Der permissive und der
übergriffige Rechtsstaat
Inhaltsverzeichnis:
1.00 Der permissive Rechtsstaat 1.01
Das Versagen der Polizei am Tatort 1.02 Das technische Versagen des Tatfahrzeuges?
1.03 Das Behördenversagen im Vorfeld der Tat 1.04
Die
eigentliche Ursache ist ein Staatsversagen 1.05
Das
Unvermögen des Rechtsstaates in Migrationsfragen 2.00
Der
übergriffige Rechtsstaat 2.01 Widerspruch eines
Weihnachtsmarktbesuchers 2.02 Zuständigkeit 2.03
Befugnis
2.04 Anhalten und Befragen 2.05
Festhalten 2.06 Sachen in
Augenschein nehmen 2.07 Durchsuchung der Person 2.08
Zwischenbetrachtung 2.09 Verdachtsunabhängige Kontrollen
2.10 Anforderungen an Durchsuchungen in gefährdeten Orten
2.11 Erstellung von Täterprofilen 2.12
Durchsuchung von
Personen und Sachen 2.13 Verhältnismäßigkeit 2.14
Würdeschutz 2.15 Widerspruchsbescheid 3.00
Unsere Zukunft
2025 4.00 Quellen
1.00
Der permissive Rechtsstaat
TOP
Es wird irgendwann deutlich
werden, dass eine Welt von
no
borders,
no
nations
zugleich auch eine Welt von
no
welfare
sein muss. Rolf Peter Sieferle
Welfare,
damit ist nicht nur die Wohlfahrt, sondern auch der Wohlstand,
der Erfolg, die Gesundheit, das Wohlbefinden und natürlich auch
die Sorge für das Wohlergehen im Allgemeinen gemeint, so
zumindest die Wortbedeutungen dieses Wortes in Anlehnung an das
Oxford-Dictionary.
Wie dem auch immer sei: Das, was sich am 20.
Dezember 2024 auf dem Weihnachtsmarkt in Magdeburg ereignet hat,
wirft Fragen auf, auf die Rolf Peter
Sieferle
bereits 2015, kurz vor seinem Tod, in seinem Buch „Das
Migrationsproblem“ nachvollziehbare Antworten formuliert hat.
Für ihn stellte sich die Migrationskrise bereits damals als eine
Krise dar, die die Schwächen eines permissiven Staates sozusagen
offenbaren muss, womit
Sieferle
einen charakterlosen, gefügigen, kompromissbereiten,
nachgiebigen, ohne Widerstandskraft handelnden, rückgratlosen,
willensschwachen, duldsamen und natürlich auch einen gütigen,
milde gestimmten Staat gegenüber allen auf der Schattenseite des
Lebens stehende Menschen meinte, dessen Nachgiebigkeit
zwangsläufig in einer Krise enden wird.
Anders ausgedrückt:
Die Katastrophe auf dem Weihnachtsmarkt in Magdeburg am
20. Dezember 2024 hat die
Migrationsfrage nicht nur reflexartig in das Zentrum der öffentlichen
Wahrnehmung katapultiert, sonder zugleich auch den permissiven
Staat wieder dazu veranlasst, nach Erklärungen zu suchen, die
nichts mit der Migrationsfrage zu tun haben, weil es sich bei
dem Täter angeblich um einen verwirrten Araber gehandelt hat,
dessen rechtsradikale Grundeinstellung ihn sozusagen in die Nähe
der AfD rückt, so zumindest eine Meldung in der Tagesschau am
Tag des Attentats
[En01].
Dieses Framing wird auch heute noch bei jeder sich bietenden
Gelegenheit verstärkt. Es dürfte aber wohl kaum damit zu rechnen
sein, dass solch eine Schuldzuweisung gegenüber den Feinden der
deutschen Demokratie ausreichen, die Tat schönzureden, indem man
ihr den Kern der Wahrheit nimmt.
Übrigens:
Nicht mehr der Täter und die
von ihm begangene Tat steht
im Interesse der Ursachenforschung, schuldig sind vielmehr
diejenigen staatlichen Stellen, die diese Tat hätten verhindern
können:
1.01
Das Versagen der Polizei am Tatort
TOP
Heute, am 26.12.2024, hat man
bereits diejenigen gefunden, die den Tod von 5 Menschen und mehr als 200
zum Teil schwer verletzten Menschen hätten verhindern können und
somit die eigentlichen (Unterlassens)Täter sind, die für ihr
Verhalten bestraft werden müssen:
Die
Polizei in Magdeburg, genauer gesagt, die beiden Polizeibeamten,
die ihren Streifenwagen wohl falsch geparkt haben.
ZDFheute
vom 26.12.2024: Nach dem
Anschlag in Magdeburg gibt es eine Strafanzeige gegen Stadt und
Polizei. Dabei geht es unter anderem um einen Polizeiwagen, der
nicht am vorgesehenen Platz stand. Das Innenministerium von
Sachsen-Anhalt bestätigte dem ZDF eine Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft Magdeburg gegen die Polizei Magdeburg und den
Betreiber des Weihnachtsmarktes. Bei
letzterem
handelt es sich um eine städtische „Gesellschaft zur
Durchführung des Weihnachtsmarktes mbH“
[En02].
„Es
wird strafrechtliche Ermittlungen zum Polizeieinsatz und zum
Sicherheitskonzept geben“, erklärt ZDF-Reporter Hagen
Mikulas.
Link zum Statement
1.02
Das technische Versagen des Tatfahrzeuges?
TOP
Perfektion ist ein Schwindel.
Dieser oft zitierte Satz von Alfred North Whitehead (1861 bis
1947), einem britischen Philosophen und Mathematiker, dessen
Prozessphilosophie zu den Meilensteinen der modernen Philosophie
des 20. Jahrhunderts gehört, dürfte auch heute noch vollumfänglich Geltung für sich
in Anspruch nehmen. Das gilt auch für die Tatwaffe,
bei der es sich um einen schwarzen BMW
X3
gehandelt hat, der über ein automatisches Bremssystem verfügt,
das beim Aufprall auf Hindernisse sofort aktiviert wird.
Anders
ausgedrückt: Ein BMW
X3 (G45/24)
ist mit einem „Unfall-Zwangslastabwurf“ ausgestattet, einem
System, das im Falle einer Kollision in Sekundenbruchteilen
automatisch die Bremsen aktiviert, den Motor auskuppelt und
abstellt. Da das Tatfahrzeug bei dem Zusammenprall mit den
Opfern stark beschädigt wurde, sollte man davon ausgehen können,
dass diese Sicherheitstechnik eigentlich unverzüglich dem Grauen
ein Ende hätte bereiten müssen. Hat es aber nicht.
Kurzum: Viel Leid
wäre vermeidbar gewesen, wenn die Technik so funktioniert hätte,
wie das eigentlich von ihr erwartet wird. Wie dem auch immer
sei:
Die Anzahl der Schuldigen
nimmt zahlenmäßig zu. Zuerst zwei Polizisten und dann ein BMW
X3, dessen Technik versagt hat. Darüber aber schweigt man am
besten, denn das könnte dem Image von BMW und auch der deutschen
Wirtschaft schaden, denn alles, was auf Künstlicher Intelligenz
beruht, ist gut.
1.03
Das Behördenversagen im Vorfeld der Tat
TOP
Eine weitere Erkenntnis im
Hinblick auf die Suche nach dem, bzw. den Schuldigen betrifft
die Rolle der Sicherheitsbehörden:
Taleb Abdelmohsen,
der den BMW 3X als Tatwaffe benutzte, war bereits seit seiner
Verurteilung in Rostock 2013, spätestens jedoch seit 2015 den
Behörden bekannt, da er Drohungen gegen die Ärztekammer und eine
kommunale Behörde ausgestoßen hatte. Sogar an die
Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat sich der
Attentäter mit Drohmails gerichtet. Aufgefallen ist das aber
niemandem.
Wie dem auch immer sei:
Trotz einer Vielzahl von
Hinweisen wurde
der Attentäter jedoch nicht als Gefährder eingestuft, seine Aktivitäten
wurden nicht weiterverfolgt und es wurde sogar seinem Antrag auf
Asyl 2016 beschleunigt stattgegeben. Dies zeigt die Schwächen im
Umgang mit Gefährdern und das ungelöste Problem, solche
Einzelpersonen frühzeitig zu identifizieren. Zu meinen, dass
dafür eine bessere KI erforderlich gewesen sei, um über diese
Erkenntnisse verfügen zu können verkennt, dass – so lange wie
Menschen Entscheidungen zu treffen haben, wozu auch die Fehler
gehören – kann keine Technik der Welt menschliche Dummheit verhindern,
die sogar möglicherweise weniger folgenreich ist, als die
Dummheiten der KI in der Zukunft, denn die kann auch nur das
wissen, was menschliches Denken geschaffen hat.
