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Was darf man heute
noch posten?
Inhaltsverzeichnis:
01 Hinführung zum Thema 02
Die Sichtweise des BGH 2007 03 Corpus
Delicti - Der strafbare Post? 04 Die
rechtswidrige Ermittlungskette 05 Anspruch
auf ein faires Strafverfahren 06
Ermittlungsverlauf gemäß RiStBV 07
Ermittlungsverlauf bei Bagatelldelikten 08
Ermittlungen anlässlich verbotener Parolen 09
Kenntniserhalt einer Straftat durch die Polizei
10 Beispiel: Schriftliche Beschuldigteneinlassung
11 „Deutschland erwache!“ – vom Wokismus 12
Verbotene Kennzeichen/Parolen aus juristischer
Sicht 13 Was nun? 14
Gebot der Stunde 15 Quellen
01
Hinführung zum Thema
TOP
Diese Demokratie gehört
nicht mir, aber auch nicht dir.
Warum?
Bei der Demokratie
handelt es sich um eine Idee und nicht um einen Besitzstand, der
geschützt werden muss.
Am Beispiel von Norbert
B.
[En01] soll aufgezeigt werden, in was für einem bedauernswerten Zustand
sich der Rechtsstaat des Grundgesetzes, einem besonderen
Markenzeichen der deutschen Demokratie, zurzeit befindet, denn
erst gut 21 Monate nach seinem Post auf der Plattform X.com.
standen vier Polizeibeamte vor der Haustür von Norbert B., um ihn durch die
Aushändigung eines Durchsuchungsbeschlusses davon in Kenntnis
zu setzten, dass gegen ihn als Beschuldigter ermittelt wurde und
wird.
Ein solches Faktum wirft eine Vielzahl von Fragen auf.
Ziel dieses Aufsatzes ist es
nicht, das gegen Norbert
B.
betriebene Strafverfahren in Gänze zu durchleuchten. Das Ziel
dieses Aufsatzes besteht lediglich darin, aufzuzeigen, wie
fragwürdig die Behauptung ist, dass es sich bei dem Gebrauch von
zwei ganz speziellen Sprachfiguren, die im Folgenden zuerst einmal nur
aufgelistet und punktuell erklärt werden, tatsächlich immer um
eine verfolgbare Straftat handeln muss.
-
Deutschland erwache
Erstmalig wurde die
Sprachfigur „Deutschland erwache“ 1920
von Dietrich Eckart (1868 bis 1923) in dem so genannten
Sturmlied verwendet. Das Singen dieses Liedes ist heute verboten
und Zitate aus diesem Lied sind nur zu wissenschaftlichen
bzw. pädagogischen Zwecken zulässig. Dazu später mehr.
-
Deutschland erwache!
Diese Sprachfigur, versehen mit einem Rufzeichen, benutzte
Kurt Tucholsky 1930 als Überschrift zu einem seiner vielen
gesellschaftskritischen Gedichte.
-
Deutschland erwache
Diese
Parole (ohne Rufzeichen) zierte die Standarte der NSDAP
Standarte der NSDAP
-
Deutschland erwache!
Der für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen der
Verwendung einer verbotenen Parole ausschlaggebende
Social-Media-Post von Norbert B. verwendete diese
Schreibweise. Ein Social-Media-Post ist ein Beitrag
(Text, Bild, Video oder Link), den ein Nutzer auf einer
Plattform wie Instagram, Facebook oder X veröffentlicht.
-
Deutschland erwacht
Diese
Sprachfigur wurde, in Verbindung mit anderen Aussagen eines
ebenfalls auf der Plattform X.com publizierten Posts der TAZ, von
Norbert
B.
zum Anlass genommen, mit „Deutschland erwache!“ darauf zu
antworten. Diese Sprachfigur „Deutschland erwacht“ wurde von
den Strafverfolgungsbehörden nicht als eine strafwürdige
Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes angesehen,
wohl weil sich die Schreibweise marginal von der verbotenen
Parole unterscheidet.
-
Der Gebrauch von
„Wach auf, Deutschland“, egal ob mit oder ohne Rufzeichen,
hätte sicherlich keine polizeilichen Ermittlungen nach sich
gezogen, obwohl auch durch diese Sprachfigur die gleiche
Botschaft übermittelt wird.
Wie dem auch immer sei:
Das Corpus Delicti des Tatvorwurfs lässt sich am besten in Gänze
durch einen Screen-Shot darstellen, der von dem Streitobjekt
angefertigt wurde und der über den folgenden Link aufgerufen
werden kann.
Das Corpus Delicti –
Der strafbare
Post?
Hinweis: Eine
überschaubare Liste aller verbotenen Kennzeichen habe ich im
Internet nicht gefunden. Bei der Suche habe ich jedoch
festgestellt, dass sich die Zulassungsstelle in Münster korrekt verhalten hat,
für das Kennzeichen meines PKW die Zahl 29 zuzulassen, dem Geburtstag
meiner Frau, denn wäre meine Frau am 28. geboren worden, dann
wäre die Zahl 28, genauso wie andere Zahlen auch, verboten gewesen.
Welche Zahlen sind das?
Bei den nachfolgend genannten
Zahlen und Zeichen handelt es sich um beliebte Erkennungszeichen
unter Rechtsextremisten. «HH» bedeutet «Heil Hitler», «SH» steht
für «Sieg Heil», «18», «88» und «28» beziehen sich auf Zahlen im
Alphabet und bedeuten «Adolf Hitler», «Heil Hitler» und «Blood
and Honour (Blut und Ehre)».
Übrigens: Die Sprachfigur "Gott mit uns!"
müsste eigentlich auch als ein Verstoß gegen den § 86a StGB
verstanden werden,
denn dieser
Spruch zierte das Koppelschloss aller Wehrmachtssoldaten, verfeinert
durch ein Hakenkreuz.
Koppelschloss der deutschen Wehrmacht im Dritten Reich
Nach meinem Kenntnisstand hat sich Adolf
Hitler für diese Beschriftung entschieden, denn er legte stets
Wert auf ein gutes Verhältnis zur katholischen und
natürlich auch zur evangelischen Kirche. Die Sprachfigur "Gott
mit uns!" stammt im Übrigen aus dem Alten Testament. Im Buch
Deuteronomium, Kapitel 20 heißt es unter der Überschrift:
Das Aufgebot des Volksheeres
Dtn 20,4
Denn
der Herr, euer Gott, zieht mit euch, um für euch gegen eure
Feinde zu kämpfen und euch zu retten.
Und an anderer Stelle heißt es unter
der Überschrift:
Der Krieg gegen Städte
Dtn 20,13:
Wenn der Herr, dein Gott, sie in
deine Gewalt gibt, sollst du alle männlichen Personen mit
scharfem Schwert erschlagen.
Im Nazideutschland
bedeutete das für die Landnahme im Osten durch die deutsche
Wehrmacht, die dort lebenden "Untermenschen" möglichst komplett
auszurotten.
Warum?
Adolf Hitler bewunderte die
theokratische Entwicklung des Christentums, dessen fanatische
Intoleranz und der sich daraus ableitende apodiktische Glaube -
womit die Unwiderlegbarkeit und Unumstößlichkeit des
christlichen Glaubens gemeint ist -
seiner Ideologie diesbezüglich weitgehend entsprach. Und diese Ähnlichkeiten
fanatischer Intoleranz sind nicht nur im Alten Testament, sondern auch im Neuen
Testament zu finden, denn gerade dieses Testament ist es ja, dass
die Juden verdammt.
Was ich damit zum Ausdruck bringen möchte, ist Folgendes: Es
gibt Sprachfiguren, die im Nazideutschland verwendet wurden,
deren Bedeutungsinhalt - in Kenntnis der Verwendungsumstände -
durchaus schwerwiegender und unmenschlicher zu interpretieren
sind - als das im hier zu erörternden Fall angebracht ist.
Ein guter Übrblick über verbotene Parolen steht auf der
Parteitzeitung der SPD zur Verfügung:
Vorwärts - verbotene NS-Parolen
Wie dem auch immer sei:
Würde man es mit den Parolen und Zeichen ganz genau nehmen, dann
dürfte es das Hamburger Kennzeichen (HH) wohl auch nicht geben.
Deshalb muss es Ausnahmen geben.
02
Die Sichtweise des BGH 2007
TOP
2007 haben die Richter des
Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein durchgestrichenes
Hakenkreuz von dem Schutzzweck des § 86a StGB (Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer
Organisationen)
nicht
erfasst ist. Bereits im Leitsatz 1 dieses Urteils heißt es:
BGH 2007:
1. Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen
Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger
und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und
die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem
Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird
daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst.
BGH 3
StR 486/06 - Urteil vom 15. März 2007 (LG Stuttgart)
Ich gehe
davon aus, dass – diesem Tenor folgend – auch eine verbotene
Parole dann nicht als eine Straftat anzusehen ist, wenn sich
deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise nicht dem
Zweck dient, nationalsozialistisches Gedankengut zu
verherrlichen, denn wäre das so, dann dürfte die Überschrift
eines Gedichtes von Kurt Tucholsky auch nicht zulässig sein, dessen
Überschrift und der Wortlaut der ersten Strophe im Folgenden
zitiert wird:
Deutschland erwache!
Daß
sie ein Grab dir graben,
daß
sie mit
Fürstengeld
das
Land verwildert haben,
daß
Stadt um Stadt verfällt . . . Sie
wollen den Bürgerkrieg entfachen –
(das
sollten die Kommunisten mal machen!)
daß
der Nazi dir einen Totenkranz flicht –:
Deutschland, siehst du das nicht –?[En02]
Übertragen auf die heutige Zeit nehme ich dieses Gedicht gern
zum Anlass, dessen Inhalt wie folgt auf die heutige Zeit
anzuwenden:
Deutschland, wach auf. Nehme
endlich zur Kenntnis, dass Stadt um Stadt in dir verfällt,
befördert von denen, die von dir dafür sogar mit Steuergeldern
unterstützt werden und die möglicherweise sogar den Bürgerkrieg
entfachen werden, wenn du diesem Zerfall ein Ende bereiten
solltest. Nehme endlich zur Kenntnis, dass der
Wokismus
dir einen Totenkranz ficht: Deutschland, siehst du das nicht?
Ich gehe
davon aus, dass solch eine Interpretation eines Gedichtes, von
Kurt Tucholsky, dessen Gesamtwerk ich sehr schätze und von dem
ich weiß, dass seine Werke den Nazi-Bücherverbrennungen zum
Opfer fielen, heute mehr oder weniger in Vergessenheit geraten
sind.
Übrigens: Im
Rahmen der „Aktion wider den undeutschen Geist“ wurden am 10.
Mai 1933 auf dem Berliner Opernplatz die Werke von Kurt
Tucholsky und anderen zeitkritischen Denkern den Flammen
übergeben.
Tucholskys Bücher wurden mit
dem Spruch „Gegen Frechheit und Anmaßung, für Achtung und
Ehrfurcht vor dem unsterblichen deutschen Volksgeist!, und ...
verschlinge, Flamme, auch die Schriften von Tucholsky und
Ossietzky!“, dem Feuer übergeben.
