen zwischen den Schengener Vertragsstaaten (...) und dem damit verbundenen Wegfall der „Filterfunktion“ der Grenzkontrollen sollte als Ausgleichsmaßnahme eine verstärkte Fahndungstätigkeit auf den Routen und in den Einrichtungen des internationalen Verkehrs im Binnenland treten (...). Dies betrifft vornehmlich den Bereich der Abwehr abstrakter Gefahren in Räumen mit größerem abstrakten Gefahrenpotential (...).

Diese Feststellung lässt sich analog auch auf Verbotszonen nach dem Waffengesetz übertragen, denn die Zunahme von Gewaltdelikten unter Benutzung von Waffen und Messern haben eine Wirklichkeit entstehen lassen, in der zur Abwehr der sich daraus ergebenden abstrakten Gefahren von einem größeren abstrakten Gefahrenpotential auszugehen ist, als das noch vor Jahren der Fall war.

An anderer Stelle heißt es in dem Urteil:

Bayerischen Verfassungsgerichtshofs 2006: Der Aufenthalt der zu durchsuchenden Person in den Bereichen [in denen die Polizei verdachtsunabhängig kontrollieren kann, was ja auch bei Verbotszonen nach dem Waffengesetz so gesetzlich gewollt ist = AR] reicht deshalb [in einer Verbotszone nach dem Waffengesetz] als solcher ebenso wenig aus wie bloße Vermutungen über abstrakte Gefahren, die nicht durch ein Mindestmaß an Indizien untermauert sind.

Die Tatsachenbasis braucht aber nicht so konkret zu sein, dass eine Verletzung der Schutzgüter [...] bereits als wahrscheinlich erscheint; das Vorliegen einer konkreten Gefahr wird nicht verlangt. Da die Durchsuchung mitgeführter Sachen im Verhältnis zur Identitätsfeststellung einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff in die Grundrechtspositionen [...] darstellt, genügen allerdings nur allgemeine Lageerkenntnisse oder (grenz-)polizeiliche Erfahrungssätze, wie sie für die bloße Identitätskontrolle [...] nicht. Vielmehr müssen zusätzliche und als solche hinreichend greifbare Erkenntnisse hinzutreten. Diese müssen jedenfalls in tatsächlichen Anhaltspunkten bestehen, die den Schluss auf erhöhte abstrakte Gefahrenlagen bezüglich unerlaubter Überschreitung der Landesgrenze, des unerlaubten Aufenthalts und der grenzüberschreitenden Kriminalität zulassen.

Dabei kann es sich etwa um durch Indizien angereicherte, also um hinreichend gezielte polizeiliche Lageerkenntnisse oder um das Vorhandensein von Täterprofilen oder Fahndungsrastern handeln, die beispielsweise auch im Rahmen internationaler Zusammenarbeit der Polizei- und Sicherheitsbehörden gewonnen werden. Für eine solche Prognose einer erhöhten abstrakten Gefahr können naturgemäß aber auch Eindrücke verarbeitet werden, die die handelnden Polizeibeamten bei einer vorausgehenden Identitätskontrolle [im hier zu erörternden Sachzusammenhang wäre das ein Anhalten und Befragen] gewinnen, z.B. wenn sie irgendwelche Auffälligkeiten registrieren [En04].

In Anlehnung an die Rechtsauffassung der Richter des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und an die des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes kann davon ausgegangen werden, dass jede nicht willkürliche, sondern an polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen, die in „Täterprofilen“ sachgerecht beschrieben wurden, eine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden kann und somit eine Polizeikontrolle rechtsstaatlichen Anforderungen zu entsprechen vermag, wenn Personen, die dem Täterprofil entsprechen, vorrangig kontrolliert werden.

Artikel 3 Abs. 3 GG
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ob es ausreicht, diese Affinität von Personen, über die ein Täterprofil erstellt wurde, damit begründen zu können, dass allein im Bundesland NRW 2023 über 6000 Messerdelikte statistisch erfasst wurden, darüber lässt sich streiten.

