Waffenverbotszonen in einem
überregulierten Rechtsstaat
Inhaltsverzeichnis:
01
Hinführung zum Thema 02 Entwurf eines
allgemeinverständlichen Waffengesetzes 03
Das Ziel von Waffenverbotszonen 04 Vom
Bundesgesetz zu den Landesregierungen
05 Von der Landesregierung NRW zum Landesamt für
Polizeiliche
Dienste NRW
06 Die
Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung
des Innenministeriums NRW
07 Die Waffenverbotszonenverordnung –
WVZ
VO des LZPD NRW
08 Kennzeichnung von Waffenverbotszonen in NRW
09 Geltungsbereich von Waffenverbotszonen in NRW
10 Welche Gegenstände dürfen in Waffenverbotszonen
nicht mitgeführt werden? 11 Polizeiliche
Kontrollrechte in Waffenverbotszonen 12
Suche nach einer Kontrollbefugnis zur Durchsuchung von Personen
und Sachen
13 Racial Profiling erlaubt das Gesetz
nicht 14 Kann
eine Fußgängerzone eine Waffenverbotszone sein? 15
Sind Waffenverbotszonen gefährliche Orte?
16 OVG Hamburg 2015 zur Größe und zur angeordneten
Dauer „gefährlicher Orte“ 17 OVG Hamburg
2022 zu „gefährlichen Orten“ 18 Keine
Kennzeichnungspflicht bei „gefährlichen Orten“ 19
Kennzeichnungspflicht von Waffenverbotszonen
20 Gefahrenprognosen für Waffenverbotszonen
21 Gefahrenprognose bei gefährlichen Orten nach
PolG 22 Identitätsfeststellung an
gefährlichen Orten 23
Identitätsfeststellungen zur Gefahrenabwehr aus Sicht des BVerfG
24 Verdachtsunabhängige Schleierfahndung
25 Verdachtsunabhängig, aber
profilorientiert 26
Rechtsauffassung des hamburgischen OVG 2022 27
Bayerischer Verfassungsgerichtshof zu
Täterprofilen 28 Schwachstellen der
polizeilichen Gefahrenprognose 29
Sollen Waffe- und Messerträger belohnt werden? 30
Zusammenfassung 31
Quellen
01
Hinführung zum Thema
TOP
Aus gegebenem Anlass -
gemeint ist der Messeranschlag am 23. August 2024 in
Solingen, der drei Menschen das Leben gekostet und bei dem acht
Personen zum Teil schwer verletzt wurden, hat es erforderlich
gemacht, eine von mir nach diesem Anschlag erstellte fiktive Neufassung des
Waffengesetzes an den Anfang dieses Essays zu stellen. Das
bietet den Vorteil, sich schnell einen Überblick über eine bereits
bestehende Rechtslage verschaffen zu können, die, und das wird noch
darzulegen sein, im vorhandenen Gesetzes- und
Verordnungsdickicht des in Deutschland geltenden Waffen- und
Polizeirechts, nicht so leicht aufzufinden sein.
Diese
Tatsache des Verstecktseins notwendiger Befugnisse, denen es
oftmals nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechen, dem
gesetzliche Regelungen in einem Rechtsstaat eigentlich
entsprechen müssen, hat mich dazu bewogen, diesem Aufsatz
die Überschrift voranzustgellen, die da lautet:
Waffenverbotszonen in einem überregulierten Rechtsstaat.
Diese Überschrift
ist jedoch unvollständig. Die Überschrift müsste eigentlich
heißen:
Waffenverbotszonen in einem überregulierten Rechtsstaat machen
es erforderlich, geltendes Polizeirecht
wieder vom Kopf auf die Füße zu stellen. Damit ist gemeint, dass
das, was gesetzlich zu regeln ist, allgemeinverständlich sein
und dem Bestimmtheitsgebot vollumfänglich entsprechen.
Wie dem auch
immer sei: Die von mir formulierte Novellierung des
Waffengesetzes zeigt, im Gegensatz zur Rechtswirklichkeit von
heute auf, dass es möglich ist, aus sich selbst heraus
verständliche Regelungen zu schaffen, die noch nicht einmal
einer umfangreichen Kommentierung bedürfen, um sie nicht nur
verstehen, sondern auch verinnerlichen können, wie das
bedauerlicherweise bei den zurzeit geltenden Regelungen,
insbesondere die, die Einrichtung von Waffenverbotszonen durch
die Polizei, an Komplexität kaum noch zu
überbieten sind, um dann, was die polizeilichen Kontrollrechte
in Waffenverbotszonen anbelangt, Befugnisse zur Anwendung
keommen, deren Kürze und Unbestimmtheit nicht nur
Verständnisfragen aufwirft, sondern es für Rechtsanwender,
gemeint sind die in Waffenverbotszonen kontrollierenden
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, sich mit einer Vielzahl
von Verwaltungsgerichtsurteilen auseinandersetzen zu müssen, um
tatsächlich verstehen zu können, was diese Befugnisse ihnen
tatsächlich erlauben, und was nicht.
Wenn nicht einmal mehr Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte nach einer drei
Jahre umfassenden Ausbildung, für die in NRW die Fachhochschulen
für öffentliche Verwaltung zuständig sind, dazu in der Lage
sein, die Komplexität der Anwendung von Polizeirecht in
Waffenverbotszonen mit gebotener sachlicher Klarheit beschreiben
zu können, dann muss irgendetwas in diesem Rechtsstaat falsch
gelaufen sein.
Wie das möglich werden
konnte, das
wird Gegenstand des Hauptteils dieses Aufsatzes sein.
02
Entwurf eines allgemeinverständlichen Waffengesetzes
TOP
In diesem Kapitel geht es mir
zuerst einmal nur darum,
aufzuzeigen, wie ein Regelwerk aussehen könnte, dass
vollumfänglich dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes
entspricht, denn das Bestimmtheitsgebot ist ein Wesenselement
des bundesdeutschen Rechtsstaates.
Dieses
Bestimmtheitsgebot setzt im hier zu erörternden
Sachzusammenhang voraus, dass alle gesetzlichen
Regelungen, die Waffenverbotszonen betreffen, dem
Bestimmtheitsgebot entsprechen müssen, was zurzeit aber nicht in
der gebotenen Klarheit
der Fall ist.
Mit anderen Worten: Wie
ein Regelwerk aussehen könnet, das
dem Bestimmtheitsgebot vollumfänglich entspricht, und in einer
zumutbaren Zeit zur Kenntnis genommen werden kann, das kann
den nachfolgenden von mir ausformulierten fiktiven Regelungen entnommen werden.
Erforderliche Lesezeit: ca. 20 - 30 Minuten.
Waffengesetz Abschnitt 1 Einrichtung
von und Kontrollrechte in Waffenverbotszonen
§ 1 WaffG_AR
(Begriffsbestimmungen)
1.
Waffenverbotszonen:
Waffenverbotszonen sind als ein Sammelbegriff für Örtlichkeiten
zu anzusehen, in denen die Polizei verdachtsunabhängig Personen
und von diesen Personen mitgeführte Sachen nach Waffen, Messern und anderen
verbotenen Gegenstände verdachtsunabhängig durchsuchen kann. Im
Vorfeld der Einstufung einer Örtlichkeit als Waffenverbotszone
hat die Polizei auf der Grundlage einer von ihr zu erstellenden
Prognose die Notwendigkeit der Einrichtung einer
Waffenverbotszone nachzuweisen. Als
Waffenverbotszonen kommen unter anderen, hier nicht aufgeführten
Örtlichkeiten, auch Jugend- und Bildungseinrichtungen,
zum Beispiel Schulen, sowie Räumlichkeiten in Betracht, die für Volksfeste
bzw. für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für
Tanzveranstaltungen genutzt werden.
2.
Kennzeichnung von Waffenverbotszonen:
Waffenverbotszonen sind als solche zu kennzeichnen. Es ist
sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nicht nur das Wort
Waffenverbotszone und einen Hinweise auf die Polizeibehörde enthält,
die eine Waffenverbotszone eingerichtet hat, sondern für jede
Person muss mit einem Blick erkennbar sein, dass in Waffenverbotszonen
von der Polizei verdachtsunabhängig Personen und von diesen
Personen mitgeführte Sachen durchsucht werden können.
3.
Dauer von Waffenverbotszonen:
Waffenverbotszonen können sowohl dauerhaft als auch
anlassbezogen, also kurzfristig, eingerichtet
werden. Werden Waffenverbotszonen im öffentlichen Raum dauerhaft
eingerichtet, muss es sich dabei um Orte handeln, von denen die
Polizei weiß, dass dort vermehrt mit Verstößen gegen
waffenrechtliche Bestimmungen zu rechnen ist. Dabei kann es sich
sowohl um überschaubare, aber auch um große Areale handeln, zum
Beispiel Vergnügungsviertel, aber auch andere Orte, an denen
viele Menschen zusammenkommen, zum Beispiel Fußballstadien und
Veranstaltungsräume. Während in Bereichen, in denen dauerhaft mit
Verstößen gegen das Mitführen von Waffen, Messern oder anderen
gefährlichen Gegenständen zu rechnen ist, dauerhaft
Waffenverbotszonen von der Polizei eingerichtet werden können,
ist das bei zeitlich begrenzten Anlässen nicht erforderlich und
auch nicht geboten.
§ 2 WaffG_AR (Waffenverbotszonen)
1) Zur Verhütung und zur
vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten, die das Leben und
die Gesundheit von Personen bedrohen, können Polizeibehörden
Waffenverbotszonen auf der Grundlage von im Vorfeld zu
erstellenden Gefahrenprognosen einrichten. Eine Gefahrenprognose
setzt voraus, dass auf der Basis von Tatsachen, die über den
Rahmen von Vermutungen hinausgehen müssen, der Nachweis erbracht
werden kann, dass Personen, die sich in den eingerichteten
Waffenverbotszonen aufhalten, erfahrungsgemäß Waffen, Messer oder andere,
nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände mit sich führen
können.
Der von der Polizei zu
kontrollierenden Personenkreis kann durch sachorientierte
„Täterprofile“ eingegrenzt werden, diese Täterprofile können
auch Merkmale enthalten, die auf Personen mit
Migrationshintergrund zutreffen. Solch ein „Täterprofil“ setzt
aber voraus, dass die Polizei über Erkenntnisse verfügt, dass
Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, oftmals Messer oder
andere verbotene Gegenstände des Waffengesetzes mit sich führen.
Soweit nicht die Hautfarbe,
das äußere Erscheinungsbild von Personen mit
Migrationshintergrund oder andere im Artikel 3 Abs. 3 des
Grundgesetzes aufgeführte Merkmale für das Einschreiten von
Polizeibeamten nicht
ursächlich sind, sondern ausschließlich nachvollziehbare
Sachgründe Kontrollen dieses Personenkreises erforderlich
machen, verstoßen
solche Täterprofile nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und
auch nicht gegen die Regelungen, die im Artikel 3 Abs. 3 des
Grundgesetzes aufgeführt sind und die zum Beispiel
herkunftsbedingte Ungleichbehandlungen von Personen durch die
Polizei verbieten.
2) Waffenverbotszonen
sind als solche zu kennzeichnen. 3) Ausgenommen von
dieser Regelung sind: a) Personen, die von Berufswegen
Waffen tragen. Ausgenommen vom
Messerverbot sind: b) Personen, die einem Gewerbe oder einem
Handwerk nachgehen, das den Gebrauch von Messern erforderlich
macht c) Personen, die aus
Gründen, die von jedem objektiven Beobachter als eine
Notwendigkeit erkannt werden, Messer mit sich
führen sind von den "Messer betreffenden waffenrechtlichen
Regelungen" befreit, soweit es sich bei den Messern nicht um
Waffen handelt. d) Diesbezüglich steht
den in Waffenverbotszonen kontrollierenden Polizeibeamten
Ermessen zu.
§ 3 WaffG_AR (Kennzeichnung von Waffenverbotszonen)
1) Waffenverbotszonen
sind so zu kennzeichnen, dass für einen jedermann deutlich zu
erkennen ist: a) Welche Bereichen von der Waffenverbotszone
erfasst sind b) Welche polizeiliche
Kontrollmaßnahmen dort zu dulden sind c) Welche Folgemaßnahmen
die Polizei im Anschluss an durchgeführte Kontrollen zu treffen
hat. Für die in den
Buchstaben a) und c) genannten Konkretisierungen ist es
zielführend, wenn diese auf Zusatzzeichen deutlich kenntlich
gemacht werden. 2) Die zu erstellenden
Kennzeichen von Waffenverbotszonen, bei denen es sich um
Allgemeinverfügungen handelt, müssen aus Gründen ihrer
Bestimmtheit nachfolgend aufgeführte Inhalte aufweisen: a) Die anordnende
Polizeibehörde b) Das Wort
Waffenverbotszone c) Die anlässlich von
polizeilichen Kontrollen dort zu duldenden Maßnahmen:
Beispiel:
Achtung!
Waffenverbotszone
Die
Polizei ist dazu ermächtigt,
verdachtsunabhängig
Personen nach Waffen,
Messern und verbotenen Gegenständen
zu durchsuchen und
aufgefundene verbotene Gegenstände in amtliche Verwahrung zu
nehmen.
d) Zusatzkennzeichnung
der Verbotszone: Es reicht aus, wenn auf einem Zusatzzeichen die
Größe der Waffenverbotszone grafisch hinreichend erkennbar dargestellt
wird. c) Zusatzkennzeichnung der
polizeilichen Folgemaßnahmen: Werden von der Polizei verbotene
Gegenstände in amtliche Verwahrung genommen, ist davon
betroffenen Personen eine Bescheinigung auszuhändigen. Die
Identität dieser Personen ist festzustellen, um ein Straf- oder
ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen diese Person einleiten zu können. d) Bei anderen Personen
ist im Anschluss an polizeiliche Kontrollmaßnahmen deren
Identität aus Gründen der Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit der Polizei festzustellen, denn die Polizei
muss nachweisen können, wann und wo sie in die Grundrechte von
Personen eingegriffen hat. c) Festgestellte
Identitäten sind einem Datenabgleich zu unterziehen.
Beispiel:
Muster eines
Zusatzzeichens
Waffen, Messer und
andere verbotene Gegenstände, die von der Polizei bei
Durchsuchungen gefunden wurden, werden in amtliche Verwahrung
genommen.
Zur Einleitung eines
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens haben auffällig
gewordene Personen
die Feststellung ihrer die Identität zu dulden.
Das gilt auch für
Personen, bei denen die Polizei keine Waffen, Messer oder
verbotene Gegenstände gefunden haben, denn in einem Rechtsstaat
muss die Polizei nachweisen können, wann und wo sie in die
Grundrechte von Personen eingegriffen hat.
Alle kontrollierten
Personen haben einen Datenabgleich zu dulden.
§ 4 WaffG_AR (Kontrollbefugnisse der Polizei)
1) Die für
Polizeibehörden tätig werdenden Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten sind ermächtigt, folgende Maßnahmen zu treffen:
a) Personen können zu
Kontrollzwecken angehalten werden b) Personen sind zur
Vermeidung von Durchsuchungen durch die Polizei dazu
aufzufordern, den kontrollierenden Polizeibeamten nicht nur die
in ihrer Kleidung mitgeführten Gegenstände auszuhändigen,
sondern auch Einsicht in mitgeführte Sachen zu gewähren.
c) Personen, die dazu
nicht bereit sind, können von der Polizei am Kontrollort,
erforderlichenfalls unter Anwendung von körperlicher Gewalt,
durchsucht werden.
d) Waffen, Messer aber
auch alle anderen, nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstände,
sind von der Polizei sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen,
weil es sich bei diesen Gegenständen um Einziehungsgegenstände
gemäß § 54 WaffG (Einziehung) handelt.
c) Werden verbotene
Gegenstände aufgefunden und auf der Grundlage von Befugnissen,
die sich aus der Strafprozessordnung ergeben, sichergestellt
bzw. beschlagnahmt, ist es im Anschluss daran erforderlich, die
Identität der kontrollierten Person auf der Grundlage von § 163b
StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) festzustellen, um
gegen diese Person ein Straf- bzw. ein Bußgeldverfahren
einleiten zu können.
d) Werden bei einer
kontrollierten Person keine Gegenstände gefunden, die
sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen sind, entbindet das die
kontrollierende Polizei nicht von ihrer Verpflichtung, die
Identität auch dieser Personen festzustellen, denn nur so kann
die Funktionsfähigkeit der Polizei gewährleistet werden, die in
einem Rechtsstaat dazu verpflichtet ist, bei Bedarf nachweisen
zu können, welche Person wann und wo von der Polizei
kontrolliert wurde. Diese Identitätsfeststellung richtet sich
nach Polizeirecht.