Und:
Initiiert worden war diese
Aktion von der
Deutschen
Studentenschaft, was heute sozusagen zu der Feststellung
auffordert, dass auch der
Wokismus
seine Quelle in den Universitäten hat, zuerst in den
amerikanischen und dann – einige Jahre später – auch in
Deutschland nicht nur zur Einrichtung einer wachsenden Anzahl
von Genderstudies sondern auch zu einer woken Ideologie führte,
die nur noch eine Wahrheit kennt: die eigene.
Gender-Studies an deutschen Hochschulen:
Obwohl es keine Zahlen gibt,
kann davon ausgegangen werden, dass mehr als ein Dutzend
Hochschulen Master- oder Bachelorstudiengänge in Gender-Studies
anbieten. Darüber hinausgehend gibt es eine Vielzahl weiterer
Hochschulen, die Gender-Aspekte als Teil anderer Studiengänge
lehren oder studienbegleitende Zertifikate anbieten.
Wie dem auch
immer sei:
Zurück zu meiner Neuinterpretation des Gedichts „Deutschland erwache!,
von Kurt Tucholsky, aus dem Jahr 1930. Aus der Sicht von heute,
lässt sich dieses Gedicht durchaus als ein Aufruf zur
Aufmerksamkeit verstehen, die Gefährlichkeit und die Anmaßung
woken Denkens zumindest wahrzunehmen.
Kurzum:
Endlich aufzuwachen. Oder:
Wach auf, Deutschland, es ist wieder an der Zeit.
Dass
dies nicht die einzige Sicht der Interpretation ist, das liegt
in der Natur der Sache, denn durchaus denkbar ist ja auch, dass
Andersdenkende in dieser meiner Interpretation möglicherweise sogar
schon eine verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des
Staates erkennen.
Anders
ausgedrückt:
Anlässlich des 75. Geburtstages der lebendigen Demokratie in
Deutschland, positionierten sich sogar die
Wissenschaftlichen
Dienste des Deutschen Bundestags in einem Sachstandsbericht zu
dem aktuellen Begriff: “Verunglimpfung des Staates – zur
Grenzziehung zwischen strafbarem und straflosem Verhalten im
geltenden Strafrecht“. Dort heißt es:
WD Nr. 07/24
(20. März 2024):
Geltendes Strafrecht: Zwar stellt kein Straftatbestand des
Strafgesetzbuches (StGB) das „Verhöhnen des Staates“ oder seine
„Delegitimierung“ als solches unter Strafe – tatsächlich
strafbar ist jedoch die Verunglimpfung des Staates und seiner
Symbole (§ 90a StGB). § 90a StGB zufolge wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines
Inhalts die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig
verächtlich macht oder die Farben, die Flagge, das Wappen oder
die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
verunglimpft.
Im
Hinblick auf die Bundesflagge heißt es in dem Sachstandsbericht:
Bejaht hat der BGH 1959 eine
Strafbarkeit auch hinsichtlich der Bezeichnung der Bundesfarben
als „schwarz-rot-gelb“ durch einen Redner der Deutschen
Reichspartei, da dies „das Wiederhervorholen einer der
hämischsten Goebbelsschen Kampfparolen gegen die durch die
Bundesfarben verkörperten Verfassungsgedanken der freiheitlichen
Demokratie“ darstelle (Urteil vom 16.11.1959, 3 StR 45/59) [En03].
Womit
sich der Bogen zu den Goebbelsschen Kampfparolen endlich wieder
schließt, denn die verbotenen Kampfparolen, zu denen auch
„Deutschland erwache!“, gehört, pönalisiert der § 86a StGB
(Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und
terroristischer Organisationen) wenn, ja wenn damit der
Nationalsozialismus verherrlicht bzw. gefördert oder
wiederbelebt werden soll.
03 Corpus Delicti - Der strafbare Post?
TOP
Bei der
Sprachfigur „Corpus Delicti“ handelt es sich um einen
juristischen Fachbegriff, der sich wie folgt übersetzen lässt:
Körper des Verbrechens. Anders ausgedrückt: Bei diesem Körper
handelt es sich um ein Beweisstück, mit dem eine Straftat
nachgewiesen werden kann.
Dieses
Beweisstück können Sie über den folgenden Link aufrufen:
Der angeblich strafbare Post
Als Tatmittel für die
Veröffentlichung und Verbreitung kann ein
internetfähiges Werkzeug verwendet werden, zum Beispiel ein Laptop, ein
PC oder ein Smartphone. Festzustellen ist, dass dieser Post am
20. Januar 2024 auf X.com veröffentlicht wurde, um dann im
Anschluss daran seinen langen „sozialistischen Ermittlungsweg“
anzutreten, der gut 21 Monate später, also im Oktober 2025,
seinen Zielort erreichte, als vier Polizeibeamte - ausgerüstet
mit einem Durchsuchungsbeschluss - den Medienwissenschaftler
Norbert
B.
erstmalig davon in Kenntnis setzten, Beschuldigter einer
Straftat zu sein.
Allein
diese Ermittlungsdauer ist eine Ungeheuerlichkeit.
Wie dem auch
immer sei:
In diesem Aufsatz geht es mir nicht darum, Norbert
B.
vor den Folgen seines Handelns in Schutz zu nehmen, denn das
kann ein ehemaliger Professer sicherlich selbst viel besser als
ich.
Deshalb:
Mir geht es ausschließlich darum, am Beispiel des oben
mitgeteilten Posts, der auch von mir hätte sein können,
aufzuzeigen, in was für einer Malaise sich zurzeit der
Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland befindet.
Zur
Klarstellung:
Das Wort „Malaise“ hat französische Wurzeln und leitet sich von
dem Ausdruck „mal à l’aise“ ab, was auf Unbehaglichkeit
verweist. Malaise lässt sich aber auch als Elend, Missstand,
Bedrängnis, Schlamassel, Schwierigkeit und darüber hinausgehend
sogar als ein Tiefstand verstehen, in dem sich der Rechtsstaat
der Bundesrepublik Deutschland nach meiner Wahrnehmung zurzeit
bedauerlicherweise befindet.
Das muss zur Folge haben, dass sich Bürger, denen dieser
Rechtsstaat wirklich etwas bedeutet, zumindest mit
Befindlichkeitsstörungen, Missstimmungen und Unwohlsein auf
solch ein Strafverfahren reagieren müssen. Das gilt auch für
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die sich - zumindest denke
ich so - sich der Ausführung
rechtswidriger Anordnungen zu widersetzen habe, wenn das
offenkundig ist. Dieses Thema ist jedoch nicht
Gegenstand dieses Aufsatzes. Darauf werde ich zu einem späteren
Zeitpunkt in einem längeren Aufsatz zurückkommen.
Nur so
viel vorab: Im Absatz 1 des § 36 des Beamtenstatusgesetzes
steht:
(1)
Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
04 Die rechtswidrige Ermittlungskette
TOP
Die
Lieferkette, gemeint ist der Weg der Kenntnisnahme der
Beschuldigteneigenschaft durch die davon betroffene Person, war
nicht nur aus formalen Gründen rechtswidrig. Die aufgelisteten
Verfahrensverletzungen machen aber schon einen Teil des
Regelmissbrauchs deutlich:
Die
Elemente dieses Regelmissbrauchs lassen sich wie folgt
auflisten:
-
Beginn der Malaise: Post des Beschuldigten vom 21. Januar
2024.
-
Beweissicherung dieses Posts durch Anfertigung eines
Screen-Shots durch eine Meldestelle.
-
Weiterleitung des beweiskräftigen Screen-Shots an das BKA.
-
Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Absender des
rechtswidrigen Posts durch das BKA, denn bei der Verwendung
einer verbotenen Parole handelt es sich um einen
Straftatbestand im Sinne von § 86a StGB, einem
Offizialdelikt, das von Amts wegen zu verfolgen ist, wenn
ein Anfangsverdacht besteht.
-
Beantragung eines
richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durch die zuständige
Staatsanwaltschaft zu einem Zeitpunkt, an dem sich der
Beschuldigte an seine Tat wahrscheinlich nur noch dann
erinnert, wenn er danach gefragt wird. Dennoch wurde von der
StA
etwa 20 Monate nach Bekanntwerden der Straftat ein
Durchsuchungsbeschluss erwirkt, wohl weil vermutet wurde,
dass in der Wohnung des Beschuldigten weiteres Beweismittel
gefunden werden könnte, das den Tatvorwurf gemäß § 86a StPO
erhärten würde.
-
Zu
solch einer „Lieferkette“ hätte es aber gar nicht kommen
dürfen, wenn nach Eingang der Meldung der Meldestelle die
Strafverfolgungsbehörden so gehandelt hätten, wie es das
Gesetz eigentlich von den Strafverfolgungsbehörden erwartet.
Der richtige
Weg:
Dieser richtige Weg strafrechtlicher Ermittlungen lässt sich wie
folgt beschreiben:
-
Post
des Beschuldigten vom 21. Januar 2024.
-
Beweissicherung dieses Posts durch die Meldestelle .
-
Weiterleitung des beweiskräftigen Screen-Shots an das BKA.
-
Einleitung von
Ermittlungen von Amts wegen durch das BKA, denn bei §
86a StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, wenn ein
hinreichender Anfangsverdacht besteht. Um solch einen
Anfangsverdacht begründen zu können, ist es aber
erforderlich, den Beschuldigten zu vernehmen, oder durch
Zusendung des Vordrucks „Schriftliche Äußerung als
Beschuldigte (r)“ zum Vorwurf anzuhören.
-
Das wiederum
setzt voraus, dass durch die Zusendung des bereits oben
benannten Vordrucks, der Beschuldigte zeitnah davon in
Kenntnis gesetzt werden muss, was ihm vorgeworfen wird,
denn Gründe, die 20 Monate Ermittlungszeit rechtfertigen
würden, ohne dass der Beschuldigte davon Kenntnis hat,
lassen sich wirklich nicht erkennen, denn dafür ist der Post
einfach zu banal.
-
Übrigens: Im
Geheimen
durchgeführte Ermittlungen setzen schwere Straftaten voraus,
die das zu rechtfertigen vermögen. Bei der Verbreitung einer
verbotenen Parole handelt es sich nicht um eine schwere
Straftat, sondern eher um eine Straftat von geringem
Gewicht. Dazu später mehr.
§ 86a Abs. 2 StGB
(2) Kennzeichen im Sinne
des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
-
Der Vordruck zur Äußerung
als Beschuldigter sieht vor, dass dort von der ermittelnden
Strafverfolgungsbehörde stichwortartig konkrete Angaben zum
Tatvorwurf gemacht werden müssen. Diese notwendigen und
unverzichtbaren Angaben könnten im hier zu erörternden
Anlass wie folgt aussehen:
Am 20.1.2024 haben Sie auf
der Plattform X.com die gemäß § 86a Abs. 2 StGB (Verwenden
von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer
Organisationen) verbotene Parole „Deutschland erwache!“
veröffentlicht. Aus diesem Grund wird gegen Sie als
Beschuldigter in einer Straftat ermittelt. Anlass für Ihren
Post war ein Post der TAZ vom 19.1.2024 auf X.com, der
folgenden Wortlaut hatte:
TAZ:
AfD-Verbot und Höcke-Petition: Deutschland erwacht Darauf
posteten Sie am 20.1.2024 folgenden Satz:
Gute
Übersetzung von „woke“: Deutschland erwache!
