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Neufassung des
Polizeigesetzes in NRW
Im Dezember 2025 sind
Neuerungen im Polizeigesetz des Landes NRW in Kraft getreten,
die jedoch für den operativen Polizeivollzugsdienst kaum von
Bedeutung sind, mit Ausnahme des Umgangs mit häuslicher Gewalt.
Die Neuregelung, diesen
Bereich betreffend, besteht darin, dass die Dauer eines
Rückkehrverbotes von 10 auf nunmehr 14 Tage angehoben wurde.
§ 34a
PolG
NRW (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor
häuslicher Gewalt)
15. In §
34a Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „zehnten“
durch die Angabe „vierzehnten“ ersetzt.
Alle
anderen Neuregelungen betreffen Bereiche, die für im operativen
Polizeivollzugsdienst tätigen Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten kaum von Bedeutung sind, was aber nicht
ausschließt, darüber informiert zu sein.
Dazu
gehört insbesondere die Neudefinition „Straftaten von
erheblicher Bedeutung“.
§ 8 Abs. 3
PolG
NRW (Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung)
(3)
Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche, die im
Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht sind. Besonders schwere Straftaten sind solche, die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht
sind.
Diese
Definition dürfte für mehr Klarheit sowohl bei der Einstufung
gefährlicher Orte/gefährdeter Objekte durch die Führungsstelle
der Polizeibehörden als auch für mehr Klarheit bei der
Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von polizeilichen
Eingriffsmaßnahmen sorgen, wenn in Grundrechte eingegriffen
wird.
§ 16
PolG
NRW (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der
Datenerhebung mit besonderen Mitteln)
Bei der
Neufassung ist es dem Gesetzgeber gelungen, aus einer schon
umfangreichen alten Regelung (234 Wörter) eine Monsterregelung
mit 459 Wörtern zu kreieren.
§ 16a
PolG
NRW (Datenerhebung durch Observation)
Für
kurzfristige Observationen hat sich die Rechtslage nicht
verändert. Im Gegensatz zu kurzfristigen Observationen, die
keiner richterlichen Anordnung bedürfen, setzen langfristige
Observationen jedoch Überlegungen und Kenntnisse voraus, die
Absprachen und Gefährdungsanalysen erforderlich machen, um aus
einer kurzfristigen Observation eine langfristige Observation
werden zu lassen, oder eine langfristige Observation von Beginn
an zu planen. Diesbezüglich sind die Vorgaben in der Befugnis so
dezidiert und komplex, dass von keiner Polizeibeamtin und auch
von keinem Polizeibeamten erwartet werden kann, die
Rechtmäßigkeit einer langfristigen Observation sozusagen aus dem
Stegreif sachgerecht begründen zu können, zumal eine
längerfristige Observation der Anordnung durch das Amtsgericht
bedarf, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die
Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens drei
Monate zu befristen.
Die
Befugnis enthält zwei unbestimmte Rechtsbegriffe, die es bisher
im Polizeigesetz des Landes NRW noch nicht gegeben hat.
§ 17
PolG NRW (Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel)
Auch
hier handelt es sich um eine geplante Maßnahme, die nicht in den
Zuständigkeitsbereich von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten
fällt, die im operativen Polizeivollzugsdienst verwendet werden.
Neben technischen Kenntnissen wird dafür auch ein Equipment
benötigt, über das nur Spezialeinheiten verfügen.
§ 19
PolG NRW (Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren
Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist)
Die Polizei
kann personenbezogene Daten auch durch den Einsatz von Personen
erheben lassen, deren Zusammenarbeit mit der
Polizei
Dritten nicht bekannt ist. Damit sind Personen gemeint, die
keine Polizeibeamten sind, von der Polizei aber, unter der
Führung eines Polizeibeamten eingesetzt werden.
Auch
diese Norm, die den Einsatz von V-Leute regelt, enthält die
bereits oben genannten unbestimmten Rechtsbegriffe:
§ 20 PolG NRW (Datenerhebung durch den
Einsatz
Verdeckter
Ermittler)
Als
verdeckte Ermittler kommen nur Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte in Betracht, die besonderen Voraussetzungen
entsprechen.
Auch
diese Norm, die den Einsatz von Verdeckter Ermittler regelt,
enthält die bereits oben genannten unbestimmten Rechtsbegriffe:
§ 20a
PolG NRW (Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten)
Die
Befugnis wurde marginal geändert. Bei der Befugnis handelt es
sich um eine Norm, die von den im operativen Polizeidienst
verwendeten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten grundsätzlich
nicht benötigt wird, zumal kostenfreie Bestandsdatenauskünfte
unmittelbar bei der Bundesnetzagentur viel schneller und auch
unkomplizierter abgefragt werden können.
§ 21
PolG NRW (Polizeiliche Beobachtung)
Die
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung fällt nicht in den
Zuständigkeitsbereich der im operativen Polizeivollzugsdienst
verwendeten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Kenntnis von
einer solchen Ausschreibung können Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte vor Ort jedoch durch Datenabfragen erlangen. Liegt
eine zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebene Person im
Fahndungsbestand der Polizei ein, dann sind solche
Feststellungen - wie bisher - auf dem Dienstweg an die
ausschreibende Polizeibehörde weiterzuleiten, möglichst ohne
dass die kontrollierte Person mitbekommt, dass sie zur
polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben ist.