1.04
Die eigentliche Ursache ist ein Staatsversagen
TOP
Der gesunde
Menschenverstand – sollte es den überhaupt geben – weiß, dass
nicht das Messer das Problem ist, sondern dass dies der Täter
ist, der ein Messer oder ein Auto rechtswidrig benutzt, um damit Straftaten zu
begehen.
Wer das anders sieht, und die
Ursache für Täterhandlungen darauf zurückführt, dass es immer
nur die Gesellschaft sein kann, unter deren Einflüsse eine
Person zu der geworden ist und
die letztendlich gar nicht anders hat handeln können, als mit
einem Messer Personen zu verletzen oder mittels eines PKW, wie
in Magdeburg geschehen, 5 Menschen zu töten und über 200
Menschen zum Teil schwer zu verletzen, verkennt, dass Freiheit,
so wie sie in westlichen Demokratien bisher verstanden worden
ist, Selbstverantwortlichkeit voraussetzt.
Und wenn dann auch noch der
Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Jochen
Kopelke,
von einem „Messer-Problem“ spricht und meint, die mit Messern
begangene Kriminalität dadurch erfolgreich bekämpfen zu können,
indem er noch mehr Video-Überwachung und den verstärkten Einsatz
moderner Technologien wie künstliche Intelligenz einfordert, der
fordert nichts anderes ein, als die Einschränkung der Freiheit
von
Vielen,
um sich vor den Tätern, den Gefährdern oder gar vor denen besser
schützen zu können, die diese Meinung nicht teilen, weil sie
sowieso das tun, was sie tun wollen.
Wie dem auch immer sei: Wir
können die in China übliche Überwachungstechnik nicht ablehnen
und sie uns zugleich wünschen, denn wenn dieser Wunsch
Wirklichkeit werden sollte, kann es die Demokratie von heute
nicht mehr geben.
1.05
Das Unvermögen des Rechtsstaates in Migrationsfragen
TOP
Die Gründe für die
Migration, aus Sicht der Migranten, ist offenkundig: Sie möchten
in einer Weltregion leben, in denen sie sicher leben und
wirtschaftlich bessere Chancen haben als in ihrer Heimat. Sie
verhalten sich damit ökonomisch gesehen völlig rational, indem
sie versuchen, den größten ihnen möglichen Nutzen sich zu
erschließen, und sei es nur der Nutzen, der ihnen zum Beispiel
die Sozialsysteme in Deutschland bieten.
Und: Bei denen, die
kommen, handelt es sich in der Regel nicht um die Ärmsten der
Armen, sondern um Migranten, die es sich erlauben können, die
Hilfe von Schleusern in Anspruch bezahlen können, um ihren
Zielort überhaupt zu erreichen.
Wie dem auch immer sei:
Anzumerken ist auch, dass das Migrationsproblem von heute auch
mit der Massenimmigration von Unqualifizierten verbunden ist,
die sozusagen die Sozialsysteme fluten und deren Kosten in die
Höhe treiben, was wiederum Widerstände in der Bevölkerung
auslöst, verbunden mit dem Protest gegen die kulturelle
Überfremdung und die zahlreichen kriminellen Übergriffe
insbesondere junger alleinstehender Männer.
Ein kleiner Blick in die
Zukunft, die zu erwarten ist, wenn sich nichts ändert:
Laut
Gunnar
Heinsohn
wollen aus dem „Islambogen“ und aus Afrika zurzeit rund 240
Millionen Menschen auswandern, was zur Folge haben wird, dass
2050 etwa 1,1 Milliarden Menschen in Europa leben werden.
Zurzeit sind es knapp 746 Millionen Menschen
[En03].
Womit ist anlässlich
solcher Perspektiven zu rechnen, wenn Menschen aus
Tribalgesellschaften (Stammesgesellschaften, Clangesellschaften,
Gesellschaften mit völlig anderen Kulturen und
Wertvorstellungen) in großen Massen in die rechts- und
sozialstaatlich geprägten Räume Deutschlands einwandern?
Diese
Menschen leben zwangsläufig in dem mentalen Horizont ihrer
Tribalgesellschaften und diese verlassen sie mit ihrer Wanderung
nach Deutschland keineswegs. Hinzu kommt, dass das Konzept des
Rechtsstaates, wie es die Europäer in einer sich über
Jahrhunderte hinziehenden Geschichte entwickelt haben, ihnen
fremd ist und auch fremd bleiben wird. Die Folge davon ist, und
das kann heute nicht mehr übersehen und schöngeredet werden,
dass die Einwanderer versuchen werden, ihre
tribalgesellschaftlichen Gewohnheiten auch in den
rechtsstaatlichen Gesellschaften auszuleben, und hierbei ist es
bereits zu einer Reihe von Konflikten gekommen.
In Deutschland gibt es
zurzeit etwa 5 Millionen junge Männer im Alter zwischen 20 und
35 Jahren. Zieht man davon eine Million Männer mit
„Migrationshintergrund“ ab, so bleiben 4 Millionen ethnisch
deutsche Männer. Die Einwanderung von jungen Männern aus
Tribalgesellschaften beträgt zurzeit etwa 800.000 Personen pro
Jahr. Das aber ist eine Zahl, die 2023 bereits deutlich
überschritten wurde. Im Jahr 2023 betrug die Anzahl der Männer
in Deutschland mit Migrationshintergrund im Alter zwischen 35
und 39 Jahren rund 1,07 Millionen. Diese Altersgruppe war auch
bei den Frauen mit Migrationshintergrund eine der größten.
Und: Das Bundesamt für
Migration meldet, dass 50,7 Prozent aller Asylbewerber in diesem
Jahr Männer im Alter zwischen 16 und 40 Jahren sind. Das sind
fast doppelt so viel wie im Jahr 2019
[En05].
Es würde zu weit führen,
die damit verbundenen Belastungen für die Sozialsysteme im
Einzelnen aufzuzeigen. Um was für Größenordnungen es sich dabei
handelt, dass belegen die folgenden Zahlen:
Die deutschen
Sozialleistungen betrugen 1991 395,5 Milliarden Euro. Bis 2015
sind sie auf 888,2 Milliarden Euro angestiegen und haben sich
damit mehr als verdoppelt. 2023 wurden bereits 17,6 Milliarden
Euro für Sozialleistungen ausgegeben, was noch einmal eine
Verdoppelung der Ausgaben in einem Zeitrahmen von 8 Jahren
ausmacht.
Und was die Kriminalitätsbelastungszahlen junger
Männer anbelangt, die nach Deutschland eingewandert sind,
darüber eine Aussage zu formulieren, löst sofort den Verdacht
aus, rassistisch, islamophob oder rechtsextrem zu sein. Dennoch:
In einer aktuellen Stunde, in der die Ursachen und Konsequenzen
einer ansteigenden Kriminalität disputiert wurden, heißt es auf
der Website des Deutschen Bundestages wie folgt:
Bundestag.de
10.04.2024: Zu Beginn der
Debatte beklagte Andrea
Lindholz
(CDU/CSU), dass die Zahl der registrierten Straftaten seit zwei
Jahren rapide ansteige, nämlich um 11,5 Prozent im Jahr 2022 und
5,5 Prozent im vergangenen Jahr. Dieser Anstieg liege vor allem
an mehr ausländischen Tatverdächtigen. Während die Zahl
deutscher Tatverdächtiger in den vergangenen beiden Jahren um
4,6 Prozent beziehungsweise 1,0 Prozent gestiegen sei, habe die
Zahl ausländischer Tatverdächtiger 2022 um 22,6 Prozent und 2023
um 17,8 zugenommen. „Deutschland wird seit zwei Jahren
unsicherer, und das liegt vor allem an der stark gestiegenen
Ausländerkriminalität“, fügte
Lindholz
hinzu.
