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Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und Praxis 

Home Inhaltsverzeichnis: Umgang mit der Demokratie

Was darf man heute noch posten?

Inhaltsverzeichnis:

01 Hinführung zum Thema
02 Die Sichtweise des BGH 2007
03 Corpus Delicti - Der strafbare Post?
04 Die rechtswidrige Ermittlungskette
05 Anspruch auf ein faires Strafverfahren
06 Ermittlungsverlauf gemäß RiStBV
07 Ermittlungsverlauf bei Bagatelldelikten
08 Ermittlungen anlässlich verbotener Parolen
09 Kenntniserhalt einer Straftat durch die Polizei
10 Beispiel: Schriftliche Beschuldigteneinlassung
11 „Deutschland erwache!“ – vom Wokismus
12 Verbotene Kennzeichen/Parolen aus juristischer Sicht
13 Was nun?
14 Gebot der Stunde
15 Quellen

01 Hinführung zum Thema

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Diese Demokratie gehört nicht mir, aber auch nicht dir.

Warum?

Bei der Demokratie handelt es sich um eine Idee und nicht um einen Besitzstand, der geschützt werden muss.

Am Beispiel von Norbert B. [En01] soll aufgezeigt werden, in was für einem bedauernswerten Zustand sich der Rechtsstaat des Grundgesetzes, einem besonderen Markenzeichen der deutschen Demokratie, zurzeit befindet, denn erst gut 21 Monate nach seinem Post auf der Plattform X.com. standen vier Polizeibeamte vor der Haustür von Norbert B., um ihn durch die Aushändigung eines Durchsuchungsbeschlusses davon in Kenntnis zu setzten, dass gegen ihn als Beschuldigter ermittelt wurde und wird.

Ein solches Faktum wirft eine Vielzahl von Fragen auf.

Ziel dieses Aufsatzes ist es nicht, das gegen Norbert B. betriebene Strafverfahren in Gänze zu durchleuchten. Das Ziel dieses Aufsatzes besteht lediglich darin, aufzuzeigen, wie fragwürdig die Behauptung ist, dass es sich bei dem Gebrauch von zwei ganz speziellen Sprachfiguren, die im Folgenden zuerst einmal nur aufgelistet und punktuell erklärt werden, tatsächlich immer um eine verfolgbare Straftat handeln muss.

  • Deutschland erwache
    Erstmalig wurde die Sprachfigur „Deutschland erwache“ 1920 von Dietrich Eckart (1868 bis 1923) in dem so genannten Sturmlied verwendet. Das Singen dieses Liedes ist heute verboten und Zitate aus diesem Lied sind nur zu wissenschaftlichen bzw. pädagogischen Zwecken zulässig. Dazu später mehr.

  • Deutschland erwache!
    Diese Sprachfigur, versehen mit einem Rufzeichen, benutzte Kurt Tucholsky 1930 als Überschrift zu einem seiner vielen gesellschaftskritischen Gedichte.

  • Deutschland erwache
    Diese Parole (ohne Rufzeichen) zierte die Standarte der NSDAP
    Standarte der NSDAP

  • Deutschland erwache!
    Der für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Verwendung einer verbotenen Parole ausschlaggebende Social-Media-Post von Norbert B. verwendete diese Schreibweise.
    Ein Social-Media-Post ist ein Beitrag (Text, Bild, Video oder Link), den ein Nutzer auf einer Plattform wie Instagram, Facebook oder X veröffentlicht.

  • Deutschland erwacht
    Diese Sprachfigur wurde, in Verbindung mit anderen Aussagen eines ebenfalls auf der Plattform X.com publizierten Posts der TAZ, von Norbert B. zum Anlass genommen, mit „Deutschland erwache!“ darauf zu antworten. Diese Sprachfigur „Deutschland erwacht“ wurde von den Strafverfolgungsbehörden nicht als eine strafwürdige Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes angesehen, wohl weil sich die Schreibweise marginal von der verbotenen Parole unterscheidet.

  • Der Gebrauch von „Wach auf, Deutschland“, egal ob mit oder ohne Rufzeichen, hätte sicherlich keine polizeilichen Ermittlungen nach sich gezogen, obwohl auch durch diese Sprachfigur die gleiche Botschaft übermittelt wird.

Wie dem auch immer sei: Das Corpus Delicti des Tatvorwurfs lässt sich am besten in Gänze durch einen Screen-Shot darstellen, der von dem Streitobjekt angefertigt wurde und der über den folgenden Link aufgerufen werden kann.

Das Corpus Delicti – Der strafbare Post?

Hinweis: Eine überschaubare Liste aller verbotenen Kennzeichen habe ich im Internet nicht gefunden. Bei der Suche habe ich jedoch festgestellt, dass sich die Zulassungsstelle in Münster korrekt verhalten hat, für das Kennzeichen meines PKW die Zahl 29 zuzulassen, dem Geburtstag meiner Frau, denn wäre meine Frau am 28. geboren worden, dann wäre die Zahl 28, genauso wie andere Zahlen auch, verboten gewesen. Welche Zahlen sind das?

Bei den nachfolgend genannten Zahlen und Zeichen handelt es sich um beliebte Erkennungszeichen unter Rechtsextremisten. «HH» bedeutet «Heil Hitler», «SH» steht für «Sieg Heil», «18», «88» und «28» beziehen sich auf Zahlen im Alphabet und bedeuten «Adolf Hitler», «Heil Hitler» und «Blood and Honour (Blut und Ehre)».

Übrigens: Die Sprachfigur "Gott mit uns!" müsste eigentlich auch als ein Verstoß gegen den § 86a StGB verstanden werden, denn dieser Spruch zierte das Koppelschloss aller Wehrmachtssoldaten, verfeinert durch ein Hakenkreuz.

Koppelschloss der deutschen Wehrmacht im Dritten Reich

Nach meinem Kenntnisstand hat sich Adolf Hitler für diese Beschriftung entschieden, denn er legte stets Wert auf ein gutes Verhältnis zur katholischen und natürlich auch zur evangelischen Kirche. Die Sprachfigur "Gott mit uns!" stammt im Übrigen aus dem Alten Testament. Im Buch Deuteronomium, Kapitel 20 heißt es unter der Überschrift:
Das Aufgebot des Volksheeres
Dtn 20,4
Denn der Herr, euer Gott, zieht mit euch, um für euch gegen eure Feinde zu kämpfen und euch zu retten.
Und an anderer Stelle heißt es unter der Überschrift:
Der Krieg gegen Städte
Dtn 20,13:
Wenn der Herr, dein Gott, sie in deine Gewalt gibt, sollst du alle männlichen Personen mit scharfem Schwert erschlagen.

Im Nazideutschland bedeutete das für die Landnahme im Osten durch die deutsche Wehrmacht, die dort lebenden "Untermenschen" möglichst komplett auszurotten.

Warum?

Adolf Hitler bewunderte die theokratische Entwicklung des Christentums, dessen fanatische Intoleranz und der sich daraus ableitende apodiktische Glaube - womit die  Unwiderlegbarkeit und Unumstößlichkeit des christlichen Glaubens gemeint ist -  seiner Ideologie diesbezüglich weitgehend entsprach. Und diese Ähnlichkeiten fanatischer Intoleranz sind nicht nur im Alten Testament, sondern auch im Neuen Testament zu finden, denn gerade dieses Testament ist es ja, dass die Juden verdammt. 

Was ich damit zum Ausdruck bringen möchte, ist Folgendes: Es gibt Sprachfiguren, die im Nazideutschland verwendet wurden, deren Bedeutungsinhalt - in Kenntnis der Verwendungsumstände - durchaus schwerwiegender und unmenschlicher zu interpretieren sind - als das im hier zu erörternden Fall angebracht ist.

Ein guter Übrblick über verbotene Parolen steht auf der Parteitzeitung der SPD zur Verfügung:

Vorwärts - verbotene NS-Parolen

Wie dem auch immer sei: Würde man es mit den Parolen und Zeichen ganz genau nehmen, dann dürfte es das Hamburger Kennzeichen (HH) wohl auch nicht geben.

Deshalb muss es Ausnahmen geben.

02 Die Sichtweise des BGH 2007

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2007 haben die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein durchgestrichenes Hakenkreuz von dem Schutzzweck des § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) nicht erfasst ist. Bereits im Leitsatz 1 dieses Urteils heißt es:

BGH 2007: 1. Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst.

BGH 3 StR 486/06 - Urteil vom 15. März 2007 (LG Stuttgart)

Ich gehe davon aus, dass – diesem Tenor folgend – auch eine verbotene Parole dann nicht als eine Straftat anzusehen ist, wenn sich deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise nicht dem Zweck dient, nationalsozialistisches Gedankengut zu verherrlichen, denn wäre das so, dann dürfte die Überschrift eines Gedichtes von Kurt Tucholsky auch nicht zulässig sein, dessen Überschrift und der Wortlaut der ersten Strophe im Folgenden zitiert wird:

Deutschland erwache!

Daß sie ein Grab dir graben,
daß
sie mit Fürstengeld
das
Land verwildert haben,
daß
Stadt um Stadt verfällt . . .
Sie wollen den Bürgerkrieg entfachen –
(
das sollten die Kommunisten mal machen!)
daß
der Nazi dir einen Totenkranz flicht –:
Deutschland, siehst du das nicht –?[En02]

Übertragen auf die heutige Zeit nehme ich dieses Gedicht gern zum Anlass, dessen Inhalt wie folgt auf die heutige Zeit anzuwenden:

Deutschland, wach auf. Nehme endlich zur Kenntnis, dass Stadt um Stadt in dir verfällt, befördert von denen, die von dir dafür sogar mit Steuergeldern unterstützt werden und die möglicherweise sogar den Bürgerkrieg entfachen werden, wenn du diesem Zerfall ein Ende bereiten solltest. Nehme endlich zur Kenntnis, dass der Wokismus dir einen Totenkranz ficht: Deutschland, siehst du das nicht?

Ich gehe davon aus, dass solch eine Interpretation eines Gedichtes, von Kurt Tucholsky, dessen Gesamtwerk ich sehr schätze und von dem ich weiß, dass seine Werke den Nazi-Bücherverbrennungen zum Opfer fielen, heute mehr oder weniger in Vergessenheit geraten sind.