§ 22
PolG NRW (Datenspeicherung, Prüfungstermine)
Dem
Zeitgeist entsprechend wurde die Norm sozusagen weiter
„perfektioniert“. Die folgende Änderung soll das lediglich
illustrieren:
a)
Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die
weitere Speicherung ist nur zulässig, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen,
dass die
betroffene Person eine strafrechtlich relevante Verbindung zu
möglichen Straftaten aufweisen wird und gerade die gespeicherten
Daten zu deren Verhütung angemessen beitragen können. Die nach
Satz 2 erfolgte Prognose ist zu dokumentieren.“
§ 23
PolG NRW (Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten,
Zweckbindung, Zweckänderung)
Auch
hier ist es dem Gesetzgeber gelungen, eine Monstervorschrift zu
kreieren, die nunmehr 887 Wörter umfasst und allein aus diesem
Grund nur noch von Fachleuten sachgerecht angewendet werden
kann.
Auch
diese Norm enthält die bereits oben genannten unbestimmten
Rechtsbegriffe:
§ 24b
PolG NRW (Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken)
Diese
Befugnis wurde neu in das Polizeigesetz des Landes NRW
eingefügt.
§ 33
PolG NRW (Benachrichtigung bei verdeckten und
eingriffsintensiven Maßnahmen)
Wie
filigran polizeiliche Befugnisse sind, die den Umgang mit Daten
betreffen, soll hier an einem Änderungszitat aufgezeigt werden:
Zu
benachrichtigen sind nunmehr auch im Falle:
„9.
des § 23 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 6a die als
Ergebnis einer komplexen und durch selbstständig arbeitende oder
Selbstlernende Systeme durchgeführten Datenanalyse mehr als nur
unerheblich betroffenen Personen
und“
c) Die
bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
Auch diese
Neuregelung wendet sich nur an solche
Amtswalter,
die dafür zuständig sind.
§ 33b
PolG NRW (Protokollierung bei verdeckten oder
eingriffsintensiven Maßnahmen)
Marginale Änderungen, die von Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten zu beachten sind, die mit der heimlichen
Überwachung von Personen beauftragt sind.
34a
PolG NRW (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor
häuslicher Gewalt)
15. In §
34a Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „zehnten“
durch
die
Angabe „vierzehnten“ ersetzt.
Das ist
die für im operativen Polizeivollzugsdienst eingesetzte
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte anzuwendende Neuregelung.
§ 34c
PolG NRW (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)
Diese Norm
richtet sich an die Behördenleitung, nicht an nachgeordnete
Amtswalter.
Bei
Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige
Behördenleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In
diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch
das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
Zu
den unbestimmten neuen Rechtsbegriffen
Beide
unbestimmte Rechtsbegriffe wurden bereits vom
Bundesverfassungsgericht verwendet. Diesbezüglich heißt es in
der Gesetzesbegründung wie folgt:
Gesetzesbegründung:
Die aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
übernommene Formulierung
„in überschaubarer Zukunft“
(vgl.
BVerfGE
141, 220 [272 f.]) macht deutlich, dass die Verwirklichung der
terroristischen Straftat einerseits gerade nicht
„in absehbarer Zeit“
bevorstehen muss, andererseits aber auch nicht in völlig ferner
Zukunft liegen darf. Im Sinne der Überlegungen des
Bundesverfassungsgerichts soll dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass terroristische Anschläge oft durch lang geplante
Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht
vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt
werden. Daher dürfte der in den Blick zu nehmende Zeitraum ohne
weiteres ein Jahr im Voraus umfassen, ggf. je nach Umständen des
Einzelfalls auch noch mehr.
In dem
Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2016, auf das in der
Gesetzesbegründung Bezug genommen wird, heißt es, die
Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen
Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen,
Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen,
Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen
außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der
Datenerhebung) betreffend, wie folgt:
BVerfG 2016:
Rn.
112:
In Bezug auf
terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von
bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht
vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt
werden, können Überwachungsmaßnahmen auch dann erlaubt werden,
wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und
zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das
individuelle Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in
überschaubarer Zukunft begehen wird. Denkbar ist das etwa, wenn
eine Person aus einem
Ausbildungslager
für Terroristen im Ausland in die Bundesrepublik Deutschland
einreist.
164: In Bezug auf terroristische Straftaten kann der
Gesetzgeber stattdessen aber auch darauf abstellen, ob das
individuelle Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft
terroristische Straftaten begeht (siehe oben C IV 1 b). Die
diesbezüglichen Anforderungen sind normenklar zu regeln.
Rn.
213:
Ausreichend ist insoweit auch, wenn zwar noch nicht ein seiner
Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen
erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten eines
Betroffenen eine konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass er
solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (siehe
oben C IV 1 b).
BVerfG,
Urteil vom 20. April 2016 - 1
BvR
966/09 und 1
BvR
1140/09
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