Ihnen soll hiermit
Gelegenheit gegeben werden, sich zu Ihrem Post zu
äußern. Gehen Sie bitte auch auf Ihr Tatmotiv ein, das sie
dazu bewogen hat, die oben genannte verbotene Parole
„Deutschland erwache!“, zu verwenden, denn
Strafverfolgungsbehörden sind von Gesetzes wegen dazu
verpflichtet, nicht nur belastende, sondern auch entlastende
Gründe für verbotenes tatbestandliches Handeln zu
erforschen.
Anders ausgedrückt:
Die Polizei muss bei Ermittlungen sowohl belastende als auch
entlastende Beweise sammeln, was grundsätzlich nur durch
eine Beschuldigtenvernehmung oder durch eine „Schriftliche
Äußerung des Beschuldigten zur Sache“, oder durch
Befragungen von Zeugen oder durch die Auswertung von
Indizien möglich ist.
Wie dem auch immer sei:
Es ist Aufgabe der Polizei, eine Tat so weit zu ermitteln,
dass auf der Grundlage der polizeilichen Ermittlungsarbeit
die Staatsanwaltschaft dazu in der Lage ist, entweder
Anklage zu erheben, oder aber das Verfahren einzustellen.
Diesbezüglich ist der § 170 StPO einschlägig.
§ 170 StPO (Entscheidung über eine Anklageerhebung) (1) Bieten die Ermittlungen genügenden
Anlaß
zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die
Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer
Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2)
Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als
solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn
erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid
gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der
Bekanntgabe ersichtlich ist.
Anders ausgedrückt:
Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die
Erforschung von Tatumständen, die den Beschuldigten be- aber
auch entlasten können, ergibt sich ebenfalls
unmittelbar aus der StPO.
§ 160 Abs. 2 StPO (Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung) (2)
Die
Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern
auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und
für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust
zu besorgen ist.
Außerdem muss in dem
bereits oben beschriebenen Vordruck der Beschuldigte
dahingehend belehrt werden, dass ihm gemäß § 163a Abs. 1
Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) Gelegenheit gegeben wird,
sich zu
der/den Beschuldigung (en)
zu äußern.
§ 163a Abs. 1 StPO (Vernehmung des Beschuldigten) (1)
Der
Beschuldigte ist spätestens vor dem
Abschluß
der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn,
daß
das Verfahren zur Einstellung führt. In
einfachen Sachen
genügt es,
daß
ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. Dass es sich bei der hier zu erörternden Straftat um ein
Bagatelldelikt handelt, also die polizeibekannt gewordene
Straftat als eine
einfache Sache
zu behandeln ist, wird wohl niemand in Frage stellen wollen,
der den Inhalt des angeblich strafbaren Inhalts des Posts
auch nur grob gelesen hat.
05 Anspruch auf ein faires Strafverfahren
TOP
Das gilt
für alle Fälle, in denen Polizeibehörden ermitteln. Dieser zum
allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gehörende Grundsatz hat nämlich
Verfassungsrang, denn im Grundgesetz heißt es, dass die
Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht
gebunden sind, siehe Artikel 20 GG. Insoweit kann davon
ausgegangen werden, dass nur dann, wenn polizeiliches
Einschreiten zur Verfolgung von Straftaten sich streng an den
gesetzlichen Vorgaben der StPO hält, die Voraussetzungen für ein
faires Verfahren gegeben sind.
Deshalb
wird der „Faire-trade-Grundsatz“ in der Rechtslehre auch für
entbehrlich gehalten, denn wenn streng nach den Vorgaben des
Gesetzes das Strafverfahren betrieben wird, kann ja nichts falsch
gemacht werden. Dieser Sichtweise ist jedoch nur dann
zuzustimmen, wenn Menschen von Natur aus nicht zu Fehlern
neigen würden. Bedauerlicherweise ist das Gegenteil der Fall.
Wie dem auch
immer sei:
Das Wort Fairness erzeugt Assoziationen, die implizieren, dass
die Spieler in einem Spiel dazu neigen, Fouls zu
begehen. Wäre das nicht so, dann wären ja Regelwerke, die für
ein regelkonformes Spiel sorgen sollen, sozusagen überflüssig.
Sind sie aber nicht. Im Fußball und auch in anderen
Mannschaftsspielen bedarf es dafür sogar eines Schiedsrichters.
Auch in der
Europäischen
Menschenrechtskonvention heißt es: Jede Person hat ein Recht
darauf, [...]
dass
über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
in einem
fairen
Verfahren,
öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Ein
faires Verfahren ist aber nicht nur vor Gericht, sondern bereits
dann nicht nur einzufordern, sondern auch sicherzustellen, wenn
gegen eine Person das Strafverfahren eingeleitet und betrieben wird.
Anders
ausgedrückt:
Sobald Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte strafverfolgend
tätig werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Regeln
beachtet werden, die von der StPO beim Bekanntwerden einer
Straftat vorgegeben sind. Darauf hat jeder Tatverdächtige, jeder
Beschuldigte und natürlich auch jeder Angeklagte einen
Rechtsanspruch.
BVerfG 2020:
Das
Recht auf
ein
faires Verfahren
hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den
Freiheitsrechten [...]
und
gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen
Verfahrens (...). Als unverzichtbares Element der
Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem
Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der
erforderlichen Sachkunde wahrzunehmen und Übergriffe der
staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter
angemessen abwehren zu können (...). Das Recht auf ein faires
Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten
Ge-
oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den
sachlichen Gegebenheiten (...). Diese Konkretisierung ist
zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz
gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der
ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (...).
BVerfG,
Beschluss vom 04.02.2020 - 2 BvR 900/19
Siehe
auch wortgleich:
BVerfG.
Beschluss vom 27. März 2025 - 2 BvR 829/24
Wer
diese Regeln eines fairen Verfahrens missachtet, obwohl ihnen
Gesetzeskraft zukommt – was bei Urteilen des
Bundesverfassungsgerichts der Fall ist – dem ist vorzuwerfen, es
mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht allzu
ernst zu nehmen.
Wie dem auch
immer sei:
Ein faires Strafverfahren beginnt aus Sicht der davon
betroffenen Person bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer
Straftat durch die Polizei, die den davon betroffenen
Beschuldigten dazu baldmöglichst anzuhören hat. Dass dies bei
polizeilichen Maßnahmen, die im Geheimen durchgeführt werden,
wie das zum Beispiel bei Observationen oder
Telekommunikationsüberwachungen der Fall ist, nicht sofort,
sondern erst nach Abschluss der Ermittlungen geschieht, soweit
keine Ausnahmeregelungen von der Benachrichtigungspflicht
greifen, liegt in der Natur
solcher verdeckt durchgeführter Maßnahmen, die im Übrigen alle
einer richterlichen Anordnung bedürfen.
Soweit aber verdeckte Ermittlungen nicht
geboten sind, um zum Beispiel eine schwerwiegende Straftat
aufklären zu können, haben die Strafermittlungsbehörden den
Beschuldigten frühzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass gegen
ihn ermittelt wird. Dazu gehört auch eine rechtzeitige
Belehrung. Dem Beschuldigten bzw. dem Tatverdächtigen ist
deshalb zuerst einmal zu eröffnen, was ihm vorgeworfen wird, um
ihn im Anschluss daran über die ihm zustehenden Rechte zu
belehren, bevor er zur Sache vernommen wird, oder, was bei
geringfügigen Straftaten grundsätzlich der Fall ist, ihm die
Möglichkeit zu geben, sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern.
Übrigens:
Beim Strafprozessrecht handelt es sich um einen Rechtsbereich,
der die
Amtswalter,
die dieses Recht anwenden, zur strikten Einhaltung der jeweils
zu beachtenden Verfahrensregeln verpflichten. Das setzt nicht
nur Verfahrenskenntnisse, sondern auch Fairness voraus.
06 Ermittlungsverlauf gemäß RiStBV
TOP
Bei den
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(RiStBV) handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die sich
vorrangig an die Staatsanwaltschaft richtet. Sie ist aber auch für die Polizei von Bedeutung, soweit
die Vorschriften auf die polizeiliche Ermittlungsarbeit
angewendet werden können. Im Folgenden werden die Stellen aus
der RiStBV zitiert, die – wenn auch nur auszugsweise zitiert –
erkennen lassen, wie ein faires und formal korrektes
Ermittlungsverfahren durchzuführen ist.
2
Zuständigkeit
(1) Die
Ermittlungen führt grundsätzlich der Staatsanwalt, in dessen
Bezirk die Tat begangen ist.
3
Persönliche Ermittlungen des Staatsanwalts
(1) Der
Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder
tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten
Zugriff an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst
besichtigen, die Beschuldigten und die wichtigsten Zeugen selbst
vernehmen.
In der Praxis aber erfährt der zuständige Staatsanwalt von
eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen erst nach Abschluss des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens.
4
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der
Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere
bei Eingriffen in grundgesetzlich geschützte Rechte (z. B.
Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis, Pressefreiheit) zu
berücksichtigen.
5
Beschleunigung
(1) Die
Ermittlungen sind zunächst nicht weiter auszudehnen, als nötig
ist, um eine schnelle Entscheidung über die Erhebung der
öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens zu
ermöglichen.
13
Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
(1) Die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere die
richtige Schreibweise seines Familien- und Geburtsnamens, sein
Geburtstag und Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit, sind
sorgfältig festzustellen; führt er einen abgekürzten Vornamen,
ist auch der volle Vorname anzugeben. [...].
(2) Der
Beschuldigte soll ferner befragt werden, ob er
sozialleistungsberechtigt ist.
14
Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
(1) Die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind
aufzuklären. Es ist festzustellen, welchen Beruf der
Beschuldigte erlernt hat und welchen er ausübt (Angabe des
Arbeitgebers). Bei verheirateten Beschuldigten ist auch der
Beruf des Ehegatten, bei Minderjährigen auch der der Eltern
anzugeben. Es ist ferner zu ermitteln, wie viel der Beschuldigte
verdient, welche anderen Einkünfte, z. B. Zinsen aus Kapital,
Mieteinnahmen er hat, ob er Grundstücke oder anderes Vermögen
besitzt und welche Umstände sonst für seine Zahlungsfähigkeit
von Bedeutung sind. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte
befragt werden, ob er die Finanz- und Steuerbehörden ermächtigt,
den Justizbehörden Auskunft zu erteilen. Dabei kann er auch
darauf hingewiesen werden, dass seine Einkünfte, sein Vermögen
und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes
geschätzt werden können (§ 40 Absatz 3 StGB).
15
Aufklärung der für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat
bedeutsamen Umstände
(1) Alle
Umstände, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur
Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von
Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von
Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Einziehung oder
sonstiger Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB) von Bedeutung
sein können, sind schon im vorbereitenden Verfahren aufzuklären.
Das sind in der Regel die von der Polizei durchgeführten
Ermittlungen.
Vernehmung des Beschuldigten
44
Ladung und Aussagegenehmigung
(1) Die
Ladung eines Beschuldigten soll erkennen lassen, dass er als
Beschuldigter vernommen werden soll. Der Gegenstand der
Beschuldigung wird dabei kurz anzugeben sein, wenn und soweit es
mit dem Zweck der Untersuchung vereinbar ist. Der Beschuldigte
ist durch Brief zu laden. Der Verteidiger ist von dem Termin
vorher zu benachrichtigen (§ 163a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
Satz 3 StPO, § 168c Absatz 5 StPO).