Übrigens: Im Rahmen der „Aktion wider den undeutschen Geist“ wurden am 10. Mai 1933 auf dem Berliner Opernplatz die Werke von Kurt Tucholsky und anderen zeitkritischen Denkern den Flammen übergeben. Tucholskys Bücher wurden mit dem Spruch „Gegen Frechheit und Anmaßung, für Achtung und Ehrfurcht vor dem unsterblichen deutschen Volksgeist!, und ... verschlinge, Flamme, auch die Schriften von Tucholsky und Ossietzky!“, dem Feuer übergeben.

Und: Initiiert worden war diese Aktion von der Deutschen Studentenschaft, was heute sozusagen zu der Feststellung auffordert, dass auch der Wokismus seine Quelle in den Universitäten hat, zuerst in den amerikanischen und dann – einige Jahre später – auch in Deutschland nicht nur zur Einrichtung einer wachsenden Anzahl von Genderstudies sondern auch zu einer woken Ideologie führte, die nur noch eine Wahrheit kennt: die eigene.

Gender-Studies an deutschen Hochschulen: Obwohl es keine Zahlen gibt, kann davon ausgegangen werden, dass mehr als ein Dutzend Hochschulen Master- oder Bachelorstudiengänge in Gender-Studies anbieten. Darüber hinausgehend gibt es eine Vielzahl weiterer Hochschulen, die Gender-Aspekte als Teil anderer Studiengänge lehren oder studienbegleitende Zertifikate anbieten.

Wie dem auch immer sei: Zurück zu meiner Neuinterpretation des Gedichts „Deutschland erwache!, von Kurt Tucholsky, aus dem Jahr 1930. Aus der Sicht von heute, lässt sich dieses Gedicht durchaus als ein Aufruf zur Aufmerksamkeit verstehen, die Gefährlichkeit und die Anmaßung woken Denkens zumindest wahrzunehmen.

Kurzum: Endlich aufzuwachen. Oder: Wach auf, Deutschland, es ist wieder an der Zeit.

Dass dies nicht die einzige Sicht der Interpretation ist, das liegt in der Natur der Sache, denn durchaus denkbar ist ja auch, dass Andersdenkende in dieser meiner Interpretation möglicherweise sogar schon eine verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates erkennen.

Anders ausgedrückt: Anlässlich des 75. Geburtstages der lebendigen Demokratie in Deutschland, positionierten sich sogar die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags in einem Sachstandsbericht zu dem aktuellen Begriff:
“Verunglimpfung des Staates – zur Grenzziehung zwischen strafbarem und straflosem Verhalten im geltenden Strafrecht“. Dort heißt es:

WD Nr. 07/24 (20. März 2024): Geltendes Strafrecht: Zwar stellt kein Straftatbestand des Strafgesetzbuches (StGB) das „Verhöhnen des Staates“ oder seine „Delegitimierung“ als solches unter Strafe – tatsächlich strafbar ist jedoch die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB). § 90a StGB zufolge wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft.

Im Hinblick auf die Bundesflagge heißt es in dem Sachstandsbericht:

Bejaht hat der BGH 1959 eine Strafbarkeit auch hinsichtlich der Bezeichnung der Bundesfarben als „schwarz-rot-gelb“ durch einen Redner der Deutschen Reichspartei, da dies „das Wiederhervorholen einer der hämischsten Goebbelsschen Kampfparolen gegen die durch die Bundesfarben verkörperten Verfassungsgedanken der freiheitlichen Demokratie“ darstelle (Urteil vom 16.11.1959, 3 StR 45/59) [En03].

Womit sich der Bogen zu den Goebbelsschen Kampfparolen endlich wieder schließt, denn die verbotenen Kampfparolen, zu denen auch „Deutschland erwache!“, gehört, pönalisiert der § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) wenn, ja wenn damit der Nationalsozialismus verherrlicht bzw. gefördert oder wiederbelebt werden soll.

03 Corpus Delicti - Der strafbare Post?

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Bei der Sprachfigur „Corpus Delicti“ handelt es sich um einen juristischen Fachbegriff, der sich wie folgt übersetzen lässt: Körper des Verbrechens. Anders ausgedrückt: Bei diesem Körper handelt es sich um ein Beweisstück, mit dem eine Straftat nachgewiesen werden kann.

Dieses Beweisstück können Sie über den folgenden Link aufrufen:

Der angeblich strafbare Post

Als Tatmittel für die Veröffentlichung und Verbreitung kann ein internetfähiges Werkzeug verwendet werden, zum Beispiel ein Laptop, ein PC oder ein Smartphone. Festzustellen ist, dass dieser Post am 20. Januar 2024 auf X.com veröffentlicht wurde, um dann im Anschluss daran seinen langen „sozialistischen Ermittlungsweg“ anzutreten, der gut 21 Monate später, also im Oktober 2025, seinen Zielort erreichte, als vier Polizeibeamte - ausgerüstet mit einem Durchsuchungsbeschluss - den Medienwissenschaftler Norbert B. erstmalig davon in Kenntnis setzten, Beschuldigter einer Straftat zu sein.

Allein diese Ermittlungsdauer ist eine Ungeheuerlichkeit.

Wie dem auch immer sei: In diesem Aufsatz geht es mir nicht darum, Norbert B. vor den Folgen seines Handelns in Schutz zu nehmen, denn das kann ein ehemaliger Professer sicherlich selbst viel besser als ich.

Deshalb: Mir geht es ausschließlich darum, am Beispiel des oben mitgeteilten Posts, der auch von mir hätte sein können, aufzuzeigen, in was für einer Malaise sich zurzeit der Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland befindet.

Zur Klarstellung: Das Wort „Malaise“ hat französische Wurzeln und leitet sich von dem Ausdruck „mal à l’aise“ ab, was auf Unbehaglichkeit verweist. Malaise lässt sich aber auch als Elend, Missstand, Bedrängnis, Schlamassel, Schwierigkeit und darüber hinausgehend sogar als ein Tiefstand verstehen, in dem sich der Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland nach meiner Wahrnehmung zurzeit bedauerlicherweise befindet.

Das muss zur Folge haben, dass sich Bürger, denen dieser Rechtsstaat wirklich etwas bedeutet, zumindest mit Befindlichkeitsstörungen, Missstimmungen und Unwohlsein auf solch ein Strafverfahren reagieren müssen. Das gilt auch für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die sich - zumindest denke ich so - sich der Ausführung rechtswidriger Anordnungen zu widersetzen habe, wenn das offenkundig ist. Dieses Thema ist jedoch nicht Gegenstand dieses Aufsatzes. Darauf werde ich zu einem späteren Zeitpunkt in einem längeren Aufsatz zurückkommen.

Nur so viel vorab: Im Absatz 1 des § 36 des Beamtenstatusgesetzes steht:

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

04 Die rechtswidrige Ermittlungskette

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Die Lieferkette, gemeint ist der Weg der Kenntnisnahme der Beschuldigteneigenschaft durch die davon betroffene Person, war nicht nur aus formalen Gründen rechtswidrig. Die aufgelisteten Verfahrensverletzungen machen aber schon einen Teil des Regelmissbrauchs deutlich:

Die Elemente dieses Regelmissbrauchs lassen sich wie folgt auflisten:

  • Beginn der Malaise: Post des Beschuldigten vom 21. Januar 2024.

  • Beweissicherung dieses Posts durch Anfertigung eines Screen-Shots durch eine Meldestelle.

  • Weiterleitung des beweiskräftigen Screen-Shots an das BKA.

  • Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Absender des rechtswidrigen Posts durch das BKA, denn bei der Verwendung einer verbotenen Parole handelt es sich um einen Straftatbestand im Sinne von § 86a StGB, einem Offizialdelikt, das von Amts wegen zu verfolgen ist, wenn ein Anfangsverdacht besteht.

  • Beantragung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durch die zuständige Staatsanwaltschaft zu einem Zeitpunkt, an dem sich der Beschuldigte an seine Tat wahrscheinlich nur noch dann erinnert, wenn er danach gefragt wird. Dennoch wurde von der StA etwa 20 Monate nach Bekanntwerden der Straftat ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt, wohl weil vermutet wurde, dass in der Wohnung des Beschuldigten weiteres Beweismittel gefunden werden könnte, das den Tatvorwurf gemäß § 86a StPO erhärten würde.

  • Zu solch einer „Lieferkette“ hätte es aber gar nicht kommen dürfen, wenn nach Eingang der Meldung der Meldestelle die Strafverfolgungsbehörden so gehandelt hätten, wie es das Gesetz eigentlich von den Strafverfolgungsbehörden erwartet.

Der richtige Weg: Dieser richtige Weg strafrechtlicher Ermittlungen lässt sich wie folgt beschreiben:

  • Post des Beschuldigten vom 21. Januar 2024.

  • Beweissicherung dieses Posts durch die Meldestelle .

  • Weiterleitung des beweiskräftigen Screen-Shots an das BKA.

  • Einleitung von Ermittlungen von Amts wegen durch das BKA, denn bei § 86a StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht besteht. Um solch einen Anfangsverdacht begründen zu können, ist es aber erforderlich, den Beschuldigten zu vernehmen, oder durch Zusendung des Vordrucks „Schriftliche Äußerung als Beschuldigte (r)“ zum Vorwurf anzuhören.

  • Das wiederum setzt voraus, dass durch die Zusendung des bereits oben benannten Vordrucks, der Beschuldigte zeitnah davon in Kenntnis gesetzt werden muss, was ihm vorgeworfen wird, denn Gründe, die 20 Monate Ermittlungszeit rechtfertigen würden, ohne dass der Beschuldigte davon Kenntnis hat, lassen sich wirklich nicht erkennen, denn dafür ist der Post einfach zu banal.

  • Übrigens: Im Geheimen durchgeführte Ermittlungen setzen schwere Straftaten voraus, die das zu rechtfertigen vermögen. Bei der Verbreitung einer verbotenen Parole handelt es sich nicht um eine schwere Straftat, sondern eher um eine Straftat von geringem Gewicht. Dazu später mehr.
    § 86a Abs. 2 StGB
    (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.