Martin Hess (AfD) warf
Bundesinnenministerin Nancy
Faeser
(SPD) Versagen bei der „Gewährleistung des Schutzes und der
Sicherheit der eigenen Bürger“ vor. Die Zahl der Gewaltdelikte
weise mit mehr als 214.000 pro Jahr einen „historischen
Höchststand“ auf. Während die Zunahme der Zahl deutscher
Tatverdächtiger bei Gewaltdelikten 2,2 Prozent betragen habe,
liege sie bei nichtdeutschen Tatverdächtigen bei 14,4 Prozent
[En06].
Wie dem auch immer sei: In
einem mehr als 150 Minuten dauernden Gespräch mit
Altbundeskanzler Gerhard Schröder (SPD), das der Chefredakteur
der Schweizer Wochenzeitung „Die Weltwoche“ Roger
Jürg Köppel
am 18.09.2024 führte, und das unter dem Thema stand: „Gerhard
Schröder - Mein Leben“, sagte der Altbundeskanzler zur
Migrationsproblematik und zur Flüchtlingskrise, die 2015
ausgelöst wurde, Folgendes:
Gerhard Schröder:
Kommt her, alle die ihr mühselig und beladen seid. Das ist zwar
Bibel, aber so ähnlich klang das [aus dem Munde von Angela
Merkel]. Und da muss man dann sagen, das ist für das Bewusstsein
der Menschen bei uns - des Durchschnittsmenschen bei uns - keine
Haltung, denn da muss man schon sagen, wer wirklich nachweisen
kann, dass er politisch verfolgt ist, der muss das Recht
behalten, Asyl zu kriegen in Deutschland. Wer das aber tut -
überwiegend - und das kann man ja prüfen, überwiegend weil es
ihm schlechter geht, im Heimatland, als er glaubt, dass es ihm
in Deutschland gehen würde, da muss man dann sagen ... geht
nicht.
Und diese Balance, zwischen ... ja ... der menschlichen
Notwendigkeit - denen, die wirklich verfolgt werden, Asyl zu
bieten zu können ... und da muss man auch noch über die
Bedingungen reden, was das materiell bedeutet, und das im
Vergleich zu dem Einkommen setzen, dass jemand durch einfache
Arbeit erreichen kann ... wenn das aus der Balance kommt, und
wir dann noch Parteien haben, die das genau ausnutzen, und auch
wissen, wie man das nutzt, dann geht das schief.
Dann ist die
Mehrheitsfähigkeit derer, die das Asyl - und ich gehöre wahrlich
zu denjenigen, die das Asylrecht aus guten Gründen aufrecht
erhalten wollen ... die Mehrheit derjenigen, die das wollen,
einfach in Gefahr. Das ist ein bisschen die Situation, der wir
jetzt ausgesetzt sind
[En07].
Dem ist nichts
hinzuzufügen, außer der Erwartungshaltung, dass, wenn die
Bundesrepublik Deutschland eine Demokratie bleiben will, eine
Lösung gefunden werden muss, die dazu geeignet ist, den
Erwartungshaltungen der Mehrheit zu entsprechen.
2.00
Der übergriffige Rechtsstaat
TOP
Im Oktober 2024 wurde
das Waffengesetz um eine Befugnis erweitert, die zuständige
Behörden – wozu die Polizei gehört – zur Durchsetzung
gesetzlicher Waffen- und Messerverbote dazu ermächtigt:
-
Im Geltungsbereich
eingerichteter Waffen- und Messerverbotszonen
-
Personen kurzzeitig
anzuhalten und zu befragen
-
Mitgeführte Sachen in
Augenschein zu nehmen sowie
-
Personen zu durchsuchen.
Waffen- und
Messerverbote können auch anlässlich öffentlicher Vergnügungen,
sowie anlässlich von Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen,
Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen
Veranstaltungen verfügt werden. Dies gilt auch, wenn für die
Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für
Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für
Tanzveranstaltungen.
Da der Wortlaut der
Befugnis keinen Adressaten bestimmt, sondern nur Personen
benennt, gegen die sich die oben genannten Maßnahmen richten
können, ist davon auszugehen, dass es sich um eine
verdachtsunabhängige Personenkontrolle handelt, die sich gegen
einen jedermann richten kann.
Damit wäre eigentlich
schon alles gesagt, um diejenigen ruhigzustellen, die von der
Vorstellung beseelt sind, dass alles, was das Gesetz erlaubt,
auch vollumfänglich verfassungsrechtlichen Anforderungen
entspricht.
Der nachfolgend formulierte Widerspruch eines
Betroffenen, der auf einem Weihnachtsmarkt die oben genannten
Maßnahmen erdulden musste, soll Sie dazu in die Lage versetzen,
mit gesundem Menschenverstand eine Antwort auf die Frage zu
finden, die da lautet:
Ist der Rechtsstaat Deutschland bereits
übergriffig geworden?
Und:
Stehen Bürgerfreiheiten nur noch im
Grundgesetz?
2.01
Widerspruch eines Weihnachtsmarktbesuchers
TOP
An den Polizeipräsidenten in
Messerstadt
Sehr geehrte Damen und
Herren!
Am 20.12.2024 wurde ich von
einer Polizeibeamtin und einem Polizeibeamten auf dem
Weihnachtsmarkt in der Innenstadt von
Messerstadt
aufgefordert, stehen zu bleiben. Mir wurde eröffnet, dass ich
mich in einer Waffenverbotszone befinde, in der ein jedermann
verdachtsunabhängige Personenkontrollen zu erdulden habe. Als
ich die Frage der Polizibeamtin, ob ich ein Messer mit mir
führe, mit einem Nein beantwortete, wurde ich aufgefordert,
meine Taschen zu entleeren und den von mir mitgeführten Rucksack
der Polizeibeamtin auszuhändigen, damit diese sich davon
überzeugen könne, dass sich im Rucksack kein Messer befindet.
Als ich mich weigerte, den Aufforderungen nachzukommen, wurde
mir angedroht, die Maßnahmen erforderlichenfalls mit Zwang
durchzusetzen. „Es sei besser für mich,“ so der Polizeibeamte,
„wenn ich die Kontrolle einfach hinnehmen würde, denn dazu sei
ich gesetzlich verpflichtet.“ Diese Aussage
nahm ich zum Anlass, mich von den Beamten zu verabschieden, was
den Beamten dazu veranlasste, mich am Arm zu ergreifen, um mich
festzuhalten. Als ich mir das verbat, wurde mir gesagt, dass ich
„stehen zu bleiben habe und die Kontrollmaßnahmen zu dulden
hätte“. Zeitgleich nahm mir die Polizistin den Rucksack weg,
öffnete ihn und kramte im Innern des Rucksacks herum. Da sie
nichts fand, wurde ich aufgefordert, die Arme anzuheben, damit
der Polizeibeamte meine Kleidung nach Messern durchsuchen
konnte. Als ich mich weigerte, die Arme anzuheben, wurde ich
darauf hingewiesen, dass, wenn ich mich der Durchsuchung
verweigern würde, dass durchaus als Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte zu bewerten sei, wenn ich mich der
Durchsuchung aktiv widersetzen würde.
Kurzum: Ich bin 74
Jahre alt und habe wirklich kein Interesse daran, mich mit der
Polizei körperlich auseinanderzusetzen, denn eine geistige
Auseinandersetzung ziehe ich jeglicher Form physischer Gewalt
vor. Wie dem auch immer sei: Da weder in meinem Rucksack noch in
meiner Kleidung ein Messer gefunden wurde, wünschten mir die
beiden Polizisten noch einen schönen Tag. Als ich den
Polizeibeamten bat, mir seinen Dienstausweis zu zeigen, ging er
einfach weiter. Insoweit hoffe ich, dass Sie mir überhaupt
glauben, die von mir oben skizzierte Personenkontrolle erduldet
zu haben, was durchaus im Bereich des Möglichen liegt, denn
meine Identität wurde von den Beamten nicht festgestellt, so
dass alles, was ich bisher geschrieben habe, durchaus auch von
mir erfunden worden sein kann. Ist es aber nicht, denn mein
Widerspruch richtet sich gegen eine Maßnahme, die
Amtswalter
der Polizei in
Messerstadt
zur Regelung eines Einzelfalls auf der Grundlage öffentlichen
Rechts getroffen haben. Gegen diesen Verwaltungsakt richtet sich
mein Widerspruch, denn ich halte die unter Zwangsandrohung
erzwungene Durchsuchung sowohl meines Rucksacks als auch meiner
Person für rechtswidrig.