45
Form der Vernehmung und Niederschrift
(1) Die
Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136
Absatz 1, § 163a Absatz 3 Satz 2 StPO ist aktenkundig zu machen
(§ 168b Absatz 3 Satz 1 StPO).
73a
Durchsuchung und Beschlagnahme
Durchsuchung und Beschlagnahme stellen erhebliche Eingriffe in
die Rechte des Betroffenen dar und bedürfen daher im Hinblick
auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer sorgfältigen
Abwägung.
Dass dafür eine Ermittlungszeit von ca. 20 Monaten erforderlich
gewesen sein soll, kann wirklich nicht ernst gemeint sein.
Volltext der RiStBV in der Fassung vom 28. März 2023
Schlussbemerkung:
Die oben zitierten Vorgaben bei der Durchführung
strafrechtlicher Ermittlungen sind sowohl für die StA als auch
für die Polizei bindend. Es stellt sich somit die Frage, wie es
zu rechtfertigen ist, von einem Ermittlungsverfahren, das sich
gegen einen Beschuldigten richtet, erst nach Ablauf von mehr als
20 Monaten durch die Aushändigung eines Durchsuchungsbeschlusses
davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein.
Eine
solche Missachtung verfahrensrechtlicher Regeln setzt auf Seiten
der Strafverfolgungsbehörden Vorsatz, zumindest aber grobe
Fahrlässigkeit voraus.
Mit anderen
Worten:
Amtswalter,
die auf eine so unverantwortbare Art und Weise geltendes Recht
verletzen, können durchaus als eine Gefahr für die
freiheitlich-demokratische Grundordnung angesehen werden, denn
in Anlehnung an die Definition der „freiheitlich-demokratischen
Grundordnung“, siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Oktober 1952 -- 1
BvB
1/51, gehört zu dieser Grundordnung auch die „Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung“.
Sowohl die Polizei als auch die
Staatsanwaltschaften gehören zur Exekutive und nicht zur
Judikative, die über mehr Freiheit verfügt, aber sich dennoch
ebenfalls an
geltendes Recht zu halten hat, woraus abzuleiten ist, dass
richterliche Durchsuchungsbeschlüsse nur auf der Grundlage von
Vorlagen der Strafverfolgungsbehörden erlassen werden dürfen,
die erkennen lassen, dass die für einen Durchsuchungsbeschluss
erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind.
07 Ermittlungsverlauf bei Bagatelldelikten
TOP
Gemeint
ist mit der „rechtmäßigen Ermittlungskette“ der normale Ablauf
eines Ermittlungsverfahrens anlässlich von Straftaten mit
geringer Bedeutung.
Wie dem auch
immer sei:
Jedes Strafverfahren beginnt im Zuständigkeitsbereich der
Strafverfolgungsbehörden (Polizei und StA) mit dem Bekanntwerden
einer Straftat. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der
Polizei, die bekannt gewordene Straftat zu erforschen und alle
keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die
Verdunkelung der Sache zu verhüten.
§ 163
Abs. 1 Satz 1 StPO (Aufgaben der Polizei im
Ermittlungsverfahren)
(1) Die
Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu
erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu
treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
Sind die polizeilichen
Ermittlungen abgeschlossen, wird die Abgabe des Vorgangs an die
StA
verfügt. Dort wird dann geprüft, ob das Verfahren aufgrund
gegebener Geringfügigkeit einzustellen oder aber Anklage zu
erheben ist.
Hinweis:
Bei der Verwendung verbotener
Parolen im Sinne von § 86a StGB handelt es sich nach der hier
vertretenen Rechtsauffassung um ein Delikt der leichteren
Kriminalität, denn Delikte mittlerer Kriminalität setzen, in
Anlehnung an ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.07.2009
– 11 S 1622/07 voraus, dass es sich bei den Straftaten der
mittleren Kriminalität entweder um Straftaten mit
Seriencharakter oder um Straftaten mit einem bedeutsamen
Gesamtschaden für die Allgemeinheit handeln muss.
BT-Drs.
11/7663 S. 35:
In den
Fällen
mittlerer Kriminalität
ist dabei das besondere Maß des Unrechts nach Lage des konkreten
Einzelfalles entscheidend, wobei es nicht so sehr auf den
abstrakten Charakter des Straftatbestandes, sondern auf Art und
Schwere der jeweiligen konkreten Tat gemäß der Verdachtslage bei
Anordnung der Maßnahme ankommt. Die Beeinträchtigung des
Rechtsfriedens oder der Rechtssicherheit kann sich etwa daraus
ergeben, dass durch die Straftat bedeutsame Rechtsgüter, wie z.
B. Leib, Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert verletzt werden. Nach Lage des Einzelfalles können auch
Eigentums- oder Vermögensdelikte mittlerer Kriminalität die
genannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere wenn es sich um
Straftaten mit Seriencharakter und entsprechend erheblichem
(Gesamt-)Schaden für die Allgemeinheit handelt [En04].
Diesen
Qualitätsmerkmalen dürfte die Parole „Deutschland erwache!“, im
strittigen Post wohl kaum entsprechen. Vielmehr ist dieses
Delikt als ein Bagatelldelikt einzustufen, viele halten diesen
Post sogar für eine Satire, also für eine überspitzte Antwort,
eine spöttische Bemerkung, eine Übertreibung, einen Hohn, eine
Farce oder auch nur für eine schnippische Anmerkung.
Wie dem auch immer sei:
Bei einem
Bagatelldelikt handelt es sich um eine Straftat, der in der
deutschen Rechtsordnung nur eine geringe strafrechtliche
Bedeutung beigemessen wird, wenn sie nicht zur Verherrlichung
des Nationalsozialismus verwendet wird.
Geringwertigkeit kann zum Beispiel bei einem angerichteten
geringen Sachschaden angenommen werden. Ein Indiz der Geringfügigkeit
des Täters ist aber auch dessen geringe Schuld, wenn keine
schwerwiegenden kriminellen Absichten vorliegen und die Tat
nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückgeht.
Für die
Geringwertigkeit einer Straftat spricht natürlich auch das
fehlende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung: Dieses
Kriterium wird oftmals herangezogen, wenn durch die
Strafverfolgung keine wesentliche Präventions- oder
Abschreckungswirkung zu erwarten ist oder die Verfolgung
unverhältnismäßig wäre.
Auch ein geringes Strafmaß ist ein Indiz
für die Geringfügigkeit eines Straftatbestandes. § 86 a StGB
(Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und
terroristischer Organisationen) sieht vor, dass dieses Delikt
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft werden kann. Diese Formulierung spricht für die
Annahme, dass es sich bei der Tat um eine geringfügige Straftat
handelt, wenn Geldstrafe zu erwarten ist, denn mit Freiheitsstrafe dürfte wohl nur anlässlich
besonders schwerer oder wiederholt begangener Verstöße gegen
diesen Straftatbestand zu rechnen sein.
08 Ermittlungen anlässlich verbotener Parolen
TOP
Die
diesbezüglich einzuhaltenden Regeln wurden oben bereits
vorgestellt und erörtert.
Kurzum:
Auch die Verwendung verbotener Parolen im Sinne von § 86a StGB
verpflichten die Ermittlungsbehörden dazu, ein faires
Strafverfahren durchzuführen, das exakt von dem Zeitpunkt an zu
laufen beginnt, an dem die jeweilige Strafverfolgungsbehörde von
der Straftat Kenntnis erhält.
Hinweis:
Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die Polizei eine
ihr zur Kenntnis gelangte
Straftat
zeitnah bearbeitet und nicht
erst 21 Monate nach ihrem Bekanntwerden dem Beschuldigten durch
einen Durchsuchungsbeschluss mitteilt, dass gegen ihn als
Beschuldigter ermittelt wurde und immer noch ermittelt wird.
09 Kenntniserhalt einer Straftat durch die Polizei
TOP
Annahme:
Am 1. November 2025 erhält das Bundeskriminalamt Kenntnis davon,
dass auf der Plattform X.com eine verbotene Parole im Sinne von
§ 86a StGB verbreitet wurde. Der Anzeige ist ein Screen-Shot des
Posts beigefügt. Eine solche Meldung ist als Anzeige eines
Vergehens zu verstehen, bei dem es sich um ein Offizialdelikt
handelt. Das bedeutet, dass die polizeibekannt gewordene Tat von
Amtswegen zu verfolgen ist. Diese Anzeige hat zur Folge, dass die
Person, die den Post ins Netz gestellt hat, als Beschuldigter
anzusehen ist, wenn es sich um einen erkennbar rechtswidrigen
Post handelt.
In
solchen Fällen sieht die StPO vor, dass die Behörden und Beamten
des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen
Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen haben, um die
Verdunkelung der Sache zu verhüten. Im Rahmen dieser
Zuständigkeit, die sich aus § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im
Ermittlungsverfahren) ergibt, ist von der Polizei zuerst einmal
zu prüfen, ob sich für die angezeigte Straftat ein hinreichender
Anfangsverdacht begründen lässt.
Ein
solcher Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, die nach kriminalistischen Erfahrungen
die Beteiligung der angezeigten Person, die dadurch zu einem
Beschuldigten wird, an einer verfolgbaren Straftat als möglich
erscheinen lassen.
Zur
Begründung eines Tatverdachts können auch entfernte Indizien
verwendet werden. Bloße Vermutungen reichen jedoch nicht aus, um
einen Anfangsverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht
braucht aber weder dringend, noch hinreichend zu sein.
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, so der Sprachgebrauch
des Gesetzgebers im § 152 StPO (Offizial- und
Legalitätsprinzip), reichen zur Begründung eines
Anfangsverdachts aus.
§ 152 StPO (Anklagebehörde;
Legalitätsgrundsatz) (1) Zur Erhebung der
öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist,
verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten
einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen.
Auch höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hinreichend
gesicherte Erkenntnisse ein, um strafrechtliche Ermittlungen
rechtfertigen zu können.
BGH 2019:
Ob die Strafverfolgungsbehörde
einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für
gegeben hält, [...]
unterliegt
ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen
sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es
dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend
gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder
lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht.
BGH, Beschluss vom 06.06.2019
-
StB
14/19
Strafanzeigen, die noch keinen konkreten Anfangsverdacht
begründen, haben keine unmittelbare Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens zur Folge. Zur Prüfung des angezeigten
Sachverhalts ist aber immer eine rechtliche Prüfung des
unbestimmten Rechtsbegriffs „Anfangsverdacht“ erforderlich.
Übertragen auf die Anzeige der verbotenen Parole: „Deutschland
erwache!“, bedeutet das - wenn man es genau nimmt, was bei einer
juristischen Prüfung immer der Fall sein sollte, ob die
Sprachfigur
„Deutschland erwache!“, versehen mit einem Rufzeichen,
tatsächlich dasselbe ist, wie „Deutschland erwache“.
Darüber
lässt sich trefflich streiten. Die Bedeutung des
Rufzeichens wird an anderer Stelle in diesem Aufsatz erneut
aufgegriffen und vertieft.
Festzuhalten ist: Bei der geposteten Sprachfigur handelt es sich
durchaus um ein Indiz der rechtswidrigen Verbreitung einer
verbotenen Parole.
