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Die öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht

Seit dem Ausgang des 19. Jahrhunderts zählen zur öffentlichen Ordnung die Normen, die nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben der innerhalb eines Polizeibezirks wohnenden Menschen befolgt werden müssen. Das ist das sogenannte ethische Minimum. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Ordnung zählen:

  • Die ungestörte Religionsausübung

  • Die Achtung der den Toten geschuldeten Pietät

  • Mindestanforderungen an Anstand, Ethik, Sittlichkeit und Moral.

Im Allgemeinen Verwaltungsrecht wird der unbestimmte Rechtsbegriff der „öffentliche Ordnung“ wegen seiner Unbestimmtheit als ein Auffangtatbestand verstanden, der dann greift, wenn ein Verhalten noch nicht gegen geschriebenes geltendes Recht verstößt, weil geschriebenes Recht eine Regelungslücke lässt, die nicht hingenommen werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand unbekleidet morgens eine Bäckerei betritt, um Brötchen zu kaufen. Es gibt kein Gesetz, das solch ein Verhalten expressis verbis verbietet, wohl aber eine Polizei, die solch einen Nackten zumindest vorübergehend in Gewahrsam nehmen wird, wenn sie um Einschreiten ersucht wird, um der Erregung öffentlichen Ärgernisses ein Ende zu bereiten.

Wie dem auch immer sei: In der Rechtslehre wird sogar die Auffassung vertreten, dass die öffentliche Ordnung für die Sicherung des sozialen Friedens stets bedeutsam sei, wenn es darum geht, den sozialen Frieden gegen Rücksichtslosigkeit und Intoleranz zu schützen, siehe F.-L. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2007, Rn. 104.

Dennoch: Die Frage, die sich im hier zu erörternden Sachzusammenhang anlässlich von Versammlungen stellt - und auf die es eine Antwort zu finden gilt - lässt sich trotz einer vorhandenen juristischen Definition durchaus nur unzureichend anwenden. Das liegt daran, dass öffentliche Ordnung von den einen ganz anders definiert und verstanden wird als von den anderen.

Was ist gemeint? Jedes Verhalten, das von den Demokraten, die „UnsereDemokratie“ schützen wollen, als „rechts“ erkannt wird, das bedroht nicht nur die öffentliche Ordnung, denn solch ein Verhalten ist so ungehörig, dass diesem Verhalten entschieden begegnen werden muss, wogegen nichts einzuwenden wäre, wenn dabei Anstand und Ethik und natürlich auch geltendes Recht beachtet würde.

Nur ein Beispiel geistiger Schizophrenie aus der Bundeshauptstadt Berlin: Anlässlich einer Demonstration in Berlin, die 2024 unter dem Motto stand „Gegen Hass und Hetze“, wurde hinter dem Transparent mit der Aufschrift „Gegen Hass und Hetze!“, das dem Demonstrationszug voranging, folgender Spruch von den Demonstranten dahinter skandiert: „Ganz Berlin hasst die AfD!“

Wer diese Schizophrenie für normal hält, für den ist öffentliche Ordnung tatsächlich ein dehnbarer Begriff bis hin zur Unkenntlichkeit, denn wer gegen Hass ist, selbst aber zum Hass aufruft, der hat einfach nicht mehr alle Tassen im Schrank, denn eine Schizophrenie zeigt sich ja bekanntermaßen an einer veränderten Wahrnehmung, verbunden mit gestörtem Denken und Fühlen, sowie ein diesem Denken angepasstes verändertes Verhalten. Man nennt das heute Haltung.

Und was hat das mit Versammlungsrecht zu tun?

Sehr viel, denn die öffentliche Ordnung wird im Versammlungsrecht als ein sehr eng auszulegender Rechtsbegriff verwendet, denn bei Versammlungen ist die öffentliche Ordnung wegen Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), besonders problematisch, denn das Versammlungsfreiheit schützt ja auch unbequeme, provozierende oder gesellschaftlich missbilligte Meinungen und Formen des Protests. Deshalb darf eine Versammlung nicht allein deshalb verboten oder beschränkt werden, weil ihr Auftreten gegen gesellschaftliche Vorstellungen von Anstand, Moral oder „guter Sitte“ verstößt.

Anders ausgedrückt: Das Verhalten muss schon so schwerwiegend sein, dass dadurch der innere Friede gefährdet ist.