2) Festgestellte
Identitäten sind einem Datenabgleich zu unterziehen. Die dafür
nachzuweisende Befugnis ergibt sich bei Personen, die einer
Straftat verdächtig sind und auch bei den Betroffenen einer
Ordnungswidrigkeit aus der
Strafprozessordnung, siehe § 98c StPO (Maschineller Abgleich mit
vorhandenen Daten). In allen anderen Fällen lassen Befugnisse in
den Polizeigesetzen Datenabgleiche zu.
§ 5 WaffG_AR (Erstellung
von Täterprofilen)
1) In gekennzeichneten
Waffenverbotszonen
kann es erforderlich sein, die Intensität polizeilicher
Kontrollmaßnahmen auf Personen zu beschränken, die aufgrund
eines von der jeweiligen Polizeibehörde im Vorfeld zu
erstellenden Täterprofils erfahrungsgemäß
vermehrt Waffen, Messer oder andere verbotene Gegenstände mit
sich führen. In ein solches Täterprofil können auch Personen mit
Migrationshintergrund einbezogen werden, so dass Racial
Profiling bei der selektiven Kontrolle dieser Personen durch
die Polizei allein deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil
nicht auf der Grundlage äußerer Merkmale, sondern ausschließlich
auf Erfahrungswerten der Polizei beim Umgang mit diesen Personen
diese Personen kontnrolliert werden. . Dieses Täterprofil hat
Teil der von der Polizei zu erstellenden Gefahrenprognose zu
sein.
2) In Waffenverbotszonen
tätig werdende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten können auf
der Grundlage erstellter Täterprofile sich darauf berufen, dass
auch für zu treffenden Durchsuchungs- und Folgemaßnahmen, durch
ihr Einschreiten der Gleichbehandlungsgrundsatz des
Grundgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Insoweit ist ein
erstelltes Täterprofil als eine zu befolgende Weisung der
anordnenden Polizeibehörde im Sinne des § 35 (Folgepflicht) des
Beamtenstatusgesetzes zu verstehen.
§ 6 WaffG_AR (Folgemaßnahmen bei
festgestellten Regelverletzungen)
1) Gegen Personen, die
einer Straftat verdächtig sind, ist ein Strafverfahren
einzuleiten.
2) Soweit es sich um
Personen handelt, denen lediglich ordnungswidriges Verhalten
vorgeworfen werden kann, ist ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren
einzuleiten.
3) Waffen, Messer oder
auch andere verbotene Gegenstände, die anlässlich von
Durchsuchungen gefunden wurden, unterliegen gemäß § 54 WaffG der Einziehung und
sind sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen.
§ 7
WaffG_AR
(Freiheitsentziehende Maßnahmen)
1) Gegen Personen, die
ordnungswidrig gehandelt haben, kommt aus Rechtsgründen eine
vorläufige Festnahme nicht in Betracht, siehe § 46 Abs. 3 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes
(Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren).
2) Tatverdächtige, die
über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen, oder aber als
EU-Bürger anzusehen sind, können auf der Grundlage von § 127b
StPO (Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem
Verfahren) vorläufig festgenommen werden.
3) Vorläufig festgenommene Personen
sind sind umgehend einem Richter
vorzuführen.
3) Nichtdeutsche
vorläufig festgenommeneTatverdächtige, sind ebenfalls
unverzüglich einem Richter vorzuführen, damit dieser darüber
entscheiden kann, ob die Voraussetzungen einer Abschiebungshaft
im Sinne von § 62 des Aufenthaltsgesetzes gegeben sind.
5) In Entscheidungen,
die Nichtdeutsche betreffen, sind die Ausländerbehörden im
Vorfeld der Richtervorführung mit in
die zu treffende Entscheidung einzubeziehen.
§ 8 WaffG_AR
(Flüchtlingsheime, Asylunterkünfte und andere Sammelunterkünfte)
1) Die Betreiber von
Örtlichkeiten, zu denen, in Ergänzung zur Überschrift, auch die Erstaufnahmeeinrichtungen und
die Ankunftszentren nach § 22 des Asylgesetzes gehören, sind
dazu verpflichtet, diese Liegenschaften für jedermann erkennbar
als Waffenverbotszonen zu kennzeichnen.
2) Das Personal, das
dort das Hausrecht ausübt, kann auf der Grundlage dieses
Gesetzes in als Waffenverbotszonen gekennzeichnete
Liegenschaften, die sich in diesen liegenschaften sich
befindenden Gemeinschaftsunterkünften
befindlichen Räume und Behältnisse stichprobenartig nach Waffen,
Messern und anderen verbotenen Gegenständen durchsuchen.
3) Für die Suche nach
Waffen, Messern oder anderen verbotenen Gegenstände, die von um Schutz ersuchenden Personen
am Körper mitgeführt werden können, sind dafür geeignete
Körperscanner zu verwenden, die anzeigen, ob metallene
Gegenstände in der Kleidung mitgeführt werden. Weigert sich die
um Schutz ersuchende Person, die vom Körperscanner angezeigten
metallenen Teile vorzuzeigen, ist für die dann notwendig
werdende körperliche Durchsuchung die Polizei um sofortigen
Vollzug der körperlichen Durchsuchung zu
ersuchen.
4) Werden
sicherzustellende Gegenstände gefunden und in Verwahrung
genommen, ist
davon sofort die Polizei in Kenntnis zu setzen, damit weitere
notwendig werdende Maßnahmen
getroffen werden können. Unabhängig davon sind auch die
Ausländerbehörden von den festgestellten Straf- bzw.
Ordnungswidrigkeiten in Kenntnis zu setzen.
§ 9 WaffG_AR
(Kennzeichnung von Waffenverbotszonen in Flüchtlingsheimen,
Asylunterkünften und andere Sammelunterkünften)
1) Die Kennzeichnung hat
in deutscher und englischer Sprache in Anlehnung an folgendes
Muster zu erfolgen:
Waffenverbot
Der Besitz von Waffen und Messern
ist verboten.
Leibesvisitationen müssen geduldet
werden.
Die Durchsuchung in Räumen und in
Sachen ist gesetzlich erlaubt.
Zuwiderhandlungen werden
sanktioniert.
Weapon ban
The possession of weapons and knives
is prohibited.
Body scans have to be tolerated.
The search in rooms and in things is
legally permitted.
Violations are sanctioned.
2) So gekennzeichnete
Bereiche ermöglichen es auch der Polizei, dort anlassbezogen
verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen.
3) Schutzbedürftige Personen,
die sich durch das Mitführen von Waffen oder Messern strafbar
machen, können ausgewiesen werden.
4) Ordnungswidriges
Verhalten ist bei der Entscheidung über ein Bleiberecht im
angemessenen Umfang zu berücksichtigen.
5) Die Regeln,
die von schutzsuchenden Menschen in Deutschland einzuhalten
sind, und das gilt auch für die zu erwartenden Folgen bei
festgestelltem Fehlverhalten, sind in allen Landessprachen
in Schriftform vorzuhalten und dem jeweiligen Schutzsuchenden in seiner
Landessprache auszuhändigen.
§ 8 WaffG_AR
(Waffenverbotszonen in Schulen und anderen öffentlichen
Gebäuden)
1) Behörden, zu denen
auch die Schulen gehören, sind von Gesetzeswegen im Rahmen ihrer
Möglichkeiten dazu verpflichtet, in ihrem örtlichen
Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
Die dazu in Betracht kommenden Maßnahmen ergeben sich aus dem
jeweiligen Hausrecht.
2) Auf der Grundlage des
bestehenden Hausrechts können Schulen, aber auch andere
Behörden, ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich als
Waffenverbotszone kennzeichnen.
3) Als
Waffenverbotszonen gekennzeichnete Schulen/Behördengebäude
erlauben es auch der Polizei, dort verdachtsunabhängig Personen nach
Waffen, Messern oder mitgeführten verbotenen Gegenständen zu
durchsuchen, wenn die Polizei diesbezüglich um Unterstützung
ersucht wird.
§ 9 WaffG_AR (Maßnahmen
in Schulen und Behörden nach eigenem Recht)
1) Alle im Rahmen des
Hausrechts zulässigen Maßnahmen können von eigenem Schul- oder
Behördenpersonal durchgeführt werden. Darüber hinausgehend ist
es in Schulen dem Lehrpersonal erlaubt, anlassbezogen die von
Schülerinnen und Schülern mitgeführten Sachen zu durchsuchen.
Zum Auffinden von metallenen Gegenständen, die Schülerinnen oder
Schüler am Körper mitführen können, sind dazu geeignete
Körperscanner zu verwenden. Anzustreben ist das freiwillige
Einverständnis von Schülerinnen und Schülern in diese Maßnahmen.
2) Verhaltensauffällig
gewordene Schülerinnen und Schülern willigen auch dann
freiwillig in die oben genannten Maßnahmen ein, wenn sie über
die Folgen ihrer Verweigerung eindringlich dahingehend belehrt
werden, dass im Falle der Maßnahmenverweigerung die Polizei damit
beauftragt wird, die verweigerte Durchsuchungen
erforderlichenfalls zu erzwingen.
3) Bestätigt sich der
Verdacht einer Straftat, hat die Polizei, in Zusammenarbeit mit
der Schulleitung, dem Jugendamt und dem Ausländeramt bei
Schülern mit Migrationshintergrund, die weitere
Vorgehensweise abzustimmen. Aus erzieherischen Gründen ist auch
gegen Kinder ein "Ermittlungsverfahren" einzuleiten, ohne dass
es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Ermittlungsverfahren
gegen jugendliche Tatverdächtige sind auf der Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes
einzuleiten und entsprechend abzuschließen, da es aus Rechtsgründen
bei Ersttätern nicht zu einer Verurteilung kommt (Diversionsverfahren).
Ablauf eines Diversionsverfahrens
Hinweis: Dass
es sich bei der Vorstellung, Schulen als Waffenverbotszonen zu
kennzeichnen, nicht um eine fixe Idee, sondern um eine zu
bedauernde Notwendigkeit handelt, dazu heißt es in Artikel, der
auf der Website von
Radioessen.de
am 17.04.2024 veröffentlicht wurde, wie folgt:
Radioessen.de:
Waffenverbotszonen in Essen: Schulen setzen auf Verbote und
Prävention. Die Stadt Essen will härter gegen bewaffnete
Jugendliche vorgehen und fordert unter anderem von den Schulen,
Waffenverbote in die Schulordnung zu schreiben. Eine
Radio
Essen-Recherche
hat ergeben, dass viele Schulen solche Verbote schon längst in
ihren Leitlinien und Verordnungen haben. Unter anderem das
Gymnasium Nord-Ost in Altenessen geht sogar einen Schritt weiter
und verbietet nicht nur Waffen, sondern auch
Spielzeugnachbildungen und Attrappen jeder Art.
Auch an der
Gertrud-Bäumer-Realschule
gilt ein Waffenverbot. Kontrollieren könne man das aber nicht,
sagt Schulleiterin und Sprecherin der Essener Realschulen,
Barbara Bielefeld. Bei einem begründeten Verdacht müssten
Ordnungsamt oder Polizei hinzugezogen werden. Generelle
Kontrollen würden helfen. Denn niemand weiß, wer wirklich eine
Waffe dabei hat. Wichtig ist aber, dass die Kontrollen auch
wirklich an allen Schulen stattfinden. Sonst könnte sich das
dadurch entstehende Sicherheitsgefühl auch ins Negative
verkehren, wenn die Schüler das Gefühl bekämen, die Polizei sei
da, weil man auf einer „Problemschule“ sei, sagt sie im Radio
Essen-Interview. Auch die Diskussion rund um Videoüberwachung an
Schulen findet Barbara Bielefeld richtig. Natürlich müssten die
Datenschutzbedingungen geklärt werden. Aber Videoüberwachung
könne potenzielle Täter abschrecken und gleichzeitig dafür
sorgen, dass Schulen die offenen Orte, die sie gerade sind, auch
bleiben können.
Artikel im Volltext
Jetzt
zur letzten, von erdachten Neuregelung im Waffengesetz der
Zukunft:
§
10
WaffG_AR
(Evaluation der Kontrollergebnisse)
1)
Jeweils zum 15. Januar eines jeden Kalenderjahres haben die
Polizeibehörden, in denen von der Polizei Waffenverbotszonen
eingerichtet wurden, dem Bundeskriminalamt zur bundesweiten
Auswertung der Kontrollergebnisse polizeilichen Einschreitens
in Waffenverbotszonen Bericht zu erstatten.
Zu melden
sind:
-
Anzahl der eingerichteten
Waffenverbotszonen
-
Anzahl der kontrollierten
Personen
-
Anzahl der Personen, die aufgrund
eines Täterprofils kontrolliert wurden
-
Anzahl der Personen, die Waffen,
Messer oder verbotene Gegenstände mit sich geführt haben
-
Anzahl der
sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände
-
Anzahl der eingeleiteten
Strafverfahren
-
Anzahl der eingeleiteten
Ordnungswidrigkeitenverfahren.
2) Auf
der Grundlage der Kontrollergebnisse, die in den Polizeibehörden
erhoben wurden, ist behördenintern zu entscheiden, ob dauerhaft
eingerichtete Waffenverbotszonen aufrechterhalten bleiben
können. Das setzt voraus, dass dafür notwendiges belastende
Daten zur Verfügung stehen.
Abschließender
Hinweis:
Polizeiliche Eingriffsbefugnissen zur Abwehr von Gefahren
können nicht nur vom Landesgesetzgeber, sondern auch vom
Bundesgesetzgeber erlassen werden, siehe zum Beispiel den § 15
des Bundesjagdgesetzes.
Dort heißt es:
§ 15
BJagdG (Allgemeines)
(1) Wer die
Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit
sich führen und diesen auf Verlangen den
Polizeibeamten
sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen.
Anders ausgedrückt: Der Bundesgesetzgeber könnte, wenn er will
und ihm die dazu erforderliche Kraft und auch der dafür
erforderliche Mut tatsächlich überkommen sollte, ein
Waffengesetz verabschieden, das alle im Zusammenhang mit
Waffenverbotszonen zu treffenden Maßnahmen für jedermann
nachvollziehbar und verständlich regelt.
Hinweis:
Sollte beim Lesen der von mir erstellten „Neufassung des
Waffengesetzes“ der Eindruck entstanden sein, dass dieser
Versuche eher einen „rechtslastigen Staat“ beschreiben, dem es
sozusagen am liberalen Demokratieverständnis fehl, der
unterliegt einem Irrtum, denn das, was Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte in Waffenverbotszonen bereits heute dürfen, das
entspricht vollumfänglich den oben beschriebenen
allgemeinverständlichen Regelungen.
Lediglich der Umgang mit Personen, die sich in Schulen und
anderen nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Orten aufhalten,
lässt die oben beschriebenen notwendigen Verhaltens- und
Kontrollrechte bisher nur im eingeschränktem Umfang zu.
Wie dem auch immer sei:
Wer
heute im „Dickicht des geltenden polizeilichen Eingriffsrechts“
nach den von mir oben in verständlicher Art und Weise
beschriebenen Befungnissen und Kontrollrechten sucht, wird in
diesem Dickicht die oben beschriebenen Ausführungen nur dann finden, wenn der oder die Suchende
sich bereits intensiv mit dem polizeilichen Eingriffsrecht
auseinandergesetzt hat, über viel Zeit, und über eine
ausgesprochene Lust verfügt, einer Sachfrage auf den Grund zu
gehen.
