§ 45
JGG Absehen von der Verfolgung
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der
Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der
Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der
Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder
eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3
noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen
Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem
Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung
einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder
von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist
und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für
erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält.
Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der
Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem
der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2
sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
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