Das bedeutet: Auch Versammlungen, die durch anstößiges Verhalten das sittliche Empfinden der Allgemeinheit verletzen, genießen den Schutz der Versammlungsfreiheit.

  • Das Tragen von Hundemasken anlässlich von Christopher Street Days wir5d im Versammlungsrecht als eine besondere Form des Auftretens bzw. der äußeren Gestaltung einer Meinung und Lebensweise hingenommen, obwohl das Versammlungsrecht ein Vermummungsverbot enthält.

  • Auch Nudisten dürfen sich unbekleidet versammeln, wie das im August 2026 in Berlin der Fall gewesen ist, als einige hundert Nackte am Kanzleramt vorbeiradelten, um für das Recht auf Nacktheit einzutreten.

  • Im Gegensatz dazu wurde die öffentliche Ordnung hingegen im August 2026 durch Trommler gefährdet, die anlässlich einer Demonstration in Plauen gegen die bestehenden politischen Verhältnisse in Deutschland trommelten, obwohl nur vereinzelt Trommelschläge zu hören waren. Auch hier wurde die Sprachfigur der öffentlichen Ordnung dem woken Zeitgeist entsprechen, so weit ausgelegt, wie das erforderlich wurde, um die Trommeln von der Polizei sicherstellen zu können, obwohl Trommeln nur dann das Versammlungsrecht verletzen kann, wenn es in der Absicht geschieht, für einen Gleichschritt zu sorgen. Ansonsten ist Trommeln durchaus erlaubt, genauso wie das Benutzen von Trillerpfeifen.

Zurück zur Nacktheit: Auch die kann grundsätzlich vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG erfasst sein, wenn sie bei der Versammlung als Ausdrucksmittel einer politischen oder kommunikativen Aussage eingesetzt wird, auch wenn sie nicht automatisch durch das Versammlungsrecht geschützt ist. Es kommt da schon tatsächlich auf den jeweiligen Sachverhalt an.

Als 2007 anlässlich des G7-Gipfels in Heiligendamm Demonstranten auf den Gedanken kamen, nackt - wie Gott sie schuf - sich einer Polizeiabsperrung näherten, um sich Zugang zum Veranstaltungsraum zu verschaffen, wussten sich die eingesetzten Einsatzkräfte der Polizei nicht anders zu helfen, als Reizstoffsprühgeräte einzusetzen, denn der Einsatz körperlicher Gewalt hätte im Zeitalter des Smartphones Bilder produziert, die durchaus als Belege für sexistisches Verhalten der Polizei verwendet werden können.

Nun denn: Das Versammlungsrecht lässt es zu, auch Nacktheit als politische Protestform zu betrachten. Aber nur dann, wenn es sich um nackte Radfahrerinnen und Radfahrer handelt, die ihre Naturverbundenheit der Öffentlichkeit als ein gesellschaftlicher Wert verkaufen wollen und wie selbstverständlich davon ausgehen, dass die Allgemeinheit das hinzunehmen hat.

Dass diese Meinung von Nudisten aber selbst nicht gelebt wird, wenn bekleidete Badegäste einen Nudistenstrand betreten, das sei hier nur am Rande angemerkt, denn an vielen ausgewiesenen FKK-Stränden (Freikörperkultur) kommt es regelmäßig zu Konflikten, weil sich Nacktbader durch bekleidete Badegäste gestört fühlen. Nudisten empfinden dies oft als Störung ihrer Privatsphäre, während Bekleidete aus Unwissenheit oder Platzmangel in diese Zonen geraten. An manchen Orten drohen deshalb Platzverweise oder Bußgelder für Personen mit Kleidung.

Wenn Nudisten im öffentlichen Raum nackt demonstrieren gelten halt andere Regeln.

Wie dem auch immer sei: Eine versammlungsrechtliche Beschränkung darf nicht allein mit der Begründung erfolgen, dass Nacktheit „unanständig“ sei.

Warum?

Auch provokante oder gesellschaftlich missbilligte Ausdrucksformen können unter Art. 8 GG fallen. Maßgeblich ist, ob sie einen kommunikativen Bezug zur Versammlung haben.

Das gilt im Übrigen nicht nur für den Artikel 8 GG, sondern auch für die Kunstfreiheit, die der Artikel 5 GG gewährt. Dazu nur ein kleines Beispiel, das sich kurz nach den Silvesterereignissen auf der Domplatte in Köln ereignete:

Kölnische Rundschau vom 2016: Nackt auf der Domplatte in Köln. Turnschuhe und ein Schild mit der Aufschrift „Respektiert uns! Wir sind kein Freiwild selbst wenn wir nackt sind“ – mehr trug die Schweizer Performance-Künstlerin Milo Moiré am Freitagvormittag, den 8.1.2026 nicht auf der Domplatte.