Zusammenfassung:
Wenn Sie diesen noch überschaubaren und wie ich hoffe
unmissverständlich geschriebenen Text gelesen haben, dann wissen
Sie, was die Polizei heute schon darf, wenn bestehendes
Polizeirecht wirklich extensiv ausgelegt wird.
Hinweis: Die Auseinandersetzung mit geltendem
Polizeireicht, das sowohl die Einrichtung von als auch die in
eingerichteten Waffenverbotszonen rechtlich möglichen
polizeilichen Maßnahmen umfasst, dürfte eine Lesezeit von gut 2
Stunde erforderlich machen.
03 Das Ziel von Waffenverbotszonen
TOP
Hinweis: Die Lesezeit von 2 Stunden, die
aufzuwenden ist, um die zurzeit geltenden Befugnisse der Polizei
im Zusammenhang mit der Einrichtung von Waffenverbotszonen
zumindest nachvollziehen zu können, lässt sich
dadurch reduzieren, indem die wortgewaltigen Verordnungstexte nur
grob gesichtet werden.
Genug der Vorrede.
Wie oben
bereits angedeutet, ist es der Polizei - in Anlehnung an
geltendem Recht bereits erlaubt - in als Waffenverbotszonen
ausgewiesenen Bereichen, Personen und von diesen Personen
mitgeführte Sachen (Handtaschen, Rucksäcke etc.) nach
mitgeführten Waffen, Messer, Reizstoffsprühgeräte, Tasern und
anderen verbotenen Gegenständen durchsuchen zu können, obwohl
die Rechtslage nicht so eindeutig geregelt ist, wie sie in einem
Rechtsstaat eigentlich geregelt sein sollte.
Wie dem auch immer sei:
Unbestreitbar dürfte sein, dass nur im Rahmen von Durchsuchungen
kontrollierende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte Waffen,
Messer und andere verbotene Gegenstände, die von Personen
mitgeführt werden, auffinden und in amtliche Verwahrung nehmen
können.
Mildere
Mittel stehen der Polizei nicht zur Verfügung, um
Waffenverbotszonen im festen Glauben an eine präventive Wirkung,
zumindest im Rahmen des polizeilich Möglichen waffenfrei zu machen, was
sowieso nicht geht, weil ja nicht jede Person durchsucht werden
kann, die sich in einer Waffenverbotszone aufhält. Aber das nur
am Rande.
Die
folgenden Beispiele sollen zuerst einmal nur verdeutlichen, mit
welchen Situationen kontrollierende Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte in Waffenverbotszonen konfrontiert werden können.
Beispiel 1: In einer
Waffenverbotszone spricht ein Polizeibeamter eine Person wie
folgt an:
Polizeibeamter:
Sie halten sich gerade in einer Waffenverbotszone auf. Meine
Frage an Sie: Befindet sich in Ihrer Kleidung oder in ihrem
Rucksack eine Waffe, ein Messer, ein Reizstoffsprühgerät oder
ein anderer nach dem Waffengesetz verbotener Gegenstand? Bevor
Sie darauf antworten, muss ich sie darüber belehren, dass es
Ihnen natürlich freisteht, auf diese Frage zu antworten, denn
niemand in diesem Staat ist dazu verpflichtet, sich selbst zu
belasten.
Hinweis:
Das wäre
ein durchaus rechtskonformer kommunikativer Einstieg in die dadurch
sicherlich noch nicht abgeschlossene Kontrolle. Nach geltendem
Polizeirecht bedarf es für diesen „Gesprächseinstieg“ bereits
des Nachweises einer Ermächtigung, siehe § 9 Abs. 2 und 6 PolG
NRW (Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht).
Dort
heißt es:
(2) Die
Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die
für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe
erforderlich sind. [...].
(6)
Sinngemäß heißt es dort, dass befragte Personen „in geeigneter
Weise über die Rechtsvorschriften für die Datenerhebung sowie
entweder über die bestehende Auskunftspflicht oder über die
Freiwilligkeit der Auskunft aufzuklären sind, es sei denn, dies
ist wegen besonderer Umstände offenkundig nicht angemessen oder
die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben wird hierdurch
erheblich erschwert oder gefährdet.
Beispielfortschreibung:
Die
befragte Person antwortet:
-
Nein!
Ich bin nicht im Besitz einer Waffe oder eines Messers.
-
Das geht
Sie gar nichts an!
-
Ich hab
es eilig, ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
All dies
sind Antworten, sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Beispielfortschreibung:
Polizeibeamter:
Da Sie, aus
welchen Gründen auch immer, meine Frage nicht beantworten
wollen, fordere ich Sie nunmehr auf, sich von mir durchsuchen zu
lassen, damit ich mich davon überzeugen kann, dass sie
tatsächlich keine Waffe, kein Messer und auch keinen anderen
verbotenen Gegenstand mit sich führen.
Kontrollierte Person:
Ist das Ihr Ernst?
Polizeibeamter:
Sie können das vermeiden, wenn Sie mir die Gegenstände zeigen,
die sich in Ihrer Kleidung befinden, um mir im Anschluss daran
dann auch Einsicht in Ihren Rucksack zu gewähren. Sollten Sie
nicht damit einverstanden sein, werde ich erforderlichenfalls
die notwendig werdenden Durchsuchungen unter Anwendung von Zwang
durchsetzen. Das wird aber nur dann notwendig sein, wenn Sie
diese Maßnahme nicht dulden wollen.
Es kann
davon ausgegangen werden, dass geltendes polizeiliches
Eingriffsrecht die von dem Beamten mündlich erklärte Weisung
zulässt, siehe die nachfolgenden Zitate aus polizeilichen
Befugnissen im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, die
in gleichem Wortlaut auch in allen anderen Polizeigesetzen zu
finden sind.
Durchsuchung der Person:
§ 39
Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Durchsuchung von Personen) (1) Die
Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine
Person durchsuchen, wenn 4. sie
sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält.
Durchsuchung von Sachen, die die Kontrollperson mitführt:
§ 40
Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen) (1) Die
Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine
Sache durchsuchen, wenn 4. sie
sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet.
Hinweis:
Bei
gefährlichen Orten handelt es sich um Örtlichkeiten, die im § 12
Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung) wie folgt
beschrieben werden:
§ 12
Abs. 1 Nr. 2a (Identitätsfeststellung) (1) Die
Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 2. wenn
sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass a) dort
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden,
vorbereiten oder verüben.
Hier
wird davon ausgegangen, dass auf der Grundlage von § 12 Abs. 1
Nr. 2a PolG NRW der Ort, an dem zurzeit eine Person von einem
Polizeibeamten kontrolliert wird, zu einem gefährlichen Ort
erklärt werden konnte. Das wiederum setzt die Annahme voraus,
dass es sich auch bei einer „Waffenverbotszone“ um einen
gefährlichen Ort im Sinne polizeirechtlicher Befugnisse handelt.
Dazu später mehr.
Beispielfortschreibung:
Der
kontrollierende Polizeibeamte will sich mit dem NEIN der zu
kontrollierenden Person nicht abfinden. Deshalb versucht es der
einschreitende Polizeibeamte noch einmal, den von ihm
gewünschten Erfolg, kommunikativ zu ermöglichen.
Polizeibeamter:
Es tut mir leid, aber ich muss Sie jetzt auffordern, sowohl Ihre
Kleidung, als
auch den von Ihnen mitgeführten Rucksack von mir durchsuchen zu
lassen. Natürlich bleibt es Ihnen freigestellt, die Taschen
Ihrer Kleidung selbst zu leeren und mich durch die Möglichkeit
der Einsichtnahme in Ihren Rucksack davon zu überzeugen, dass
sich auch darin keine Waffe, kein Messer und auch kein anderer
verbotener Gegenstand befindet.
Kontrollierte Person:
Auch wenn
Sie mit Engelszungen reden, ich bleibe ich bei meinem NEIN.
Polizeibeamter:
Dann werde ich die notwendig werdenden Durchsuchungen erzwingen,
wenn ich die dafür erforderlichen Verstärkungskräfte nicht nur
angefordert, sondern diese hier auch eingetroffen sind. So lange
werde ich Sie hier an diesem Ort festhalten. Sie sollten diese
Zeit nutzen, darüber nachzudenken, ob es für Sie vielleicht doch
vorteilhafter ist, die von mir für erforderlich gehaltenen
Durchsuchungen zu dulden.
Kontrollierte Person:
Und solch einen schwerwiegenden Eingriff in meine
Persönlichkeitsrechte halten Sie für angemessen, nur weil ich
mich gerade in einer Waffenverbotszone befinde?
Polizeibeamter:
Das Polizeigesetz des Landes NRW ermächtigt seine Polizei dazu,
an gefährlichen Orten - wozu auch Waffenverbotszonen zählen –
verdachtsunabhängige Durchsuchungen sowohl von Personen, als
auch von mitgeführten Sachen durchführen zu können.
Weiterer
Gesprächsverlauf:
Beispielfortschreibung:
Die
kontrollierte Person nimmt für sich in Anspruch, Adressat einer
rechtswidrigen polizeilichen Maßnahme zu werden.
Kontrollierte Person:
Können ... ich wiederhole nur Ihre Worte ... Sie können durchsuchen, wenn ... Also,
bevor Sie sich an die Arbeit machen, eine nach meinem
Rechtsempfinden unrechtmäßige Durchsuchungen sozusagen in
Angriff zu nehmen, fordere ich Sie auf, mir zuerst einmal Ihren
Dienstausweis zu zeigen, denn nach meinem Kenntnisstand sind sie
dazu verpflichtet.
Hinweis:
Auch für
die Polizei des Landes NRW gilt, dass Personen, die von einer
polizeilichen Maßnahme betroffen sind, ihren Dienstausweis
vorzuzeigen haben, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht
beeinträchtigt wird. In dem Erlass „Polizeidienstausweise,
Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“ des Innenministeriums
NRW heißt es wie folgt:
2.5.1 Polizeivollzugsbeamte haben den Polizeidienstausweis bei
Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen; beim Einsatz in
Zivilkleidung haben sie dies unaufgefordert zu tun. Werden
Polizeivollzugsbeamte unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist
nur der mit der Führung Beauftragte
vorzeigepflichtig. 2.5.2 Der
Polizeidienstausweis braucht nicht vorgezeigt zu werden, wenn
der Zweck der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt oder der
Polizeivollzugsbeamte gefährdet würde.
Da die
Kommunikation am Kontrollort bisher sozialverträglich verläuft, kommt der kontrollierende
Polizeibeamte der Bitte des Mannes nach.
Polizeibeamter:
Wenn Sie sich davon überzeugen wollen, dass ich tatsächlich ein
Polizeibeamter bin, dann will ich Ihrer Bitte gern nachkommen.
Interessieren würde mich aber trotzdem, warum Sie meinen
Dienstausweis sehen wollen.
Kontrollierte Person:
Ganz einfach, ich werde mich über Sie nicht nur beschweren, wenn
Sie tatsächlich die von Ihnen mir angedrohte Durchsuchung
durchsetzen, sondern auch das zuständige Verwaltungsgericht
anrufen, um die Rechtmäßigkeit Ihrer Durchsuchungen, die ich für
willkürlich ansehe, überprüfen zu lassen.
Nur zu
Ihrer Kenntnis:
Ich
studiere Jura im 7. Semester hier in Düsseldorf an der
Universität.
Ich bin
in Syrien geboren und verfüge somit erkennbar über einen
Migrationshintergrund, der, so meine Sicht der Dinge, wohl
ausschlaggebend für diese Kontrolle ist, was im Übrigen als
verbotenes Racial Profiling anzusehen ist
Mit
anderen Worten: Sie sollten es sich wirklich überlegen, ob Ihr
Vorhaben für Sie karrierefreundlich sein wird, wenn Sie das
tatsächlich durchsetzen, was Sie mir gerade angedroht haben,
denn dann werden Sie Probleme bekommen. Und dann wird es Ihnen
auch nicht helfen, sich darauf zu berufen, dass Ihre
vorgesetzten Stellen eine Gefahrenprognose erstellt hat, die
erstellt werden musste, um diesen Ortsbereich hier überhaupt als
eine Waffenverbotszone auszuweisen zu können.
Solch
eine Allgemeinverfügung, auf deren Grundlage dieses Gebiet hier
als eine Waffenverbotszone ausgewiesen wurde, ist aber etwas
ganz anderes, als die von Ihnen beabsichtigte Durchsuchung, denn
für diese Einzelfallmaßnahme ist es erforderlich, auch im
Einzelfall nachzuweisen, dass ... über den Rahmen von
Vermutungen hinausgehend die Annahme gerechtfertigt ist ... dass
ich eine Waffe, ein Messer, ein Reizstoffsprühgerät, einen Taser
einen Schlagring, einen Totschläger oder was auch immer
waffenrechtlich verboten ist, mit mir herumschleppe.
Und
übrigens: Wenn Sie mich hier, in aller Öffentlichkeit,
möglicherweise sogar unter Anwendung von körperlichem Zwang und
unterstützt durch angeforderte Verstärkungskräfte tatsächlich durchsuchen, dann behandeln Sie mich wie einen
Schwerverbrecher. Das verletzt nicht nur mein persönliches
Ehrgefühl, sondern diskriminiert mich auch in der Wahrnehmung
anderer Personen, die schon jetzt auf unser Gespräch aufmerksam
geworden sind. Mein Rat an Sie: Überlegen Sie es sich gut, auf
was für ein Abenteuer Sie sich einlassen, wenn Sie nicht mit
polizeilichem Verstand, sondern doch lieber wie eine „auf
Randnummern und Verwaltungsvorschriften programmierte Lochkarte“
funktionieren wollen.
Polizeibeamter:
Das, was
Sie mir gerade gesagt haben, verängstigt mich nicht.
Andererseits haben Sie mich durch Ihre Argumentation dennoch
davon überzeugt, dass von Ihnen wirklich keine Gefahren
ausgehen, die in einer Waffenverbotszone sozusagen präventiv
verhindert werden müssten. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen
Tag.
Über
diese kluge Entscheidung mag man unterschiedlicher Ansicht sein,
denn soviel Scheu, dem Rechtsstaat Geltung zu verschaffen,
gehört in anders gelagerten Fällen wohl nicht zum
Selbstverständnis einer Polizei, die dafür Sorge zu tragen hat,
dass in Waffenverbotszonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
tatsächlich keine Waffen getragen - und wenn doch, diese aus dem
Verkehr gezogen werden, wenn anlässlich von Durchsuchungen in
Waffenverbotszonen Gegenstände gefunden wurden, die
auf der Grundlage von § 54 des Waffengesetzes der Einziehung
unterliegen.
Wo polizeilicher Kontrolldruck meist
widerspruchslos hingenommen wird: Die
Polizei hat keine Probleme damit, in Waffenverbotszonen Personen
zu kontrollieren, die aufgrund der Erfahrungen einschreitender
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten erkennbar
einem Klientel
angehören,
dass nicht nur polizeibekannt ist, sondern erfahrungsgemäß auch
über Verhaltensweisen verfügt, die zumindest die Annahme
rechtfertigt, dass es sich bei diesen Personen tatsächlich um
Waffen- oder Messerträger handeln könnte.
Oftmals sind das Gangs
von Jugendlichen, die nicht einmal über einen
Hauptschulabschluss, geschweige denn über einen Berufsabschluss
verfügen, und die es der Gesellschaft dennoch zeigen wollen,
dass es sie gibt. Ergänzen lässt sich
dieses Klientel
„potentieller Waffenträger“, auch dadurch, dass, wenn es sich
bei den zu kontrollierten Personen um junge Männer handelt,
deren Wurzeln nicht nur im afrikanischen Raum liegen, sondern
bei denen es sich auch um Flüchtlinge, Asylanten oder gar um
illegal sich in Deutschland aufhaltenden Personen handelt.
Natürlich gehören auch Ultrafans, Hooligans, oder Mitglieder von
Clans sowie Personen aus dem Rotlichtmilieu zu den Personen, die
Polizeikontrollen eher widerspruchslos dulden.