Zu
bedenken ist aber, dass es im Hinblick auf die Strafbarkeit
dieser Sprachfigur darauf ankommt, dass die Person, die diese
Parole verbreitet hat, damit „nationalsozialistisches
Gedankengut“ tatsächlich verbreiten, bestätigen, unterstützen, begrüßen
bzw. billigen zu wollen. Anders ausgedrückt: Die Verbreitung
verbotener Parolen stzt deren Billigung voraus, besser gesagt,
eine Geisteshaltung voraus, sich für den nationalsozialistischen Inhalt dieser Parole nicht
nur einsetzen, sondern diese Parola ucvh bestärken, fördern bzw. den Rücken
stärken zu wollen.
Das
nachzuweisen ist Aufgabe der Polizei. Gelingt ihr das nicht,
weil Ausführungen des Beschuldigten dem sozusagen diametral
entgegenstehen – weil der Beschuldigte damit ganz andere Motive
verfolgte, die mit
dem Nationalsozialismus überhaupt nichts zu tun haben – dürfte
eine Bestrafung für die Parole: „Deutschland erwache!“, wohl
kaum in Betracht kommen, zumindest nicht in einem Rechtsstaat,
der noch weiß, was das ist, zumal sich die verwendete Parole
noch durch ein Rufzeichen von der verbotenen Parole
unterscheidet, die auf solch ein Ausrufezeichen verzichtet.
Wie dem auch
immer sei:
Um der Straferforschungspflicht nachkommen zu können, dürfte es
nach der Auswertung der eingegangenen Anzeige (gemeint ist der
Screen-Shot) unvermeidbar sein, diesbezügliche Vorwerfbarkeiten
zu ermitteln, wozu der Polizei zwei Möglichkeiten zur Verfügung
stehen: Entweder den Beschuldigten zu vernehmen, oder ihn durch
Zusendung des Vordrucks „Schriftliche Anhörung als
Beschuldigten“ diesbezüglich anzuhören, was bei geringwertigen
Straftaten die Regel ist. Dadurch erhält der Beschuldigte die
Möglichkeit, sich zum mitgeteilten Vorwurf entweder mündlich
oder schriftlich äußern zu
können.
Wie
solch eine Beschuldigtenäußerung aussehen könnte, das wird
gleich am Beispiel vorgestellt. Anzumerken ist, dass der
Beschuldigte einen Rechtsanspruch darauf hat, vollumfänglich
Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nehmen zu können, wenn er
das für geboten hält. Das dürfte in den meisten Fällen
zielführend sein, denn zu einer sachgerechten Verteidigung –
nichts anderes ist die schriftliche Äußerung des Beschuldigten –
gehört nun einmal das vollumfängliche Wissen, worauf sich der
Tatvorwurf stützt.
Anders
ausgedrückt:
Eine sachgerechte Verteidigung erfordert in jedem Fall die
vollständige Kenntnis des Akteninhalts.
In diesem Beispiel kann
auf Akteneinsichtnahme verzichtet werden, da angenommen wird,
dass der Screen-Shot
das einzige Indiz ist, auf das sich der strafbare Vorwurf
stützt. Welche Assoziationen und Gefühlswallungen der Inhalt des
Screen-Shots auf
Amtswalter
ausübt, ist verfahrensrechtlich unbedeutend, denn das, was
im Strafverfahren zählt, sind ausschließlich nachweisbare Fakten,
Gefühle spielen dabei keine Rolle. Auch Vermutungen
allein reichen für sich allein gesehen, nicht aus. Das gilt auch für
angenommene und dem Beschuldigten unterstellte Gesinnungen.
10 Beispiel:
Schriftliche
Beschuldigteneinlassung
TOP
Eine
solche schriftliche Äußerung setzt Freiwilligkeit voraus.
Die
nachfolgende „Schriftliche Äußerung als Beschuldigter“ geht von
der Annahme aus, dass die Ermittlungsakte nur
aus einem Screen-Shot besteht, der folgenden Inhalt hat:
Beschuldigter:
Post auf X.com vom
1. November 2025
Gute Übersetzung von „woke“: Deutschland
erwache!
Antwort auf
einen Post der TAZ vom 31. Oktober
2025
AfD-Verbot und Höcke-Petition: Deutschland
erwacht.
Rechte
drohen die Macht zu übernehmen und endlich wächst der
antifaschistische Widerstand. Gerichte könnten ihn unterstützen.
Pessimismus nicht ...
Beispielannahme:
Bekanntwerden der Anzeige bei der Polizei: 1. November 2025
Zusendung des Vordrucks „Schriftliche Äußerung durch den
Beschuldigten“ am 8. November 2025.
Schriftliche Äußerung des Beschuldigten zum Tatvorwurf:
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Es
trifft zu, dass ich am 1. November 2025 auf X.com auf einen Post vom
31. Oktober 2025 einer linken Berliner Tageszeitung (TAZ) mit einem Post
geantwortet habe, der folgenden Wortlaut hat:
Gute
Übersetzung von „woke“: Deutschland erwache!
Diese
Antwort bezog sich auf einen Post der TAZ vom
Vortrag, den ich im Folgenden noch einmal zitiere:
AfD-Verbot und Höcke-Petition:
Deutschland
erwacht
Rechte
drohen die Macht zu übernehmen und endlich wächst der
antifaschistische Widerstand. Gerichte könnten ihn unterstützen.
Pessimismus nicht ...
Aus dem Wortlaut des Posts der TAZ habe ich geschlossen, dass es
der TAZ darum ging, dem woken Zeitgeist zu entsprechen, denn
antifaschistischer Widerstand, verbunden mit einer
gebetsmühlenhaft vorgetragenen Forderung, die AfD zu verbieten,
sowie möglichst jeglichen Diskurs über politische Fragen, die
vom Mainstream abweichen, zu unterbinden, gehören zumindest nach
meiner Wahrnehmung zu den Grundüberzeugungen der Erwachten, für
die sich das englische Wort "woke" sozusagen eingebürgert hat.
Diesen Gedanken in einem Satz nicht nur zu hinterfragen, sondern
auch auch damit verbundene Gefahren aufmerksam zu machen, hat
mich dazu bewogen, den inhaltlichen Extrakt dieses Posts der TAZ
als eine gute Übersetzung von "woke" zu bezeichnen, verbunden
mit einer Warnung vor der woken Ideologie: "Deutschland
erwache!" zu kennzeichnen.
Zurück zu den auch ihnen
bekannten Fakten.
Auch wenn die
Wissenschaftlichen
Dienste des Deutschen Bundestages
[En05]
es in ihrem Sachstandsbericht aus dem Jahr 2009 nicht einmal für
erforderlich gehalten haben, „Deutschland erwache“ als eine
verbotene Parole zu benennen, aus welchen Gründen auch immer,
ist mir als historisch interessierter Person die Geschichte
dieser Sprachfigur dennoch bekannt. Damit Sie sich überhaupt in
meine Denk- und Motivlage hineinversetzen, besser gesagt diese
verstehen können, was natürlich die Bereitschaft voraussetzt,
das überhaupt zu wollen, halte ich es für unverzichtbar, diese
Geschichte der oben genannten zwei verbotenen Worte in der Form
einer Parole kurz aufzuzeigen.
Ursprung der
Parole:
Erstmalig wurde die
Sprachfigur „Deutschland erwache“ 1920
von Dietrich Eckart (1868 bis 1923) in dem so genannten
Sturmlied verwendet, aus dem die beiden folgenden Zeilen
stammen.
Sturm, Sturm, Sturm ...
Deutschland
erwache
Sturm, Sturm, Sturm läuten die Glocken von Turm zu
Turm ... Deutschland erwache.
Diese
Zeilen werden mehrfach in dem Lied wiederholt. Zur
Vollständigkeit möchte ich darauf hinweisen, dass aus dem Lied
nur zum Zweck der Forschung und Lehre im Sinne von Art. 5
GG zitiert werden darf. Die Freiheit der Lehre entbindet jedoch
nicht von der Treue zur Verfassung.
Zur Person von Dietrich Eckart
ist anzumerken, dass er ein deutscher antisemitischer völkischer
Dichter, Dramatiker, Journalist, Publizist und politischer
Aktivist war, der als einer der Gründer der
Deutschen
Arbeiterpartei, aus der die NSDAP entstanden ist, seinen
Einfluss auf den damals noch weitgehend unbekannten Adolf Hitler
ausübte. Eckart war 1923 auch Teilnehmer des gescheiterten Beer
Hall Putsches (Münchener Putsch) und wohl auch Herausgeber der
Parteizeitung „Völkischer Beobachter“ [En06],
in der sein Sturmlied erstmalig veröffentlicht wurde. Dietrich
Eckart war ab dem 12. August 1921 Redaktionsleiter des
„Völkischen Beobachters“. Eckart war somit – nur zur
Vollständigkeit – Urheber der heute verbotenen Parole: Nach dem
gescheiterten Putsch landete Eckart, genauso wie Adolf Hitler,
in dem
Landsberg Gefängnis.
Kurz nach seiner Entlassung starb er am 26. Dezember 1923 an den
Folgen eines Herzinfarktes.
Und was die Herkunft der
Sprachfigur „Deutschland erwache“
anbelangt?,
diesbezüglich wurde Eckart von dem Vers „Auf, deutsches Volk,
erwache!“, inspiriert, einer Zeile aus der Schlussstrophe von
Theodor Körners Lied zur Einsegnung des
Lützowschen
Freikorps am 28. März 1813 in der Dorfkirche zu
Rogau
(Lied zur feierlichen Einsegnung des
Preußischen
Freikorps).
In der
letzten Strophe dieses Liedes heißt es:
Er weckt
uns jetzt mit Siegerlust Für die gerechte Sache; Er rief
es selbst in unsre Brust: »Auf, deutsches Volk, erwache!«
Und führt uns, wär’s auch durch den Tod, Zu seiner Freiheit
Morgenrot.
Dem Herrn allein die Ehre!
[En07]
Damit keine
Missverständnisse auftreten.
Das Lied wurde in einer Kirche gesunden und mit dem Herrn, dem
allein Ehre gebührt, ist nicht der Führer Adolf Hitler, sondern
Gott gemeint.
Übrigens:
Auch die Verszeile: „Auf, deutsches
Volk, erwache!“, dürfte heute, der Political Correctness
folgend, als gesichert rechtsextrem bezeichnet werden und somit
den Benutzer dieser Zeile dem Verdacht aussetzen,
rechtsextremistisches Gedankengut zu pflegen. Solch eine
mögliche Dekonstruktion des Zitates weise ich als derjenige, der
diese Verszeile zitiert, deshalb ausdrücklich zurück.
Was über den
nationalsozialistischen Werdegang der Parole noch wissenswert ist:
Die Parole „Deutschland, erwach!“
entwickelte
sich während der Hitlerzeit zu einem Slogan der von den
Nationalsozialisten so bezeichneten „nationalsozialistischen
Revolution“.
Die heute verbotene Parole zierte alle Parteistandarten.