Diesbezüglich heißt es in einer Meldung des WDR vom 28.8.2024 wie folgt:

WDR.de vom 28.08.2024: Insgesamt über 6.000 Messerdelikte: Insgesamt wurden im vergangenen Jahr in Nordrhein-Westfalen 6.221 Straftaten mit Messern und sonstigen Stichwaffen in der Kriminalstatistik erfasst - ein deutlicher Anstieg gegenüber dem Vorjahr. Täter und Opfer sind meist jung und männlich. [...]. Fast die Hälfte der polizeilich ermittelten Tatverdächtigen war unter 21. [...]. 45 Prozent der Tatverdächtigen sind Ausländer. 55 Prozent sind deutsche Staatsbürger. Von den „nichtdeutschen“ Tatverdächtigen waren etwa 23 Prozent syrische Staatsangehörige. Danach folgten Türken (10 Prozent), Iraker (7,7 Prozent) und Rumänen (6 Prozent) [En05].

Hinweis: Was in der Meldung nicht steht, das ist die Tatsache, dass es sich bei dem Anteil von jungen Männern mit Migrationshintergrund, die sich als messeraffin erwiesen haben, um einen wesentlich geringeren Bevölkerungsanteil handelt, als das bei den gleichaltrigen Tätern der Fall ist, die über keinen Migrationshintergrund verfügen.

Es dürfte somit durchaus der Wirklichkeit in Deutschland entsprechen, die Kriminalitätsbelastung von Ausländern im hier zu erörternden Handlungsfeld als etwa doppelt so hoch zu bezeichnen, als das bei Deutschen ohne Migrationshintergrund der Fall ist. Auch in der Juni- Ausgabe 2024 „Die Kriminalpolizei“ heißt es, die Migrantenkriminalität betreffend, wie folgt:

Die Kriminalpolizei: Von 1.562 ermittelten Tatverdächtigen in diesem Phänomenbereich [gemeint sind Personen mit Migrationshintergrund] waren 698 deutsche, 331 Asylbewerber und 533 andere Nicht-Deutsche. Der Gesamtanteil der Nicht-Deutschen lag mit 864 damit bei 55,3%.19 Und die Bundespolizei ermittelte für die erste Jahreshälfte 2022 80 deutsche, 82 nicht-deutsche und 61 Täter mit nicht erfasster Staatsangehörigkeit. Bei allen noch bestehenden statistischen Unsicherheiten und Schwankungen hinsichtlich dieses noch nicht sehr lange erfassten Phänomens kann daher jedenfalls dies bereits jetzt als recht eindeutig gesichert gelten: Der Anteil der ausländischen Tatverdächtigen ist (auch) hier weit überproportional [En06].

Wie dem auch immer sei: 2023 wurden in Deutschland, laut Bundesamt für Verfassungsschutz, fast 9000 Messerangriffe bundesweit registriert. Schon allein diese Zahlen sind besorgniserregend, obwohl sie der Wirklichkeit kaum entsprechen dürften, denn für das gleiche Jahr wurden allein in NRW 6200 Angriffe statistisch erfasst, obwohl in NRW nur 20 Prozent der deutschen Bevölkerung wohnt.

Aber reichen allein solche Zahlen aus, rechtfertigen zu können, dass von der Polizei nur junge Männer im Alter um die 21 Jahre kontrolliert werden, deren Messeraffinität sozusagen anzusehen sein soll?

Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung lässt sich diese Fokussierung auf den zu kontrollierenden Personenkreis in Verbotszonen in Anlehnung an ein Täterprofil auf der Grundlage des Waffengesetzes zumindest nachvollziehbar begründen.