Szenenwechsel:
Zeitgleich zur gerade beschriebenen Personenkontrolle in dem als
Waffenverbotszone gekennzeichneten Ortsbereich in der Altstadt
von Düsseldorf, spricht eine Polizeibeamtin eine Person an, bei
der es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um eine auffällig
gekleidete junge Frau handelt. Trotzdem ... weil Vorsicht in der
Altstadt von Düsseldorf immer geboten ist, spricht die
Polizeibeamtin die Person wie folgt an:
Polizeibeamtin:
Wie darf ich Sie ansprechen?
Kontrollierte Person:
Ich bin eine Transfrau, mein Name ist Alyx Meier, sie können
ruhig Alyx zu mir sagen.
Polizeibeamtin:
Alyx, Sie befinden sich hier in einer Waffenverbotszone. Das
bedeutet, dass es an dieser Stelle der Polizei erlaubt ist,
verdachtsunabhängig Personen und von diesen Personen mitgeführte
Sachen zu durchsuchen, um festzustellen, ob Sie Waffen, Messer,
Reizstoffsprühgeräte, Taser oder andere nach dem Waffengesetz
verbotene Gegenstände mit sich führen.
Kontrollierte Person:
Natürlich befindet sich in meiner Handtasche ein
Reizstoffsprühgerät. Wie anders sollte ich mich denn vor Männern
schützen, die mir unaufgefordert an die Wäsche wollen? Ganz ehrlich.
Noch gestern habe ich mein Reizstoffsprühgerät einsetzen müssen,
um eine sexuelle Belästigung, möglicherweise sogar eine
Vergewaltigung von mir abwenden zu können.
Polizeibeamtin:
Bitte geben Sie mir das Reizstoffsprühgerät, damit ich prüfen
kann, ob es sich bei dem Gerät um ein mit einem
PTB-Zeichen
versehenes Reizstoffsprühgerät handelt, das in Deutschland von
Personen ab 14 Jahren erworben und auch außerhalb des Eigentums
mitgeführt werden darf .... außer in Waffenverbotszonen.
Kontrollierte Person:
Wenn
das unbedingt sein muss. Hier .... die Transfrau kramt kurz in
ihrer Handtasche ... so sieht das Gerät aus, das ich zur
Selbstverteidigung nicht nur mitführe, sondern auch bereits
mehrfach benutzt habe. Ich kann ihnen solch ein Gerät nur
empfehlen, denn dieses Gerät, das Pfefferspray versprüht, hat
mir bisher beste Dienste bei der Abwehr männlicher Übergriffe
geleistet.
Polizeibeamtin:
Dann muss ich Ihnen leider eröffnen, dass es das Gesetz nicht
erlaubt, solch ein Reizstoffsprühgerät an einem Ort mitzuführen,
an dem ein generelles Verbot zum Mitführen von Waffen, Messern
aber auch andere waffenrechtlich verbotene Gegenstände umfasst.
Das ist hier der Fall. Ich werde Ihr Reizstoffsprühgerät deshalb
jetzt zuerst einmal nach Polizeirecht sicherstellen. Das hat den
Vorteil, dass Sie sich Ihr
RSG
bei der Polizeiwache im Polizeipräsidium wieder abholen können,
denn außerhalb von Waffenverbotszonen ist das Mitführen Ihres
RSG
ja zulässig. Ob ich gegen Sie eine
Ordnungswidrigkeitenanzeige
vorlegen werde, wird von mir noch zu prüfen sein. Nur zu Ihrer
Kenntnis: Ihr Fehlverhalten kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000
Euro geahndet werden.
Kontrollierte Person, die sich jetzt den
Bauch vor lauter Lachen hält:
Ich glaube, dass Sie wohl zu lange in der Sonne
gelegen
haben. Wen glauben Sie denn, vor sich zu haben. Ich bin eine
gutvernetzte Aktivistin, die dann, wenn sie mein
Reizstoffsprühgerät tatsächlich sicherstellen, alle Hebel in
Bewegung setzen wird, um der Polizei Genderdiskriminierung
vorzuwerfen.
Polizeibeamtin:
Tun Sie das. Wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde bitte direkt
an das Polizeipräsidium Düsseldorf. Mein Name ist Monika
Schuster. Jetzt werde ich, nachdem ich Ihre Personalien notiert
habe, Ihnen eine Bescheinigung über die
Sicherstellung Ihres Reizstoffsprühgerätes ausstellen, denn
darauf haben Sie einen Anspruch. Bitte händigen Sie mir jetzt
Ihren Personalausweis aus.
Hinweis:
Rechtlich werden in Deutschland Pfeffersprays in zwei Arten
eingeteilt. Zum einen gibt es Geräte, die als
Reizstoffsprühgeräte (RSG)
gelten und gegen Menschen eingesetzt werden sollen. Diese fallen
unter die Regelungen des Waffengesetzes (WaffG). Gemäß Anlage 1
Unterabschnitt 2 Punkt 1.2.2 WaffG gelten diese Geräte als
tragbare Gegenstände nach § 1 Absatz 2a WaffG und unterliegen
daher bestimmten Regelungen, zum Beispiel der Regelung, dass sie
in Waffenverbotszonen nicht mitgeführt werden dürfen, was bei der
Missachtung dieses Verbotes als eine Ordnungswidrigkeit im Sinne
des Waffengesetzes anzusehen ist.
Aber:
Enthalten die Reizstoffsprühgeräte nicht zugelassene Wirkstoffe
und besitzen diese Geräte keine Ausweisung als Tierabwehrspray
oder fehlt das BKA-Prüfzeichen, dann liegt ein strafbarer
Verstoß gegen das Waffengesetz vor. In diesem Fall kann die Tat
mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahre geahndet
werden.
Die
Folgen der Beschlagnahme des Reizstoffsprühgerätes:
Offensichtlich ist die Transfrau so gut vernetzt, dass sich über
die Polizei in Düsseldorf ein Shitstorm in den sozialen Medien
ergießt, der sogar die Bundesbeauftragte für Transgender (solch
eine Stelle gibt es noch nicht) sich dazu aufgerufen fühlt, den
Gesetzgeber aufzufordern, eine Ausnahmeregelung zu schaffen, die
sicherstellt, dass nicht nur Frauen, sondern auch alle Lesben,
Gays (Schwule),
Biseluelle
und natürlich auch Transgender zur Abwehr sexueller Angriffe auf
ihre Person, ein Reizstoffsprühgerät mit
PTB-Zeichen
auch an Orten mitführen dürfen, die als Waffenverbotszonen
gekennzeichnet sind.
Genug
der einleitenden Worte in die Rechtswirklichkeit von heute:
Über den
folgenden Link lässt sich eine „zum Verkehrszeichen mutierte
polizeiliche Allgemeinverfügung, erlassen von der Polizei in
Düsseldorf“, aufrufen, deren Zweck zuerst einmal nur darin
bestehen soll, sich einen visuellen Eindruck von einer
„Sicherheitsillusion“ machen zu können, die dem äußeren Anschein
nach an das Erscheinungsbild eines amtlichen Verkehrszeichens
erinnert, ohne aber ein solches zu sein.
Gemeint
ist die Kennzeichnung einer Waffenverbotszone in der Altstadt
von Düsseldorf.
Kennzeichnung der Waffenverbotszone der Polizei in Düsseldorf
Das was
verboten ist, wird in dieser „polizeilichen Allgemeinverfügung“
durch drei Logos, besser gesagt durch drei visuelle Zeichen zum
Ausdruck gebracht. Das mag ja zur Kennzeichnung von Verboten
durchaus ausreichen, was aber fehlt, das sind aus Rechtsgründen
unverzichtbare Informationen zu den Kontrollrechten der Polizei,
deren Aufgabe es ja ist, zu kontrollieren, ob sich auch alle
an die Verbote halten. Außerdem wirken die Verbotszeiten befremdend, denn
waffenrechtliche Verbote sind überall im öffentlichen Raum in
Deutschland an 365 Tagen rund um die Uhr zu beachten. Wer
sich nicht an die im Waffengesetz festgelegten Regeln hält, begeht entweder
eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit.
§ 51
WaffG (Strafvorschriften)
§ 52
WaffG (Strafvorschriften)
§ 53 Abs. 1 Nr. 2a WaffG
(Bußgeldvorschriften).
Dort heißt es in der Randnummer 21a wie folgt: 21a. entgegen
§ 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder
Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt. Die
Randnummer 21a verweist auf den § 42a Abs. 1 WaffG. Dort
heißt es: § 42a Abs. 1 WaffG (Verbot des Führens von
Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen) (1)
Es
ist
verboten
1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit
einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12
cm
zu führen.
Hinweis:
Findet die Polizei anlässlich von Kontrollen in so genannten
Waffenverbotszonen die oben aufgeführten und nach dem
Waffengesetz verbotenen Gegenstände, dann kann der Personen, die
solche Gegenstände mitführen, in der Regel nur ordnungswidriges
Verhalten vorgeworfen werden.
Diese
Normalität ignorierend, wird mit großer juristischer
Sprachgewalt versucht, den Nachweis zu erbringen, dass
verstärkte polizeiliche Kontrollen in Waffenverbotszonen
vorrangig dem Zweck dienen, Straftaten von erheblicher
Bedeutung, die unter Zuhilfenahme von Waffen und anderen
verbotenen Gegenständen, insbesondere unter Verwendung von
Messern, begangen werden können, verhindern zu
wollen und darüber hinausgehend auch Rechtsgüter von bedeutendem Wert
präventiv durch Kontrollen zu schützen sind, weil allein
durch die Annahme, dass Personen solche Gegenstände mit sich
führen können, verdachtsunabhängige Polizeikontrollen dazu in
der Lage sind, diesen Missstand zu beenden.
Zur Zeit der Aufklärung hätten die Aufklärer gesagt: Wer glaubt
wird selig.
Im
Folgenden wird dennoch der Versuch unternommen, polizeirechtliches
Eingriffsrecht in einer hoffentlich noch verständlichen Sprache
zu beschreiben, wohl wissend, dass die juristische Sprachgewalt
von heute, ohne die das „moderne“ Polizeirecht kaum noch denkbar
ist, das kaum noch zulässt.
Wie dem auch immer sei:
Wenn Sie die folgenden Ausführungen lesen, die sowohl das
Einrichten von Waffenverbotszonen als auch die Schwierigkeit der
Begründung von polizeilichen Kontrollmaßnahmen in
Waffenverbotszonen betreffen, dann dürfte Ihnen nach getaner
Lesearbeit nicht nur der Kopf rauchen, auch Ihre Augen dürften
Ermüdungserscheinungen zeigen. Dennoch bin ich mir sicher, dass
die gemeinsame Reise in das Polizeirecht von heute, Sie
sozusagen bei der Stange halten wird.
04 Vom Bundesgesetz zu den Landesregierungen
TOP
Im § 42
Abs. 6 des Waffengesetzes heißt es:
§ 42
Abs. 6 WaffG (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)
(6) Die Landesregierungen werden
ermächtigt,
durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im
Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder
feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier
Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden
kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot
oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf
bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen
Menschenansammlungen auftreten können,
2. in
oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem
Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten
können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in
Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in
Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in
bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf
bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die
in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen
angrenzen.
In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder
von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das
Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse
vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2.
Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den
Gewerbetreibenden
Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer
Berufsausübung führen,
4.
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege
oder der Ausübung des Sports führen,
5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit
von einem Ort zum anderen befördern, und
6.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines
anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen,
wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem
Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die
Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch
Rechtsverordnung weiter übertragen.
Hinweis:
Wenn sie
dieses Textmonstrum gelesen haben, und immer noch glauben, dass
so gesellschaftliche Probleme tatsächlich gelöst werden können,
dann leben Sie in einer Traumwelt.
Vielleicht noch eine kurze Anmerkung zur
Nr. 6:
In vielen Innenstadtbereichen gibt es abgetrennte Bereiche im
öffentlichen Raum, in denen Gastronomen ihren Geschäften
nachgehen. Die in der Nummer 6 aufgeführte Ausnahme erlaubt es
einerseits dem Gastronom, bestellte Speisen mit Messer und Gabel
zu servierenes und andererseits natürlich auch den Gästen, die ihnen im öffentlichen Raum
servierten Speisen mit Messer und Gabel zu essen.
Im
Gegensatz dazu verletzt ein Obdachloser geltendes Waffenrecht
in einer Waffenverbotszone, wenn er auf der anderen Straßenseite
des oben skizzierten Freilichtrestaurants
auf seinem Rucksack sitzt, und mit seinem Taschenmesser einen
Apfel schält. In diesem Fall könnte nur dann eine Ausnahme im
Sinne von § 42 WaffG greifen, wenn dieser Stadtstreicher
kurzfristig von kontrollierenden Polizeibeamten zu einem Anwohner erklärt würde.
05 Von der
Landesregierung NRW zum Landesamt für
Polizeiliche
Dienste NRW
TOP
Ausgehend vom letzten Satz des § 42 Abs. 6 des Waffengesetzes,
bei dem es sich um ein Bundesgesetz handelt, und in dem es
heißt:
Zitat:
Die
Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch
Rechtsverordnung weiter übertragen.
Davon
hat das Innenministerium des Landes NRW Gebrauch gemacht.
06 Die
Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung des Innenministeriums
NRW
TOP
Durch
diese Verordnung delegierte das Innenministerium das ihr vom
Waffengesetz übertragene Verordnungsrecht in Bezug auf die
Einrichtung von Waffenverbotszonen an das Landesamt für
polizeiliche Dienste des Landes NRW (LZPD NRW).
In der
Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung heißt es unter
anderem:
§ 2
Waffenverbotszone
(1) Das
Landesamt für
Zentrale
Polizeiliche
Dienste prüft die Voraussetzungen zur Einrichtung einer
Waffenverbotszone auf Vorschlag der örtlich zuständigen
Kreispolizeibehörden und bestimmt diese in einer Verordnung nach
§ 1.
(2) Der
Vorschlag der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden basiert
auf einer Gefahrenprognose, mit der nachgewiesen wird, dass
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einrichtung einer
Waffenverbotszone zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist. Die Gefahrenprognose ist zu
dokumentieren und dem Landesamt für
Polizeiliche
Dienste für die Prüfung nach Absatz 1 vorzulegen.
(3) Bei
Waffenverbotszonen im Sinne des § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes
ist darzulegen, dass in dem jeweiligen Gebiet wiederholt
Straftaten nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
Waffengesetzes begangen worden sind und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher
Straftaten zu rechnen ist.
(4) Bei
Waffenverbotszonen im Sinne des § 42 Absatz 6 des Waffengesetzes
ist darzulegen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Da von Waffen und
Messern im Sinne des § 42 Absatz 6 des Waffengesetzes eine
generelle Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leib oder
Leben ausgeht und ein möglicher Schaden tendenziell von größerem
Ausmaß ist, kann für die Gefahrenprognose eine geringere
Schadenswahrscheinlichkeit ausreichen. Das sachverhaltstypische
Risiko muss jedoch das allgemeine Lebensrisiko erheblich
übersteigen. Aus der Gefahrenprognose muss sich die
voraussichtliche Häufigkeit von Schadensfällen mit Waffen und
Messern und das Gewicht der Schadensfolgen ergeben. Dabei können
insbesondere folgende polizeiliche Erkenntnisse in Bezug auf das
maßgebliche Gebiet zugrunde gelegt werden:
1.
bereits begangene Straftaten unter Verwendung von Waffen und
Messern,
2.
Feststellung einzelner Störer oder Störergruppen, die Waffen
oder Messer mit sich führen und
3.
Sicherstellung von Waffen oder Messern anlässlich einer
Durchsuchung in einer Gewahrsamseinrichtung bei Störern, die
sich zuvor in dem maßgeblichen Gebiet aufgehalten haben.
(5)
Erforderlich ist die Einrichtung einer Waffenverbotszone, wenn
andere polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten
unter Verwendung von Waffen und Messern im Sinne des § 42 Absatz
6 des Waffengesetzes erheblich weniger erfolgversprechend oder
wesentlich erschwert wären. Die Waffenverbotszone ist räumlich
und zeitlich auf das Notwendige zu beschränken.
(6) Das
Landesamt für
Zentrale
Polizeiliche
Dienste hat in der Verordnung gemäß § 1 Ausnahmen vom Verbot des
Führens von Waffen und Messern im Sinne des § 42 Absatz 5 Satz 2
oder Absatz 6 Satz 2 des Waffengesetzes zu regeln.
