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Neufassung des Polizeigesetzes in NRW

Im Dezember 2025 sind Neuerungen im Polizeigesetz des Landes NRW in Kraft getreten, die jedoch für den operativen Polizeivollzugsdienst kaum von Bedeutung sind, mit Ausnahme des Umgangs mit häuslicher Gewalt.

Die Neuregelung, diesen Bereich betreffend, besteht darin, dass die Dauer eines Rückkehrverbotes von 10 auf nunmehr 14 Tage angehoben wurde.

§ 34a PolG NRW (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt)

15. In § 34a Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „zehnten“ durch die Angabe „vierzehnten“ ersetzt.

Alle anderen Neuregelungen betreffen Bereiche, die für im operativen Polizeivollzugsdienst tätigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten kaum von Bedeutung sind, was aber nicht ausschließt, darüber informiert zu sein.

Dazu gehört insbesondere die Neudefinition „Straftaten von erheblicher Bedeutung“.

§ 8 Abs. 3 PolG NRW (Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung)

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Besonders schwere Straftaten sind solche, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind.

Diese Definition dürfte für mehr Klarheit sowohl bei der Einstufung gefährlicher Orte/gefährdeter Objekte durch die Führungsstelle der Polizeibehörden als auch für mehr Klarheit bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Eingriffsmaßnahmen sorgen, wenn in Grundrechte eingegriffen wird.

§ 16 PolG NRW (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln)

Bei der Neufassung ist es dem Gesetzgeber gelungen, aus einer schon umfangreichen alten Regelung (234 Wörter) eine Monsterregelung mit 459 Wörtern zu kreieren.

§ 16a PolG NRW (Datenerhebung durch Observation)

Für kurzfristige Observationen hat sich die Rechtslage nicht verändert. Im Gegensatz zu kurzfristigen Observationen, die keiner richterlichen Anordnung bedürfen, setzen langfristige Observationen jedoch Überlegungen und Kenntnisse voraus, die Absprachen und Gefährdungsanalysen erforderlich machen, um aus einer kurzfristigen Observation eine langfristige Observation werden zu lassen, oder eine langfristige Observation von Beginn an zu planen. Diesbezüglich sind die Vorgaben in der Befugnis so dezidiert und komplex, dass von keiner Polizeibeamtin und auch von keinem Polizeibeamten erwartet werden kann, die Rechtmäßigkeit einer langfristigen Observation sozusagen aus dem Stegreif sachgerecht begründen zu können, zumal eine längerfristige Observation der Anordnung durch das Amtsgericht bedarf, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens drei Monate zu befristen.

Die Befugnis enthält zwei unbestimmte Rechtsbegriffe, die es bisher im Polizeigesetz des Landes NRW noch nicht gegeben hat.

  • In absehbarer Zeit

  • In überschaubarer Zukunft

§ 17 PolG NRW (Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel)

Auch hier handelt es sich um eine geplante Maßnahme, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten fällt, die im operativen Polizeivollzugsdienst verwendet werden. Neben technischen Kenntnissen wird dafür auch ein Equipment benötigt, über das nur Spezialeinheiten verfügen.

§ 19 PolG NRW (Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist)

Die Polizei kann personenbezogene Daten auch durch den Einsatz von Personen erheben lassen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist. Damit sind Personen gemeint, die keine Polizeibeamten sind, von der Polizei aber, unter der Führung eines Polizeibeamten eingesetzt werden.

Auch diese Norm, die den Einsatz von V-Leute regelt, enthält die bereits oben genannten unbestimmten Rechtsbegriffe:

  • In absehbarer Zeit

  • In überschaubarer Zukunft

§ 20 PolG NRW (Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler)

Als verdeckte Ermittler kommen nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Betracht, die besonderen Voraussetzungen entsprechen.

Auch diese Norm, die den Einsatz von Verdeckter Ermittler regelt, enthält die bereits oben genannten unbestimmten Rechtsbegriffe:

  • In absehbarer Zeit

  • In überschaubarer Zukunft

§ 20a PolG NRW (Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten)

Die Befugnis wurde marginal geändert. Bei der Befugnis handelt es sich um eine Norm, die von den im operativen Polizeidienst verwendeten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten grundsätzlich nicht benötigt wird, zumal kostenfreie Bestandsdatenauskünfte unmittelbar bei der Bundesnetzagentur viel schneller und auch unkomplizierter abgefragt werden können.