So wohl auch die Sichtweise von NRW-Innenminister Herbert Reul (CDU), der Ende August 2024 in Düsseldorf nicht nur ein Lagebild, sondern auch ein Bekämpfungskonzept zur Messergewalt vorstellte, in dem jedoch die Präventionsarbeit in Flüchtlingsunterkünften in den Vordergrund gestellt wurde. Wörtlich sagte Innenminister Herbert Reul (CDU):

„Jede Kreispolizeibehörde muss selbst schauen, was individuell vor Ort funktioniert. Deshalb soll auch vor Ort analysiert und geprüft werden, welche Maßnahmen am besten greifen. Das wollen wir hier aus Düsseldorf nicht vorgeben. Die eine richtige Lösung gegen Messergewalt gibt es nicht. Verschiedene Maßnahmen müssen ineinandergreifen.“

13 Eine misslungene „Kontrollbefugnis“

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In der besten Demokratie von heute, die besonderen Wert darauf legt, ein moderner Rechtsstaat zu sein, wirkt es befremdend, wenn sich der Regelungsinhalt einer Befugnis, die sich vorrangig an die Polizei wendet, sich wie folgt zusammenfassen lässt.

Um den Rechtsmangel der Kontrollbefugnis noch einmal deutlich herauszustellen:

Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote [........] Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen.

Wenn dieser Wortlaut auf andere Befugnisse übertragen würde,  spätestens dann wäre der Rechtsstaat am Ende.

Beispiel 1:
Die zuständige Behörde kann zur
Durchsetzung der Verbote des Strafgesetzbuches Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen.

Beispiel 2:
Die zuständige Behörde kann zur
Durchsetzung der Verbote des Versammlungsgesetzes Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Im Versammlungsgesetz des Landes NRW gibt es zwar eine Kontrollbefugnis, die setzt aber voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass
Waffen mitgeführt werden

§ 15 VersG NRW (Kontrollstellen)

Beispiel 3:
Die zuständige Behörde kann zur
Durchsetzung der Verbote des Betäubungsmittelgesetzes Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen.

Nichtssagende und unbestimmte Befugnisse darf es in einem Rechtsstaat nicht geben. Zu meinen, dass allein das Wort "Durchsetzen" in der neu in das Waffengesetz eingefügten Kontrollbefugnis ausreicht, die dort genannten Rechtsfolgen erforderlichenfalls sogar erzwingen zu können, verkennt, dass an legitime Befugnisse höhere Anforderungen zu stellen sind, und das aus gutem Grund.

So auch die Sichtweise der Richter des Bundesverfassungsgerichts, die sich 2008 zur Bestimmtheit von Befugnissen/Ermächtigungen, die der Gesetzgeber schaffen kann, wie folgt positioniert haben.

BVerfG 2008: Je nach der zu erfüllenden Aufgabe findet der Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Regelung der Eingriffsvoraussetzungen vor. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten (...). Bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe, dürfen verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (...).

Nach diesen Maßstäben genügt [die Befugnis, Personen in Verbotszonen anzuhalten, zu befragen etc.] dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit insoweit nicht, als sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der geregelten Maßnahmen dem Gesetz nicht hinreichend entnehmen lassen. [Diese Voraussetzungen beschreibt der Gesetzgeber nämlich nur wie folgt: Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote ...]

[...]. Die Antwort auf die Frage, in welche Grundrechte Ermittlungsmaßnahmen [...] eingreifen, kann komplexe Abschätzungen und Bewertungen erfordern. [Die in der Befugnis nicht einmal ansatzweise enthalten sind]. Zu ihnen ist zunächst und vorrangig der Gesetzgeber berufen. Seiner Aufgabe, die einschlägigen Grundrechte durch entsprechende gesetzliche Vorkehrungen zu konkretisieren, kann er sich nicht entziehen, indem er durch eine bloße tatbestandliche Bezugnahme auf ein möglicherweise einschlägiges Grundrecht die Entscheidung darüber, wie dieses Grundrecht auszufüllen und umzusetzen ist, an die normvollziehende Verwaltung weiterreicht. [En07].

Die Frage, die sich hinsichtlich der Unbestimmtheit der neuen Befugnis im Waffengesetz stellt lautet. Warum hat der Gesetzgeber sich nicht am Wortlaut des § 111 StPO orientiert.

§ 111 Abs. 1 Satz StPO (Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten)
An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

Dazu fehlte dem Gesetzgeber offensichtlich der Mut.