Link zur Parteistandarte der NSDAP
Einer geschichtsinteressierten
Person, also mir, die den Geist des Nationalsozialismus, bei dem es sich
wohl eher um einen Ungeist gehandelt hat, aus Überzeugung
ablehnt, vorzuwerfen, diesen Ungeist durch die von mir benutzte
Sprachfigur „Deutschland erwache!“, (bitte
achten Sie auf das Rufzeichen) wiederzubeleben oder gar fördern
zu wollen, kann auf mich allein deshalb nicht zutreffen, weil
ich die gesamte nationalsozialistische Ideologie nicht nur
ablehne, sondern zutiefst verachte, was auch bei Kurt Tucholsky
(1890 bis 1935) der Fall gewesen ist, einem deutschen
Schriftsteller, der zu den bedeutendsten Publizisten der
Weimarer Republik zählte und sowohl als politisch engagierter
Journalist als auch in der Rolle des zeitweiligen
Mitherausgeber der Wochenzeitschrift: „Die Weltbühne“, den Nazis
immer ein Dorn im Auge ist, denn in seinen Satiren brandmarkte
er Ungerechtigkeiten, Privilegien und natürlich auch den
Militarismus. Obwohl Tucholsky im Ersten Weltkrieg an der Front im
Einsatz war, wurde später aus ihm ein überzeugter Pazifist und
Sozialist. Untragbar im Nazideutschland.
Wie dem auch
immer sei:
Eines seiner Gedichte aus dem Jahr 1930 trägt den Titel:
Deutschland erwache! (Bitte achten Sie auf das Rufzeichen, das
Sie bei genauem Hinsehen auch in meinem Post vom 1. November
2025 finden können).
Die
erste Strophe dieses Gedichts hat folgenden Wortlaut:
Deutschland erwache!
Daß sie
ein Grab dir graben, daß sie mit Fürstengeld das Land
verwildert haben, daß Stadt um Stadt verfällt . . . Sie
wollen den Bürgerkrieg entfachen – (das sollten die
Kommunisten mal machen!) daß der Nazi dir einen Totenkranz
flicht –:
Deutschland, siehst du das nicht - ?
[En08]
Übrigens:
Tucholskys Bücher wurden mit dem Spruch „Gegen Frechheit und
Anmaßung, für Achtung und Ehrfurcht vor dem unsterblichen
deutschen Volksgeist! Und: Verschlinge, Flamme, auch die
Schriften der Tucholsky und Ossietzky!“, am 10. Mai 1933 auf dem
Berliner Opernplatz von Nationalsozialisten den Flammen
übergeben. Kurt Tucholsky verließ nach seiner Ausbürgerung das
Deutsche Reich und emigrierte nach Schweden.
Anmerkung in
eigener Sache:
Wenn Sie sich meine Post auf der Plattform X.com genau ansehen,
dann werden Sie feststellen, dass ich die Sprachfigur mit einem
Rufzeichen versehen habe, genauso wie das Kurt Tucholsky 1930
getan hat.
Damit wollte ich meine Nähe zu einem der bedeutenden
Kritiker der Weimarer Republik zum Ausdruck bringen. Dieses
Rufzeichen hinter der Parole ist bedeutsam, denn dadurch
unterscheidet sich „Deutschland erwache!“ deutlich von
„Deutschland erwache“. Warum? Ein Rufzeichen gibt einer Redewendung
eine besondere Bedeutung, nämlich die eines Ausrufs, eines
Befehls bzw. die eines Appells.
Ohne ein
Ausrufezeichen lese zumindest ich die Parole „Deutschland
erwache“ (so die verbotene Parole im Original) eher als einen Wunsch, als
ein Ansinnen, als einen Traum, möglicherweise aber auch als
einen Glückwunsch, auch wenn ich dem letztgenannten
Bedeutungsinhalt der "Parole ohne Rufzeichen" wirklich nicht zu
folgen vermag.
Kurzum:
Mein Motiv für die Verwendung der angeblich verbotenen
Sprachfigur in der von mir
gewählten Schreibweise „Deutschland erwache!“, verstehe ich als
einen Appell an die Wählerinnen und Wähler in Deutschland,
endlich zur Kenntnis zu nehmen, dass die Demokratie des
Grundgesetzes durch eine Entwicklung bedroht ist, die ich als
Wokness
oder Wokismus bezeichnen möchte. Dazu gleich mehr.
Abschließend zur Historie des § 86a StGB (Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer
Organisationen) ist noch anzumerken, dass es nach dem Ende des
Zweiten Weltkrieges gut 23 Jahre gedauert hat, bis der § 86a
StGB im Jahr 1968 durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz in
das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, wodurch das Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer
Organisationen erstmalig zu einer Straftat erklärt wurde.
11 „Deutschland erwache!“ – vom Wokismus
TOP
Diesbezüglich verweise ich auf Ausführungen, die ich bereits
oben zum Wokismus gemacht habe.
Dass mein Appell gegen den Wokismus,
verbunden mit der Sprachfigur "Deutschland erwache!, den ich am
1. November 2025
auf der Plattform X.com
publiziert habe, war der Auslöser eines
Ermittlungsverfahrens, das nach mehr als 20 Monaten Dauer, mir, dem
Beschuldigten bekanntgegeben wurde, als Polizisten mit einem
Durchsuchungsbeschluss vor meiner Wohnungstür standen. Wie dem
auch immer sei, die verbotene Parole steht – so wie ich sie in dem
Post verwende habe – in einen unmittelbaren Zusammenhang zu
dem englischen Wort „woke“, einem aus dem Englischen kommenden
Wort, das so viel wie aufgewacht bzw. erwacht bedeutet und das
heute häufig im Sinne von politisch bewusstem und engagiertem
Verhalten verwendet wird.
Das Corpus Delicti –
Der strafbare
Post?
Bedauerlicherweise hat sich
aus dem englischen Wort „woke“ im Laufe der Zeit der
Wokismus
entwickelt, der heute mehr umfasst als die Gender- und
Rassentheorie vergangener Jahre. Aus diesem Erwachen hat sich
sozusagen eine Ideologie, besser gesagt einer Ersatzreligion
entwickelt, deren Auswüchse nach meiner Sicht der Dinge
zwischenzeitlich demokratiegefährdend geworden sind und deshalb
viele, für jedermann verständliche Appelle an die Vernunft
einfordert, sich dieser Tatsache bewusst zu werden.
Um das zum Ausdruck zu
bringen, habe ich die Sprachfigur: Deutschland erwache!, unter
Verwendung der Überschrift eines Gedichtes von Kurt Tucholsky
aus dem Jahr 1930 in der von Kurt Tucholsky im Original
verwendeten Schreibweise zitiert.
Übrigens: Auch losgelöst von diesem Zitat beklagt heute eine
immer größer werdende Anzahl renommierter Wissenschaftler,
Philosophen, Soziologen, Psychologen, Politikwissenschaftler vor
den Folgen einer postmodernen (woken) Demokratie, die von vielen bereits
als eine Scheindemokratie und von den schärfsten Kritikern sogar
als „sanfte Tyrannei“ bezeichnet wird, die sich im Laufe der
Zeit zu einer
Gesinnungdemokratie
entwickelt hat, in der nur noch dass gesagt, gepostet und
geschrieben werden darf, was die Political Correctness, besser
gesagt der
woke
Zeitgeist noch gerade hinzunehmen bereit ist.
Aus
diesem Grund wird im zeitgenössischen Diskurs das Wort „woke“
zunehmend als ein abwertender Begriff verwendet, um das zu
bezeichnen, was Kritiker als eine übereifrige, ideologisch
getriebene Form des sozialen Aktivismus beschreiben, sozusagen
als eine performative Tugendsignalisierung, die von diesem
Denken abweichende Ansichten nicht mehr dazu bereit ist,
Abweichungen zu tolerieren.
Grokipedia.com:
Kritiker, darunter Wissenschaftler und Kommentatoren aus
verschiedenen ideologischen Hintergründen, argumentieren, dass
die „woke“ Ideologie eine Ablehnung objektiver Wahrheit, Logik
und Debatte zugunsten subjektiver Narrative fördert, die nur
eine Wahrheit kennt: die eigene.
In den USA durchgeführte
Meinungsumfragen haben ergeben, dass bis 2024 gut 56% der
Amerikaner die „Woke“-Politik eher als spaltend, nicht aber als
gemeinschaftsbildend wahrgenommen haben. Eine Mehrheit der
Deutschen nimmt die gesellschaftliche Spaltung sogar weitaus
stärker wahr. Der
Ipsos Populism
Report 2025 belegt, dass gut 77 % der Deutschen das Land für
zerrüttet halten. Der
Wokismus
des linksliberalen Milieus hat daran einen nicht zu
unterschätzenden Einfluss. Vor ihm muss, genauso gewarnt werden,
wie vor den Ansichten am rechten Rand des politischen Spektrums
[En09].
Wie dem auch
immer sei:
Diesen kleinen Diskurs über den
Wokismus
möchte ich mit einem Zitat aus dem Buch „Der alte weiße Mann –
Sündenbock der Nation“ von Norbert
Bolz
beenden, in dem es unter anderem heißt:
Norbert
Bolz:
Um ihre Wahrheit zu verkünden, wollen sie denen, die
widersprechen, den Mund verbieten. Sie folgen damit einer
Anweisung, die Herbert Marcuse schon den 68ern gegeben hatte,
nämlich die „repressive Toleranz“ der bürgerlichen
Meinungsfreiheit durch die „befreiende Toleranz“ der „Cancel
Culture“ zu ersetzen. Gemeint war und ist: Weil unsere
Gesellschaft in Gefahr ist, ist es gerechtfertigt, die Rede und
Versammlungsfreiheit aufzuheben. Und das bedeutet konkret:
„Intoleranz gegenüber Bewegungen von rechts und Duldung von
Bewegungen von links.“[En10]
Die Folgen dieser Weltsicht
beschreibt Norbert
Bolz,
die nicht nur in Deutschland, sondern in großen Teilen Europas
anzutreffen ist, an anderer Stelle wie folgt:
Norbert
Bolz:
So leben die Europäer heute in
einer Welt, die keine Traditionen, keine Normalitäten und keine
Selbstverständlichkeiten mehr kennt. Besonders dramatisch ist
dabei die fortschreitende Entwertung von Familie, Heimat und
Religion. Sie erzeugt das, was Soziologen wie Anthony Giddens
„ontologische Unsicherheit“ nennen; gemeint ist ein allgemeiner
Vertrauensverlust gegenüber der natürlichen und sozialen Welt
[En11]
Um das zu begreifen, was im
Deutschland und im Europa von heute geschieht, bietet Norbert
Bolz
zwei Begriffe an:
Politische
Korrektheit und „Wokeness“.
Norbert
Bolz:
Der
Politischen
Korrektheit geht es nicht darum, eine abweichende Meinung als
falsch zu erweisen, sondern diejenigen, die eine abweichende
Meinung haben, als unmoralisch zu verurteilen. Man kritisiert
Andersdenkende nicht mehr – man hasst sie. Wer widerspricht,
wird nicht widerlegt, sondern zum Schweigen gebracht. [...].
Alles, was der „woken“ Kulturrevolution vorausging, gilt als
rechtsextrem oder reaktionär. Unser zweiter Schlüsselbegriff
„Wokeness“, steht für eine Tyrannei der Minderheiten, die sich
diskriminiert fühlen. Sie haben eine Kultur der
Überempfindlichkeit und Wehleidigkeit entwickelt, in der es vor
allem darum geht, einen prominenten Opferstatus zu erlangen
[En12].