  • Der Vordruck zur Äußerung als Beschuldigter sieht vor, dass dort von der ermittelnden Strafverfolgungsbehörde stichwortartig konkrete Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden müssen. Diese notwendigen und unverzichtbaren Angaben könnten im hier zu erörternden Anlass wie folgt aussehen:
    Am 20.1.2024 haben Sie auf der Plattform X.com die gemäß § 86a Abs. 2 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) verbotene Parole „Deutschland erwache!“ veröffentlicht. Aus diesem Grund wird gegen Sie als Beschuldigter in einer Straftat ermittelt. Anlass für Ihren Post war ein Post der TAZ vom 19.1.2024 auf X.com, der folgenden Wortlaut hatte:
    TAZ: AfD-Verbot und Höcke-Petition: Deutschland erwacht
    Darauf posteten Sie am 20.1.2024 folgenden Satz:
    Gute Übersetzung von „woke“: Deutschland erwache!

    Ihnen soll hiermit Gelegenheit gegeben werden, sich zu Ihrem Post zu äußern. Gehen Sie bitte auch auf Ihr Tatmotiv ein, das sie dazu bewogen hat, die oben genannte verbotene Parole „Deutschland erwache!“, zu verwenden, denn Strafverfolgungsbehörden sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Gründe für verbotenes tatbestandliches Handeln zu erforschen.
    Anders ausgedrückt: Die Polizei muss bei Ermittlungen sowohl belastende als auch entlastende Beweise sammeln, was grundsätzlich nur durch eine Beschuldigtenvernehmung oder durch eine „Schriftliche Äußerung des Beschuldigten zur Sache“, oder durch Befragungen von Zeugen oder durch die Auswertung von Indizien möglich ist.
    Wie dem auch immer sei: Es ist Aufgabe der Polizei, eine Tat so weit zu ermitteln, dass auf der Grundlage der polizeilichen Ermittlungsarbeit die Staatsanwaltschaft dazu in der Lage ist, entweder Anklage zu erheben, oder aber das Verfahren einzustellen.
    Diesbezüglich ist der § 170 StPO einschlägig.
    § 170 StPO (Entscheidung über eine Anklageerhebung)
    (1) Bieten die Ermittlungen genügenden
    Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
    (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
    Anders ausgedrückt: Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Erforschung von Tatumständen, die den Beschuldigten be- aber auch entlasten können, ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus der StPO.
    § 160 Abs. 2 StPO (Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung)
    (2)
    Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
    Außerdem muss in dem bereits oben beschriebenen Vordruck der Beschuldigte dahingehend belehrt werden, dass ihm gemäß § 163a Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) Gelegenheit gegeben wird, sich zu der/den Beschuldigung (en) zu äußern.
    § 163a Abs. 1 StPO (Vernehmung des Beschuldigten)
    (1)
    Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

    Dass es sich bei der hier zu erörternden Straftat um ein Bagatelldelikt handelt, also die polizeibekannt gewordene Straftat als eine
    einfache Sache zu behandeln ist, wird wohl niemand in Frage stellen wollen, der den Inhalt des angeblich strafbaren Inhalts des Posts auch nur grob gelesen hat.

05 Anspruch auf ein faires Strafverfahren

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Das gilt für alle Fälle, in denen Polizeibehörden ermitteln. Dieser zum allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gehörende Grundsatz hat nämlich Verfassungsrang, denn im Grundgesetz heißt es, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, siehe Artikel 20 GG. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass nur dann, wenn polizeiliches Einschreiten zur Verfolgung von Straftaten sich streng an den gesetzlichen Vorgaben der StPO hält, die Voraussetzungen für ein faires Verfahren gegeben sind.

Deshalb wird der „Faire-trade-Grundsatz“ in der Rechtslehre auch für entbehrlich gehalten, denn wenn streng nach den Vorgaben des Gesetzes das Strafverfahren betrieben wird, kann ja nichts falsch gemacht werden. Dieser Sichtweise ist jedoch nur dann zuzustimmen, wenn Menschen von Natur aus nicht zu Fehlern neigen würden. Bedauerlicherweise ist das Gegenteil der Fall.

Wie dem auch immer sei: Das Wort Fairness erzeugt Assoziationen, die implizieren, dass die Spieler in einem Spiel dazu neigen, Fouls zu begehen. Wäre das nicht so, dann wären ja Regelwerke, die für ein regelkonformes Spiel sorgen sollen, sozusagen überflüssig. Sind sie aber nicht. Im Fußball und auch in anderen Mannschaftsspielen bedarf es dafür sogar eines Schiedsrichters.

Auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention heißt es: Jede Person hat ein Recht darauf, [...] dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Ein faires Verfahren ist aber nicht nur vor Gericht, sondern bereits dann nicht nur einzufordern, sondern auch sicherzustellen, wenn gegen eine Person das Strafverfahren eingeleitet und betrieben wird.

Anders ausgedrückt: Sobald Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte strafverfolgend tätig werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Regeln beachtet werden, die von der StPO beim Bekanntwerden einer Straftat vorgegeben sind. Darauf hat jeder Tatverdächtige, jeder Beschuldigte und natürlich auch jeder Angeklagte einen Rechtsanspruch.

BVerfG 2020: Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten [...] und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (...). Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrzunehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (...). Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (...). Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (...).

BVerfG, Beschluss vom 04.02.2020 - 2 BvR 900/19

Siehe auch wortgleich:

BVerfG. Beschluss vom 27. März 2025 - 2 BvR 829/24

Wer diese Regeln eines fairen Verfahrens missachtet, obwohl ihnen Gesetzeskraft zukommt – was bei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts der Fall ist – dem ist vorzuwerfen, es mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht allzu ernst zu nehmen.

Wie dem auch immer sei: Ein faires Strafverfahren beginnt aus Sicht der davon betroffenen Person bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer Straftat durch die Polizei, die den davon betroffenen Beschuldigten dazu baldmöglichst anzuhören hat. Dass dies bei polizeilichen Maßnahmen, die im Geheimen durchgeführt werden, wie das zum Beispiel bei Observationen oder Telekommunikationsüberwachungen der Fall ist, nicht sofort, sondern erst nach Abschluss der Ermittlungen geschieht, soweit keine Ausnahmeregelungen von der Benachrichtigungspflicht greifen, liegt in der Natur solcher verdeckt durchgeführter Maßnahmen, die im Übrigen alle einer richterlichen Anordnung bedürfen.

Soweit aber verdeckte Ermittlungen nicht geboten sind, um zum Beispiel eine schwerwiegende Straftat aufklären zu können, haben die Strafermittlungsbehörden den Beschuldigten frühzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass gegen ihn ermittelt wird. Dazu gehört auch eine rechtzeitige Belehrung. Dem Beschuldigten bzw. dem Tatverdächtigen ist deshalb zuerst einmal zu eröffnen, was ihm vorgeworfen wird, um ihn im Anschluss daran über die ihm zustehenden Rechte zu belehren, bevor er zur Sache vernommen wird, oder, was bei geringfügigen Straftaten grundsätzlich der Fall ist, ihm die Möglichkeit zu geben, sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern.

Übrigens: Beim Strafprozessrecht handelt es sich um einen Rechtsbereich, der die Amtswalter, die dieses Recht anwenden, zur strikten Einhaltung der jeweils zu beachtenden Verfahrensregeln verpflichten. Das setzt nicht nur Verfahrenskenntnisse, sondern auch Fairness voraus.

06 Ermittlungsverlauf gemäß RiStBV

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Bei den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die sich vorrangig an die Staatsanwaltschaft richtet. Sie ist aber auch für die Polizei von Bedeutung, soweit die Vorschriften auf die polizeiliche Ermittlungsarbeit angewendet werden können. Im Folgenden werden die Stellen aus der RiStBV zitiert, die – wenn auch nur auszugsweise zitiert – erkennen lassen, wie ein faires und formal korrektes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist.

2
Zuständigkeit

(1) Die Ermittlungen führt grundsätzlich der Staatsanwalt, in dessen Bezirk die Tat begangen ist.

3
Persönliche Ermittlungen des Staatsanwalts

(1) Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten Zugriff an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst besichtigen, die Beschuldigten und die wichtigsten Zeugen selbst vernehmen.

In der Praxis aber erfährt der zuständige Staatsanwalt von eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen erst nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens.

4
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere bei Eingriffen in grundgesetzlich geschützte Rechte (z. B. Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Pressefreiheit) zu berücksichtigen.

5
Beschleunigung

(1) Die Ermittlungen sind zunächst nicht weiter auszudehnen, als nötig ist, um eine schnelle Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens zu ermöglichen.

13
Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten

(1) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere die richtige Schreibweise seines Familien- und Geburtsnamens, sein Geburtstag und Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit, sind sorgfältig festzustellen; führt er einen abgekürzten Vornamen, ist auch der volle Vorname anzugeben. [...].

(2) Der Beschuldigte soll ferner befragt werden, ob er sozialleistungsberechtigt ist.

14
Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

(1) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind aufzuklären. Es ist festzustellen, welchen Beruf der Beschuldigte erlernt hat und welchen er ausübt (Angabe des Arbeitgebers). Bei verheirateten Beschuldigten ist auch der Beruf des Ehegatten, bei Minderjährigen auch der der Eltern anzugeben. Es ist ferner zu ermitteln, wie viel der Beschuldigte verdient, welche anderen Einkünfte, z. B. Zinsen aus Kapital, Mieteinnahmen er hat, ob er Grundstücke oder anderes Vermögen besitzt und welche Umstände sonst für seine Zahlungsfähigkeit von Bedeutung sind. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte befragt werden, ob er die Finanz- und Steuerbehörden ermächtigt, den Justizbehörden Auskunft zu erteilen. Dabei kann er auch darauf hingewiesen werden, dass seine Einkünfte, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes geschätzt werden können (§ 40 Absatz 3 StGB).

15
Aufklärung der für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände

(1) Alle Umstände, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Einziehung oder sonstiger Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB) von Bedeutung sein können, sind schon im vorbereitenden Verfahren aufzuklären.

Das sind in der Regel die von der Polizei durchgeführten Ermittlungen.

Vernehmung des Beschuldigten

44
Ladung und Aussagegenehmigung

(1) Die Ladung eines Beschuldigten soll erkennen lassen, dass er als Beschuldigter vernommen werden soll. Der Gegenstand der Beschuldigung wird dabei kurz anzugeben sein, wenn und soweit es mit dem Zweck der Untersuchung vereinbar ist. Der Beschuldigte ist durch Brief zu laden. Der Verteidiger ist von dem Termin vorher zu benachrichtigen (§ 163a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 StPO, § 168c Absatz 5 StPO).

