§ 8 KSG Sofortprogramm bei
Überschreitung der Jahresemissionsmengen
(1) Weisen die Emissionsdaten nach § 5 Absatz
1 und 2 eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen
Sektor in einem Berichtsjahr aus, so legt das nach § 4 Absatz 4 zuständige
Bundesministerium der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach der
Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat für
Klimafragen nach § 11 Absatz 1 ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor
vor, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die
folgenden Jahre sicherstellt.
(2) Die Bundesregierung berät über die zu
ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder
über sektorübergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich.
Dabei kann sie die bestehenden Spielräume der Europäischen
Klimaschutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen der
Sektoren gemäß § 4 Absatz 5 ändern. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über
die Maßnahmen sind dem Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen
zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur Prüfung zu
übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.
(3) Die Bundesregierung unterrichtet den
Deutschen Bundestag über die beschlossenen Maßnahmen.
(4) Für den Sektor Energiewirtschaft sind die
Absätze 1 bis 3 beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 im Turnus von drei
Jahren entsprechend anzuwenden.
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