(7) Die
örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden haben die
Gefahrenprognose regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen
und fortzuschreiben. Hierzu ist dem Landesamt für
Zentrale
Polizeiliche
Dienste zu
berichten.
(8) Das
Landesamt für Zentrale
Polizeiliche
Dienste unterrichtet das für Waffenrecht zuständige Ministerium
über den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 1 vor deren
Verkündung.
Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung im Volltext
Auch
hier handelt es sich um ein „Regelungsmonster“, von denen es im
modernen Polizeirecht von heute bereits eine zu große Anzahl
gibt,
07 Die
Waffenverbotszonenverordnung –
WVZ
VO des LZPD NRW
TOP
Auch die
Waffenverbotszonenverordnung des Landesamtes für Polizeiliche
Dienste NRW (LZPD NRW) verdient es, unter dem
Aspekt der gesetzlichen Regelungswut von heute, näher betrachtet
zu werden.
Aus diesem Grund wird die
WVZ
VO im Folgenden in Gänze zitiert.
Der Extrakt dieser Verordnung
wurde von mir fett hervorgehoben, denn bei dem Rest handelt es
sich um Regelungen, die für vor Ort einschreitenden
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mehr oder weniger
bedeutungslos sind, obwohl diese Verordnung mit ihrem 730 Wörter
umfassenden Text, durchaus als ein „verordnungsgeberisches
Monstrum“ angesehen werden kann.
Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen (Waffenverbotszonenverordnung – WVZ VO) Vom
16. Dezember 2021
Auf
Grund des § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom
7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1338a) in Verbindung mit § 1 der
Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung vom 13. Dezember 2021
(GV. NRW. S. 1410) in Verbindung mit § 42 Absatz 6 Satz 1, 2 und
4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970,
4592; 2003 I S. 1957), der durch Artikel 1 Nummer 26a Buchstabe
b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) angefügt
worden ist, verordnet das Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste Nordrhein-Westfalen:
§ 1
Verbot des Führens von
Waffen
(1) Innerhalb der in der Anlage bestimmten
Gebiete und angegebenen Zeiten ist das Führen von Waffen
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch
Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist,
und Messern mit feststehender oder
feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier
Zentimeter auf Grundlage des § 42 Absatz 6 Satz 1 des
Waffengesetzes verboten (Waffenverbotszone).
(2)
Führen im Sinne dieser Verordnung ist die Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der
eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des befriedeten Besitztums
oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung
mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes.
(3)
Die Waffenverbotszone ist durch eine geeignete Beschilderung für
die Öffentlichkeit kenntlich zu machen.
§ 2
Ausnahmen
Ausgenommen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 sind Fälle, in denen
für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes
Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei
1.
Personen, für die durch oder auf Grund der §§ 55 und 56 des
Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet,
2.
Vollzugsdienstkräften im Sinne des § 68 Absatz 1 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005
S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, im Zusammenhang mit
ihrer dienstlichen Tätigkeit,
3.
Bediensteten von Behörden und Organisationen des
Rettungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes, von
Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen
und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit
ihrer dienstlichen Tätigkeit,
4.
Anwohnerinnen und Anwohnern, die ihre Wohnung im Sinne des § 20
des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021(BGBl. I
S. 591) geändert worden ist, bei mehreren Wohnungen ihre
Hauptwohnung in einem der in der Anlage bestimmten Gebiete
haben,
5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung einer
oder eines anderen in deren oder dessen Hausrechtsbereich nach
Nummer 4 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in
dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
6.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den
Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit
ihrer Berufsausübung führen und das Führen im Zusammenhang mit
ihrer dienstlichen Tätigkeit steht,
7.
Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder
Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang
mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht,
8. der
Verwendung von Messern im Sinne des § 1 Absatz 1 beim
bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen
Betriebes in einem der in der Anlage bestimmten Gebiete,
9.
Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen
Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes sind, die die
Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,
10.
Personen, die erlaubnisfreie Messer im Zusammenhang mit der
Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen und
11.
Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder
Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, bei
sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des
Waffengesetzes handelt, wer innerhalb der in der Anlage
beschriebenen Gebiete vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
Absatz 1 eine Waffe oder ein Messer führt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(3)
Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54
Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.
§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das
Landesamt für
Zentrale
Polizeiliche
Dienste Nordrhein-Westfalen hat über das für Waffenrecht
zuständige Ministerium gegenüber der Landesregierung zum 31.
Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre
Bericht über die Wirksamkeit dieser
Verordnung
zu erstatten.
Duisburg, den 16. Dezember 2021
Der
Direktor
des
Landesamtes für
Zentrale
Polizeiliche
Dienste
Nordrhein-Westfalen
Thomas
Roosen
Bericht über die Wirksamkeit dieser
Verordnung.
Was mit diesem letzten Satz der
WVZ
VO tatsächlich gemeint ist, das lässt sich mit einem Satz,
besser gesagt mit einem Wort beschreiben: Erwartet wird vom
Verordnungsgeber eine
Erfolgsmeldung.
Wie
diese Wirksamkeit aber erreicht werden soll, dazu schweigt sich
alle bisher vorgestellten Verordnungen aus, denn keiner der oben
mitgeteilten Verordnung kann entnommen werden, wie die 47
Kreispolizeibehörden des Landes NRW für Sicherheit und Ordnung
in Waffenverbotszonen sorgen können, denn Befugnisse, auf deren
Grundlage Personen Polizeikontrollen durchgeführt werden dürfen,
die sich in eingerichteten Waffenverbotszonen aufhalten,
enthält keine der oben genannten Verordnungen.
Das wäre
auch aus Rechtsgründen gar nicht möglich, denn polizeiliche
Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, stehen grundsätzlich
unter (parlamentarischem) Gesetzesvorbehalt, soweit es sich
dabei nicht - und das ist in Deutschland die einzige Ausnahme –
um allgemeine Verkehrskontrollen handelt, die der Polizei auf
der Grundlage von § 36 StVO Kontrollrechte einräumt, obwohl die
StVO kein Gesetz, sondern nur eine Rechtsverordnung ist.
§ 36
StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten)
Wie dem auch immer sei:
Festzuhalten ist, allein zur Einrichtung von Waffenverbotszonen
wurde ein Verordnungsaufwand betrieben, der wirklich
seinesgleichen sucht.
Die Ursache dafür liegt im Versagen des Bundesgesetzgebers, denn
der hat die Notwendigkeit, Waffenverbotszonen ja an die
Landesregierungen delegiert, siehe § 42 Abs. 6 WaffG (Verbot des
Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen;
Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen).
Nur zur Erinnerung:
(6) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen
von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit
feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge
über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt
werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das
Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit erforderlich ist: [Es folgen 6
Beschreibungen in Betracht kommender Orte]
Der letzte Satz des Absatz 6 hat folgenden Wortlaut:
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige
oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch
Rechtsverordnung weiter übertragen.
Anders ausgedrückt: Der Bundesgesetzgeber wäre durchaus selbst
dazu in der Lage gewesen, alle - Waffenverbotszonen regelnde
Fragen - im Waffengesetz zu regeln. Dazu aber fehlte ihm nicht
nur der Mut, sondern auch die Kraft. Dem Gebot folgend,
Verantwortung so weit wie möglich nach unten zu deligieren,
wurde damit vollumfänglich entsprochen.
Wie dem auch immer sei:
Letztendlich ist es die Polizei selbst, die für das Einrichten
von Waffenverbotszonen verantwortlich ist. Die Frage, die sich nunmehr stellt,
lautet: Wie sind eingerichtete Waffenverbotszonen zu
kennzeichnen?
08 Kennzeichnung von Waffenverbotszonen in NRW
TOP
In NRW
gibt es zurzeit 2 Kreispolizeibehörden, in denen
Waffenverbotszonen eingerichtet wurden, 3 in Köln und 1 in
Düsseldorf. Mit der Einrichtung weiterer Waffenverbotszonen in
anderen Kreispolizeibehörden ist in Kürze zu rechnen.
Zurück
zur Kennzeichnungspflicht von Waffenverbotszonen.
Persönliche Anmerkung:
Wenn sich eine unbedarfte Person, die noch über gesunden
Menschenverstand verfügt, sich die Kennzeichnung der
Waffenverbotszone in Düsseldorf bewusst anschaut, wird
wohl kaum aus dem Staunen herauskommen, denn dann wird diese
Person zur Kenntnis nehmen müssen, dass es sich bei dieser
Kennzeichnung erkennbar um eine Realsatiere handelt, denn sogar
der Zeitrahmen, in dem die Düsseldorfer Altstadt als eine
Waffenverbotszone anzusehen ist, wird explizit ausgewiesen.t.
Bild der Kennzeichnung einer Waffenverbotszone in Düsseldorf
Wer über
diese Realsatire auch nur kurz nachdenkt, wird zu der Einsicht
kommen, dass außerhalb der vorgegebenen Zeiten die
Waffenverbotszone gar nicht existiert, denn dann dürfen in
diesen Zonen ja wieder Waffen mitgeführt werden.
Genauer formuliert:
Wenn in einer so gekennzeichneten Waffenverbotszone die Polizei
verdachtsunabhängig kontrolliert, handelt sie möglicherweise
rechtswidrig, wenn sie an einem Sonntagmorgen um 08.01 in der
Düsseldorfer Altstadt eine Person anspricht, um diese dann, nach
erfolgter Belehrung, nach Waffen zu durchsuchen, obwohl zu
diesem Zeitpunkt die Waffenverbotszone bereits gar nicht mehr
existiert, wie das der exakt vorgegebene Zeitplan der
Zusatzkennzeichnung dieser Waffenverbotszone entnommen werden
kann.
Wie dem auch immer sei:
Dem unbedarften Beobachter wird sicherlich auch auffallen, dass
diese „Waffenverbotszonenkennzeichnungen“ überhaupt keine
Hinweise darüber enthalten, welcher Ortsbereiche zur
Waffenverbotszonen gehören, obwohl dieser Mangel durch
ein weiteres Zusatzzeichen zumindest einigermaßen
nachvollziehbar hätte problemlos aufgezeigt werden können.
Aber was
solls, der gesunde Menschenverstand stört sowieso im „besten
Deutschland aller Zeiten“.
Das ist
nicht ironisch oder zynisch gemeint, sondern dieses
Qualitätsmerkmal der bundesdeutschen Demokratie stammt aus einer
Rede des Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier, die er zum
30. Jahrestag der Deutschen Einheit in Potsdam am 3. Oktober
2020 gehalten hat:
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier:
Wir Glückskinder in der Mitte Europas. [...]. Ja, wir leben
heute im besten Deutschland, das es jemals gegeben hat [En01].
Ob das
auch für fehlerbehafte Allgemeinverfügungen gilt, das wird der
Bundespräsident wohl nicht gemeint haben, zumal es sich bei der
Kennzeichnung von Waffenverbotszonen – aus
verwaltungsrechtlicher Sicht betrachtet – um nichts anderes als
um Allgemeinverfügungen handelt, die auch im „besten Deutschland
aller Zeiten“ geltendem Verwaltungsrecht entsprechen sollten.
Warum?
Von
einer anordnenden Behörde darf, nein muss erwartet werden, dass
sie dazu in der Lage ist, Allgemeinverfügungen geltendem Recht
entsprechend zu verfügen. Damit ist nicht die komplexe
Verordnungsfülle gemeint, die bisher aufgezeigt werden musste,
um deutlich zu machen, was bei der Einrichtung von
Waffenverbotszonen alles zu beachten ist. Gemeint sind die von
der Polizei zu beachtenden Regeln, die auch für
Allgemeinverfügungen gelten und die sich aus dem
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW ergeben.
Rechtsfehler Nr. 1: Gemeint
ist die „zeitliche Eingrenzung eines Waffenmitführverbots zu
vorgegebenen Zeiten in gekennzeichneten Waffenverbotszonen“,
obwohl das Waffengesetz solch eine zeitliche
Begrenzungsmöglichkeit gar nicht kennt, denn die im Waffengesetz
benannten Verbote gelten sozusagen rund um die Uhr.
Rechtsfehler Nr. 2 Wer eine
Waffenverbotszone betritt, muss wissen können, welcher
Ortsbereich damit gemeint ist, denn von Personen, die eine
Waffenverbotszonen betreten, kann nicht erwartet werden, sich
zuvor über die Größe der Waffenverbotszone durch mühsames Suchen
im Internet Klarheit darüber zu verschaffen, welche Ortsbereiche
gemeint sind.
Rechtsfehler Nr. 3 Eine
Allgemeinverfügung muss erkennen lassen, wer diesen
Verwaltungsakt erlassen hat.
Auf dem, einem Verkehrsschild
ähnlichen „Waffenverbotskennzeichen“, das in der Altstadt von
Düsseldorf steht, ist als anordnende Behörde das
Polizeipräsidium Düsseldorf benannt.
Das trifft aber nicht zu,
denn die Anordnung einer solchen Waffenverbotszone erfolgt -
nach sorgfältiger Prüfung der Gefahrenprognose, die von Beamten
des Polizeipräsidiums Düsseldorf im Vorfeld dieser Anordnung
erstellt werden musste – letztendlich doch durch das Landesamt für
Zentrale
Polizeiliche
Dienste Nordrhein-Westfalen. Dieser Mangel ist aber deshalb von
untergeordneter Bedeutung, weil es nicht das LZPD NRW sondern
das Polizeipräsidium Düsseldorf veranlasst, mit was für einer
Beschilderung Waffenverbotszonen zu kennzeichnen sind.
Rechtsfehler Nr. 4 Auch von
einer Allgemeinverfügung muss erwartet werden, dass davon
betroffene Personen wissen können müssen, mit welchen
polizeilichen Maßnahmen sie zu rechnen haben, wenn sie eine
Waffenverbotszone betreten. Diese Notwendigkeit stellt sich
immer, wenn Verwaltungsakte, zu denen bekanntermaßen ja auch
Allgemeinverfügungen gehören, sich – sich an Einzelpersonen oder
an die Allgemeinheit richten.
Mit anderen Worten:
Allein die Überschrift des § 37 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW (VwVfG NRW macht
deutlich, was auch für eine Allgemeinverfügung verpflichtend
ist:
§ 42
VwVfG NRW (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes,
Rechtsbehelfsbelehrung)
Fazit:
Die oben
skizzierten Fehler sind nach der hier vertretenen
Rechtsauffassung so schwerwiegend, dass sie einer dem
Rechtsstaat verpflichteten Polizei eher schaden als nutzen. Als
ernstzunehmende Rechtsakte vermögen sie zumindest
verwaltungsrechtlichen Anforderungen nur dann zu entsprechen,
wenn bestehendes Verwaltungsrecht durch neues – sozusagen von
der Exekutive erfundenes Verwaltungsrecht – ersetzt bzw. nach
Gutdünken erweitert werden kann/darf.
09 Geltungsbereich von Waffenverbotszonen in
NRW
TOP
Wie
schon einmal festgestellt, gibt es in NRW zurzeit
Waffenverbotszonen in Köln (3) und in Düsseldorf (1).
Die zu
Waffenverbotszonen erklärten Zonenbereiche können aber nicht der
Kennzeichnung, sondern nur dann eingesehen werden, wenn
interessierte Personen danach im Internet suchen:
10 Welche Gegenstände dürfen in
Waffenverbotszonen nicht mitgeführt werden?
TOP
Die
Überschrift der „Waffenverbotskennzeichnung in der Düsseldorfer
Altstadt“ suggeriert, in Verbindung mit drei Logos, die wie
amtliche Verbotszeichen aussehen, dass in dieser
Waffenverbotszone lediglich das Mitführen von Waffen, Messern
und von Reizstoffsprühgeräten verboten ist, was bei der
Missachtung dieser „Verbotszeichen“ durch das Mitführen von
Messern und Reizstoffsprühgeräte nur dann als eine
tatbestandlich begangene Straftat
angesehen werden können, wenn alle aufgefundenen Messer und alle
aufgefundenen Reizstoffsprühgeräte nach den Vorgaben des
Waffengesetzes tatsächlich als Waffen anzusehen sind, was aber
beim Mitführen von Schusswaffen immer, bei den hier zu
behandeldene Messern und Reizstoffsprühgeräten nicht der
Regelfall sein muss.