§ 21 PolG NRW (Polizeiliche Beobachtung)

Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der im operativen Polizeivollzugsdienst verwendeten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Kenntnis von einer solchen Ausschreibung können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte vor Ort jedoch durch Datenabfragen erlangen. Liegt eine zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebene Person im Fahndungsbestand der Polizei ein, dann sind solche Feststellungen - wie bisher - auf dem Dienstweg an die ausschreibende Polizeibehörde weiterzuleiten, möglichst ohne dass die kontrollierte Person mitbekommt, dass sie zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben ist.

§ 22 PolG NRW (Datenspeicherung, Prüfungstermine)

Dem Zeitgeist entsprechend wurde die Norm sozusagen weiter „perfektioniert“. Die folgende Änderung soll das lediglich illustrieren:

a) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

Die weitere Speicherung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die

betroffene Person eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen wird und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung angemessen beitragen können. Die nach Satz 2 erfolgte Prognose ist zu dokumentieren.“

§ 23 PolG NRW (Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung)

Auch hier ist es dem Gesetzgeber gelungen, eine Monstervorschrift zu kreieren, die nunmehr 887 Wörter umfasst und allein aus diesem Grund nur noch von Fachleuten sachgerecht angewendet werden kann.

Auch diese Norm enthält die bereits oben genannten unbestimmten Rechtsbegriffe:

  • In absehbarer Zeit

  • In überschaubarer Zukunft

§ 24b PolG NRW (Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken)

Diese Befugnis wurde neu in das Polizeigesetz des Landes NRW eingefügt.

§ 33 PolG NRW (Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen)

Wie filigran polizeiliche Befugnisse sind, die den Umgang mit Daten betreffen, soll hier an einem Änderungszitat aufgezeigt werden:

Zu benachrichtigen sind nunmehr auch im Falle:

9. des § 23 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 6a die als Ergebnis einer komplexen und durch selbstständig arbeitende oder Selbstlernende Systeme durchgeführten Datenanalyse mehr als nur unerheblich betroffenen Personen

und“

c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

Auch diese Neuregelung wendet sich nur an solche Amtswalter, die dafür zuständig sind.

§ 33b PolG NRW (Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen)

Marginale Änderungen, die von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu beachten sind, die mit der heimlichen Überwachung von Personen beauftragt sind.

34a PolG NRW (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt)

15. In § 34a Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „zehnten“ durch die Angabe „vierzehnten“ ersetzt.

Das ist die für im operativen Polizeivollzugsdienst eingesetzte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte anzuwendende Neuregelung.

§ 34c PolG NRW (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)

Diese Norm richtet sich an die Behördenleitung, nicht an nachgeordnete Amtswalter.

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behördenleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

Zu den unbestimmten neuen Rechtsbegriffen

  • In absehbarer Zeit

  • In überschaubarer Zukunft

Beide unbestimmte Rechtsbegriffe wurden bereits vom Bundesverfassungsgericht verwendet. Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung wie folgt:

Gesetzesbegründung: Die aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übernommene Formulierung „in überschaubarer Zukunft“ (vgl. BVerfGE 141, 220 [272 f.]) macht deutlich, dass die Verwirklichung der terroristischen Straftat einerseits gerade nicht „in absehbarer Zeit“ bevorstehen muss, andererseits aber auch nicht in völlig ferner Zukunft liegen darf. Im Sinne der Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass terroristische Anschläge oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden. Daher dürfte der in den Blick zu nehmende Zeitraum ohne weiteres ein Jahr im Voraus umfassen, ggf. je nach Umständen des Einzelfalls auch noch mehr.

In dem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2016, auf das in der Gesetzesbegründung Bezug genommen wird, heißt es, die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) betreffend, wie folgt:

BVerfG 2016: Rn. 112: In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können Überwachungsmaßnahmen auch dann erlaubt werden, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Denkbar ist das etwa, wenn eine Person aus einem Ausbildungslager für Terroristen im Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreist.

164: In Bezug auf terroristische Straftaten kann der Gesetzgeber stattdessen aber auch darauf abstellen, ob das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft terroristische Straftaten begeht (siehe oben C IV 1 b). Die diesbezüglichen Anforderungen sind normenklar zu regeln.

Rn. 213: Ausreichend ist insoweit auch, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten eines Betroffenen eine konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass er solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (siehe oben C IV 1 b).

BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09

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