2.02
Zuständigkeit
TOP
Ich gehe davon aus, dass es zu
den Aufgaben der Polizeibehörde in
Messerstadt
gehört, Waffenverbotszonen einrichten zu können. Daran ist
nichts auszusetzen, denn für eine Aufgabe zuständig zu sein
bedeutet noch längst nicht, auf der Grundlage dieser
Zuständigkeit in die Grundrechte von Personen eingreifen zu
können. Dazu bedarf es einer Befugnis:
2.03
Befugnis
TOP
Als Befugnis für die von
mir erduldete Kontrolle kommt die neu in das Waffengesetz
eingefügte Ermächtigung in Betracht, die es der Polizei erlaubt,
Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen
in Augenschein zu nehmen sowie die Person zu durchsuchen.
2.04
Anhalten und Befragen
TOP
Es bereitet mir wirklich
keine Probleme, mit Polizeibeamten zu sprechen und auf gestellte
Fragen eine Antwort zu geben, die ihr dabei helfen können,
übertragene polizeiliche Aufgaben zu erfüllen, wozu sicherlich
auch in so genannten Waffenverbotszonen die Frage gehören kann,
ob ich ein Messer mit mir führe.
Diese Frage habe ich mit einem
Nein beantwortet. Als ich nach beantworteter Frage weitergehen
wollte, wurde ich von dem Polizeibeamten am Arm ergriffen und
festgehalten.
2.05
Festhalten
TOP
Diese Rechtsfolge sieht die
neu in das Waffengesetz eingefügte Kontrollbefugnis aber gar
nicht vor, und das aus gutem Grunde, denn ein Festhalten ist, im
Vergleich zum Anhalten und zum Befragen,
kein sozialüblicher Polizei-/Bürgerkontakt
mehr, der, wenn überhaupt, nur geringfügig in das Grundrecht auf
allgemeine Handlungsfreiheit eingreift.
Wird eine Person zu
Kontrollzwecken festgehalten, so auch die Rechtsauffassung der
Richter des Bundesverfassungsgerichts, handelt es sich um einen
Eingriff in die Bewegungsfreiheit.
BVerfG 1996:
Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen
der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche
körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein
Gewährleistungsinhalt umfasst von vornherein nicht eine
Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall
hinbewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung
nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen
Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen
oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und
rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand einer
Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ohnehin nur in
Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene
- körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach
jeder Richtung hin aufgehoben wird
[En08].
Ein solcher Eingriff
kann nicht mehr als sozialübliches polizeiliches Einschreiten
und auch nicht mehr als ein geringfügiger Eingriff in
Grundrechte angesehen werden, zumal mich der einschreitende
Polizeibeamte am Arm ergriffen hat und mich somit, unter
Anwendung einfacher körperlicher Gewalt, zu einem Verhalten
gezwungen hat, das ich in einem Rechtsstaat nicht
widerspruchslos hinnehmen kann, zumal die Rechtsfolge des
Festhaltens in der neu in das Waffengesetz eingefügten Befugnis
nicht einmal enthalten ist, im Gegensatz zu allen
polizeirechtlichen Befugnissen, die die Sprachfigur des
„Festhaltens“ enthalten, um aus einem Anhalten ein Festhalten
werden zu lassen, müssen dafür im Gesetz näher beschriebene
Voraussetzgungen greifen.
Sie haben richtig gelesen. Die Rechtsfolge des
Festhaltens sieht die Befugnis im Waffengesetz nicht vor,
und was das Gesetz nicht erlaubt, das kann in einem Rechtsstaat
auch nicht zulässig sein, so zumindest meine (vielleicht zu
naiven) Vorstellungen von einem regelgebundenen Rechtsstaat.
Vielleicht noch eine kurze Anmerkung zum Festhalten. Ich wurde
am Arm ergriffen und mir wurde deutlich gemacht, dass ich mich
dem staatlichen Willen zu beugen habe. Auch wenn der körperliche
Zwang, der zur Anwendung gekommen ist, als geringfügig
bezeichnet werden kann, handelt es sich dennoch um Zwang und
setzt, um überhaupt gesetzlich zugelassen zu sein, eine unaufschiebbare polizeiliche Maßnahme voraus,
die wiederum voraussetzt, dass durch Zwang eine gegenwärtige
Gefahr abgewehrt werden muss. Mich würde interessieren, welche
gegenwärtige Gefahr das sein soll, für die ich zum Adressaten
einer polizeilichen Maßnahme gemacht wurde.
2.06
Sachen in Augenschein nehmen
TOP
Mein Rucksack wurde von der
einschreitenden Beamtin nicht nur geöffnet, sondern regelrecht
„durchwühlt“.
Anders ausgedrückt: Es wurden die im Rucksack
befindlichen Sachen herausgeholt, abgetastet und wieder in den
Rucksack gesteckt, um dann im Anschluss daran alle Seitentaschen
und Reißverschlüsse zu öffnen, ohne das zu finden, wonach
gesucht wurde: Ein Messer.
Die Frage, die sich mir nunmehr stellt,
lautet, was heißt es, eine „Sache in Augenschein zu nehmen“.
Es
kann ja sein, dass Polizisten über ein ganz anderes
Wortverständnis bei der Auslegung von Sprachfiguren verfügen,
die der Gesetzgeber verwendet, denn der lässt als Rechtsfolge
bei der Suche nach Messern in Sachen nur den „Augenschein“ zu. Nach meinem Wortverständnis, und
das ist im Übrigen auch die übliche Art und Weise, sowohl in der
Rechtsprechung als auch in der Rechtslehre, einen
unbestimmten Rechtsbegriff mit Leben zu erfüllen, sich dessen
Wortbedeutung zuzuwenden, die es erforderlich macht, zu
definieren, was es heißt, eine
„Sache in Augenschein zu nehmen“. Hier der Versuch der
semantischen Bedeutung dieses unbestimmte Rechtsbegriffs: Einen Blick auf, bzw. in eine
Sache zu nehmen, hineinsehen, sich einen visuellen Eindruck zu
verschaffen, etwas anzuschauen, ohne in dem Objekt der
Augenscheinnahme
nach etwas zu suchen. Kurzum: Eine
Augenscheinnahme
kann nicht mehr sein als eine visuelle Wahrnehmung des Zustands
einer Sache, so wie sie ist. Mein Rucksack aber wurde
durchsucht. Anders ausgedrückt: Das Untere wurde nach oben
gekehrt und auch der kleinste Reißverschluss wurde geöffnet, um
etwas zu finden, was dort nicht gefunden werden konnte:
Ein
Messer.
Wenn Sie meiner Argumentation
bis hier hin gefolgt sind, dann werden Sie sicherlich auch zu
dem Ergebnis gekommen sein, dass es sich bei der
Augenscheinnahme
meines Rucksacks um eine Durchsuchung desselben gehandelt hat.
Und das wiederum ist eine Rechtsfolge, die in der Befugnis
jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Sachen zu finden ist.
Ich
denke, dass es ausreicht, an dieser Stelle darauf
hinzuweisen, dass die Kontrollbefugnis das Durchsuchen von
mitgeführten Sachen expressis verbis nicht
vorsieht.
2.07
Durchsuchung der Person
TOP
Die Durchsuchung einer
Person umfasst die Suche nach Gegenständen oder Spuren in der
Kleidung und/oder auf der Körperoberfläche. Ich erinnere mich
noch heute ganz genau an das unangenehme Gefühl, gegen meinen
erklärten Willen von einem Polizeibeamten körperlich durchsucht
worden zu sein. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dieses
Vorgehen als ein Eingriff in meine Intimsphäre anzusehen, denn
unter meinen Achseln und erst recht nicht in meinem Schritt
haben Polizistenhände bei einem Normalbürger wir mir, dem nichts
vorgeworfen werden kann, was solch ein Vorgehen rechtfertigen
könnte, nichts zu suchen.
Übrigens: Eine rechtswidrige Durchsuchung,
die auch den Intimbereich erfasst, kann durchaus als eine
sexuelle Belästigung im Sinne von § 184i StGB (Sexuelle
Belästigung) angesehen werden. Dort heißt es: Wer eine andere
Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und
dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen
Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht
ist.