14 Polizeikontrollen in Verbotszonen

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Bei den hier zu erörternden Polizeikontrollen in Verbotszonen handelt es sich vorrangig um Kontrollen zur Abwehr von Gefahren, die durch das Mitführen von Waffen oder Messern ausgelöst werden können und deshalb verhindert werden sollten. Werden solche Gegenstände gefunden, dann hat das zwangsweise zur Folge, dass nunmehr Maßnahmen zur Strafverfolgung auf der Grundlage der StPO zu treffen sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um strafbewehrte Gegenstände (Waffen oder Messer) oder um bußgeldbewehrte Gegenstände (Anscheinswaffen oder Messer, die keine Waffenqualität haben) handelt.

Daraus lässt sich schließen, dass es zu Kontrollsituationen kommen kann, die einen Wechsel von der Zuständigkeit von der Gefahrenabwehr hin zur Zuständigkeit der Strafverfolgung erforderlich machen.

Unabhängig davon kann es im Rahmen von Personenkontrollen in Verbotszonen zu unterschiedlichsten Kommunikationsabläufen zwischen der kontrollierenden Polizei und den kontrollierenden Personen kommen und die, als Folge davon, anders verlaufen als die in der neuen Kontrollbefugnis im Waffengesetz aufgeführten Rechtsfolgen das nahelegen, denn als Handlungsmöglichkeiten sieht die Befugnis vier Rechtsfolgen vor, die in ihrer Gesamtheit den Rahmen einer Personenkontrolle in Verbotszonen abstecken:

  • Kurzfristiges Anhalten

  • Befragen der kontrollierten Person

  • Mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen

  • Durchsuchung der Person.

Anders ausgedrückt: Ziel der Kontrollen ist es, Personen und Sachen zu durchsuchen, um ausschließen zu können, dass kontrollierte Personen Waffen oder Messer mit sich führen.

Da die Befugnis von der Polizei bereits angewendet werden kann, wenn sich eine Person in oder in unmittelbarer Nähe einer Verbotszone aufhält, und keine weiteren Voraussetzungen von kontrollierenden Polizisten für die Durchführung solch einer Kontrolle nachzuweisen sind, um die oben aufgeführten Kontrollmaßnahmen rechtfertigen zu können, kann – zumindest vom Gestaltungswillen des Gesetzgebers bei der Schaffung von Eingriffsbefugnissen – davon ausgegangen werden, dass für alle oben aufgeführten Rechtsfolgen sozusagen sachliche Zuständigkeit ausreicht.

Wie dem auch immer sei: Auch wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen sein sollte, dass solche Kontrollen auf eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung stoßen und auch die Mehrzahl kontrollierter Personen (unterstellt) solche Kontrollen freiwillig zu dulden bereit ist, dürfte so viel Blauäugigkeit der polizeilichen Berufserfahrung sicherlich nicht entsprechen, denn dort kommt es erstens anders, und zweitens als man denkt.

Hinweis: Im November 2024 haben sich zum Beispiel in Rostock bereits Bürgerinitiativen gebildet, die verhindern wollen, dass in der Vorweihnachtszeit die Weihnachtsmärkte in der Stadt zu Waffenverbotszonen erklärt werden. Demgegnüber steht die Forderung des Verbandes der deutschen Schausteller, die darin besteht, die Weihnachtsmärkte in Deutschland wegen bestehender Sicherheitsbedenken zu Waffenverbotszonen zu erklären. Außerdem befürwortet der Präsident des Verbandes der deutschen Schausteller eine zeitlich begrenzte Videoüberwachung. Die Sicherheit müsse Vorrang haben, so die Argumentation der Schausteller. In diesem Jahr rechnet der Schaustellerbund mit 160 Millionen Besuchern auf den deutschlandweit 3.250 geplanten Weihnachtsmärkten.