45
Form der Vernehmung und Niederschrift

(1) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1,
§ 163a Absatz 3 Satz 2 StPO ist aktenkundig zu machen (§ 168b Absatz 3 Satz 1 StPO).

73a
Durchsuchung und Beschlagnahme

Durchsuchung und Beschlagnahme stellen erhebliche Eingriffe in die Rechte des Betroffenen dar und bedürfen daher im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer sorgfältigen Abwägung.

Dass dafür eine Ermittlungszeit von ca. 20 Monaten erforderlich gewesen sein soll, kann wirklich nicht ernst gemeint sein.

Volltext der RiStBV in der Fassung vom 28. März 2023

Schlussbemerkung: Die oben zitierten Vorgaben bei der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen sind sowohl für die StA als auch für die Polizei bindend. Es stellt sich somit die Frage, wie es zu rechtfertigen ist, von einem Ermittlungsverfahren, das sich gegen einen Beschuldigten richtet, erst nach Ablauf von mehr als 20 Monaten durch die Aushändigung eines Durchsuchungsbeschlusses davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein. 

Eine solche Missachtung verfahrensrechtlicher Regeln setzt auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden Vorsatz, zumindest aber grobe Fahrlässigkeit voraus.

Mit anderen Worten: Amtswalter, die auf eine so unverantwortbare Art und Weise geltendes Recht verletzen, können durchaus als eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung angesehen werden, denn in Anlehnung an die Definition der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“, siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 -- 1 BvB 1/51, gehört zu dieser Grundordnung auch die „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“.

Sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaften gehören zur Exekutive und nicht zur Judikative, die über mehr Freiheit verfügt, aber sich dennoch ebenfalls an geltendes Recht zu halten hat, woraus abzuleiten ist, dass richterliche Durchsuchungsbeschlüsse nur auf der Grundlage von Vorlagen der Strafverfolgungsbehörden erlassen werden dürfen, die erkennen lassen, dass die für einen Durchsuchungsbeschluss erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind.

07 Ermittlungsverlauf bei Bagatelldelikten

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Gemeint ist mit der „rechtmäßigen Ermittlungskette“ der normale Ablauf eines Ermittlungsverfahrens anlässlich von Straftaten mit geringer Bedeutung.

Wie dem auch immer sei: Jedes Strafverfahren beginnt im Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden (Polizei und StA) mit dem Bekanntwerden einer Straftat. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Polizei, die bekannt gewordene Straftat zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

Sind die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen, wird die Abgabe des Vorgangs an die StA verfügt. Dort wird dann geprüft, ob das Verfahren aufgrund gegebener Geringfügigkeit einzustellen oder aber Anklage zu erheben ist.

Hinweis: Bei der Verwendung verbotener Parolen im Sinne von § 86a StGB handelt es sich nach der hier vertretenen Rechtsauffassung um ein Delikt der leichteren Kriminalität, denn Delikte mittlerer Kriminalität setzen, in Anlehnung an ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.07.2009 – 11 S 1622/07 voraus, dass es sich bei den Straftaten der mittleren Kriminalität entweder um Straftaten mit Seriencharakter oder um Straftaten mit einem bedeutsamen Gesamtschaden für die Allgemeinheit handeln muss.

BT-Drs. 11/7663 S. 35: In den Fällen mittlerer Kriminalität ist dabei das besondere Maß des Unrechts nach Lage des konkreten Einzelfalles entscheidend, wobei es nicht so sehr auf den abstrakten Charakter des Straftatbestandes, sondern auf Art und Schwere der jeweiligen konkreten Tat gemäß der Verdachtslage bei Anordnung der Maßnahme ankommt. Die Beeinträchtigung des Rechtsfriedens oder der Rechtssicherheit kann sich etwa daraus ergeben, dass durch die Straftat bedeutsame Rechtsgüter, wie z. B. Leib, Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert verletzt werden. Nach Lage des Einzelfalles können auch Eigentums- oder Vermögensdelikte mittlerer Kriminalität die genannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere wenn es sich um Straftaten mit Seriencharakter und entsprechend erheblichem (Gesamt-)Schaden für die Allgemeinheit handelt [En04].

Diesen Qualitätsmerkmalen dürfte die Parole „Deutschland erwache!“, im strittigen Post wohl kaum entsprechen. Vielmehr ist dieses Delikt als ein Bagatelldelikt einzustufen, viele halten diesen Post sogar für eine Satire, also für eine überspitzte Antwort, eine spöttische Bemerkung, eine Übertreibung, einen Hohn, eine Farce oder auch nur für eine schnippische Anmerkung.

Wie dem auch immer sei: Bei einem Bagatelldelikt handelt es sich um eine Straftat, der in der deutschen Rechtsordnung nur eine geringe strafrechtliche Bedeutung beigemessen wird, wenn sie nicht zur Verherrlichung des Nationalsozialismus verwendet wird.

Geringwertigkeit kann zum Beispiel bei einem angerichteten geringen Sachschaden angenommen werden. Ein Indiz der Geringfügigkeit des Täters ist aber auch dessen geringe Schuld, wenn keine schwerwiegenden kriminellen Absichten vorliegen und die Tat nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückgeht.

Für die Geringwertigkeit einer Straftat spricht natürlich auch das fehlende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung: Dieses Kriterium wird oftmals herangezogen, wenn durch die Strafverfolgung keine wesentliche Präventions- oder Abschreckungswirkung zu erwarten ist oder die Verfolgung unverhältnismäßig wäre.

Auch ein geringes Strafmaß ist ein Indiz für die Geringfügigkeit eines Straftatbestandes. § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) sieht vor, dass dieses Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Diese Formulierung spricht für die Annahme, dass es sich bei der Tat um eine geringfügige Straftat handelt, wenn Geldstrafe zu erwarten ist, denn mit Freiheitsstrafe dürfte wohl nur anlässlich besonders schwerer oder wiederholt begangener Verstöße gegen diesen Straftatbestand zu rechnen sein.

08 Ermittlungen anlässlich verbotener Parolen

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Die diesbezüglich einzuhaltenden Regeln wurden oben bereits vorgestellt und erörtert.

Kurzum: Auch die Verwendung verbotener Parolen im Sinne von § 86a StGB verpflichten die Ermittlungsbehörden dazu, ein faires Strafverfahren durchzuführen, das exakt von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, an dem die jeweilige Strafverfolgungsbehörde von der Straftat Kenntnis erhält.

Hinweis: Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die Polizei eine ihr zur Kenntnis gelangte Straftat zeitnah bearbeitet und nicht erst 21 Monate nach ihrem Bekanntwerden dem Beschuldigten durch einen Durchsuchungsbeschluss mitteilt, dass gegen ihn als Beschuldigter ermittelt wurde und immer noch ermittelt wird.

09 Kenntniserhalt einer Straftat durch die Polizei

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Annahme: Am 1. November 2025 erhält das Bundeskriminalamt Kenntnis davon, dass auf der Plattform X.com eine verbotene Parole im Sinne von § 86a StGB verbreitet wurde. Der Anzeige ist ein Screen-Shot des Posts beigefügt. Eine solche Meldung ist als Anzeige eines Vergehens zu verstehen, bei dem es sich um ein Offizialdelikt handelt. Das bedeutet, dass die polizeibekannt gewordene Tat von Amtswegen zu verfolgen ist. Diese Anzeige hat zur Folge, dass die Person, die den Post ins Netz gestellt hat, als Beschuldigter anzusehen ist, wenn es sich um einen erkennbar rechtswidrigen Post handelt.

In solchen Fällen sieht die StPO vor, dass die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen haben, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Im Rahmen dieser Zuständigkeit, die sich aus § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) ergibt, ist von der Polizei zuerst einmal zu prüfen, ob sich für die angezeigte Straftat ein hinreichender Anfangsverdacht begründen lässt.

Ein solcher Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung der angezeigten Person, die dadurch zu einem Beschuldigten wird, an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen.

Zur Begründung eines Tatverdachts können auch entfernte Indizien verwendet werden. Bloße Vermutungen reichen jedoch nicht aus, um einen Anfangsverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht braucht aber weder dringend, noch hinreichend zu sein. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, so der Sprachgebrauch des Gesetzgebers im § 152 StPO (Offizial- und Legalitätsprinzip), reichen zur Begründung eines Anfangsverdachts aus.

§ 152 StPO (Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz)
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. 

Auch höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hinreichend gesicherte Erkenntnisse ein, um strafrechtliche Ermittlungen rechtfertigen zu können.

BGH 2019: Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, [...] unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht.

BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19

Strafanzeigen, die noch keinen konkreten Anfangsverdacht begründen, haben keine unmittelbare Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Folge. Zur Prüfung des angezeigten Sachverhalts ist aber immer eine rechtliche Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Anfangsverdacht“ erforderlich.

Übertragen auf die Anzeige der verbotenen Parole: „Deutschland erwache!“, bedeutet das - wenn man es genau nimmt, was bei einer juristischen Prüfung immer der Fall sein sollte, ob die Sprachfigur „Deutschland erwache!“, versehen mit einem Rufzeichen, tatsächlich dasselbe ist, wie „Deutschland erwache“.

Darüber lässt sich trefflich streiten. Die Bedeutung des Rufzeichens wird an anderer Stelle in diesem Aufsatz erneut aufgegriffen und vertieft.

Festzuhalten ist: Bei der geposteten Sprachfigur handelt es sich durchaus um ein Indiz der rechtswidrigen Verbreitung einer verbotenen Parole.

Zu bedenken ist aber, dass es im Hinblick auf die Strafbarkeit dieser Sprachfigur darauf ankommt, dass die Person, die diese Parole verbreitet hat, damit „nationalsozialistisches Gedankengut“ tatsächlich verbreiten, bestätigen, unterstützen, begrüßen bzw. billigen zu wollen. Anders ausgedrückt: Die Verbreitung verbotener Parolen stzt deren Billigung voraus, besser gesagt, eine Geisteshaltung voraus, sich für den nationalsozialistischen Inhalt dieser Parole nicht nur einsetzen, sondern diese Parola ucvh bestärken, fördern bzw. den Rücken stärken zu wollen.