2.08
Zwischenbetrachtung
TOP
Die von mir
geschilderten Rechtsfolgen hätten, und das möchte ich bereits an
dieser Stelle feststellen, gar nicht durchgeführt werden dürfen,
weil nicht einmal die Voraussetzungen eines Festhaltens gegeben
waren, denn diese Rechtsfolge sieht die Befugnis, wie oben schon
einmal festgestellt, gar nicht vor. Dieses Festhalten daraus
ableiten zu wollen, dass anders die Inaugenscheinnahme meines
Rucksacks und auch die Durchsuchung meiner Person gar nicht
möglich gewesen wären, ist nichts anderes als reines
Wunschdenken. Solch eine Annahme lässt sogar die StPO nur bei
Beschuldigten zu, die zum Beispiel zur Entnahme einer Blutprobe zum
Krankenhaus gebracht werden. Der damit verbundene Eingriff in
die Bewegungsfreiheit lässt sich, der herrschenden Meinung
folgend, unmittelbar aus § 81a StPO (Körperliche Untersuchung
des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe)
ableiten.
Da ich aber weder ein Tatverdächtiger und erst recht
kein Beschuldigter bin, lässt sich aus einer Befugnis, die sich
gegen Personen – gemeint sind die Menschen, die sich gerade am
Kontrollort aufhalten, aus welchem Grund auch immer – ein
Festhalten nicht durch solch eine verwegene Konstruktion
rechtfertigen. Weder das Polizeirecht noch andere Gesetze, die
der Gefahrenabwehr dienen, kennen solche eine Annexkompetenz.
2.09
Verdachtsunabhängige Kontrollen
TOP
Verdachtsunabhängige
Kontrollen sind entweder Kontrollen, denen sich alle zu
unterziehen haben, wie das zum Beispiel auf Flughäfen der Fall
ist, um überhaupt in den gesicherten Abflugbereich gelangen zu
können, oder aber Einzelfallkontrollen, die im Hinblick auf die
Auswahl zu kontrollierender Personen nicht willkürlich sein
dürfen, denn Willkür hat in einem Rechtsstaat nichts zu suchen.
Es muss somit eine Selektion seitens der Auswahl zu
kontrollierender Personen erwartet werden, die nachvollziehbar,
sachgerecht und erforderlich ist.
BVerfG 2005:
Je ungenauer die Ziele einer Ermächtigung und die Anforderungen
an die tatsächlichen Voraussetzungen einer Maßnahme gesetzlich
umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener
Maßnahmen im Einzelfall. Da bei der Abwägung der Rang des
Schutzguts und die Einschätzung der Intensität der ihm drohenden
Gefahr bedeutsam sind, bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für
die genaue Bestimmung des gefährdeten Guts, aber auch
hinreichender tatsächlicher Grundlagen für die Annahme einer
dieses Schutzgut gefährdenden
Handlung
(...). Für die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr hat die
Rechtsprechung Abwägungsgrundsätze entwickelt, die auch im
Vorfeldbereich bedeutsam sind. Je gewichtiger das gefährdete
Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen
Handlungen beeinträchtigt würde oder beeinträchtigt worden ist,
desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der
Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende
oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto
weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die
auf die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts schließen
lassen (...). Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass
Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen
Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben
[En09].
Insbesondere der letzte
Satz in dem oben aufgeführten Zitat macht deutlich, dass eine
Kontrolle meiner Person, so wie ich sie erlebt habe, nur auf der
Grundlage von feststellbaren Tatsächlichkeiten in Betracht
kommen kann, die auf eine Verletzung der Missachtung des
Messerverbots in so genannten Waffenverbotszonen zumindest über
den Rahmen bloßer Vermutungen hinausgehend erwarten lassen, dass
ich als „Messerträger“ überhaupt in Betracht kommen kann.
Ich
aber nehme für mich in Anspruch, nicht wie ein
„Messerträger“ auszusehen und auch die Kriminalstatistik wird
bei großzügiger Auslegung statistisch erfasster
Messerdelikte wohl kaum Personen in meinem Alter (74 Jahre) als
potenziell gefährliche Messerträger
ausweisen. Auf den in Betracht kommenden Personenkreis werde ich
noch zu sprechen kommen. Zuerst einmal geht es mir darum, Sie
davon in Kenntnis zu setzen, welche Anforderungen die Richter
des Bundesverfassungsgerichts an Ermächtigungen richten, die zur
Verhütung von Straftaten Eingriffe in Grundrechte zulassen:
BVerfG 2016:
Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen[...]
nicht
von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die
Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem
tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter,
unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren
entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche
mit dem Ziel schon der Straftatenverhütung auch weiter ziehen,
indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des
Kausalverlaufs reduziert. Allerdings müssen die
Eingriffsgrundlagen auch dann eine hinreichend konkretisierte
Gefahr in dem Sinne verlangen, dass zumindest tatsächliche
Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die
Schutzgüter bestehen. Allgemeine Erfahrungssätze reichen
insoweit allein nicht aus, um den Zugriff zu rechtfertigen.
Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die im
Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer
zurechenbaren Verletzung der hier relevanten Schutzgüter führt,
tragen (...). Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem
Sinne kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden
führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte
Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein
überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen
dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach
konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum
anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden,
über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die
Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend
auf sie beschränkt werden kann
[En10].
Ich denke, dass es an dieser
Stelle ausreicht, festzustellen, dass solche auf mich als Person
zutreffende Auffälligkeiten nicht zutreffen und auch zum
Zeitpunkt meiner Kontrolle durch zwei
Amtswalter
Ihrer Behörde nicht feststellbar gewesen sind.
Für mich erfolgte
die Auswahl willkürlich, wahrscheinlich verbunden mit der
Annahme der einschreitenden Polizeibeamten, dass es sich bei mir
um einen „alten Herrn handelt, der sich nach getaner Arbeit bei
der Polizei sogar dafür bedankt, dass die Polizei sich um seine
Sicherheit so fürsorglich und einfühlsam gekümmert hat.“
2.10
Anforderungen an Durchsuchungen in gefährdeten Orten
TOP
Dass es sich bei
Messerverbotszonen um Orte handelt, in denen verhindert werden
soll, dass sich dort „Messerträger“ aufhalten, von denen
besondere Gefahren ausgehen (warum nur dort, das ist eine Frage,
auf die ich keine Antwort weiß), legt die Vermutung nahe, dass
es sich bei Messerverbotszonen um Orte handelt, die
gleichermaßen, wie das an "gefährlichen Orten" der Fall ist,
verdachtsunabhängige Polizeikontrollen ermöglichen.
Anders
ausgedrückt: Auch an gefährlichen Orten, die von der Polizei als
solche eingestuft worden sind, sieht das Gesetz vor, dass dort
Personen überprüft werden können, die weder als Verhaltensstörer
noch als Zustandsstörer von der Polizei kontrolliert werden.
Vielmehr sind Polizisten an solchen Orten dazu ermächtigen,
Personen zu kontrollieren, die sie für kontrollwürdig halten.
Dass solche Personen ebenfalls angehalten und befragt werden
können und dürfen, um deren Identität festzustellen, dass sehen
alle Polizeigesetze anlässlich von Personenkontrollen in so
genannten gefährlichen Orten so vor. Hinsichtlich der
Möglichkeit, an solchen Orten sowohl Personen als auch von den
kontrollierten Personen festhalten und mitgeführte Sachen durchsuchen zu
können/dürfen, sehen alle Polizeigesetze in Deutschland so vor.
Dennoch hat die Rechtssprechung es aber für notwendig
erachtet, die Auswahl zu kontrollierender Personen auf
diejenigen zu beschränken, die einem erstellten Täterprofil
entsprechen. Darüber hinausgehend wird aber auch der Nachweis
einer konkreten abstrakten Gefahr eingefordert, die von
Kontrollbeamten nachzuweisen ist, um Personen und von diesen
mitgeführte Sachen an gefährlichen Orten - und das trifft auch
im Analogverfahren für Messerverbotszonen zu – durchsuchen zu
können.
2.11
Erstellung von Täterprofilen
TOP
Solche Täterprofile hat
die Polizei im Rahmen von Gefahrenanalysen zu erstellen, die es
ihr erlaubt, eine Örtlichkeit überhaupt als eine
Waffenverbotszone bzw. als eine /Messerverbotszone einzurichten, denn nur
dadurch lässt sich Kontrollwillkür und im Übrigen auch Racial
Profiling ausschließen, wenn Personen, die anderen Ethnien
angehören, von der Polizei dort kontrolliert werden.