Schon jetzt kann davon ausgegangen werden, dass es der Polizei nicht gelingen wird, auch nur 1 Prozent der 160 Millionen Besucher nach Waffen und Messern zu durchsuchen, denn das wären immerhin 1,6 Millionen Durchsuchungen, die einen Zeitaufwand von 8 Millionen Minuten, das sind etwa 133.000 Stunden reine Kontrollzeit einfordern würden, wobei 5 Minuten nur dann für eine Kontrolle ausreichen, wenn nichts gefunden wird, wovon in den weitaus meisten Fällen ausgegangen werden kann und im Anschluss daran auf Folgemaßnahmen verzichtet wird, wie Identitätsfeststellung und Datenabgleich. Dazu gleich mehr.

Wie dem auch immer sei: Die Frieden und weihnachtliche Vorfreude suggerierenden Weihnachtsmärkte haben seit dem Anschlag auf dem Breitschaftsplatz in Berlin, ein anderes Gesicht bekommen. Das, was früher einmal als Ort der Sicherheit und der Geborgenheit, des sich Freuen dürfens, verbunden mit Glühwein, Gesprächen, Mandeln und Lebkuchen verbunden war, das wird heute zur Waffen- und Messerverbotszone erklärt.

Wer das folgende Bild öffnet und meint, dass eine mit Maschinenpistolen ausgestattete Doppelstreife, die auf einem Weihnachtsmarkt für Sicherheit sorgen soll, für normal hält, akzeptiert, dass seit Anis Amri Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt in Berlin dafür gesorgt hat, dass aus Weihnachtsmärkte heute sozusagen Risikogebieten geworden sind.

Schwerbewaffnete Polizeistreife auf Weihnachtsmarkt in Hannover

Den eingetretenen Kontrollverlust dadurch ausgleichen zu können, indem noch mehr schwerbewaffnete Politisten, verbunden mit einer Vielzahl von Kontrollen, so wie sie in diesem Aufsatz aufgezeigt wurden, daran etwas zu ändern können, verkennt, dass dadurch nur die Illusion von Sicherheit erzeugt werden kann.

Dass Städte in Deutschland, Schweden, Frankreich, Belgien oder England – im Gegensatz zu Budapest und Warschau – keine sicheren Orte mehr sind, liegt daran, dass westeuropäische Staaten nicht wissen, wie sie den Gefahren, die vom Islamismus ausgehen, wirksam begegnen sollen.

Der Bundesgesetzgeber hat zwar keine Mühen gescheut, alle nur denkabren Ausnahmen vom Waffen- und Messerverbot unter Verwendung von  351 Wörter akribisch aufzulisten, was ihm aber nicht gelungen ist, eine Kontrollbefugnis zu formulieren, die allgemeinverständlich ist.

Zurück zu der Kontrollbefugnis des Waffengesetzes, die es zuständigen Behörden erlaubt, zur "Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote" Personen und von diesen mitgeführte Sachen kontrollieren zu können. Diese Befugnis, die über Mängel verfügt, die in diesem Aufsatz herausgestellt wurden, wirft unweigerlich die Frage auf, wie diese Mängel so umgangen werden können, damit es erst gar nicht zu rechtswidrigen Polizeikontrollen in Verbotszonen kommen kann.

Beispiel 1:
Lars und Mia halten in einer Verbotszone einen Mann an. Auf die Frage von Lars, ob Waffen oder Messer mitgeführt werden, antwortet der Mann: „Nein, ich führe kein Messer und auch keine Waffe mit mir.“ Daraufhin sagt Mia zu dem Mann: „Damit wir unserem Sicherheitsauftrag nachkommen können, bitte ich Sie, uns einen kurzen Blick in den von Ihnen mitgeführten Rucksack nehmen zu lassen.“ Der Mann sagt: „Kein Problem, was sein muss, muss sein!“ Der Mann öffnet den Rucksack. Auf eine Durchsuchung der Person nach Waffen verzichten die Beamten, weil sie den Eindruck gewonnen haben, dass es sich um einen gesetzestreuen Mann handelt.

Hinweis: So unspektakulär können Polizeikontrollen in Waffenverbotszonen aussehen.