Das nachzuweisen ist Aufgabe der Polizei. Gelingt ihr das nicht, weil Ausführungen des Beschuldigten dem sozusagen diametral entgegenstehen – weil der Beschuldigte damit ganz andere Motive verfolgte, die mit dem Nationalsozialismus überhaupt nichts zu tun haben – dürfte eine Bestrafung für die Parole: „Deutschland erwache!“, wohl kaum in Betracht kommen, zumindest nicht in einem Rechtsstaat, der noch weiß, was das ist, zumal sich die verwendete Parole noch durch ein Rufzeichen von der verbotenen Parole unterscheidet, die auf solch ein Ausrufezeichen verzichtet.

Wie dem auch immer sei: Um der Straferforschungspflicht nachkommen zu können, dürfte es nach der Auswertung der eingegangenen Anzeige (gemeint ist der Screen-Shot) unvermeidbar sein, diesbezügliche Vorwerfbarkeiten zu ermitteln, wozu der Polizei zwei Möglichkeiten zur Verfügung stehen: Entweder den Beschuldigten zu vernehmen, oder ihn durch Zusendung des Vordrucks „Schriftliche Anhörung als Beschuldigten“ diesbezüglich anzuhören, was bei geringwertigen Straftaten die Regel ist. Dadurch erhält der Beschuldigte die Möglichkeit, sich zum mitgeteilten Vorwurf entweder mündlich oder schriftlich äußern zu können.

Wie solch eine Beschuldigtenäußerung aussehen könnte, das wird gleich am Beispiel vorgestellt. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte einen Rechtsanspruch darauf hat, vollumfänglich Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nehmen zu können, wenn er das für geboten hält. Das dürfte in den meisten Fällen zielführend sein, denn zu einer sachgerechten Verteidigung – nichts anderes ist die schriftliche Äußerung des Beschuldigten – gehört nun einmal das vollumfängliche Wissen, worauf sich der Tatvorwurf stützt.

Anders ausgedrückt: Eine sachgerechte Verteidigung erfordert in jedem Fall die vollständige Kenntnis des Akteninhalts.

In diesem Beispiel kann auf Akteneinsichtnahme verzichtet werden, da angenommen wird, dass der Screen-Shot das einzige Indiz ist, auf das sich der strafbare Vorwurf stützt. Welche Assoziationen und Gefühlswallungen der Inhalt des Screen-Shots auf Amtswalter ausübt, ist verfahrensrechtlich unbedeutend, denn das, was im Strafverfahren zählt, sind ausschließlich nachweisbare Fakten, Gefühle spielen dabei keine Rolle. Auch Vermutungen allein reichen für sich allein gesehen, nicht aus. Das gilt auch für angenommene und dem Beschuldigten unterstellte Gesinnungen.

10 Beispiel: Schriftliche Beschuldigteneinlassung

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Eine solche schriftliche Äußerung setzt Freiwilligkeit voraus.

Die nachfolgende „Schriftliche Äußerung als Beschuldigter“ geht von der Annahme aus, dass die Ermittlungsakte  nur aus einem Screen-Shot besteht, der folgenden Inhalt hat:

Beschuldigter:
Post auf X.com vom
1. November 2025
Gute Übersetzung von „woke“: Deutschland erwache!

Antwort auf einen Post der TAZ vom 31. Oktober 2025
AfD-Verbot und Höcke-Petition: Deutschland
erwacht.

Rechte drohen die Macht zu übernehmen und endlich wächst der antifaschistische Widerstand. Gerichte könnten ihn unterstützen. Pessimismus nicht ...

Beispielannahme:

Bekanntwerden der Anzeige bei der Polizei: 1. November 2025
Zusendung des Vordrucks „Schriftliche Äußerung durch den Beschuldigten“ am 8. November 2025.

Schriftliche Äußerung des Beschuldigten zum Tatvorwurf:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Es trifft zu, dass ich am 1. November 2025 auf X.com auf einen Post vom 31. Oktober 2025 einer linken Berliner Tageszeitung (TAZ) mit einem Post geantwortet habe, der folgenden Wortlaut hat:

Gute Übersetzung von „woke“: Deutschland erwache!

Diese Antwort bezog sich auf einen Post der TAZ vom Vortrag, den ich im Folgenden noch einmal zitiere:

AfD-Verbot und Höcke-Petition: Deutschland erwacht

Rechte drohen die Macht zu übernehmen und endlich wächst der antifaschistische Widerstand. Gerichte könnten ihn unterstützen. Pessimismus nicht ...

Aus dem Wortlaut des Posts der TAZ habe ich geschlossen, dass es der TAZ darum ging, dem woken Zeitgeist zu entsprechen, denn antifaschistischer Widerstand, verbunden mit einer gebetsmühlenhaft vorgetragenen Forderung, die AfD zu verbieten, sowie möglichst jeglichen Diskurs über politische Fragen, die vom Mainstream abweichen, zu unterbinden, gehören zumindest nach meiner Wahrnehmung zu den Grundüberzeugungen der Erwachten, für die sich das englische Wort "woke" sozusagen eingebürgert hat. Diesen Gedanken in einem Satz nicht nur zu hinterfragen, sondern auch auch damit verbundene Gefahren aufmerksam zu machen, hat mich dazu bewogen, den inhaltlichen Extrakt dieses Posts der TAZ als eine gute Übersetzung von "woke" zu bezeichnen, verbunden mit einer Warnung vor der woken Ideologie: "Deutschland erwache!" zu kennzeichnen.

Zurück zu den auch ihnen bekannten Fakten.

Auch wenn die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages [En05] es in ihrem Sachstandsbericht aus dem Jahr 2009 nicht einmal für erforderlich gehalten haben, „Deutschland erwache“ als eine verbotene Parole zu benennen, aus welchen Gründen auch immer, ist mir als historisch interessierter Person die Geschichte dieser Sprachfigur dennoch bekannt. Damit Sie sich überhaupt in meine Denk- und Motivlage hineinversetzen, besser gesagt diese verstehen können, was natürlich die Bereitschaft voraussetzt, das überhaupt zu wollen, halte ich es für unverzichtbar, diese Geschichte der oben genannten zwei verbotenen Worte in der Form einer Parole kurz aufzuzeigen.

Ursprung der Parole: Erstmalig wurde die Sprachfigur „Deutschland erwache“ 1920 von Dietrich Eckart (1868 bis 1923) in dem so genannten Sturmlied verwendet, aus dem die beiden folgenden Zeilen stammen.

Sturm, Sturm, Sturm ... Deutschland erwache
Sturm, Sturm, Sturm läuten die Glocken von Turm zu Turm ... Deutschland erwache.

Diese Zeilen werden mehrfach in dem Lied wiederholt. Zur Vollständigkeit möchte ich darauf hinweisen, dass aus dem Lied nur zum Zweck der Forschung und Lehre im Sinne von Art. 5 GG zitiert werden darf. Die Freiheit der Lehre entbindet jedoch nicht von der Treue zur Verfassung.

Zur Person von Dietrich Eckart ist anzumerken, dass er ein deutscher antisemitischer völkischer Dichter, Dramatiker, Journalist, Publizist und politischer Aktivist war, der als einer der Gründer der Deutschen Arbeiterpartei, aus der die NSDAP entstanden ist, seinen Einfluss auf den damals noch weitgehend unbekannten Adolf Hitler ausübte. Eckart war 1923 auch Teilnehmer des gescheiterten Beer Hall Putsches (Münchener Putsch) und wohl auch Herausgeber der Parteizeitung „Völkischer Beobachter“ [En06], in der sein Sturmlied erstmalig veröffentlicht wurde. Dietrich Eckart war ab dem 12. August 1921 Redaktionsleiter des „Völkischen Beobachters“. Eckart war somit – nur zur Vollständigkeit – Urheber der heute verbotenen Parole: Nach dem gescheiterten Putsch landete Eckart, genauso wie Adolf Hitler, in dem Landsberg Gefängnis. Kurz nach seiner Entlassung starb er am 26. Dezember 1923 an den Folgen eines Herzinfarktes.

Und was die Herkunft der Sprachfigur „Deutschland erwache“ anbelangt?, diesbezüglich wurde Eckart von dem Vers „Auf, deutsches Volk, erwache!“, inspiriert, einer Zeile aus der Schlussstrophe von Theodor Körners Lied zur Einsegnung des Lützowschen Freikorps am 28. März 1813 in der Dorfkirche zu Rogau (Lied zur feierlichen Einsegnung des Preußischen Freikorps).

In der letzten Strophe dieses Liedes heißt es:

Er weckt uns jetzt mit Siegerlust
Für die gerechte Sache;
Er rief es selbst in unsre Brust:
»Auf, deutsches Volk, erwache!«
Und führt uns, wär’s auch durch den Tod,
Zu seiner Freiheit Morgenrot.

Dem Herrn allein die Ehre! [En07]

Damit keine Missverständnisse auftreten. Das Lied wurde in einer Kirche gesunden und mit dem Herrn, dem allein Ehre gebührt, ist nicht der Führer Adolf Hitler, sondern Gott gemeint.

Übrigens: Auch die Verszeile: „Auf, deutsches Volk, erwache!“, dürfte heute, der Political Correctness folgend, als gesichert rechtsextrem bezeichnet werden und somit den Benutzer dieser Zeile dem Verdacht aussetzen, rechtsextremistisches Gedankengut zu pflegen. Solch eine mögliche Dekonstruktion des Zitates weise ich als derjenige, der diese Verszeile zitiert, deshalb ausdrücklich zurück.

Was über den nationalsozialistischen Werdegang der Parole noch wissenswert ist: Die Parole „Deutschland, erwach!“ entwickelte sich während der Hitlerzeit zu einem Slogan der von den Nationalsozialisten so bezeichneten „nationalsozialistischen Revolution“.

Die heute verbotene Parole zierte alle Parteistandarten.