Anders ausgedrückt:
Nur dann, wenn die Polizei dazu in der Lage ist, auf der Grundlage
eines nachvollziehbaren und glaubwürdigen Täterprofils auch
einen so genannten „objektiven Beobachter“ davon zu überzeugen,
dass Personen an solchen Orten kontrolliert werden, die über entsprechende Merkmale verfügen
oder sich irgendwie auffällig verhalten haben, werden an solchen
Orten von der Polizei kontrolliert. In Messerverbotszogen
dürften davon vorrangig Personen betroffen sein, deren
Messeraffinität auf polizeilichen Erfahrungen beruht.
Wie dem auch immer sei: Personenkontrollen, die auf der
Grundlage eines nachvollziehbaren Täterprofils durchgeführt
werden, verletzen nicht den Gleichheitsgrundsatz, wenn
anlässlich solcher Kontrollanlässe
Personen
von der Polizei angehalten, befragt, Sachen in Augenschein
genommen und sogar Personen durchsucht werden, die als
waffenaffin polizeibekannt sind, wenn in Waffenverbotszonen
kontrolliert wird.
Wie dem auch immer sei:
Die
eigentliche Frage, auf die es eine Antwort zu finden gilt,
lautet: Welche Personen meint der Gesetzgeber, die in
Verbotszonen von der Polizei kontrolliert werden dürfen/können/sollen?
-
Alle Männer und alle
Frauen?
-
Auch Personen mit
Rollatoren?
-
Auch alte Mensen?
-
Auch Frauen mit
Kinderwagen?
-
Auch Kinder?
-
Auch Jugendliche oder
doch nur
-
Gefährlich aussehende
Personen, wie die auch immer aussehen mögen?
-
Dunkelhäutige junge
Männer aus den Maghreb-Staaten oder aus anderen afrikanischen
Ländern?
-
Personen, die der
Polizei als Unruhestifter oder als gewaltbereite Gangmitglieder
bekannt sind?
-
Personen im
waffenaffinen Alter, die mehrheitlich kaum älter als 24 Jahre
alt sind?
-
Personen, von denen
kontrollierende Beamte meinen, dass Kontrollen
erfolgversprechend sein könnten?
Anders ausgedrückt: Es
kann davon ausgegangen werden, dass Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte in Waffenverbotszonen wohl nur solche Personen
kontrollieren sollten, von denen anzunehmen ist, dass sie
waffenaffin sein können. Diese nachvollziehbare Sicht der Dinge
entspricht aber bedauerlicherweise nicht der Wirklichkeit, denn
sonst wäre ich ja wohl kaum angehalten, befragt, unter Anwendung
von Zwang festgehalten
und gegen meinen Willen durchsucht worden.
Nach der hier
vertretenen Rechtsauffassung würden es Täterprofile den
einschreitenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten vor Ort
ihre Arbeit außerdem erleichtern, rechtswidrige Maßnahmen zu
vermeiden, denn diese Profile können sogar so weit
gehen, dass als Adressaten polizeilicher Kontrollmaßnahmen sogar
äußere Merkmale, zum Beispiel das typische Aussehen eines
„People of Color (PoC)“ ausreichen, um solche Personen verstärkt
in Verbotszonen kontrollieren zu können, wenn das
nachvollziehbar im Rahmen der Gefahrenprognose von der Polizei sachgemäß begründet wird.
Anders ausgedrückt:
Wenn eine
„polizeibekannte“ Personengruppe sich als waffen- bzw. als
messeraffin erwiesen hat und im Rahmen eines erstellten
Täterprofils Ausführungen zum Alter, zum Geschlecht und zu
polizeibekannt gewordenen Verhaltensmustern es kontrollierenden
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten hilft, die "richtigen"
Personen zu kontrollieren, dann kann im Übrigen davon
ausgegangen werden, dass überhaupt Messer gefunden werden
können.
Bei meiner Altersgruppe und das gilt auch für Damen in
meinem Alter, dürfte das eher unwahrscheinlich sein, obwohl bei
der Durchsuchung der Handtasche einer Dame in meinem Alter in
Darmstadt glaube ich war das, tatsächlich ein Taschenmesser
gefunden werden konnte, mit dem die Dame normalerweise Äpfel vor
dem Verzehr schält.
Wie dem auch immer sei: Den folgenden
Zitaten aus einem Urteil des
Hamburgischen OVG
aus dem Jahr 2022 kann entnommen werden, warum ein Kontrollieren
auf der Grundlage von erstellten Täterprofilen nicht als Racial
Profiling anzusehen ist. und somit auch die Möglichkeit
einschließt, andere Zielgruppen in Messerverbotszonen
kontrollieren zu können, was bei einer entsprechenden
sprachlichen Regelung in der Gefährdungsanalyse ja wohl kaum
Schwierigkeiten bereiten dürfte.
Zurück zu der Entscheidung des
Hamburgischen OVG.
Anlass für das Urteil war die
Identitätsfeststellung eines togoischen Staatsangehörigen mit
dunkler Hautfarben an einem wegen
BtM-Delikten
als gefährlichen Ort eingestuften Park, einer Örtlichkeit, die
durchaus aus rechtlicher Sicht mit einer Waffenverbotszone
verglichen werden kann, denn auch an gefährlichen Orten sind so
genannte verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Polizei
möglich.
Hamburgisches
OVG
2022: Die Merkmale des
[Gleichheitsgrundsatzes] begründen für die präventive,
gefahrenabwehrrechtliche Arbeit der Polizei in bestimmten
Konstellationen kein Totalverbot. [...]. Das Verbot des
[Grundgesetzes: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.], gilt mithin
nicht absolut [...].
An anderer Stelle heißt:
Hamburgisches
OVG
2022: Je gewichtiger das
gefährdete Rechtsgut ist und je weiterreichender es durch die
jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere
Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt
werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden
kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die
Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen
lassen. Umgekehrt steigen bei einem geringen Gewicht des
gefährdeten Rechtsguts die Anforderungen an die
Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung
als auch hinsichtlich ihrer Intensität. Eingriffsgrundlagen
müssen daher regelmäßig zumindest eine hinreichend
konkretisierte Gefahr verlangen. Eine solche kann schon dann
bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt,
sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall
drohende Gefahr hinweisen
[En11].
2.12
Durchsuchung von Personen und Sachen
TOP
Dass nicht nur an gefährlichen
Orten, sondern auch in Messerverbotszonen verdachtsunabhängig
Personen kontrolliert werden können, das in Frage zu stellen,
ist nicht das Anliegen meines Widerspruchs. Mir geht es darum,
mich gegen einen übergriffig werdenden Staat schützen zu wollen,
der meint, seine Bürger sozusagen nach Gutdünken aussuchen und
durchsuchen zu können.
Diesbezüglich haben bereits die Richter
des Bayerischen Verfassungsgerichtshof 2006 ihre Bedenken gegen
solch ein polizeiliches Vorgehen gegen Kontrollpersonen zum
Ausdruck gebracht, als sie über die polizeiliche Durchsuchung
mitgeführter Sachen im Rahmen der so genannten Schleierfahndung
zu entscheiden hatten, die es der Bundespolizei erlaubt, in
einem Bereich von 30 km zur jeweiligen Landesgrenze
verdachtsunabhängig Personenkontrollen durchzuführen. Die
Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Vorgehensweise der Polizei mit
der
Bayerischen
Verfassung nur dann vereinbar sind, wenn
Durchsuchungen
sachgerecht begründet werden können.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof 2006:
Leitsatz: Die Regelungen über die polizeiliche Durchsuchung
mitgeführter Sachen im Rahmen der so genannten Schleierfahndung
sind mit der
Bayerischen
Verfassung vereinbar. Sie sind so auszulegen, dass die Polizei
von der Eingriffsbefugnis nur im Fall einer erhöhten abstrakten
Gefahr Gebrauch machen darf.
In der Begründung heißt
es unter anderem:
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof 2006:
Das bedeute aber nicht, dass das Gesetz ein vollkommen
willkürliches, durch kein Ziel determiniertes Kontrollieren
ermögliche. Diese Ziele, verpflichteten die Polizei, den
Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige
Erfahrung zugrunde zu legen [...] Legitimer Zweck von
Durchsuchungen [im Grenzbereich] ist der Schutz hochwertiger
Rechtsgüter. Diese Eingriffsbefugnisse dienen der Verhütung und
Unterbindung des unerlaubten Überschreitens der Landesgrenze,
des unerlaubten Aufenthalts sowie der grenzüberschreitenden
Kriminalität. Die auf diese Weise zu gewährleistende Sicherheit
der Bevölkerung ist ein Verfassungswert von Rang. Dass die in
Rede stehende Durchsuchung von Sachen zur Verfolgung dieser
Zwecke geeignet ist, steht außer Frage. [...]. Bei der
Durchsuchung von Sachen, die eine von einer Identitätskontrolle
betroffene Person mit sich führt, sind unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn strengere Anforderungen
zu stellen als bei der bloßen Identitätskontrolle. Bei einer
Gesamtabwägung der Schwere des mit der Durchsuchung verbundenen
Eingriffs und bei dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe
des Gemeinwohls ist die Grenze des Zumutbaren im Hinblick auf
die
Grundrechtspositionen [...]
nur
gewahrt, wenn eine Einschreitschwelle in Gestalt einer erhöhten
abstrakten Gefahr beachtet wird
[En12].