Beispiel 2:
Lars und Mia halten in einer Verbotszone einen Mann an, der es erkennbar eilig hat. Auf die Frage von Lars, ob Waffen oder Messer mitgeführt werden, antwortet der Mann: „Nein, ich führe kein Messer und auch keine Waffe mit mir.“ Daraufhin sagt Mia zu dem Mann: „Damit wir unserem Sicherheitsauftrag nachkommen können, bitte ich Sie, uns einen kurzen Blick in den von Ihnen mitgeführten Rucksack nehmen zu lassen.“ Der Mann antwortet: „Ich habe es wirklich eilig, um meinen Zug noch erreichen zu können muss ich mich sputen. Sie können mich ja gern bis zum Ende der Verbotszone begleiten, denn dadurch können sie sicherstellen, dass hier in der Verbotszone nichts Böses passiert. Und jetzt entschuldigen Sie mich bitte. Als der Mann weitergeht, müssen sich Lars und Mia entscheiden, was sie tun wollen. Auf Lars und Mia hat der Mann zwar einen
selbstbewussten, nicht aber einen Eindruck hinterlassen, dass bei dem Mann Waffen oder Messer gefunden werden können. Als Folge davon verzichten die Beamten auf weitere Maßnahmen.

Hinweis: Es liegt im Ermessen einschreitender Polizeibeamter, welche Rechtsfolgen, die einer Kontrollbefugnis erlaubt, von ihnen auch tatsächlich zur Anwendung kommt.  Da Lars und Mia den Eindruck gewonnen haben, keinen gefährlichen Messerträger, sondern einen ganz normalen, sich in Eile befindlichen Bürger kontrolliert zu haben und ihn deshalb gehen lassen, handeln sie im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Beispiel 3:
Lars und Mia halten eine Person an, die dem Täterprofil der Personen entspricht, die in Verbotszonen vorrangig kontrolliert werden sollen. Der Mann verhält sich, nachdem er angehalten wurde, auffällig nervös, außerdem lässt seine Begrüßung: „Was wollt ihr Bullen denn schon wieder von mir!“,
erkennen, dass er etwas zu verbergen haben könnte, außerdem, so die Wahrnehmung von Lars und Mia, sucht er erkennbar nach Fluchtmöglichkeiten.

Dass unter diesen Gegebenheiten die Kontrolle nicht so verlaufen wird, wie das bei den beiden oben genannten Kontrollanlässen der Fall gewesen ist, davon kann ausgegangen werden.

Die Frage, die sich nunmehr stellt, lautet: Ließe es die Kontrollbefugnis des Waffengesetzes zu, die dort genannten Rechtsfolgen (Sachen in Augenschein nehmen und Durchsuchung der Person) erforderlichenfalls sogar zu erzwingen?

Hinweis: Zustimmen vermag solch eine Lösung wohl nur derjenige, der mit dem Polizeirecht nicht vertraut ist.

Überzeugender dürfte es sein, davon auszugehen, dass es aufgrund der sichtbar gewordenen Verhaltensauffälligkeiten zulässig ist, in der Person nunmehr einen Tatverdächtigen zu erkennen, bei dem zu vermuten ist, dass er Beweismittel mitführen könnte, denn wenn bei der Durchsuchung Waffen oder Messer gefunden werden, wäre damit der Beweis einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage des Waffengesetzes erbracht.

Werden keine Waffen und auch keine Messer gefunden, dann wird die Durchsuchung dadurch nicht rechtswidrig, denn das Ergebnis einer Durchsuchung lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen. Da Vermutungen ausreichen, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass eine Durchsuchung nicht erfolgreich sein muss.

§ 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)

Wie dem auch immer sei: In Anlehnung an ein Urteil der Richter des BGH aus dem Jahr 2016 reicht es für die Durchsuchung von Personen und/oder Sachen aus, einen ausreichenden Anfangsverdacht nachzuweisen, der Anlass zum Einschreiten gibt und einschreitende Polizisten zur Erforschung des festgestellten Sachverhaltes verpflichtet. Ein solcher Anfangsverdacht setzt nur voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen, siehe BGH, Urteil vom 17. Februar 2016 - 2 StR 25/15.