Es würde
eine längere Liste werden, würde ich auch nur die Namen von
kompetenten Zeitkritikern auflisten, die die oben skizzierte
Analyse eines einzelnen Wissenschaftlers nicht nur bestätigen
sondern sogar verstärken würden, möglicherweise mit noch
klareren und unmissverständlicheren Worten.
Anders
ausgedrückt:
Meine Auseinandersetzung mit dem
woken
Weltbild, der in meinem kurzen Post vom 1. November 2025
sozusagen auf zwei Wörter und ein Rufzeichen kompromiert zum
Ausdruck kommt, halte ich nicht nur für geeignet, sondern auch
für angemessen, um auf die Gefahren hinzuweisen, die vom
woken
Zeitgeist ausgehen.
Den Appell „Deutschland erwache!“, halte ich
in diesem Sachzusammenhang gesehen für eine zutreffende
sprachliche Kurzform, die dem Zweck dient, vor den Gefahren zu
warnen, mit denen die Demokratie des Grundgesetzes heute
konfrontiert wird und die sie auf Dauer nicht überleben wird,
sollte es nicht gelingen, diejenigen wachzurütteln, denen die
Demokratie des Grundgesetzes wirklich etwas bedeutet. Das macht
es erforderlich, dass, so wie das der ehemalige Bundespräsident
Roman Herzog im April 1997 im Hotel Adlon Kempinski in Berlin
sagte:
„Durch
Deutschland muss ein Ruck gehen!“
[En13]
Ein
Erwachen!
In
diesem Sinne habe auch ich mich - wenn auch nur mit einem wenige
Wörter umfassenden Appell - an all diejenigen wenden wollen, die
meinen Post gelesen und verstehen konnten. Warum dieser Post nur so, wie
von mir in
diesem Schreiben beschrieben von mir verbreitet wurde - und
nicht diktaturverherrlichend gemeint sein kann – das hoffe ich
nunmehr nachvollziehbar erklärt zu haben, um Sie in die Lage zu
versetzen, den subjektiven Tatbestand der Straftat, die mir
vorgeworfen wird, richtig zuordnen zu können, um zu dem Ergebnis
zu kommen, dass dort, wo keine Schuld zu erkennen ist, eine
vorwerfbare Straftat allein aus diesem Grunde nicht in Betracht
kommen kann.
Jetzt
ist es nur
noch erforderlich, die verbotene Parole aus tatbestandlicher und
auch aus
rechtswidriger Sicht juristischer zu betrachten.
12 Verbotene Kennzeichen/Parolen aus
juristischer Sicht
TOP
Es macht einen Unterschied
aus, ob jemand mit einer Hakenkreuzarmbinde an einer
Demonstration von Unbelehrbaren teilnimmt, dort den Hitlergruß
zelebriert und bei gegebenem Anlass laut und deutlich, am
Wirkungsvollsten in Verbindung mit dem Hitlergruß, „Sieg heil!“
skandiert, oder mit
einem durchgestríchenen Hakenkreuz auf seinem T-Shirt an einer
Gegendemonstration teilnimmt.
Dass das erstgenannte Verhalten strafbar ist, daran zu zweifeln, würde voraussetzen,
den § 86a StGB gar nicht zu kennen. Im Gegensatz zu den oben
beschriebenen Demonstranten, die Straftaten begehen, haben Gegendemonstranten, die
T-Shirts mit einem deutlich erkennbaren durchgestrichenen
Hakenkreuz tragen, mit Strafverfolgung nicht zu rechnen, weil
das nicht strafbar ist.
Wie dem auch
immer sei:
Die Dramaturgie meiner Argumentation im Hinblick auf die von mir
verwendete Sprachfigur „Deutschland erwache!“, verfolgte nicht
nur das Ziel, auf einen demokratiegefährdenden Missstand in der
bundesdeutschen Gesellschaft aufmerksam zu machen - gemeint ist
in meinem Fall der Wokismus - was im
Übrigen neuerdings auch von Gerichten als Rechtfertigung, wenn
auch in anderen Sachzusammenhängen, für
diese Parole angesehen wird.
Beginnen
möchte ich die juristische Auseinandersetzung mit verbotenen
Parolen mit der Einstellung eines Verfahrens durch die StA
Berlin, die es im Jahr 2025 nicht für geboten erachtete, folgenden
Tweed strafrechtlich zu verfolgen.
Das
Corpus Delicti der Tat:
Sieg
heil, liebe CDU.
Dass es
sich bei den beiden Worten „Sieg heil“ um eine Naziparole
handelt, das bedarf an dieser Stelle keiner näheren Begründung
mehr.
In der
Mitteilung der StA Berlin an den Anzeigenerstatter heißt es wie
folgt:
Zitat:
Sehr geehrter Herr ..., den von Ihnen zur Anzeige gebrachten
Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung
strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.
An anderer Stelle heißt es:
§ 86a StGB erfordert als
abstraktes Gefährdungsdelikt weder die inhaltliche Zustimmung
eines Täters zu dem verwendeten Kennzeichen noch eine konkrete
Gefahr oder gar den Eintritt einer identifizierenden Wirkung der
Verwendung des Kennzeichens (vgl. Sternberg-Lieben in
Schönke/Schröder,
§ 86a R. 3.). Um der damit einhergehenden Weite des Tatbestandes
zu begegnen, sollen nach der Rechtsprechung solche Handlungen
vom Tatbestand erfasst werden, die nach den Umständen des
Einzelfalls geeignet sind, bei objektiven Beobachtern den
Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der
verbotenen Organisation zu erwecken.
Persönliche
Anmerkung:
Was bei einem Hitlergruß, oder bei der Verwendung des Hakenkreuzes
anzunehmen ist.
§ 86a
StGB soll verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen
verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet
der damit verbundenen Absichten - sich als Form einer allgemein
üblichen und gebräuchlichen Unmutsäußerung (vgl. BayObLG, NStZ
2003,89) oder als allgemeine Form der Provokation etablieren.
Vielmehr sollen derartige Kennzeichen generell aus dem
öffentlichen Erscheinungsbild verbannt werden, um zu verhindern,
dass unter dem Eindruck der Allgegenwärtigkeit verbotener
Symbole schließlich auch deren Gebrauch durch eine
verfassungswidrige Organisation gefahrlos möglich wird (vgl.
Anstötz, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 86a
Rn. 1).
Die Vorschrift dient aber auch
der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher
Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in-
und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der
Bundesrepublik Deutschland vermieden werden soll, in ihr gebe es
eine rechtsstaatswidrige innenpolitischen Entwicklung, die
dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche
Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung
geduldet würden. Im Umkehrschluss sollen solche Handlungen dem
Tatbestand nicht
unterfallen,
die dem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderlaufen. Dies
ist der Fall, wenn die Verwendung im konkreten Fall von
objektiven Beobachtern als Protest oder sonstiger Ausdruck einer
Gegnerschaft zum NS-Regime aufzufassen wären (vgl. BGH, Urteil
vom 15.3.2007 - 3 StR 484/06. Der Bundesgerichtshof hat jedoch
hervorgehoben, dass ein solcher Tatbestandsausschluss nur
gerechtfertigt erscheint, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig
und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb
zu erkennen vermag.
Persönliche
Anmerkung:
Diese Ausführungen sprechen dafür, in der strittigen Parole eine
Straftat zu erkennen. Erst die folgenden Ausführungen machen
deutlich, warum die Staatsanwalt geltendes Recht nicht
anwenden will:
Im vorliegenden Fall handelt
es sich offensichtlich um eine kritische Auseinandersetzung im
Zusammenhang mit der breiten öffentlichen Diskussion rund um die
Abstimmung im Deutschen Bundestag am 29. Januar 2025 bei dem die
CDU/CSU erstmals einen Antrag gemeinsam mit den
Bundestagsmitgliedern der Partei AfD verabschiedet und dabei die
sog. „Brandmauer“ nicht berücksichtigt hat. Die Äußerung des
Angezeigten stellt insoweit eine zugespitzte, polemische
Äußerung bzw. Bewertung dieses Verhaltens und eine evident
kritische Auseinandersetzung und Ausdruck einer Gegnerschaft
dar
[En14].
Wenn ich
diese Naziparole „Sieg heil!“, mit der von mir verwendeten
Sprachfigur „Deutschland erwache!“, vergleiche, die meiner
Vorstellung entsprechend in keinster Weise an die Gräuel des
Nationalsozialismus erinnern, sondern ganz im Sinne von Kurt
Tucholski vor einer sich anbahnenden Gefahr warnen wollte und
mit einer Verherrlichung von Adolf Hitler wirklich nichts zu tun
hat (im Gegensatz zu "Sieg heil!"), dann wird der
überwiegenden Mehrheit der Bürger in Deutschland sich bestimmt
daran erinnern, dass die Parole „Sieg heil!“, genauso wie „Heil
Hitler!“, zu den Standardparolen zählte, auf die damals allein
deshalb nicht verzichtet werden durfte, um sich die Gestapo vom
Hals zu halten.
Der
Tweed: „Sieg heil, liebe CDU“, gepostet von einem
Politik-Redakteur der Süddeutschen Zeitung, erfüllt den
Tatbestand des § 86a jedoch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft
Berlin deshalb nicht, weil die StA eine
Strafverfolgung nicht für geboten hält.
Wie dem auch
immer sei:
Die Parole „Sieg heil!“, ist zumindest für mich so
nationalsozialistisch, dass ich sie nicht einmal gegen meinen
ärgsten Feind (solche Personen kenne ich nicht) verwenden würde.
Und was den oben bereits mehrfach verwendeten Tweed „Sieg heil,
liebe CDU“ anbelangt, der von einem Politik-Redakteur der
Süddeutschen Zeitung im Internet verbreitet wurde: Einen solchen
Tweed kann ich nur wie folgt kommentieren: Wenn die Finger
schneller tippen können, als das Hirn zu denken vermag, dann entstehen
Tweets, die jedem anständigen Menschen die Schamröte ins Gesicht
treiben sollten. Im Gegensatz zu der Parole „Sieg heil!“, die
ohne eine Assoziation zum Führerstaat gar nicht gedacht und erst
recht nicht ausgesprochen, geschweige denn geschrieben werden
kann, ist die von mir verwendete Sprachfigur „Deutschland
erwache!“, (mit Rufzeichen) dazu bestimmt, auch losgelöst von
ihrem "Gebrauch im Hitlerdeutschland" (dann müsste die Parole
aber ohne
Rufzeichen benutzt werden), Verwendung zu finden.
Hinsichtlich des Gebrauchs der Parole „Deutschland erwache“,
möchte ich an dieser Stelle auch aus einem Urteil des OLG Jena
aus dem Jahr 2019 zitieren, das sich mit dieser Parole
„Deutschland erwache“ auseinandergesetzt hat.