Link zur Parteistandarte der NSDAP

Einer geschichtsinteressierten Person, also mir, die den Geist des Nationalsozialismus, bei dem es sich wohl eher um einen Ungeist gehandelt hat, aus Überzeugung ablehnt, vorzuwerfen, diesen Ungeist durch die von mir benutzte Sprachfigur „Deutschland erwache!“, (bitte achten Sie auf das Rufzeichen) wiederzubeleben oder gar fördern zu wollen, kann auf mich allein deshalb nicht zutreffen, weil ich die gesamte nationalsozialistische Ideologie nicht nur ablehne, sondern zutiefst verachte, was auch bei Kurt Tucholsky (1890 bis 1935) der Fall gewesen ist, einem deutschen Schriftsteller, der zu den bedeutendsten Publizisten der Weimarer Republik zählte und sowohl als politisch engagierter Journalist als auch in der Rolle des zeitweiligen Mitherausgeber der Wochenzeitschrift: „Die Weltbühne“, den Nazis immer ein Dorn im Auge ist, denn in seinen Satiren brandmarkte er Ungerechtigkeiten, Privilegien und natürlich auch den Militarismus. Obwohl Tucholsky im Ersten Weltkrieg an der Front im Einsatz war, wurde später aus ihm ein überzeugter Pazifist und Sozialist. Untragbar im Nazideutschland.

Wie dem auch immer sei: Eines seiner Gedichte aus dem Jahr 1930 trägt den Titel: Deutschland erwache! (Bitte achten Sie auf das Rufzeichen, das Sie bei genauem Hinsehen auch in meinem Post vom 1. November 2025 finden können).

Die erste Strophe dieses Gedichts hat folgenden Wortlaut:

Deutschland erwache!

Daß sie ein Grab dir graben,
daß sie mit Fürstengeld
das Land verwildert haben,
daß Stadt um Stadt verfällt . . .
Sie wollen den Bürgerkrieg entfachen –
(das sollten die Kommunisten mal machen!)
daß der Nazi dir einen Totenkranz flicht –:

Deutschland, siehst du das nicht - ? [En08]

Übrigens: Tucholskys Bücher wurden mit dem Spruch „Gegen Frechheit und Anmaßung, für Achtung und Ehrfurcht vor dem unsterblichen deutschen Volksgeist! Und: Verschlinge, Flamme, auch die Schriften der Tucholsky und Ossietzky!“, am 10. Mai 1933 auf dem Berliner Opernplatz von Nationalsozialisten den Flammen übergeben. Kurt Tucholsky verließ nach seiner Ausbürgerung das Deutsche Reich und emigrierte nach Schweden.

Anmerkung in eigener Sache: Wenn Sie sich meine Post auf der Plattform X.com genau ansehen, dann werden Sie feststellen, dass ich die Sprachfigur mit einem Rufzeichen versehen habe, genauso wie das Kurt Tucholsky 1930 getan hat.

Damit wollte ich meine Nähe zu einem der bedeutenden Kritiker der Weimarer Republik zum Ausdruck bringen. Dieses Rufzeichen hinter der Parole ist bedeutsam, denn dadurch unterscheidet sich „Deutschland erwache!“ deutlich von „Deutschland erwache“. Warum? Ein Rufzeichen gibt einer Redewendung eine besondere Bedeutung, nämlich die eines Ausrufs, eines Befehls bzw. die eines Appells.

Ohne ein Ausrufezeichen lese zumindest ich die Parole „Deutschland erwache“ (so die verbotene Parole im Original) eher als einen Wunsch, als ein Ansinnen, als einen Traum, möglicherweise aber auch als einen Glückwunsch, auch wenn ich dem letztgenannten Bedeutungsinhalt der "Parole ohne Rufzeichen" wirklich nicht zu folgen vermag.

Kurzum: Mein Motiv für die Verwendung der angeblich verbotenen Sprachfigur in der von mir gewählten Schreibweise „Deutschland erwache!“, verstehe ich als einen Appell an die Wählerinnen und Wähler in Deutschland, endlich zur Kenntnis zu nehmen, dass die Demokratie des Grundgesetzes durch eine Entwicklung bedroht ist, die ich als Wokness oder Wokismus bezeichnen möchte. Dazu gleich mehr.

Abschließend zur Historie des § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) ist noch anzumerken, dass es nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges gut 23 Jahre gedauert hat, bis der § 86a StGB im Jahr 1968 durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, wodurch das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen erstmalig zu einer Straftat erklärt wurde.

11 „Deutschland erwache!“ – vom Wokismus

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Diesbezüglich verweise ich auf Ausführungen, die ich bereits oben zum Wokismus gemacht habe.

Dass mein Appell gegen den Wokismus, verbunden mit der Sprachfigur "Deutschland erwache!, den ich am 1. November 2025 auf der Plattform X.com publiziert habe, war der Auslöser eines Ermittlungsverfahrens, das nach mehr als 20 Monaten Dauer, mir, dem Beschuldigten bekanntgegeben wurde, als Polizisten mit einem Durchsuchungsbeschluss vor meiner Wohnungstür standen. Wie dem auch immer sei, die verbotene Parole steht – so wie ich sie in dem Post verwende habe – in einen unmittelbaren Zusammenhang zu dem englischen Wort „woke“, einem aus dem Englischen kommenden Wort, das so viel wie aufgewacht bzw. erwacht bedeutet und das heute häufig im Sinne von politisch bewusstem und engagiertem Verhalten verwendet wird.

Das Corpus Delicti – Der strafbare Post?

Bedauerlicherweise hat sich aus dem englischen Wort „woke“ im Laufe der Zeit der Wokismus entwickelt, der heute mehr umfasst als die Gender- und Rassentheorie vergangener Jahre. Aus diesem Erwachen hat sich sozusagen eine Ideologie, besser gesagt einer Ersatzreligion entwickelt, deren Auswüchse nach meiner Sicht der Dinge zwischenzeitlich demokratiegefährdend geworden sind und deshalb viele, für jedermann verständliche Appelle an die Vernunft einfordert, sich dieser Tatsache bewusst zu werden.

Um das zum Ausdruck zu bringen, habe ich die Sprachfigur: Deutschland erwache!, unter Verwendung der Überschrift eines Gedichtes von Kurt Tucholsky aus dem Jahr 1930 in der von Kurt Tucholsky im Original verwendeten Schreibweise zitiert.

Übrigens: Auch losgelöst von diesem Zitat beklagt heute eine immer größer werdende Anzahl renommierter Wissenschaftler, Philosophen, Soziologen, Psychologen, Politikwissenschaftler vor den Folgen einer postmodernen (woken) Demokratie, die von vielen bereits als eine Scheindemokratie und von den schärfsten Kritikern sogar als „sanfte Tyrannei“ bezeichnet wird, die sich im Laufe der Zeit zu einer Gesinnungdemokratie entwickelt hat, in der nur noch dass gesagt, gepostet und geschrieben werden darf, was die Political Correctness, besser gesagt der woke Zeitgeist noch gerade hinzunehmen bereit ist.

Aus diesem Grund wird im zeitgenössischen Diskurs das Wort „woke“ zunehmend als ein abwertender Begriff verwendet, um das zu bezeichnen, was Kritiker als eine übereifrige, ideologisch getriebene Form des sozialen Aktivismus beschreiben, sozusagen als eine performative Tugendsignalisierung, die von diesem Denken abweichende Ansichten nicht mehr dazu bereit ist, Abweichungen zu tolerieren.

Grokipedia.com: Kritiker, darunter Wissenschaftler und Kommentatoren aus verschiedenen ideologischen Hintergründen, argumentieren, dass die „woke“ Ideologie eine Ablehnung objektiver Wahrheit, Logik und Debatte zugunsten subjektiver Narrative fördert, die nur eine Wahrheit kennt: die eigene.

In den USA durchgeführte Meinungsumfragen haben ergeben, dass bis 2024 gut 56% der Amerikaner die „Woke“-Politik eher als spaltend, nicht aber als gemeinschaftsbildend wahrgenommen haben. Eine Mehrheit der Deutschen nimmt die gesellschaftliche Spaltung sogar weitaus stärker wahr. Der Ipsos Populism Report 2025 belegt, dass gut 77 % der Deutschen das Land für zerrüttet halten. Der Wokismus des linksliberalen Milieus hat daran einen nicht zu unterschätzenden Einfluss. Vor ihm muss, genauso gewarnt werden, wie vor den Ansichten am rechten Rand des politischen Spektrums [En09].

Wie dem auch immer sei: Diesen kleinen Diskurs über den Wokismus möchte ich mit einem Zitat aus dem Buch „Der alte weiße Mann – Sündenbock der Nation“ von Norbert Bolz beenden, in dem es unter anderem heißt:

Norbert Bolz: Um ihre Wahrheit zu verkünden, wollen sie denen, die widersprechen, den Mund verbieten. Sie folgen damit einer Anweisung, die Herbert Marcuse schon den 68ern gegeben hatte, nämlich die „repressive Toleranz“ der bürgerlichen Meinungsfreiheit durch die „befreiende Toleranz“ der „Cancel Culture“ zu ersetzen. Gemeint war und ist: Weil unsere Gesellschaft in Gefahr ist, ist es gerechtfertigt, die Rede und Versammlungsfreiheit aufzuheben. Und das bedeutet konkret: „Intoleranz gegenüber Bewegungen von rechts und Duldung von Bewegungen von links.“[En10]

Die Folgen dieser Weltsicht beschreibt Norbert Bolz, die nicht nur in Deutschland, sondern in großen Teilen Europas anzutreffen ist, an anderer Stelle wie folgt:

Norbert Bolz: So leben die Europäer heute in einer Welt, die keine Traditionen, keine Normalitäten und keine Selbstverständlichkeiten mehr kennt. Besonders dramatisch ist dabei die fortschreitende Entwertung von Familie, Heimat und Religion. Sie erzeugt das, was Soziologen wie Anthony Giddens „ontologische Unsicherheit“ nennen; gemeint ist ein allgemeiner Vertrauensverlust gegenüber der natürlichen und sozialen Welt [En11]

Um das zu begreifen, was im Deutschland und im Europa von heute geschieht, bietet Norbert Bolz zwei Begriffe an: Politische Korrektheit und „Wokeness“.

Norbert Bolz: Der Politischen Korrektheit geht es nicht darum, eine abweichende Meinung als falsch zu erweisen, sondern diejenigen, die eine abweichende Meinung haben, als unmoralisch zu verurteilen. Man kritisiert Andersdenkende nicht mehr – man hasst sie. Wer widerspricht, wird nicht widerlegt, sondern zum Schweigen gebracht. [...]. Alles, was der „woken“ Kulturrevolution vorausging, gilt als rechtsextrem oder reaktionär. Unser zweiter Schlüsselbegriff „Wokeness“, steht für eine Tyrannei der Minderheiten, die sich diskriminiert fühlen. Sie haben eine Kultur der Überempfindlichkeit und Wehleidigkeit entwickelt, in der es vor allem darum geht, einen prominenten Opferstatus zu erlangen [En12].