Davon kann in dem oben genannten Beispiel ausgegangen werden, denn das im Beispiel geschilderte auffällige Verhalten reicht durchaus dazu aus, einen Anfangsverdacht begründen zu können und somit in der zu kontrollierenden Person einen Tatverdächtigen zu erkennen, der zwangsläufig dadurch zu einem Beschuldigten wird, wenn er durchsucht wird.

Anders ausgedrückt: Verweigert die kontrollierte Person die Inaugenscheinnahme des mitgeführten Rucksacks und ist sie auch nicht damit einverstanden, sich als Person von Lars durchsuchen zu lassen, dann ließe es das Gesetz zu, die notwendig werdenden auf Strafprozessrecht gestützten Maßnahmen sogar zu erzwingen, denn bei der Durchsuchungsbefugnis der StPO handelt es sich um eine Zwangsbefugnis.

Beispiel 4:
In
Messerstadt ist es in den letzten Tagen zu mehreren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Gruppen junger Araber gekommen. Dabei wurden zwei junge Russen durch Messerstiche schwer verletzt. Beim Eintreffen der Polizei flüchteten die Migrantengruppen sofort. Bei den Tatverdächtigen handelt es sich um Gruppen junger Araber im Alter von 18 bis 21 Jahre, so die zurzeit bekannten Erkenntnisse der polizeilichen Ermittlungen. Diese Erkenntnisse fügen sich in ein Lagebild ein, das die Polizeiführung von Messerstadt bereits vor Wochen dazu erwogen hat, einen Teil der Innenstadt zu einer Waffenverbotszone zu erklären und dementsprechend zu kennzeichnen. Einsatzkräfte der Polizei haben gerade eine Gruppe junger Männer, die erkennbar aus den Maghreb-Staaten kommen, eingekreist. Die sechs jungen Männer werden aufgefordert, sich mit erhobenen Händen und gegrätschten Beinen an eine Hauswand zu stellen, damit sie nach Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen durchsucht werden können. Diejenigen, die der Aufforderung nicht nachkommen, werden durch Anwendung einfacher körperlicher Gewalt dahingehend belehrt, dass es für sie besser ist, polizeilichen Anweisungen zu folgen. Ist das auf der Grundlage der neu in das Waffengesetz eingefügten Kontrollbefugnis in Verbotszonen zulässig?

Hinweis: In Rostock ist es im Monat November 2024 zu den oben geschilderten Vorfällen gekommen. Auch in anderen Städten ist es zu vergleichbaren Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen junger Männer gekommen, die anderen Ethnien angehören.

Wie dem auch immer sei: Die neu in das Waffengesetz eingefügte Kontrollbefugnis geht von der Vorstellung aus, dass anlässlich von Kontrollen Personen zuerst einmal nur angehalten und befragt werden, um dann dazu aufgefordert zu werden, Sachen von der Polizei in Augenschein nehmen zu lassen, um daran anschließend von Kontrollbeamten nach Waffen oder Messern durchsucht zu werden.

Ob auch mit der schärfsten Rechtsfolge, der körperlichen Durchsuchung, begonnen werden kann, dazu schweigt sich die Befugnis aus. Das gilt erst recht für die Erzwingung solch einer Maßnahme. Zumindest können polizeiliche Einsatzkräfte, die eine Kontrolle mit der Durchsuchung einer Person in einer Waffenverbotszone beginnen, zumindest nach der hier vertretenen Auffassung nicht darauf vertrauen, dass die Kontrollbefugnis in Verbotszonen solch ein Vorgehen überhaupt zu rechtfertigen vermag.

Eher nicht.

Das aber wäre anlässlich der im Beispiel geschilderten Kontrolle ein einer Waffenverbotszone aus Sicht einschreitender Polizisten kein hinzunehmender Rechtszustand. Dem ist zuzustimmen, denn auch bei Personenkontrollen in Waffenverbotszonen muss dem Eigensicherungsbedürfnis einschreitender Polizisten Rechnung gegeben werden.