Das bedeutet nach der
von mir vertretenen Rechtsauffassung, dass auf der Grundlage von
Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit der Anwesenheit in
einer Messerverbotzone ich nur dann dazu verpflichtet werden kann,
zu dulden, dass von der Polizei meine Sachen in Augenschein genommen und
meine Person durchsucht werden dürfen, wenn von mir eine erhöhte
abstrakte Gefahr ausgeht.
2.13
Verhältnismäßigkeit
TOP
Maßnahmen der Polizei,
die nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen,
sind rechtswidrig. Diesbezüglich gibt es eine Vielzahl von
Entscheidungen der Richter des Bundesverfassungsgerichts, auf
deren Auflistung, wegen ihres Umfangs, in diesem Widerspruch
verzichtet wird. Hinsichtlich der Bedeutung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit heißt es in einer Entscheidung des BVerfG
wie folgt:
BVerfG 1965:
In der Bundesrepublik Deutschland hat der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich
aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der
Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen
Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der
öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfe
[En13].
Nach allgemeiner
Auffassung erfolgt die Verhältnismäßigkeitsprüfung in vier
Schritten:
Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel
schon dann geeignet, wenn die Möglichkeit besteht, durch seinen
Einsatz den angestrebten Zweck zu erreichen. Unterstellt, dass
Personenkontrollen in Waffenverbotszonen überhaupt dazu geeignet
sind, das Mitführen von Waffen, Messern und anderen gefährlichen
Gegenständen zu unterbinden, was empirisch nicht bewiesen ist,
sondern auf Glauben und Zufallserfolgen beruht, gehen die Richter
des Bundesverfassungsgerichts dennoch davon aus, dass ein auf
Tatsachen beruhender Beweis nicht erforderlich ist, wenn die
Möglichkeit einer Eignung solcher Personenkontrollen besteht.
BVerfG 2022:
Insoweit genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung den
Gesetzeszweck zu erreichen. Eine Regelung ist erst dann
nicht mehr geeignet, wenn
sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern
kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt
[En14].
Übertragen auf die
Geeignetheit polizeilicher Maßnahmen in Waffen- bzw.
Messerverbotszonen bedeutet dies, dass von einer Eignung von
Personenkontrollen zur Durchsetzung von Messerverboten aufgrund
der angenommenen Eignung, dabei Messer zu finden, ausgegangen
werden, wenn sich die Maßnahmen auf Personen beschränken, von
denen auf der Grundlage polizeilicher Erfahrungen und
statistisch nachweisbarer
Deliktsaffinität
zumindest vermutet werden kann, bei diesen Personen Messer bzw.
Waffen finden zu können.
Anders ausgedrückt: Die
Durchsuchung von Personen und von diesen Personen mitgeführten
Sachen nach Messern ist ungeeignet, soweit es sich dabei um
ältere Damen und Herren im Rentenalter, Mütter mit Kinderwagen,
Personen, die einen Rollator benutzen aber auch um andere
Personen handelt, die kein Polizeibeamter grundlos außerhalb von
Messerverbotszonen kontrollieren würde. Sollten diese Personen
dennoch als potentielle „Messerträger“ in Betracht kommen, dann
bin ich gern bereit, meine Meinung hinsichtlich der Geeignetheit
der Durchsuchung von Personen im Rentenalter nach Waffen oder
Messern zu korrigieren, wenn ihnen dieses argumentative
Kunststück wirklich gelingen sollte, sowohl die Geeignetheit als
auch die Erforderlichkeit solcher Kontrollen nachvollziehbar zu
begründen. In diesem Sachzusammenhang
würde es mich dann auch noch interessieren, wie häufig diese
Personengruppe der über 70-jährigen beim rechtswidrigen Gebrauch
von Messern in
Messerstadt,
also in Ihrem Zuständigkeitsbereich, bereits in Erscheinung
getreten ist.
2.14
Würdeschutz
TOP
Bei Ihrer Suche nach
Rechtfertigung der Polizeikontrolle, die ich
für rechtswidrig halte, bitte ich in Ihrem Widerspruchsbescheid
auch zum Würdeschutz Stellung zu beziehen. Ich gehe davon aus,
dass Ihnen bekannt ist, dass die Würde des Menschen unantastbar
ist. Übrigens: Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt, siehe Artikel 1 Abs. 1 GG.
Sie ist
verletzt, wenn der Staat Menschen einer Behandlung unterzieht,
die ihre Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Diese
Objektformel wurde im Laufe der Zeit von den Richtern des
Bundesverfassungsgerichts entwickelt.
BVerfG 2009:
In späteren Entscheidungen hat das Gericht in Auseinandersetzung
mit Grund und Grenzen der so genannten Objektformel die Schwelle
zur Verletzung der Menschenwürde dort überschritten gesehen, wo
der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine
Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt und daher Ausdruck
der Verachtung des dem Menschen kraft seines Personseins
zukommenden Wertes ist
[En15].
Noch eine kurze
Anmerkung zur Subjektqualität:
BVerfG 2010:
Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale
Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den
Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer
Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in
Frage stellt (...). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde
häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (...). Angriffe
auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung,
Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen
bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch
absprechen [En16].
Eine solche Erniedrigung
musste ich erdulden. Sie bestand darin, gegen meinen Willen –
erzwungenermaßen – unter den Augen der Öffentlichkeit sowohl die
Durchsuchung meines Rucksacks als auch die Durchsuchung meiner
Person zu dulden. Da es keinen Anlass gab, mir diese
Erniedrigung zuzumuten, außer der Tatsache, dass ich mich auf
einem Weihnachtsmarkt aufhielt, dürfte Beweis genug für einen
übergriffig gewordenen Staat sein, der nicht einmal dazu in der
Lage ist, den ersten Satz des Grundgesetzes vollumfänglich zu
respektieren.
Ausgewählt wurde ich von den einschreitenden
Beamten wie ein Objekt ihrer Beliebigkeit.
Anders ausgedrückt. Bei der Auswahl ihrer Kontrollpersonen wurde
mein Anspruch auf Achtung meiner Freiheitsrechte auf
ehrverletzende und erniedrigende Art und Weise durch zwei
Amtswalter
Ihrer Polizeibehörde verletzt.
2.15
Widerspruchsbescheid
TOP
Ich gehe davon aus, dass
Sie dazu in der Lage sein werden, diesen Widerspruch innerhalb
von 4 Wochen mit gebotener fachlicher und sachlicher
Gründlichkeit in einer allgemein verständlichen Sprache zu
bescheiden. Hinsichtlich der Vollständigkeit und
Nachvollziehbarkeit Ihres Bescheides erlaube ich mir, Sie darauf
aufmerksam zu machen, dass die Begründung in Ihrem
Widerspruchsbescheid erkennen lassen muss, von welchen
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und
Überlegungen sie ausgehen.
Anders ausgedrückt: Formelhafte
allgemeine Darlegungen werde ich nicht akzeptieren. Ich gehe
davon aus, dass Sie sich bei Ihrer Antwort an meinem Widerspruch
orientieren.
Schlusssatz:
Sollten Sie den Mut
aufbringen, sich für das Einschreiten Ihrer
Amtswalter
bei mir zu entschuldigen, werde ich auf eine
verwaltungsgerichtliche Klärung der Polizeikontrolle auf einem
Weihnachtsmarkt verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Ein Bürger aus
Messerstadt
3.00
Unsere Zukunft 2025
TOP
So wie es ist, kann und wird
es nicht bleiben. Warum? Überall auf der Welt wünschen sich die
Menschen, dass ihre Regierungen langfristig denken. Das gilt
auch für Demokratien. Obwohl es sich bei Demokratien um
Regierungssysteme handelt, die als „Herrschaft auf Zeit“
bezeichnet werden müssen, können Demokratien dennoch als am
besten geeignete politische zukunftstaugliche Systeme bezeichnet
werden.