OLG Jena
2019:
Gleichwohl erfülle die Verwendung der Worte „Deutschland
erwache“ als Facebook-Kommentar den „objektiven“ Tatbestand des
§ 86a StGB nicht
[Hervorhebung von mir], weil durch die Umstände kein „leicht
erkennbarer“ Zusammenhang zur Parole der SA hergestellt werde,
der Spruch vielmehr „genau so gut“ die Auslegung ermögliche,
dass die Parole sich z. B. auf das gleichnamige Gedicht von
Tucholsky beziehe und der Angeklagte auf eine
„Bedrohungssituation für Deutschland!“
hinweisen
wollte.
a) Abgesehen davon, dass sich
die zuletzt genannte Auslegungsmöglichkeit, der Angeklagte habe
sich u. U. auf das gleichnamige Gedicht von Tucholsky beziehen
wollen, mangels jeglicher Mitteilung, ob und ggf. wie sich der
Angeklagte zu dem Tatvorwurf eingelassen hat, als durch das
Revisionsgericht nicht nachprüfbare bloße Mutmaßung darstellt,
bleibt damit letztlich unklar, ob die Verwendung der
Wortkombination „Deutschland erwache“ wegen ihrer Mehrdeutigkeit
[Hervorhebung von mir],
bereits von vornherein nicht dem Kennzeichenbegriff (und damit
dem objektiven Tatbestand) des § 86a StGB
unterfallen
soll oder ob eine Strafbarkeit nur im konkreten Fall aufgrund
der Umstände (welcher?)
bzw.
einer - allerdings weder durch konkrete Feststellungen noch eine
nachvollziehbare Beweiswürdigung unterlegten - vermeintlich
nicht ausschließbaren subjektiven Verwendungsabsicht des
Angeklagten entfallen soll.
b) Über die dargelegten
(handwerklichen) Lücken und Unklarheiten hinaus erweist sich die
Würdigung des Landgerichts insbesondere aber deshalb als
rechtsfehlerhaft, weil sie dem weiten Kennzeichenbegriff des §
86a StGB in der Auslegung von Bundesverfassungsgericht (vgl.
Beschluss vom 18.05.2009, 2
BvR 2202/08, bei juris)
und Bundesgerichtshof (vgl.
BGHSt
52, 364ff) nicht gerecht wird.
Nach mittlerweile gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die weite
Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der
Weise, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm
eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken,
nicht dem objektiven Tatbestand
unterfallen
(vgl. BGHSt 25, 30, 32 ff.;
25, 133, 136 f.; 51, 244, 246 ff.). Dies ist bislang für Fälle
anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt
wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der
verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie
eingesetzt wird (vgl. BGHSt 25, 30, 34; 51, 244) oder erkennbar
verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGHSt
25, 133, 136 f.). Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem
Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des
politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen
Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung an
die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung
getragen (vgl. BVerfG
NJW
2006, 3052). Sie ist für den hier in Rede stehenden Fall
fortzuentwickeln.
OLG Jena, Urteil vom
06.06.2019 - 1 OLG 191
Ss
39/19
In
Kenntnis meiner Einlassung zum Vorwurf der Verwendung der
verbotenen Parole „Deutschland erwache!“, siehe meinen Post vom
1. November 2025, kann davon ausgegangen werden, dass die
Richter des OLG Jena in ihrer Rechtsauffassung wohl noch
deutlicher geworden wären, wenn ihnen diese meine Äußerungen
bereits 2019 bekannt gewesen wären.
Aber auch ohne meine
Einlassung zu meiner Motivation dürfte für jede verständige
Person, erkennbar sein, dass das von mir eingeforderte ERWACHEN
in meinem Post als ein Appell zu verstehen ist, die
demokratiezersetzende Ideologie des Wokismus zu erkennen, für
die das Wort „woke“ nun einmal steht, zumal die Fehlentwicklung
dieses „Aufgewecktseins“ zwischenzeitlich sogar den Charakter
einer Ersatzreligion angenommen hat, die nur eine Verpflichtung
für ihre Anhänger (Gläubigen) kennt, an ihre Wahrheit fest zu
glauben und deshalb Andersdenkende auszugrenzen, zu beleidigen
und mit Hass zu überziehen sind, soweit diese auch nur die
geringsten Anstalten machen, alternativ zur
woken
Wahrheit zu denken, geschweige denn zu sprechen oder zu
schreiben.
13 Was nun?
TOP
Der österreichische Philosoph
Konrad Paul
Liessmann
hat unter dem Titel „Was nun? – Eine Philosophie der Krise“ den
Wokismus von heute wie folgt beschrieben:
Konrad Paul
Liessmann:
Es ist unübersehbar. Seit geraumer Zeit wird aufgeräumt und
saubergemacht. Schmutzige Gedanken und Worte werden geächtet,
unliebsame Autoren und Wissenschaftler gemobbt, Redner werden am
Sprechen gehindert Denkmäler [...]
werden
gestürzt, die Spielpläne von Theater- und Opernhäusern werden
von vermeintlich rassistischen und sexistischen Stücken befreit,
die Literatur vergangener Tage wird nach den moralischen
Maßstäben der Gegenwart korrigiert und umgeschrieben. [...]. Die
Stimmen bisher unterrepräsentierter ethnischer, religiöser und
sexueller Minderheiten und Gruppen wollen nicht nur gehört
werden, sie wollen andere zum Verstummen bringen [En15].
14 Gebot der Stunde
TOP
Das, was dem
woken
Zeit von heute guttun würde, das hat der Apostel Paulus bereits
im Winter des Jahres 56/57 in seinem Römerbrief wie folgt zum
Ausdruck gebracht:
Römer
13:8 – 10
DIE LIEBE
ALS ERFÜLLUNG DES GESETZES:
Niemandem bleibt etwas schuldig, außer der gegenseitigen Liebe.
[...]. Die Liebe tut dem Nächsten nichts Böses. Also ist die
Liebe die Erfüllung des Gesetzes.
Römer
13:11
DAS
GEBOT DER STUNDE:
Die Stunde ist gekommen,
aufzustehen vom Schlaf.
Auch
wenn ich weiß, dass sich bei Paulus
viele Stellen finden lassen, die das Gegenteil von dem
aussagen, was die oben zitierten Stellen erwarten lassen,
vermag ich diesen zitierten Sätzen dennoch nichts Ergänzendes hinzuzufügen, außer der
Feststellung, dass das von mir für unverzichtbar gehaltene
Erwachen - das in der Sprachfigur „Deutschland erwache!“
besonders deutlich zum Ausdruck kommt - im hier erörterten
Sachzusammenhang nicht als einen Akt der Verbreitung
nationalsozialistischer Ideologie, sondern als ein Akt des
Bewusstwerdens anzusehen ist, denn nur dann, wenn Deutschland
tatsächlich erwacht, lässt sich ein Weg finden, der dem Nächsten
nichts Böses antut und der es einer bereits beschädigten
Demokratie ermöglicht, sich zu regenerieren.
Also:
Es ist Zeit,
aufzustehen vom Schlaf.
Wie dem auch immer sei: Johann Wolfgang Goethe (1782 bis 1832)
kann auch heute weiterhin zugestimmt werden, wenn er
Mephistopheles sagen lässt:
Goethe Faust - 1. Teil
Studierzimmer Faust mit dem Pudel hereintretend.
Mephistopheles:
Ich bin der Geist, der stets
verneint!
Und das mit Recht; denn alles, was entsteht,
Ist wert, daß es zugrunde geht;
Drum besser wär's, daß
nichts entstünde.
So ist denn alles, was ihr Sünde,
Zerstörung, kurz, das Böse nennt,
Mein eigentliches Element.
Und wenn sich in der ideologieverseuchten Realität von
heute daran nichts ändert, dann wird die
zunehmende Dekadenz nicht nur die Demokratie, sondern auch den
Rechtsstaat des Grundgesetzes zerstören. Das zu verhindern
ist ein Gebot der Stunde.
Damit
möchte ich meine Einlassung zur Beschuldigung, eine Straftat im
Sinne von § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) begangen
zu haben,
abschließen.
Ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft
aufgrund meiner Ausführungen das gegen mich betriebene
Strafverfahren auf der Grundlage von § 170 Abs. 2 StPO
einstellen wird.
Mit
freundlichen Grüßen
A.
Mustermann
15
Quellen
TOP
Endnote_01
Norbert Wolfgang Bolz (* 17. April 1953 in Ludwigshafen am
Rhein) ist ein deutscher Medien- und Kommunikationstheoretiker,
Designwissenschaftler, Buchautor und Publizist. Bis zu seiner
Emeritierung im Jahr 2018 lehrte er als Professor für
Medienwissenschaften an der Technischen Universität Berlin
(Wikipedia.de). Zurück
Endnote_02
Kurt Tucholsky: Deutschland erwache.
http://www.zeno.org/Literatur/M/Tucholsky,+Kurt/
Werke/1930/Deutschland+erwache!
Zurück
Endnote_03 WD DBT Nr. 07/24 (20. März
2024). Aktueller Begriff: Verunglimpfung des Staates – zur
Grenzziehung zwischen strafbarem und straflosem Verhalten im
geltenden Strafrecht.
https://www.bundestag.de/resource/blob/994814/
e55fdf0c1d2a86b8c297e9040ef1d954/
Verunglimpfung-des-Staates-zur-Grenzziehung-strafbarem-
und-straflosem-Verhalten.pdf Zurück
Endnote_04
BT-Drucksache 11/7663 vom 10.8.1990, Seite 35
https://dserver.bundestag.de/btd/11/076/1107663.pdf
Zurück
Endnote_05
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages - WD 7 -
3000 - 128/09: Das strafbare Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen - § 86a StGB im Spiegel der
Rechtsprechung. Seite 14.
https://www.bundestag.de/resource/blob/494350/
Das-strafbare-Verwenden-von-Kennzeichen-.pdf
Zurück
Endnote_06 Der
Völkische Beobachter (VB) war von Dezember 1920 bis zum 30.
April 1945 das publizistische Parteiorgan der NSDAP.
Zurück
Endnote_07
Zitiert nach:
http://www.zeno.org/Literatur/M/K%C3%B6rner,+Theodor/
Gedichte/Leier+und+Schwert/Lied+zur+feierlichen+
Einsegnung+des+preu%C3%9Fischen+Freikorps
Zurück
Endnote_08 Kurt
Tucholsky: Deutschland erwache.
http://www.zeno.org/Literatur/M/Tucholsky,+Kurt/
Werke/1930/Deutschland+erwache!
Zurück
Endnote_09 Populism
Report 2025: Mehrheit der Deutschen hält das Land für gespalten,
wachsendes Misstrauen gegenüber Eliten.
https://www.ipsos.com/de-de/populismus-studie-2025
Zurück
Endnote_10
Norbert Bolz. Der alte weiße Mann – Sündenbock der Nation.
Langen Müller Verlag 2023, Seite 60
Zurück
Endnote_11 Ebd.
Norbert Bolz, Seite 97 Zurück
Endnote_12 Ebd. Norbert Bolz, Seite
2037“=$ Zurück
Endnote_13
Berliner Rede 1997 von Bundespräsident Roman Herzog: „Durch
Deutschland muss ein Ruck gehen. Wir müssen Abschied nehmen von
liebgewordenen Besitzständen.“
https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/
Roman-Herzog/Reden/1997/04/19970426_Rede.html
Zurück
Endnote_14 Zitiert
nach: https://haintz.media/wp-content/
uploads/2025/10/251022-von-StA-Berlin-
Einstellungsverfuegung-Kramer-153-25_geschwaerzt.pdf
Zurück
Endnote_15
Konrad Paul Liessmann. Was nun? – Eine Philosophie der Krise.
Paul Zsonlnay Verlag Wien 2025 – Seite 76
Zurück
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