Durchsuchungen zur Eigensicherung als „Einstiegsmaßnahme“ erlauben alle Polizeigesetze jedoch nur dann, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen greifen. Diesbezüglich heißt es zum Beispiel im Polizeigesetz des Landes NRW wie folgt:

§ 39 Abs. 2 PolG NRW (Durchsuchung von Personen)
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. [...].

Anlässlich von Personenkontrollen in Verbotszonen geht es aber nicht vorrangig darum, die Identität kontrollierter Personen festzustellen, sondern darum, für die „Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote“ zu sorgen.

Die Frage, ob nicht dennoch Personen zum Zweck der Eigensicherung sofort durchsucht werden können, ist damit aber noch nicht abschließend beantwortet, denn  Personen, die von der Polizei durchsucht wurden, zu welchem Zweck auch immer, machen es erforderlich, die Identität der durchsuchten Person im Anschluss daran festzustellen.

Warum?

Das ist allein deshalb aus Rechtsgründen erforderlich, weil nur so die Funktionsfähigkeit der Polizei in einem Rechtsstaat sichergestellt werden kann, denn eine Polizei, die nicht weiß, wen sie durchsucht hat und somit auch nicht in der Lage wäre, bei Bedarf „Ross und Reiter“ zu benennen, ist in einem Rechtsstaat, so wie ihn das Grundgesetz vorsieht, völlig fehl am Platz.

Außerdem sind die erhobenen personenbezogenen Daten einem Datenabgleich zu unterziehen, denn nur so kann sichergestellt werden, dass die kontrollierte Person nicht zur Festnahme ausgeschrieben ist.

Anders ausgedrückt: Die Rechtsfolgen, die die neu in das Waffengesetz eingefügte Kontrollbefugnis in Verbotszonen vorgibt, sind zumindest dann, wenn nicht nur Personen angehalten und befragt, sondern auch nach Waffen oder Messern durchsucht werden, unvollständig, denn wenn polizeiliche Maßnahmen getroffen wurden, die nicht mehr als geringfügige Eingriffe in Grundrechte anzusehen sind, kann und muss von kontrollierenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auch die Identität kontrollierter Personen festgestellt werden, um die erhobenen Daten im Anschluss daran auch noch einem Datenabgleich zu unterziehen.

Was den Eigensicherungsschutz anlässlich von Durchsuchungen in Waffenverbotszonen anbelangt lässt sich zumindest im Hinblick auf das vorangestellte Beispiel Folgendes feststellen:

Durchsuchungen zur Eigensicherung sind zum Schutz der Polizeibeamten nachvollziehbar erforderlich. Davon kann ausgegangen werden, wenn zumindest Anhaltspunkte bestehen, dass die von der Maßnahme betroffene Person Waffen, sonstige gefährliche Werkzeuge oder Explosivmittel mit sich führen könnten. Zumindest konnten die Beamten im Beispielsfall diesbezüglich von einem begründeten Gefahrenverdacht ausgehen. Außerdem war die Vorgehensweise der Polizeibeamten nicht unverhältnismäßig, denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck die zur Anwendung gekommenen Rechtsfolgen geeignet, erforderlich und auch angemessen ist.

15 Quellen

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Endnote_01
Bestimmtheitsgebot: BVerfrG, Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08
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Endnote_02
Racial Profiling: OVG Koblenz, Urteil vom 21.04.2016 - Az. 7 A 11108/14.OVG
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Endnote_03
Täterprofile verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 Bf 10/21
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Endnote_04
Verdachtsunabhängige Polizeikontrollen: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Februar 2006 - Aktenzeichen: Vf. 69-VI-04
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Endnote_05
WDR.de vom 28.8.2024: Mehr als 3.500 Messerattacken in NRW.
https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/messerattacken-reul-100.html
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Endnote_06
Kriminalpolizei.de: Migrantenkrimninalität: Zum Stand der Dinge (Teil 2).
https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2024/juni/detailansicht-juni/
artikel/migrantenkriminalitaet-zum-stand-der-dinge-teil-2.html
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Endnote_07
Anforderungen an Eingriffsermächtigungen: BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07
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