Es würde eine längere Liste werden, würde ich auch nur die Namen von kompetenten Zeitkritikern auflisten, die die oben skizzierte Analyse eines einzelnen Wissenschaftlers nicht nur bestätigen sondern sogar verstärken würden, möglicherweise mit noch klareren und unmissverständlicheren Worten.

Anders ausgedrückt: Meine Auseinandersetzung mit dem woken Weltbild, der in meinem kurzen Post vom 1. November 2025 sozusagen auf zwei Wörter und ein Rufzeichen kompromiert zum Ausdruck kommt, halte ich nicht nur für geeignet, sondern auch für angemessen, um auf die Gefahren hinzuweisen, die vom woken Zeitgeist ausgehen.

Den Appell „Deutschland erwache!“, halte ich in diesem Sachzusammenhang gesehen für eine zutreffende sprachliche Kurzform, die dem Zweck dient, vor den Gefahren zu warnen, mit denen die Demokratie des Grundgesetzes heute konfrontiert wird und die sie auf Dauer nicht überleben wird, sollte es nicht gelingen, diejenigen wachzurütteln, denen die Demokratie des Grundgesetzes wirklich etwas bedeutet. Das macht es erforderlich, dass, so wie das der ehemalige Bundespräsident Roman Herzog im April 1997 im Hotel Adlon Kempinski in Berlin sagte:

Durch Deutschland muss ein Ruck gehen!“ [En13]

Ein Erwachen!

In diesem Sinne habe auch ich mich - wenn auch nur mit einem wenige Wörter umfassenden Appell - an all diejenigen wenden wollen, die meinen Post gelesen und verstehen konnten. Warum dieser Post nur so, wie von mir in diesem Schreiben beschrieben von mir verbreitet wurde - und nicht diktaturverherrlichend gemeint sein kann – das hoffe ich nunmehr nachvollziehbar erklärt zu haben, um Sie in die Lage zu versetzen, den subjektiven Tatbestand der Straftat, die mir vorgeworfen wird, richtig zuordnen zu können, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass dort, wo keine Schuld zu erkennen ist, eine vorwerfbare Straftat allein aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen kann.

Jetzt ist es nur noch erforderlich, die verbotene Parole aus tatbestandlicher und auch aus rechtswidriger Sicht juristischer zu betrachten.

12 Verbotene Kennzeichen/Parolen aus juristischer Sicht

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Es macht einen Unterschied aus, ob jemand mit einer Hakenkreuzarmbinde an einer Demonstration von Unbelehrbaren teilnimmt, dort den Hitlergruß zelebriert und bei gegebenem Anlass laut und deutlich, am Wirkungsvollsten in Verbindung mit dem Hitlergruß, „Sieg heil!“ skandiert, oder mit einem durchgestríchenen Hakenkreuz auf seinem T-Shirt an einer Gegendemonstration teilnimmt. Dass das erstgenannte Verhalten strafbar ist, daran zu zweifeln, würde voraussetzen, den § 86a StGB gar nicht zu kennen. Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Demonstranten, die Straftaten begehen, haben Gegendemonstranten, die T-Shirts mit einem deutlich erkennbaren durchgestrichenen Hakenkreuz tragen, mit Strafverfolgung nicht zu rechnen, weil das nicht strafbar ist.

Wie dem auch immer sei: Die Dramaturgie meiner Argumentation im Hinblick auf die von mir verwendete Sprachfigur „Deutschland erwache!“, verfolgte nicht nur das Ziel, auf einen demokratiegefährdenden Missstand in der bundesdeutschen Gesellschaft aufmerksam zu machen - gemeint ist in meinem Fall der Wokismus -  was im Übrigen neuerdings auch von Gerichten als Rechtfertigung, wenn auch in anderen Sachzusammenhängen, für diese Parole angesehen wird.

Beginnen möchte ich die juristische Auseinandersetzung mit verbotenen Parolen mit der Einstellung eines Verfahrens durch die StA Berlin, die es im Jahr 2025 nicht für geboten erachtete, folgenden Tweed strafrechtlich zu verfolgen.

Das Corpus Delicti der Tat:

Sieg heil, liebe CDU.

Dass es sich bei den beiden Worten „Sieg heil“ um eine Naziparole handelt, das bedarf an dieser Stelle keiner näheren Begründung mehr.

In der Mitteilung der StA Berlin an den Anzeigenerstatter heißt es wie folgt:

Zitat: Sehr geehrter Herr ..., den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.

An anderer Stelle heißt es:

§ 86a StGB erfordert als abstraktes Gefährdungsdelikt weder die inhaltliche Zustimmung eines Täters zu dem verwendeten Kennzeichen noch eine konkrete Gefahr oder gar den Eintritt einer identifizierenden Wirkung der Verwendung des Kennzeichens (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, § 86a R. 3.). Um der damit einhergehenden Weite des Tatbestandes zu begegnen, sollen nach der Rechtsprechung solche Handlungen vom Tatbestand erfasst werden, die nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, bei objektiven Beobachtern den Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation zu erwecken.

Persönliche Anmerkung: Was bei einem Hitlergruß, oder bei der Verwendung des Hakenkreuzes anzunehmen ist.

§ 86a StGB soll verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich als Form einer allgemein üblichen und gebräuchlichen Unmutsäußerung (vgl. BayObLG, NStZ 2003,89) oder als allgemeine Form der Provokation etablieren. Vielmehr sollen derartige Kennzeichen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild verbannt werden, um zu verhindern, dass unter dem Eindruck der Allgegenwärtigkeit verbotener Symbole schließlich auch deren Gebrauch durch eine verfassungswidrige Organisation gefahrlos möglich wird (vgl. Anstötz, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 86a Rn. 1).

Die Vorschrift dient aber auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden soll, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitischen Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden. Im Umkehrschluss sollen solche Handlungen dem Tatbestand nicht unterfallen, die dem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderlaufen. Dies ist der Fall, wenn die Verwendung im konkreten Fall von objektiven Beobachtern als Protest oder sonstiger Ausdruck einer Gegnerschaft zum NS-Regime aufzufassen wären (vgl. BGH, Urteil vom 15.3.2007 - 3 StR 484/06. Der Bundesgerichtshof hat jedoch hervorgehoben, dass ein solcher Tatbestandsausschluss nur gerechtfertigt erscheint, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag.

Persönliche Anmerkung: Diese Ausführungen sprechen dafür, in der strittigen Parole eine Straftat zu erkennen. Erst die folgenden Ausführungen machen deutlich, warum die Staatsanwalt geltendes Recht nicht anwenden will:

Im vorliegenden Fall handelt es sich offensichtlich um eine kritische Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der breiten öffentlichen Diskussion rund um die Abstimmung im Deutschen Bundestag am 29. Januar 2025 bei dem die CDU/CSU erstmals einen Antrag gemeinsam mit den Bundestagsmitgliedern der Partei AfD verabschiedet und dabei die sog. „Brandmauer“ nicht berücksichtigt hat. Die Äußerung des Angezeigten stellt insoweit eine zugespitzte, polemische Äußerung bzw. Bewertung dieses Verhaltens und eine evident kritische Auseinandersetzung und Ausdruck einer Gegnerschaft dar [En14].

Wenn ich diese Naziparole „Sieg heil!“, mit der von mir verwendeten Sprachfigur „Deutschland erwache!“, vergleiche, die meiner Vorstellung entsprechend in keinster Weise an die Gräuel des Nationalsozialismus erinnern, sondern ganz im Sinne von Kurt Tucholski vor einer sich anbahnenden Gefahr warnen wollte und mit einer Verherrlichung von Adolf Hitler wirklich nichts zu tun hat (im Gegensatz zu "Sieg heil!"), dann wird der überwiegenden Mehrheit der Bürger in Deutschland sich bestimmt daran erinnern, dass die Parole „Sieg heil!“, genauso wie „Heil Hitler!“, zu den Standardparolen zählte, auf die damals allein deshalb nicht verzichtet werden durfte, um sich die Gestapo vom Hals zu halten.

Der Tweed: „Sieg heil, liebe CDU“, gepostet von einem Politik-Redakteur der Süddeutschen Zeitung, erfüllt den Tatbestand des § 86a jedoch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Berlin deshalb nicht, weil die StA eine Strafverfolgung nicht für geboten hält.

Wie dem auch immer sei: Die Parole „Sieg heil!“, ist zumindest für mich so nationalsozialistisch, dass ich sie nicht einmal gegen meinen ärgsten Feind (solche Personen kenne ich nicht) verwenden würde. Und was den oben bereits mehrfach verwendeten Tweed „Sieg heil, liebe CDU“ anbelangt, der von einem Politik-Redakteur der Süddeutschen Zeitung im Internet verbreitet wurde: Einen solchen Tweed kann ich nur wie folgt kommentieren: Wenn die Finger schneller tippen können, als das Hirn zu denken vermag, dann entstehen Tweets, die jedem anständigen Menschen die Schamröte ins Gesicht treiben sollten. Im Gegensatz zu der Parole „Sieg heil!“, die ohne eine Assoziation zum Führerstaat gar nicht gedacht und erst recht nicht ausgesprochen, geschweige denn geschrieben werden kann, ist die von mir verwendete Sprachfigur „Deutschland erwache!“, (mit Rufzeichen) dazu bestimmt, auch losgelöst von ihrem "Gebrauch im Hitlerdeutschland" (dann müsste die Parole aber ohne Rufzeichen benutzt werden), Verwendung zu finden.

Hinsichtlich des Gebrauchs der Parole „Deutschland erwache“, möchte ich an dieser Stelle auch aus einem Urteil des OLG Jena aus dem Jahr 2019 zitieren, das sich mit dieser Parole „Deutschland erwache“ auseinandergesetzt hat.