Auf dem Foto gut zu sehen ist im Hintergrund die Polizei, die untätig bleibt.

Link zur Quelle

Die Normalität von heute scheint wirklich keine Grenzen mehr zu kennen.

Wie dem auch immer sei: Bei Nacktheit und öffentlicher Ordnung ist deshalb besonders darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich sogar die Richter des Bundesverfassungsgerichts deutlich zwischen geschützter kommunikativer Aussage und einer bloßen Störung der öffentlichen Ordnung unterscheiden, obwohl auch die Richter die „öffentliche Ordnung“ als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstehen, deren Befolgung nach den herrschenden, und mit dem Grundgesetz vereinbaren sozialen und ethischen Anschauungen für ein geordnetes menschliches Zusammenleben als eine unerlässliche Ordnung anzusehen sind.

Kurzum: Es ist nicht zulässig, eine Versammlung zu beschränken, weil die vertretene Meinung gesellschaftlich unerwünscht oder anstößig ist.

Nur rechts darf sie nicht sein.

Und sogar dann, wenn auf Karnevalsumzügen unliebsame Meinungen verkündet werden, nimmt der Staatsschutz das bereits zum Anlass, Ermittlungen einzuleiten.

Welt.de 2026: Rosenmontagsumzug: „Kalifat, Scharia, Burka, Zwangsehe“ – Staatsschutz ermittelt wegen Karnevalswagen. Bei einem Rosenmontagsumzug in Nonnweiler sorgt ein Bollerwagen mit provokantem Schild für Ermittlungen des Staatsschutzes.

Wegen dieses Schildes ermittelte der Staatsschutz

Leider ist ein Karnevalsumzug keine Versammlung im rechtlichen Sinne (nach dem Versammlungsgesetz), sondern eine gewöhnliche öffentliche Veranstaltung bzw. eine Brauchtumsveranstaltung.

Das unterscheidet einen Karnevalsumzug auch von einem Christopher Street Day, denn bei diesen Großveranstaltungen handelt es sich um Versammlungen. Davon gibt es in Deutschland jedes Jahr über 100 bis zu 140 verschiedene CSD-Veranstaltungen und Pride-Paraden in vielen großen und kleinen Städten.

Übrigens: Als die Stadt Dresden dem CSD den Versammlungsstatus verweigern wollte - mit durchaus überzeugenden Gründen - löste das einen Aufschrei aus, denn das hätte ja bedeutet, für die Kosten der Sicherung eines CSD der oder die Veranstaltert selbst hätten aufkommen zu müssen, Kosten, die der Staat zu tragen hat, wenn es sich dabei um eine Versammlung handelt.

Link zur Quelle

Legal Tribune Online 2026: Die Landesdirektion Sachsen wies die Landeshauptstadt Dresden an, dem dreitägigen CSD-Straßenfest (4. bis 6. Juni 2026) den Status als politische Versammlung zu entziehen. Nach einer juristischen Auseinandersetzung und einem Konzeptwechsel des Vereins gab das Sächsische Oberverwaltungsgericht dem CSD recht. Das Fest galt somit vorläufig doch als Versammlung.

Mir ist nicht bekannt, dass dies bei einem CSD irgendwo in Deutschland anders wäre.

Zurück zur Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts und zur öffentlichen Ordnung.

Das BVerfG sagt außerdem: Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen kein Versammlungsverbot, denn ein Verbot ist grundsätzlich als Ultima Ration anzusehen.

Anders ausgedrückt: Die öffentliche Ordnung kann auch im Versammlungsrecht als Schutzgut für die freie Meinungsäußerun angesehen werden.

  • Zu nackt? ... Nein

  • Zu laut? ... Nein

  • Zu exhibitionistisch? ... Nein

  • Zu provokativ? ... Nur wenn falsche Meinungen verbreitet werden.

Wie dem auch immer sei: In einer Gesellschaft, in der Scham bereits für anstößig gehalten wird, dürften auch echte erotische Tänze bald anlässlich von Demonstrationen zu erwarten sein.