In einer 2018 in den USA publizierten Studie zum Thema
„Gerechtigkeit in der Zukunft“ heißt es im Hinblick auf die
„Generationengerechtigkeit“, bei der es sich ja bekanntermaßen
um langfristig sich auswirkende politische Entscheidungen
handelt, zu denen die Masseneinwanderung unstrittigerweise
gehört.
In dem Ranking der Staaten, die es mit
Generationengerechtigkeit ernst nehmen, nimmt zum Beispiel
Island den ersten Platz ein, gefolgt von Schweden auf Platz 2,
der Schweiz auf Platz 4, Dänemark auf Platz 5 und Ungarn auf
Platz 6. Die Bundesrepublik Deutschland liegt abgeschlagen auf
Platz 28
[En17].
Anders ausgedrückt:
Es fällt auf, dass die
Nationen mit der höchsten Punktzahl wie Island, Nepal, Costa
Rica und Uruguay aus einer Vielzahl von Regionen und
Einkommensniveaus stammen. Während wohlhabende OECD-Länder zum
Teil weit unten in der Rangliste sich befinden:
Deutschland
liegt auf Platz 28, das Vereinigten Königreich belegt Platz 45
und die USA befindet sich auf dem 62. Platz in der Rangliste.
Es gibt somit nicht nur im
Jahr 2025 viel zu tun, um
der Generationengerechtigkeit die Zukunftschancen zu
verschaffen, die sie für ein menschenwürdiges Leben benötigen.
Ohne ein Vergangenheitsbewusstsein wird das aber nicht
funktionieren, denn Zukunftsfähigkeit setzt ein
Vergangenheitsbewusstsein voraus, denn Geschichte ist nicht nur
die Erzählung über vergangene Ereignisse, sondern sie ist eine
Sammlung von Erfahrungen, aus denen wir für die Zukunft lernen
können.
Je mehr Geschichtsbewusstsein in diesem Sinne vorhanden
ist, desto mehr Zukunftsbewusstsein kann sich daraus entwickeln,
denn die Fehler die in der Vergangenheit
begangen wurden, dürften sich wohl kaum dazu eignen, um in der Zukunft wieder die
Ordnung Wirklichkeit werden zu lassen, die ich als naturgegebene
Ordnung bezeichnen möchte, denn eine bürokratische Ordnung
vermag das nicht zu leisten.
Wie dem auch immer sei: Wenn wir
eine andere Zukunft wollen, dann müssen wir zuerst einmal mit
der Gegenwart brechen, was bedeutet, sich zuerst einmal vom
Bekannten und Erwarteten zu lösen, zumindest gedanklich, um so
Raum für Möglichkeiten schaffen, die andere Perspektiven
eröffnen. Dass das nicht einfach sein wird, ist eine
Binsenwahrheit, denn wir müssen gegen unser
Status-quo-Denken
ankommen.
Ohne Optimismus und ohne die Bereitschaft, Brandmauern
einzuziehen, Denkverbote zu beseitigen und ideologisch bedingtes
Festhalten an der eigenen alternativlosen Wahrheit (die es nicht
gibt) zu
überwinden, wird das nicht gelingen.
Das war auch schon vor 90
Jahren so, zumindest verstehe ich die nachfolgend zitierten
Sätze so, mit denen Franklin
Delano
Roosevelt (1882 bis 1945) am 4. März 1933 im Capitol seine
Antrittsrede als Präsident der USA Rede eröffnete.
Auch wenn die
Zeiten damals anders waren, wäre es auch heute wieder
wünschenswert, wenn sich im Anschluss an die Wahl des 21.
Deutschen Bundestages, die im Februar 2025 stattfinden wird,
sich der Bundeskanzler an die nachfolgend zitierten Worte von
Franklin
Delano
Roosevelt zumindest erinnern würde.
Franklin
Delano
Roosevelt: Ich bin sicher,
dass meine amerikanischen Mitbürger erwarten, dass ich mich bei
meinem Amtsantritt mit der Offenheit und Entschlossenheit an sie
wende, die die gegenwärtige Lage unserer Nation erfordert. Dies
ist der richtige Zeitpunkt, um die Wahrheit zu sagen, die ganze
Wahrheit, offen und kühn. Wir dürfen auch nicht davor
zurückschrecken, uns den Bedingungen in unserem Land heute
ehrlich zu stellen. Diese große Nation wird überleben, wie sie
überlebt hat, sie wird wieder aufleben und gedeihen. Lassen Sie
mich also zuallererst meine feste Überzeugung bekräftigen, dass
das Einzige, was wir zu fürchten haben, die Furcht selbst ist -
namenloser, unvernünftiger, ungerechtfertigter Terror, der die
notwendigen Bemühungen lähmt, den bisher erlebten Rückzug in
Fortschritt umzuwandeln.
In jeder dunklen Stunde unseres
nationalen Lebens ist eine Führung von Offenheit und Stärke auf
das Verständnis und die Unterstützung des Volkes selbst
gestoßen, die für den Sieg unerlässlich sind. Ich bin überzeugt,
dass Sie der Führung in diesen kritischen Tagen erneut diese
Unterstützung geben werden
[En18].
4.00 Quellen
TOP
Endnote_01
Tagesschau.de vom 21.12.2024; Todesfahrt in Magdeburg Das wissen
wir über Taleb A.:
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/attentaeter-magdeburg-100.html
Zurück
Endnote_02
ZDFheute vom 25.12.2024: Strafanzeige gegen Polizei und Stadt
Magdeburg.
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/
magdeburg-anschlag-strafanzeige-polizei-100.html
Zurück
Endnote_03 540
Millionen Migranten wollen weg.
https://www.theeuropean.de/politik/wer-sind-die-guten-einwanderer
Zurück
Endnote_04
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/730190/
umfrage/migrationshintergrund-der-maenner-in-deutschland-nach-alter/
Zurück
Endnote_05
Welt.de vom 30.12.2023: Gut die Hälfte: Anteil junger Männer
unter Asylbewerbern im Jahr 2023 gestiegen.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article249288500/
Asyl-Anteil-junger-Maenner-unter-Bewerbern-im-Jahr-2023-gestiegen.html
Zurück
Endnote_06
Aktuelle Stunde vom 10.4.2024: Ursachen und Konsequenzen der
steigenden Kriminalität.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/
kw15-de-aktuelle-stunde-kriminalstatistik-997392
Zurück
Endnote_07
Weltwoche vom 29.12.2024: «Wir sollten uns nicht auf die
Amerikaner verlassen»: Gerhard Schröder über den Krieg, Europa
und sein Leben in der Politik. Interview mit Gerhard Schröder:
Minute 55 ff:
https://weltwoche.ch/daily/wir-sollten-uns-nicht-auf-die-amerikaner-verlassen-
gerhard-schroeder-ueber-den-krieg-europa-und-sein-leben-in-der-politik/
Zurück
Endnote_08
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93
Zurück
Endnote_09
Ausgangspunkt im Tatsächlichen: BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005
- 1 BvR 668/04 Zurück
Endnote_10 Anforderungen an Ermächtigungen zum
Zweck der Verhütung von Straftaten: BVerfG, Urteil vom
20.04.2016 - 1 BvR 966/09 Zurück
Endnote_11 Durchsuchungsbegriff: BVerwG,
Urteil vom 25.08.2004 – 6 C 27.03 Zurück
Endnote_12 Erhöhte
abstrakte Gefahr bei Durchsuchungen zur Identitätsfeststellung:
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7.
Februar 2006 - Aktenzeichen: Vf. 69-VI-04
Zurück
Endnote_13
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965
- 1 BvR 513/65 Zurück
Endnote_14 Geeignetheit: BVerfG, Beschluss vom
29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 und BVR 2449/21
Zurück
Endnote_15
Objektformel: BVerfG. Beschluss vom 20.Februar 2009 - 1 BvR
2266/04 und 1 BvR 2620/05 Zurück
Endnote_16 Subjektqualität: BVerfG,
Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 - 1 BvR 370/04 - 1
BvR 371/04 Zurück
Endnote_17 Intergenerational Solidarity Index
Overview 2020: https://www.romankrznaric.com/good-ancestor/
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Endnote_18 Franklin
Delano Roosevelt’s First Inauguration, 1933:
https://avalon.law.yale.edu/20th_century/froos1.asp
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