OLG Jena 2019: Gleichwohl erfülle die Verwendung der Worte „Deutschland erwache“ als Facebook-Kommentar den „objektiven“ Tatbestand des § 86a StGB nicht [Hervorhebung von mir], weil durch die Umstände kein „leicht erkennbarer“ Zusammenhang zur Parole der SA hergestellt werde, der Spruch vielmehr „genau so gut“ die Auslegung ermögliche, dass die Parole sich z. B. auf das gleichnamige Gedicht von Tucholsky beziehe und der Angeklagte auf eine „Bedrohungssituation für Deutschland!“ hinweisen wollte.

a) Abgesehen davon, dass sich die zuletzt genannte Auslegungsmöglichkeit, der Angeklagte habe sich u. U. auf das gleichnamige Gedicht von Tucholsky beziehen wollen, mangels jeglicher Mitteilung, ob und ggf. wie sich der Angeklagte zu dem Tatvorwurf eingelassen hat, als durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbare bloße Mutmaßung darstellt, bleibt damit letztlich unklar, ob die Verwendung der Wortkombination „Deutschland erwache“ wegen ihrer Mehrdeutigkeit [Hervorhebung von mir], bereits von vornherein nicht dem Kennzeichenbegriff (und damit dem objektiven Tatbestand) des § 86a StGB unterfallen soll oder ob eine Strafbarkeit nur im konkreten Fall aufgrund der Umstände (welcher?) bzw. einer - allerdings weder durch konkrete Feststellungen noch eine nachvollziehbare Beweiswürdigung unterlegten - vermeintlich nicht ausschließbaren subjektiven Verwendungsabsicht des Angeklagten entfallen soll.

b) Über die dargelegten (handwerklichen) Lücken und Unklarheiten hinaus erweist sich die Würdigung des Landgerichts insbesondere aber deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sie dem weiten Kennzeichenbegriff des § 86a StGB in der Auslegung von Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 18.05.2009, 2 BvR 2202/08, bei juris) und Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 52, 364ff) nicht gerecht wird.

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl. BGHSt 25, 30, 32 ff.; 25, 133, 136 f.; 51, 244, 246 ff.). Dies ist bislang für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird (vgl. BGHSt 25, 30, 34; 51, 244) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 133, 136 f.). Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen (vgl. BVerfG NJW 2006, 3052). Sie ist für den hier in Rede stehenden Fall fortzuentwickeln.

OLG Jena, Urteil vom 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19

In Kenntnis meiner Einlassung zum Vorwurf der Verwendung der verbotenen Parole „Deutschland erwache!“, siehe meinen Post vom 1. November 2025, kann davon ausgegangen werden, dass die Richter des OLG Jena in ihrer Rechtsauffassung wohl noch deutlicher geworden wären, wenn ihnen diese meine Äußerungen bereits 2019 bekannt gewesen wären.

Aber auch ohne meine Einlassung zu meiner Motivation dürfte für jede verständige Person, erkennbar sein, dass das von mir eingeforderte ERWACHEN in meinem Post als ein Appell zu verstehen ist, die demokratiezersetzende Ideologie des Wokismus zu erkennen, für die das Wort „woke“ nun einmal steht, zumal die Fehlentwicklung dieses „Aufgewecktseins“ zwischenzeitlich sogar den Charakter einer Ersatzreligion angenommen hat, die nur eine Verpflichtung für ihre Anhänger (Gläubigen) kennt, an ihre Wahrheit fest zu glauben und deshalb Andersdenkende auszugrenzen, zu beleidigen und mit Hass zu überziehen sind, soweit diese auch nur die geringsten Anstalten machen, alternativ zur woken Wahrheit zu denken, geschweige denn zu sprechen oder zu schreiben.

13 Was nun?

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Der österreichische Philosoph Konrad Paul Liessmann hat unter dem Titel „Was nun? – Eine Philosophie der Krise“ den Wokismus von heute wie folgt beschrieben:

Konrad Paul Liessmann: Es ist unübersehbar. Seit geraumer Zeit wird aufgeräumt und saubergemacht. Schmutzige Gedanken und Worte werden geächtet, unliebsame Autoren und Wissenschaftler gemobbt, Redner werden am Sprechen gehindert Denkmäler [...] werden gestürzt, die Spielpläne von Theater- und Opernhäusern werden von vermeintlich rassistischen und sexistischen Stücken befreit, die Literatur vergangener Tage wird nach den moralischen Maßstäben der Gegenwart korrigiert und umgeschrieben. [...]. Die Stimmen bisher unterrepräsentierter ethnischer, religiöser und sexueller Minderheiten und Gruppen wollen nicht nur gehört werden, sie wollen andere zum Verstummen bringen [En15].

14 Gebot der Stunde

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Das, was dem woken Zeit von heute guttun würde, das hat der Apostel Paulus bereits im Winter des Jahres 56/57 in seinem Römerbrief wie folgt zum Ausdruck gebracht:

Römer 13:8 – 10

DIE LIEBE ALS ERFÜLLUNG DES GESETZES:

Niemandem bleibt etwas schuldig, außer der gegenseitigen Liebe. [...]. Die Liebe tut dem Nächsten nichts Böses. Also ist die Liebe die Erfüllung des Gesetzes.

Römer 13:11

DAS GEBOT DER STUNDE:

Die Stunde ist gekommen, aufzustehen vom Schlaf.

Auch wenn ich weiß, dass sich bei Paulus viele Stellen finden lassen, die das Gegenteil von dem aussagen, was die oben zitierten Stellen erwarten lassen, vermag ich diesen zitierten Sätzen dennoch nichts Ergänzendes hinzuzufügen, außer der Feststellung, dass das von mir für unverzichtbar gehaltene Erwachen - das in der Sprachfigur „Deutschland erwache!“ besonders deutlich zum Ausdruck kommt - im hier erörterten Sachzusammenhang nicht als einen Akt der Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie, sondern als ein Akt des Bewusstwerdens anzusehen ist, denn nur dann, wenn Deutschland tatsächlich erwacht, lässt sich ein Weg finden, der dem Nächsten nichts Böses antut und der es einer bereits beschädigten Demokratie ermöglicht, sich zu regenerieren.

Also: Es ist Zeit, aufzustehen vom Schlaf.

Wie dem auch immer sei: Johann Wolfgang Goethe (1782 bis 1832) kann auch heute weiterhin zugestimmt werden, wenn er Mephistopheles sagen lässt:

Goethe
Faust - 1. Teil
Studierzimmer
Faust mit dem Pudel hereintretend.

Mephistopheles:

Ich bin der Geist, der stets verneint!
Und das mit Recht; denn alles, was entsteht,
Ist wert, daß es zugrunde geht;
Drum besser wär's, daß nichts entstünde.
So ist denn alles, was ihr Sünde,
Zerstörung, kurz, das Böse nennt,
Mein eigentliches Element. 

Und wenn sich in der ideologieverseuchten Realität von heute daran nichts ändert, dann wird die zunehmende Dekadenz nicht nur die Demokratie, sondern auch den Rechtsstaat des Grundgesetzes zerstören. Das zu verhindern ist ein Gebot der Stunde.

Damit möchte ich meine Einlassung zur Beschuldigung, eine Straftat im Sinne von
§ 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) begangen zu haben, abschließen.

Ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund meiner Ausführungen das gegen mich betriebene Strafverfahren auf der Grundlage von § 170 Abs. 2 StPO einstellen wird.

Mit freundlichen Grüßen

A. Mustermann

15 Quellen

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Endnote_01
Norbert Wolfgang Bolz (* 17. April 1953 in Ludwigshafen am Rhein) ist ein deutscher Medien- und Kommunikationstheoretiker, Designwissenschaftler, Buchautor und Publizist. Bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2018 lehrte er als Professor für Medienwissenschaften an der Technischen Universität Berlin (Wikipedia.de).
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Endnote_02
Kurt Tucholsky: Deutschland erwache.
http://www.zeno.org/Literatur/M/Tucholsky,+Kurt/
Werke/1930/Deutschland+erwache!
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Endnote_03
WD DBT Nr. 07/24 (20. März 2024). Aktueller Begriff: Verunglimpfung des Staates – zur Grenzziehung zwischen strafbarem und straflosem Verhalten im geltenden Strafrecht. https://www.bundestag.de/resource/blob/994814/
e55fdf0c1d2a86b8c297e9040ef1d954/
Verunglimpfung-des-Staates-zur-Grenzziehung-strafbarem-
und-straflosem-Verhalten.pdf
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Endnote_04
BT-Drucksache 11/7663 vom 10.8.1990, Seite 35
https://dserver.bundestag.de/btd/11/076/1107663.pdf
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Endnote_05
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages - WD 7 - 3000 - 128/09: Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung. Seite 14. https://www.bundestag.de/resource/blob/494350/
Das-strafbare-Verwenden-von-Kennzeichen-.pdf
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Endnote_06
Der Völkische Beobachter (VB) war von Dezember 1920 bis zum 30. April 1945 das publizistische Parteiorgan der NSDAP.
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Endnote_07
Zitiert nach: http://www.zeno.org/Literatur/M/K%C3%B6rner,+Theodor/
Gedichte/Leier+und+Schwert/Lied+zur+feierlichen+
Einsegnung+des+preu%C3%9Fischen+Freikorps
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Endnote_08
Kurt Tucholsky: Deutschland erwache.
http://www.zeno.org/Literatur/M/Tucholsky,+Kurt/
Werke/1930/Deutschland+erwache!
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Endnote_09
Populism Report 2025: Mehrheit der Deutschen hält das Land für gespalten, wachsendes Misstrauen gegenüber Eliten.
https://www.ipsos.com/de-de/populismus-studie-2025
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Endnote_10
Norbert Bolz. Der alte weiße Mann – Sündenbock der Nation. Langen Müller Verlag 2023, Seite 60
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Endnote_11
Ebd. Norbert Bolz, Seite 97
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Endnote_12
Ebd. Norbert Bolz, Seite 2037“=$
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Endnote_13
Berliner Rede 1997 von Bundespräsident Roman Herzog: „Durch Deutschland muss ein Ruck gehen. Wir müssen Abschied nehmen von liebgewordenen Besitzständen.“
https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/
Roman-Herzog/Reden/1997/04/19970426_Rede.html
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Endnote_14
Zitiert nach: https://haintz.media/wp-content/
uploads/2025/10/251022-von-StA-Berlin-
Einstellungsverfuegung-Kramer-153-25_geschwaerzt.pdf
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Endnote_15
Konrad Paul Liessmann. Was nun? – Eine Philosophie der Krise. Paul Zsonlnay Verlag Wien 2025 – Seite 76
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