Was das
Waffengesetz unter einer Waffe versteht, das kann der Anlage 1
zu § 1 Abs. 4 WaffG (Begriffsbestimmung) entnommen werden. Dort
heißt es unter anderem: 1.1 Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur
Verteidigung, zur
Signalgebung,
zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder
zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf
getrieben werden. 1.2 Gleichgestellte Gegenstände Den
Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, 1.2.1 die zum
Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke
bestimmt sind,
Hinweis:
Das
Mitführen von Waffen ist eine Straftat.
2.1 Messer, 2.1.1 deren
Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch
oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden
können (Springmesser), 2.1.2 deren
Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft
oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen
und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung
festgestellt werden (Fallmesser), 2.1.3 mit
einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge
verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen
Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser), 2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen
(Butterflymesser).
Hinweis:
Nicht jedes Messer und auch nicht jedes Reizstoffsprühgerät kann
somit als eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes angesehen werden.
11 Polizeiliche Kontrollrechte in
Waffenverbotszonen
TOP
Einen
solchen Hinweis kann den in NRW aufgestellten
„Waffenverbotszonenkennzeichnungen“ nicht entnommen werden.
Dieser Mangel lässt sich als ein bedeutsamer Rechtsfehler
verstehen, denn jeder Verwaltungsakt muss betroffene Personen
davon in Kenntnis setzen, mit welchen Maßnahmen zu rechnen ist,
wenn in Waffenverbotszonen Waffen, Messer oder andere nach dem
Waffenrecht verbotene Gegenstände mitgeführt werden.
Bei der
Nichtbenennung möglicher Rechtsfolgen
handelt es sich somit um einen bedeutsamen Mangel: Gemeint sind
Durchsuchungen der Polizei von Personen und von diesen Personen mitgeführten Sachen
in Waffenverbotszonen, zumal eine solche Kennzeichnung von
polizeilichen Maßnahmen durchaus auch präventiven Zwecken dienen
würde, denn von „Gesetzesklarheit“ kann durchaus eine
abschreckende Wirkung ausgehen.
Hier
noch einmal die Kennzeichnung einer Waffenverbotszone in
Düsseldorf
Kennzeichnung einer Waffenverbotszone in Düsseldorf
Und hier
der Entwurf einer Kennzeichnung, die rechtsstaatlichen
Anforderungen vollumfänglich entsprechen würde und die Sie
bereits an anderer Stelle in diesem Aufsatz kennengelernt haben:
Achtung! Waffenverbotszone
An
diesem Ort ist die Polizei dazu ermächtigt, verdachtsunabhängig Personen nach Waffen, Messern und verbotenen
Gegenständen zu
durchsuchen und aufgefundene verbotene Gegenstände in amtliche
Verwahrung zu nehmen.
Zusatzzeichen 1 Dieses
Zusatzzeichen beschreibt die Größe der jeweiligen
Waffenverbotszone im gebotenen Umfang.
Zusatzzeichen 2
-
Waffen,
Messer aber auch andere verbotene Gegenstände, die von der
Polizei bei Durchsuchungen gefunden wurden, werden in amtliche
Verwahrung genommen.
-
Zur
Einleitung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens
haben davon betroffene Personen die Feststellung ihrer Identität
zu dulden. Das gilt auch für Personen, bei denen die Polizei
keine Waffen, Messer oder verbotene Gegenstände gefunden hat,
denn in einem Rechtsstaat muss die Polizei nachweisen können,
wann und wo sie in die Grundrechte von Personen eingegriffen
hat.
-
Alle
kontrollierten Personen haben einen Datenabgleich zu dulden.
Soviel
zur gebotenen Bestimmtheit der Kennzeichnung von
Waffenverbotszonen.
Hinweis:
Die Frage,
die sich nunmehr stellt, lautet: Ist die Polizei auf der
Grundlage bestehenden Polizeirechts dazu befugt, die
Maßnahmen anzuordnen und auch durchzusetzen, die auf den
Kennzeichnungen von Waffenverbotszonen eigentlich stehen
müssten?
Um diese
Frage beantworten zu können, wird es unvermeidbar sein, sich auf
die Suche nach dazu passenden Kontrollbefugnissen zu begeben.
12 Suche nach einer Kontrollbefugnis zur
Durchsuchung von Personen und Sachen
TOP
Festzustellen ist, dass in allen Verordnungen, die bisher im
Hinblick auf die Einrichtung von Waffenverbotszonen erörtert
wurden, nicht einen einzigen Verweis zu finden ist, der auch nur
erahnen lässt, auf welcher gesetzlichen Grundlage die oben
genannten Maßnahmen von der Polizei angeordnet und – falls das
erforderlich werden sollte – auch erzwungen werden können.
Da es sich bei den in Betracht kommenden Maßnahmen zum Beginn
einer Polizeikontrolle nur um Maßnahmen der Gefahrenabwehr
handeln kann, sind dafür die Regelungen in den Polizeigesetzen
einschlägig.
Hinweis:
Um in die
Grundrechte von Personen eingreifen zu können, muss die Polizei
zuständig und ermächtigt sein.
Zuständigkeit:
Beim Einrichten von Waffenverbotszonen geht es nicht vorrangig
um Strafverfolgung, sondern um die Verhütung und natürlich auch
um vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch die Polizei.
Diese Aufgabe gehört zur Gefahrenabwehr. Was die polizeiliche
Zuständigkeit zur Verhütung und zur vorbeugenden Bekämpfung von
Straftaten anbelangt heißt es im § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PolG
NRW (Aufgaben der Polizei) wie folgt:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2
PolG
NRW
(1) Die
Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen
dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu
bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die
Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
Ermächtigung/Befugnis:
Polizeiliche Befugnisse, die dem Zweck der
Verhütung/Verhinderung und auch der vorbeugenden Bekämpfung von
Straftaten dienen, sind im Polizeigesetz des Bundes und auch in
allen Länderpolizeigesetzen enthalten.
Um
nachvollziehen zu können, um was für Befugnisse es sich handelt,
die von der Polizei anlässlich von Kontrollen in
Waffenverbotszonen angewendet werden, ist zuerst einmal
festzustellen, dass es nicht darum geht, Personen lediglich bloß
zu befragen, ob sie Waffen, Messer oder Reizstoffsprühgeräte mit
sich führen, und es auch nicht vorrangig darum geht, die
Identität von Personen festzustellen. Grund dafür ist, dass nur durch das Suchen
nach verbotenen Gegenständen in der Kleidung und in mitgeführten
Sachen Waffen, Messer,
Reizstoffsprühgeräte und andere verbotene Gegenstände gefunden
werden können, die Personen an solchen Orten nicht
mitgeführt werden dürfen.
Diesbezüglich heißt es im § 39 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW
(Durchsuchung von Personen), wie folgt:
§ 39
Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (1) Die
Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine
Person durchsuchen,
wenn 4. sie
sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält.
Alle
anderen Durchsuchungsalternativen, die in den Nummern 1 bis 3
aufgeführt sind, lassen sich auf die hier zu erörternde
Durchsuchung von Personen nach Waffen, Messern oder
Reizstoffsprühgeräten in Waffenverbotszonen nicht anwenden.
§ 39
PolG NRW (Durchsuchung von Personen)
Vergleichbar wortgleiche Regelungen enthalten alle
Polizeigesetze in Deutschland.
Da die
Nr. 4 des § 39 PolG NRW aus sich selbst heraus nicht
verständlich ist, weil sie auf eine andere Befugnis verweist,
ist es erforderlich, die im § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW
enthaltene Textstelle zuerst einmal nur zu zitieren.
Dort
heißt es:
§ 12
Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung) (1) Die
Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 2. wenn sie
sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme
rechtfertigen,
dass a)
dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden,
vorbereiten oder verüben, b) sich
dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche
Strafvorschriften verstoßen, c) sich
dort gesuchte Straftäter verbergen.
Im hier
zu erörternden Sachzusammenhang handelt es sich um einen
Anwendungsfall des Buchstabens a) der fett markiert ist.
Bei den
dort genannten Orten handelt es sich, wie das bei den anderen
unter b) und c) genannten Orten auch der Fall ist, nur dann um so
genannte „gefährliche Orte“, wenn sie von der Ortspolizei als
solche eingestuft worden sind. Hinsichtlich der
Anordnungsvoraussetzungen enthält die
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz nur einen Satz:
12.13 In § 12
Abs. 1 Nr. 2a) ist der Kreis der Anlassstraftaten auf solche von
„erheblicher Bedeutung“ i.S.d.
§ 8 Abs. 3
begrenzt, so dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jetzt
unmittelbar zum Ausdruck kommt.
§ 12
PolG NRW (Identitätsfeststellung)
Verwaltungsvorschrift zum PolG NRW
Die
allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz verweist auf
den § 8 Abs. 3 PolG NRW (Allgemeine Befugnisse,
Begriffsbestimmung) in dem der unbestimmte Rechtsbegriff
„Straftat von erheblicher Bedeutung“ definiert wird.
§ 8
Abs. 3 PolG NRW (Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung)
(3)
Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere
Verbrechen sowie die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten
Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs-
oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
1. den
§§ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 283, 283a, 291
oder 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,
2. § 52
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d) des Waffengesetzes,
3. §§ 29
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29a Abs. 1 Nr. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes,
4. §§ 96
und 97 des Aufenthaltsgesetzes.
Durch
oben mitgeteilten Zitate sind aber noch längst nicht alle bei
der Einrichtung von „gefährlichen Orten“ zu beachtende
Besonderheiten geklärt. Das muss auch für „Waffenverbotszonen“
gelten, denn diese Sprachfigur kennt zumindest das PolG NRW
nicht. Es ist somit zu prüfen, ob eine Waffenverbotszone als ein
„gefährlicher Ort“ im Sinne des Polizeigesetzes angesehen werden kann.
Das ist eine
Sprachfigur, die in allen Polizeigesetzen enthalten ist.
Hinweis: Für die Durchsuchung von Sachen, die von Personen
mitgeführt werden, die sich in Waffenverbotszonen aufhalten, ist
der § 40 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen)
einschlägig. Auch dort heißt es:
(1) Die Polizei kann außer in den
Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
4. sie sich an einem der in § 12 Abs.
1 Nr. 2 genannten Orte befindet.
13 Racial Profiling erlaubt das Gesetz nicht
TOP
Beim
Racial Profiling handelt es sich um institutionellen Rassismus.
Das bedeutet, dass die Polizei, enn sie Maßnahmen nur auf der Grundlage
eines rassistischen Andersseins Maßnahmen trifft, gegen
Verfassungsrecht verstößt.
Artikel 3 Abs. 3 GG
(3)
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.
Racial
Profiling der Polizei ist Gegenstand mehrerer verwaltungsgerichtlicher
Urteile gewesen. Aus zwei oberverwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen zu dieser Problematik wird im Folgenden zitiert.
In beiden Fällen ging es um die Feststellung der Identität einer
Person mit erkennbarem Migrationshintergrund an so genannten
"gefährlichen Orten".
OVG Koblenz 2016:
Eine andere Ausgangssituation ergibt sich, wenn den Kontrollen
[auf der Grundlage polizeirechtlicher Befugnisse zur
Identitätsfeststellung = AR] eine Vorauswahl der zu
kontrollierenden Personen zugrunde gelegt wird, weil bei diesen
– immer noch unterhalb einer konkreten Verdachts- oder
Gefahrenschwelle – eine zwar unspezifische, aber gesteigerte
Nähe zum Normzweck (Verhinderung und Unterbindung unerlaubter
Einreise) angenommen wird. Eine solche zielgerichtete Auswahl
setzt eine schlüssige, die Auswahlentscheidung tragende
Begründung voraus, die ihrerseits nicht gegen
verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen darf. Kommt es bei
einer solchen zielgerichteten Auswahl zu einer Kontrolle von
Personen, die ein besonders geschütztes Merkmal im Sinne des
Artikels 3 Abs. 3 Satz 1 GG aufweisen, trägt die Beklagte [in
diesem Fall die Bundespolizei = AR] ebenfalls keine generelle
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Auswahlentscheidung
nicht auf einer unzulässigen Anknüpfung an eines der dort
genannten Differenzierungsmerkmale beruht.
Aber:
Eine Ermessensüberschreitung führt zur Rechtswidrigkeit:
OVG Koblenz 2016:
Allerdings gilt etwas anderes, wenn die eine zielgerichtete
Auswahlentscheidung tragende Begründung [der durchgeführten
Identitätsfeststellung = AR] sich als nicht belastbar bzw. nicht
nachvollziehbar erweist. Bei Ermessensentscheidungen kommt es
nämlich darauf an, dass die Entscheidungsfindung sich
unbeeinflusst von Fehlern vollzieht, da sich allein am
Entscheidungsergebnis – hier bezogen auf die konkrete
Auswahlentscheidung – die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit
regelmäßig nicht feststellen lässt (...). Berücksichtigt man
weiter, dass die Fehlerfreiheit der Entscheidungsfindung die
Fehlerfreiheit des Entscheidungsergebnisses gewährleisten soll,
kann nicht der Betroffene [gemeint ist der vor Ort
einschreitende Polizeibeamte = AR] die Beweislast dafür tragen,
dass festgestellte Fehler in der Entscheidungsfindung auch das
Entscheidungsergebnis beeinflusst haben (...). Mithin obliegt es
in diesem Fall der Behörde [hier der Bundespolizei = AR], trotz
eines Fehlers in der Entscheidungsfindung, die Rechtmäßigkeit
des Entscheidungsergebnisses zu beweisen. Dazu gehört
letztendlich auch der Nachweis der beklagten Behörde, dass keine
gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßende Auswahlentscheidung
getroffen wurde.
OVG
Koblenz. Urteil vom 21. April 2016 - 7 A 11108/14.OVG
Und in
einem Urteil des OVG Hamburg aus dem Jahr 2022 heißt es bereits
in den hier zitierten Leitsätzen wie folgt:
OVG Hamburg 2022:
Leitsatz 2:
Für einen Verstoß gegen den besonderen Gleichheitssatz
des Art
3 Abs 3 S 1 GG - hier die Differenzierung anhand der Hautfarbe
als Teil des Merkmals „Rasse“ - bedarf es eines kausalen
Zusammenhangs, da die Differenzierungsverbote dieses Grundrechts
nur die Bedeutung haben, dass die aufgeführten faktischen
Verschiedenheiten keine rechtlichen Wirkungen haben dürfen.
Leitsatz 3:
Die Merkmale
des Art
3 Abs 3 S 1
GG begründen für die präventive, gefahrenabwehrrechtliche Arbeit
der Polizei in bestimmten Konstellationen kein Totalverbot. Zur
Beschreibung einer Person darf z.B. die Hautfarbe angegeben
werden.
Leitsatz 4:
Bezugnehmend auf die Befugnis im Hamburger Polizeigesetz, in dem
die Identitätsfeststellung an gefährlichen Orten geregelt ist,
heißt es, dass die Polizei die Identität einer Person
feststellen darf, wenn sie an einem „gefährlichen Ort“
angetroffen wird. Das ist, so heißt es in dem Leitsatz weiter,
„verfassungsgemäß und bedarf keiner verfassungskonformen
Einschränkung“.
OVG
Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 Bf 10/21
Rechtmäßige Polizeikontrollen von Personen, die ethnischen
Minderheiten angehören, setzen somit voraus, dass nicht ausschließlich die im Art. 3 Abs. 3 GG
genannten Merkmale für die Polizeikontrolle ausschlaggebend
gewesen sind.
Da es sich bei den Identitätsfeststellungen, um die es bei den
oben genannten Urteilen ging - so auch die von den Richtern des Bundesverfassungsgerichts
vertretene Rechtsauffassung - um sozialübliche und somit geringen
und somit zumutbare Eingriffe
in Grundrechte handelt, stellt sich die Frage, ob das für die
Durchsuchung von Personen und von diesen Personen mitgeführten
Sachen in Waffenverbotszonen das auch so bewertet werden kann.