Was heute anlässlich von CDS bereits als ganz normal ist:

KI Google: Sexy Tänze, farbenfrohe Outfits und energiegeladene elektronische Beats sind zentrale Bestandteile der Christopher-Street-Day-Feierlichkeiten (CSD) in ganz Deutschland. Millionen Menschen gehen bei Pride-Paraden auf die Straße, um politische Demonstrationen für queere Rechte mit offenem, ungehemmtem Selbstausdruck und Tanzen zu verbinden.

Angeblich wird Siegmund Freud folgendes Zitat zugeschrieben:

Der Verlust der Scham ist das erste Zeichen von Schwachsinn.“

Wie dem auch immer sei:

Der Verlust der Scham ist der Niedergang der Würde.

Und:

Bereits vor 38 Jahren erschien im Steidel Verlag ein Buch mit dem Titel:

Vom Verlust der Scham und dem allmählichen Verschwinden der Demokratie

Dem ist nur noch hinzuzufügen:

Zeitlose Wahrheiten verfallen nicht, denn bei zeitlosen Wahrheiten handelt es sich um self-fulfilling prophecies, also um Vorhersagen, die ihr eigenes Eintreten bewirken, wenn man sie für unzulässige Einschränkungen der Freiheit hält.

Wir sind schon fast am Ziel.

Das Demokratiefest des CSD in Berlin 2026

Und was sagen die Richter des Bundesverfassungsgerichts zur öffentlichn Ordnung anlässlich von Versammlungen?

Im Folgenden einige Zitate aus einer Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts aus dem Jahr 2001:

21
c) Der Rückgriff auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung scheidet als Rechtsgrundlage der Verbotsverfügung aus, so dass die Folgenbeurteilung nicht darauf gestützt werden kann. Die zur Rechtfertigung des Verbots nach § 15 Abs. 1 VersG vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte und rechtlichen Ausführungen tragen das Verbot offensichtlich nicht.

22
aa) Ein Verbot lässt sich nicht allein mit der Erwartung der Behörde und der Gerichte begründen, der Veranstalter und die voraussichtlichen Teilnehmer würden nationalsozialistisches oder jedenfalls rechtsextremes Gedankengut verbreiten. Insofern fehlen schon in tatsächlicher Hinsicht nähere Angaben und eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers.

Anmerkung: Das gilt auch für queeres und nacktes Demonstrieren.

23
In rechtlicher Hinsicht ist bedeutsam, dass der Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt, nicht aus dem der Versammlungsfreiheit (...). Eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 GG sein.

24
Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede (...). Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind daher auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch Rechtsgüter anderer nicht gefährden. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung
auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren. [...].

25
Eine Grenze der Meinungsäußerung bilden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie allgemein §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Verleumdung) und speziell im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86 a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder §§ 90 a, b StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen). Daneben kommen entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zusätzliche „verfassungsimmanente Grenzen“ der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen.

26
Die Behörde und die Gerichte haben - wie unter a) erwähnt - keine hinreichend konkreten Tatsachen für die Prognose vorgetragen, dass der Antragsteller selbst oder die Teilnehmer der geplanten Versammlung durch die geäußerten Inhalte Straftaten begehen werden. Die Gerichte berufen sich in der Folge auf die öffentliche Ordnung als Grenze der Meinungsäußerung auch für den Fall, dass die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall noch nicht erreicht ist. Dies setzt voraus, dass eine Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung als allgemeines Gesetz und damit als Schranke der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt. Beschränkungen einer Meinungsäußerung und der für sie gewählten Ausdrucksform unter Einschluss des Gebrauchs von Symbolen sind rechtmäßig, wenn sie dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem bei einer Güterabwägung Vorrang vor dem Schutz der Meinungsfreiheit gebührt (...). Ob eine Ermächtigung zum Schutze der öffentlichen Ordnung diese Voraussetzung erfüllen und deshalb zur Beschränkung von Meinungsäußerungen herangezogen werden kann, bedarf hier keiner grundsätzlichen Entscheidung. Denn § 15 VersG ist hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung insoweit einengend auszulegen, als zur Abwehr von kommunikativen Angriffen auf Schutzgüter der Verfassung besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden sind. Die darin vorgesehenen Beschränkungen von Meinungsäußerungen sind jedenfalls im Hinblick auf seit langem bekannte Gefahrensituationen abschließend und verwehren deshalb einen Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, soweit kein Straftatbestand erfüllt ist (...).

BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01

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