Nach der
hier vertretenen Rechtsauffassung dürfen Personen, die aufgrund
äußerer Merkmale angehalten und durchsucht werden, nur dann
verdachtsunabhängig überprüft werden, wenn es der Ortspolizei
bereits im Vorfeld anzuordnender Kontrollen – gemeint sind auch
die
Waffenverbotszonen – gelingt, ein dafür erforderliches
Täterprofil zu erstellen, das die Notwendigkeit nachvollziehbar
belegt, dass auf der Basis nachvollziehbarer Tatsachen es
erforderlich ist, Angehörige ethnischer Minderheiten zu
kontrollieren.
Anders ausgedrückt: Ist ein solches
Täterprofil erstellt worden, dann können vor Ort einschreitende Polizeibeamtinnen
und Polizeibeamte, bei der Auswahl zu
kontrollierender Personen auf der Grundlage dieses Täterprofils, die zu
diesem Täterprofil passenden Personen anhalten und durchsuchen,
ohne dass ihnen Racial Profiling vorgeworfen werden kann.
14 Kann eine Fußgängerzone eine
Waffenverbotszone sein?
TOP
Am 25.
August 2024, zwei Tage nach dem Messeranschlag in Solingen,
äußerte sich der bayrische Ministerpräsident Markus Söder (CSU)
im Sommerinterview der ARD im Hinblick auf die von ihm für
zielführend gehaltenen Polizeikontrollen in
Fußgängerzonen wie folgt:
Markus Söder (CSU):
Es brauchte schon Konsequenzen nach dieser Tat. Also ...
Betroffenheit ist das Eine, aber es braucht auch Konsequenzen.
[...]. Es braucht zum Einen mal nicht über Messer zu
diskutieren, sondern eher die Frage ... bekommt die Polizei mehr
Unterstützung ... unter anderem auch anlasslos zu kontrollieren.
Beim Auto werden Sie nämlich kontrolliert ... anlasslos geht es
... in Fußgängerzonen nicht ... bis jetzt.
Der
Ministerpräsident hat wohl nicht daran gedacht, dass an
verkaufsoffenen Samstagen sich allein in der Stadt Münster,
mehrere tausend Menschen die Fußgängerzonen dieser Stadt zum
Einkaufen nutzen. Allein die Vorstellung, dass von 10
Polizeibeamten innerhalb einer Stunde dort im Schnitt
stichprobenartig 50 Personen durchsucht werden, um mitgeführte
Waffen, Messer oder andere verbotene Gegenstände zu finden,
braucht nicht lange darauf gewartet zu werden, dass nicht nur die
Geschäftsleute in Münster, sonder sich auch die
Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels, gemeint ist der
Handelsverband Deutschland (HDE), die sofortige Einstellung
solcher Polizeiaktionen - die ja im gesamten Bundesgebiet
durchzuführen wären, damit von ihnen eine verhaltensändernde
Wirkung überhaupt ausgehen kann - mit der Begründung einfordern werden,
die da lautet: „Unsere Kunden werden entweder zu Hause bleiben,
oder das, was sie benötigen, bei Amazon bestellen. Wenn unsere
Kunden damit rechnen müssen, sozusagen vor den Augen der
Öffentlichkeit von der Polizei beim Einkaufen durchsucht zu werden .... das
geht nicht. Und wer meint, eine Fußgängerzone zur
Waffenverbotszone erklären zu können, um solche Aktionen damit
zu rechtfertigen, der ist dabei, aus diesem Rechtsstaat
einen Polizeistaat zu machen. Eine Fußgängerzone ist nämlich
kein gefährlicher Ort, sonder ein Ort für den Konsum.“
Und wenn
sich dann noch herausstellt, dass bei 10.000 Durchsuchungen, die
in den Fußgängerzonen in Deutschland an einem x-beliebigen
verkaufsoffenen Samstag durchgeführt wurden, nur ein oder zwei,
möglicherweise sogar 3 Messer gefunden werden konnten, die als
eine Waffe einzustufen sind und darüber hinausgehend dann auch
noch bekannt wird, dass es sich bei 70 bis 80 Prozent der
durchsuchten Personen um Muslime gehandelt hat, spätestens dann
dürfte sich auch der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V.
zu Wort melden und eindringlich fordern, dass diese
Diskriminierung von Menschen, die an die Friedlichkeit des
Korans glauben, sofort zu beenden ist.
15 Sind Waffenverbotszonen gefährliche Orte?
TOP
Offensichtlich dürfte jedem, der bewusst liest, auffallen, dass
das Wort „Ort“ einen ganz anderen Bedeutungsinhalt hat als das
Wort „Zone“.
Die
erste zu beantwortende Frage lauter somit wie folgt:
Frage
1: Wie groß
darf ein „gefährlicher Ort“ - eine Waffenverbotszone sein?
Antwort zur Frage 1: In der
polizeilichen Praxis war es bisher üblich, überschaubare
Örtlichkeiten als gefährliche Orte einzustufen, zum Beispiel:
Dennoch:
Aus nachvollziehbaren Gründen wird es für vertretbar gehalten,
die Räumlichkeit gefährlicher Orte zu erweitern.
16 OVG
Hamburg 2015 zur Größe und zur angeordneten Dauer „gefährlicher
Orte“
TOP
In
diesem Urteil wird das Wort Gefahrengebiet synonym zur
Sprachfigur des „gefährlichen Ortes“ verwendet und somit wohl
auch auf Waffenverbotszonen anzuwenden sein. Das Urteil enthält
- auch in Bezug auf die hier zu erörternde Frage der Anwendung von
Polizeirecht in solchen Ortsbereichen/Gebieten - wichtige
Ausführungen zum Verständnis der Sprachfigur „gefährlicher Ort“
im Sinne der polizeirechtlichen Befugnisse.
OVG
Hamburg 2015:
Die Ausweisung eines Gefahrengebiets ist nach dem Gesetz
zeitlich unbeschränkt möglich. Allerdings kann, worauf die
Beklagte zutreffend verweist, die sachliche Einschränkung, dass
ein Gefahrengebiet nur ausgewiesen werden darf, „soweit“
aufgrund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass
erhebliche Straftaten begangen werden, auch im Sinne einer
gleichzeitig zeitlichen Einschränkung („solange“) verstanden
werden. Liegen derartige Lageerkenntnisse (...)
allerdings
vor, so ist es nach § 4 Abs. 2
HmbPolDVG a.F.
in seiner gegenwärtigen Ausprägung möglich, dass die Verwaltung
ohne jede parlamentarische Absicherung ein „bestimmtes Gebiet“
für mehrere Monate oder sogar Jahre zum Gefahrengebiet erklärt.
Dies entspricht auch der polizeilichen Praxis. So wurde etwa das
Gefahrengebiet „Gewaltkriminalität“ im Bereich des
Polizeikommissariats 15 (Vergnügungsviertel St. Pauli) im Juli
2005 eingerichtet und besteht seither – mithin seit fast zehn
Jahren – fort (...).
Persönliche Anmerkung:
Daraus folgt, dass ein Gefahrengebiet ein großes Gebiet umfassen
kann. Zur Dauer der Einstufung eines Ortes zum gefährlichen Ort
heißt es in dem Urteil wie folgt:
OVG
Hamburg 2015:
Ungeachtet der Frage, ob eine derart langdauernde
Gebietsausweisung in der Sache zulässig, insbesondere
verhältnismäßig ist, ist der Gesetzgeber gehalten, dermaßen
weitreichende und wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen
bzw. die Zulässigkeit solcher Verwaltungsentscheidungen durch
Gesetz ausdrücklich vorzusehen. Er darf sich demgegenüber nicht
jeder Vorgaben
enthalten und der Verwaltung die Entscheidung darüber
überlassen, wie lange ein Gefahrengebiet eingerichtet und damit
die Möglichkeit eröffnet werden soll, Eingriffsmaßnahmen
durchzuführen, ohne dass eine konkrete Gefahr vorliegt und die
Maßnahmeadressaten im polizeirechtlichen Sinne verantwortlich
sind. Andernfalls könnte in bestimmten Gebieten dauerhaft der
polizeirechtliche „Ausnahmezustand“ verhängt werden, ohne dass
dies durch eine entsprechende gesetzgeberische Entscheidung
gedeckt ist. Allein das Vertrauen darauf, dass die Polizei ein
Gefahrengebiet nur so lange einrichten wird, wie sie dies durch
das Vorliegen konkreter Lageerkenntnisse für gerechtfertigt
hält, kann die notwendige Begrenzung des Handlungsspielraums der
Verwaltung, die Aufgabe des Gesetzgebers ist, nicht ersetzen
(...).
Hamburgisches OVG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 Bf 226/12
2022
äußerten sich die Richter des Hamburgischen
Oberverwaltungsgericht erneut sowohl zur Größe, als auch zu den
Tatsachen, die nachzuweisen sind, um eine Örtlichkeit von der
Polizei überhaupt zu einem gefährlichen Orte erklären zu können.
17 OVG
Hamburg 2022 zu „gefährlichen Orten“
TOP
2022 hatten
die Richter des
OVG
Hamburg über die Klage eines farbigen Beschwerdeführers zu
entscheiden, der sich auf dem Heimweg befand, im Bereich des S-Bahnhofs Reeperbahn in Hamburg
- einem von der Polizei als „gefährlicher Ort“ eingestuften
Bereich, dazu aufgefordert
worden war, sich auszuweisen, obwohl er sich dort nicht, so die
Einlassung des Klägers, aufgehalten, sondern den Bereich nur
durchquert habe.
Da der
Personenkontrolle keine diskriminierenden Kausalverläufe im
Sinne von Art 3 GG zugrunde lagen, heißt es in dem Urteil, die
Größe des Gefahrengebietes betreffend, wie folgt:
OVG Hamburg 2022:
Bei dem Gebiet
der Straßenzüge Bernhard-Nocht-Straße, Hafenstraße,
Balduinstraße, Balduintreppe, Erichstraße, Silbersackstraße,
Silbersacktwiete, Reeperbahn handelt es sich - wie dem Senat
auch aus anderen Zusammenhängen bekannt ist - um einen
langjährigen und über die Grenzen Hamburgs hinaus bekannten -
Schwerpunkort der Hamburger Drogenszene, den die Beklagte -
zusammen mit weiteren, nördlich der Reeperbahn gelegenen
Straßenzügen
[...]
bekannt
sind. Die Beklagte [Polizeibehörde] hat in diesem Gebiet täglich
15 bis 25 Betäubungsmittelhändler, an Wochenenden in der Spitze
bis zu 30 bis 40 Händler festgestellt, die zum Teil sehr
offensiv Betäubungsmittel anbieten und sich dabei teilweise
gegenüber Passanten und Anwohnern auch aggressiv verhalten. Die
jeweiligen Händlerzahlen sind jahreszeitlich
schwankend
(...). Seit dem Jahr 2011 konnte eine Verschärfung der Lage im
Bereich der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität durch
die Beklagte festgestellt werden, da die bekanntgewordenen
Delikte betreffend den Handel mit Betäubungsmitteln bis 2019 um
77 % angestiegen sind. Im Zeitraum von 2016 bis 2018 wurden für
den Gesamtbereich des „gefährlichen Ortes PK 15 BtM“ im
computergestützten Vorgangsbearbeitungssystem der Beklagten (ComVor)
4.360 Beschuldigte von Betäubungsmitteldelikten erfasst. Im
Zeitraum von November 2016 bis November 2017 wurden für den
Bereich der eingangs genannten Straßen 551
Betäubungsmitteldelikte festgestellt. Davon betrafen 286 Delikte
das unerlaubte Herstellen, Inverkehrbringen, Handeltreiben und
Erwerben von Betäubungsmitteln. Die Beklagte überprüft das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2a)
PolDVG
a. F. im Hinblick auf den „gefährlichen Ort PK 15 BtM“ monatlich
und hat für den hier streitgegenständlichen Monat November 2017
das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht.
Hamburgisches OVG, Urteil vom 31.01.2022 - 4 Bf 10/21
Dass
unter solch einer Lageeinschätzung von der Polizei auch ein
Gebiet größeren Umfangs als ein „gefährlicher Ort“ eingestuft
werden kann, das dürfte nicht nur nachvollziehbar, sondern
offenkundig sein.
Anders ausgedrückt:
Aus nachvollziehbaren Gründen können auch große Areale zu
gefährlichen Orten erklärt werden. So auch zum Beispiel das
weitläufige Gelände der U-Bahn in Berlin, was auch aus dem
Grunde Sinn macht, weil ansonsten alle einzelnen Stationen
entsprechend eingestuft werden müssten. Bevor nähere
Ausführungen zu der von der Polizei zu erstellenden
Gefahrenprognose gemacht werden, die im Vorfeld der Einstufsung
eines Ortes zum "gefährlichen Ort" zu erstellen
ist, um die Einrichtung von Orten zu „gefährlichen Orten“
überhaupt rechtfertigen zu können, zuvor
noch eine kurze Anmerkung zur nicht erforderlichen
Kennzeichnungspflicht von Orten, die von der Polizei als
„gefährliche Orte“ eingestuft werden/wurden.
18 Keine Kennzeichnungspflicht
bei „gefährlichen Orten“
TOP
Die von
der Polizei als „gefährliche Orte“ eingestuften Bereiche müssen
weder durch Kennzeichnung erkennbar gemacht, noch der
Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.
Der Grund dafür ist schnell beschrieben:
Wer möchte schon gerne in einem Bereich wohnen, der von der
Polizei zu einem Ort erklärt wurde, der dadurch gekennzeichnet
ist, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung
verabreden, vorbereiten oder verüben, bzw. sich dort Personen
treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften
verstoßen, oder sich dort gesuchte Straftäter verbergen?
Wie dem auch immer sei:
Die Polizeigesetze sehen keine Kennzeichnung solcher
„gefährlicher Orte“ vor. Deshalb wurde auch einem Journalisten
in Berlin keine diesbezüglichen Informationen über die von der
Polizei in Berlin eingerichteten „gefährlichen Orte“ gewährt,
die der Journalist im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes
bei der Polizei eingefordert hatte und, da ihm die Auskunft
verweigert wurde, die Klärung seines Anspruchs folglich durch
das Verwaltungsgericht Berin entschieden werden musste.
VG Berlin 2012:
Im Übrigen
spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner [die Polizei Berlin
= AR] die erbetene Auskunft über die Gesamtheit der
Örtlichkeiten (Straßen, Parks, Plätze) in Berlin, an denen zur
Zeit verdachtsunabhängige Kontrollen gemäß ASOG erlaubt sind,
verweigern darf.
VG
Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - Vg 27 L 180.12
19 Kennzeichnungspflicht von Waffenverbotszonen
TOP
Dass
sich solch eine Pflicht nicht aus polizeirechtlichen Befugnissen
ableiten lässt, wurde oben bereits festgestellt und erläutert.
Diese
Pflicht ergibt sich aber in NRW aus der „Verordnung über das Verbot des
Führens von Waffen – (Waffenverbotszonenverordnung – WVZ VO)“,
bei der es sich, was die Rechtslage in NRW betrifft, um eine
Verordnung des Landesamtes für
Zentrale
Polizeiliche
Dienste Nordrhein-Westfalen handelt (LZPD NRW).
Wie dem auch
immer sei: In Bezug auf die Kennzeichnungspflicht heißt es § 1
Abs. 3 dieser Verordnung wie folgt:
§ 1
WVZ
VO (Verbot des Führens von
Waffen) (3) Die
Waffenverbotszone ist durch eine geeignete Beschilderung für die
Öffentlichkeit kenntlich zu machen.
20 Gefahrenprognosen für Waffenverbotszonen
TOP
Die
Notwendigkeit, auch im Vorfeld der Einstufung von Ortsbereichen
zu Waffenverbotszonen so genannte Gefahrenprognosen erstellen zu
müssen, hält der Verordnungsgeber für unverzichtbar.
Die Frage,
die sich dennoch stellt, lautet: Muss diese Gefahrenprognose an
den gleichen Maßstäben gemessen werden, wie das im Vorfeld der
Einstufung eines gefährlichen Ortes der Fall ist, dessen
Erforderlichkeit ebenfalls eine sorgfältige Gefahrenprognose
voraussetzt.
Diese
Fragestellung lässt sich nicht mit einem Satz, sondern nur durch
eine sorgfältige Suche nach „Wahrheit“ beantworten, denn
gleichlautende Worte - Gefahrenprognose – müssen nicht immer
einen gleichen Bedeutungsinhalt haben.
Wie dem auch immer sei:
Im Zusammenhang mit der Einrichtung von Waffenverbotszonen wird
die Sprachfigur der „Gefahrenprognose“ und anderen, mit dieser
Sprachfigur inhaltlich übereinstimmenden Bezeichnungen in
folgenden, das Waffenrecht betreffenden Normen verwendet:
§ 42 Abs. 6 WaffG (Verbot des Führens von
Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen;
Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)
Dort wird die zu erstellende
Gefahrenprognose,
die zur Einrichtung einer
Waffenverbotszone,
einem Wort, dass der § 42 WaffG gar nicht kennt, durch das Wort Verbotszonev
wie folgt umschrieben: „wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist“.
§ 42 WaffG
In der
Waffenverbotszonenverordnung – WVZ VO ist die Sprachfigur der
Gefahrenprognose nicht enthalten
WVZ VO im Volltext
Dafür
werden in der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung die
Anforderungen, die zur Einrichtung einer Waffenverbotszone
nachzuweisen sind, in einer zu erstellenden Gefahrenprognose im
Einzelnen beschrieben.
§ 2 Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung
Die Frage, die sich nunmehr stellt,
lautet:
Entsprechen die Anforderungen an die Gefahrenprognose, die die
Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung explizit beschreibt,
den Anforderungen an eine Gefahrenprognose, die die
Rechtssprechung im Zusammenhang mit polizeilichem Einschreiten
an so genannten „gefährlichen Orten“ entwickelt hat.
Diese
Prüfung macht es erforderlich, die Sprachfigur
„Gefahrenprognose“ auch aus der Sicht obergerichtlicher und höchstrichterlicher
Rechtssprechung als ein substantiiertes Vorstellungsbild
entstehen zu lassen.
Bundesverfassungsgericht und
Gefahrenprognosen:
Natürlich haben sich auch die Richter des
Bundesverfassungsgerichts in einer Vielzahl von Fällen zu der
Sprachfigur der „Gefahrenprognose“ im Zusammenhang mit
polizeilichen Maßnahmen positioniert. Da es sich bei diesen
Entscheidungen aber um Fälle handelte, die nicht mit den
Maßnahmen verglichen werden können, zu denen es anlässlich von
Polizeikontrollen im Bereich von Waffenverbotszonen kommt, wird
hier nur auf die Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte Bezug
genommen, die herausgearbeitet haben, welche Anforderungen an
eine Gefahrenprognose zu stellen sind, die im Zusammenhang mit
der Einstufung von Orten zu „gefährlichen Orten“ von der Polizei
auf der Grundlage von Polizeirecht
nachzuweisen sind.
21 Gefahrenprognose bei gefährlichen Orten nach
PolG
TOP
Gefahrenprognosen im Hinblick auf die Einrichtung so genannter
gefährlicher Orte unter Anwendung von Polizeirecht, hat bisher
die Gerichte nur im Zusammenhang mit dort von der Polizei
durchgeführten Identitätsfeststellungen dazu bewogen, zu
beschreiben, welche Anforderungen im Hinblick auf polizeiliche
Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit von Personen zu
stellen sind, deren Identität von der Polizei an solchen Orten
festgestellt wurde.
Dabei
gingen die Richter von der Geringfügigkeit von
verdachtsunabhängigen Identitätsfestungen aus, bei denen es sich
anerkanntermaßen um sehr geringe Eingriffe in Rechtspositionen
handelt.
Auch das
OVG Hamburg hatte 2022 darüber zu entscheiden, welchen
Anforderungen eine polizeiliche Gefahrenprognose entsprechen
muss, um an gefährlichen Orten verdachtsunabhängige
Identitätsfeststellungen durchführen zu können, obwohl die
Richter davon überzeugt waren, dass bei der Einstufung durch die
Polizei keine Prognosefehler, gemeint ist die Gefahrenprognose,
begangen wurden, ist die folgende Textstelle aus diesem Urteil
bedeutsam.
OVG Hamburg 2022:
Das
Bestimmtheitsgebot [gemeint ist das der polizeilichen
Eingriffsbefugnis zur Identitätsfeststellung] findet allgemein
seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.
[...]. Das Gebot soll sicherstellen, dass der betroffene Bürger
sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen und ggf. sein
Verhalten mit Blick auf die geltende Rechtslage ausrichten kann.
Es soll ferner gewährleisten, dass die gesetzesausführende
Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende
Handlungsmaßstäbe vorfindet [sowie] die Grenzen der Freiheit des
Bürgers nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt
ist. Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der
Exekutive damit eine begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges
Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der
Bürger schützen soll. [...].
Der Anlass, der Zweck und die Grenzen
eines im Gesetz vorgesehenen Eingriffs müssen in der
Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar
festgelegt werden. Die konkreten Anforderungen an die
Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigungsnorm bestimmen sich
maßgeblich nach der Art und Schwere des Eingriffs sowie nach dem
Charakter der Maßnahme (Gefahrenabwehr- oder Vorfeldmaßnahme).
Sieht der Gesetzgeber im Vorfeld einer konkreten Gefahr
Grundrechtseingriffe zur Verfolgung künftiger Straftaten oder zu
deren Verhütung vor, müssen die Bestimmtheitsanforderungen
spezifisch an dieser Vorfeldsituation ausgerichtet werden.
Ferner sind die den Anlass bildenden Straftaten sowie die
Anforderungen an Tatsachen, die auf die künftige Begehung
hindeuten, so bestimmt zu umschreiben, dass das im Bereich der
Vorfeldermittlung besonders hohe Risiko einer Fehlprognose
gleichwohl verfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist.
Die Norm muss handlungsbegrenzende Tatbestandselemente
enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und
Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die
überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung
rechtsstaatlich geboten ist.
Gemessen
an diesen Maßstäben sind Anlass, Zweck und Grenzen in [der
Befugnis zur Feststellung der Identität einer Person an
gefährlichen Orten] hinreichend bestimmt.
Der
Anlass für die Identitätsfeststellung ist die konkrete
„Gefährlichkeit“ eines bestimmten Ortes aufgrund der Tatsache,
dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet,
vorbereitet oder verübt werden.
Mit der
Maßnahme wird auch ein in der Norm bestimmter, konkreter Zweck
verfolgt.
Die Norm dient der Vorsorge für die
Verhütung von Straftaten an Orten, an denen eine besonders hohe
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, Gefahrenverursacher
anzutreffen.
Durch die Anordnung einer Identitätsfeststellung kann hierbei
einerseits die Gefährlichkeit des Ortes weiter erforscht werden,
um Klarheit über die dort verkehrenden und sich aufhaltenden
Personen zu erlangen. Darüber hinaus sollen Straftäter
verunsichert und in Bewegung gehalten werden, um ihnen die
Begehung von Straftaten zu erschweren. Das damit verfolgte Ziel,
zu verhindern, dass bestimmte Orte zum Sammelpunkt von
Straftätern werden, knüpft - unabhängig vom Einzelgewicht der
Rechtsverstöße - an ein strukturell erhöhtes Gefahrenpotential
an und dient damit einem öffentlichen Interesse von erheblichem
Gewicht.
Beschränkung der Ausdehnung gefährlicher
Orte:
Hinsichtlich der Beschränkungen von Orten, die von der Polizei
als gefährliche Orte eingestuft wurden, heißt es in dem Urteil
wie folgt:
OVG Hamburg 2022:
Weiterhin
sind auch die Grenzen des Eingriffs konkret in örtlicher,
sachlicher und zeitlicher Hinsicht normiert. Die Maßnahme darf
nicht flächendeckend, sondern nur an einem bestimmten, konkret
räumlich abgrenzbaren Ort durchgeführt werden. Darüber hinaus
muss dieser Ort in sachlicher Hinsicht dadurch gekennzeichnet
sein, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen
dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden,
vorbereiten oder verüben. Auf diese Weise enthält die Norm ein
zweistufiges Begrenzungssystem. In einer ersten Stufe wird auf
eine gerichtlich voll überprüfbare Tatsachenlage [...]
auf
unbestimmte, einer polizeilichen Bewertung im Einzelfall
unterliegende Lageerkenntnisse abgestellt.
Die Tatsachen können auf Mitteilungen
anderer Behörden, Strafanzeigen von Bürgern, Hinweisen von
polizeilichen Informanten oder in Lageberichten und
Einsatzkonzepten niedergelegten Beobachtungen der Polizei
beruhen. Einzelbeobachtungen sind nicht ausreichend, die
Tatsachengrundlage muss - um aussagekräftig sein zu können -
über einen längeren Zeitraum hinweg gewonnen worden sein.
Gefahrenerforschung nur für bestimmte Straftaten.
OVG Hamburg 2022:
In einer
zweiten Stufe zielt die Norm nicht allgemein auf die
Gefahrerforschung
jeglicher Formen von Kriminalität, sondern lediglich auf solche
Straftaten ab, die von erheblicher Bedeutung sind.
Diesbezüglich heißt es in dem Urteil sinngemäß, dass damit
Anlassstraftaten gemeint sind, die mindestens dem Bereich der
mittleren Kriminalität zuzuordnen sind und den Rechtsfrieden
empfindlich stören und dazu geeignet sein müssen, das Gefühl der
Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
OVG Hamburg 2022:
Hierbei
muss die Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nicht
in jedem Einzelfall durch rechtskräftige Verurteilungen
nachgewiesen sein. Wie bereits ausgeführt, ist es aufgrund des
präventiven, auf die Strafverfolgungsvorsorge gerichteten
Normzwecks ausreichend, wenn nachprüfbare Tatsachen dafür
vorliegen, dass entsprechende Straftaten in der Vergangenheit
begangen worden sind und weiterhin begangen werden.
Hamburgisches OVG, Urteil vom 31.01.2022 - 4 Bf 10/21
Anders ausgedrückt:
Örtlichkeiten, die von der Behördenleitung der Polizei aufgrund
von nachvollziehbaren Tatsachen als „gefährliche Orte“
eingestuft wurden, ermöglicht es an solchen Orten tätig
werdenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, sozusagen
verdachtsunabhängig, die Identität von Personen festzustellen
und weitere, in den Polizeigesetzen benannte Maßnahmen treffen
zu können, um die Identität von Personen an gefährlichen Orten
anordnen und durchsetzen können, wenn die Person sich weigert,
ihre Identität feststellen zu lassen.
Wenn das
der Fall ist, dann können sowohl die Person als auch die von ihr
mitgeführten Sachen zum
Zweck der Identitätsfeststellung
durchsucht werden. Willkürliche Personenkontrollen erlaubt das
polizeiliche Eingriffsrecht aber auch an „gefährlichen Orten“
nicht.
Anlässlich von Polizeikontrollen in Waffenverbotszonen dürfte es
jedoch zuerst einmal vorrangig darum gehen, Waffen, Messer oder
Reizstoffsprühgeräte aufzufinden, so dass zuerst die
jeweils zu kontrollierende Person dazu aufzufordern sein wird, sowohl
eine Durchsuchung der Person als auch ihrer mitgeführten Sachen
zu dulden, oder aber die Taschen selbst zu leeren, um glaubhaft
machen zu können, dass keine verbotenen Gegenstände mitgeführt
werden.
Diese
polizeiliche Vorgehensweise setzt voraus, dass die jeweilige
Durchsuchungsbefugnis des jeweils anzuwendenden Polizeigesetzes
solch eine Rechtsfolge erlaubt.
Diesbezüglich heißt es im PolG NRW wie folgt:
§ 39
Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Durchsuchung von Personen) (1) Die
Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine
Person durchsuchen, wenn 4. sie
sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
Vorausgesetzt, dass auch Waffenverbotszonen als gefährliche Orte
anzusehen sind, könnten in solchen Verbotszonen auch die von
Personen mitgeführten Sachen durchsucht werden.
§ 40
Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen) (1) Die
Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine
Sache durchsuchen, wenn 4. sie
sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet.
Werden bei
solchen Durchsuchungen Waffen, Messer, Reizstoffsprühgeräte oder
andere verbotene Gegenstände gefunden, dann sind diese nicht nur
sicherzustellen, sondern darüber hinausgehend ist dann auch auf
der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur
Identitätsfeststellung) die Identität der Person festzustellen,
um gegen diese Person ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren
oder ein Strafverfahren einleiten zu können.
Und
wie ist zu verfahren, wenn Personen und Sachen erfolglos
durchsucht wurden?
Natürlich besteht auch dann die Notwendigkeit, jetzt aber wieder
auf der Grundlage von § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung),
die Identität der gerade durchsuchten Person festzustellen, denn
nur so lässt sich die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner
Organe sicherstellen, denn die Funktionsfähigkeit der Polizei
ist gefährdet, wenn sie nicht dazu in der Lage ist, die Person
benennen zu können, in deren Grundrechte sie gerade eingegriffen
hat.
Mit anderen Worten:
Auch wenn polizeiliches Einschreiten in Waffenverbotszonen
vorrangig darin besteht, Waffen, Messer oder
Reizstoffsprühgeräte etc. zu finden, um sie aus dem Verkehr
ziehen zu können, entbindet das die Polizei nicht davon, die
Identität kontrollierter Personen im Anschluss an bereits
getroffene Maßnahmen aus den oben genannten Gründen
festzustellen. Und wenn Voraussetzungen für
Identitätsfeststellungen anlässlich verdachtsunabhängiger
Kontrollen an „gefährdeten Orten“ bereits eine im Vorfeld der
Einstufung zu erstellende Gefahrenprognose einfordert, dürfte
klar sein, dass es bei der „Einstiegsmaßnahme der Durchsuchung von Personen und
von mitgeführten Sachen“ in Waffenverbotszonen es sich bei
diesen Maßnahmen um weitaus schwerwiegendere Eingriffe handelt,
und somit an die Qualität einer polizeilichen Gefahrenprognose
weitaus höhere Anforderungen zu stellen sind als die
Begründungen, die bloße Identitätsfeststellungen rechtfertigen,
die in den weitaus meisten fällen durch Einsichtnahme in
Ausweispapiere abgeschlossen werden können.
22 Identitätsfeststellung an gefährlichen Orten
TOP
Zu diesem Zweck können Personen an gefährlichen Orten
nach ihrer Identität befragt und aufgefordert werden,
Einsicht in mitzuführenden Ausweispapiere zu gewähren.
Wenn so
die Identität einer Person nicht festgestellt werden kann, lässt
es der § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) zu, dass die zu
kontrollierende Person dann:
-
Festgehalten werden kann
-
Nach
Ausweispapieren durchsucht werden kann
-
Zur
Polizeistation verbracht werden kann, wenn die Identität der
Person vor Ort nicht feststellbar ist, siehe § 12 PolG NRW
(Identitätsfeststellung)
§ 12
PolG NRW (Identitätsfeststellung)
Da es in
den meisten Fällen aber möglich ist, am Kontrollort die Identität im
Sinne der 1. Alternative der
Befugnis
festzustellen,
soll zuerst einmal herausgearbeitet werden, wie sich die Richter
des Bundesverfassungsgerichts zur polizeilichen Maßnahme der
Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr positioniert haben.
23 Identitätsfeststellungen zur Gefahrenabwehr
aus Sicht des BVerfG
TOP
Die
folgenden Zitate stammen aus einem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015, bei dem es um eine
Verfassungsbeschwerde ging, der die Identitätsfeststellung eines
Beschwerdeführers zugrunde lag, dessen Identität von der Polizei
festgestellt wurde, weil der Beschwerdeführer Videoaufnahmen von
einem polizeilichen Einsatz gefertigt hatte. Auch wenn dieser
Beschluss keinen Bezug zu den hier vorrangig zu erörternden
„Waffenverbotszonen“ und auch keinen Bezug zu „gefährlichen
Orten“ hat, enthält dieser Beschluss dennoch hilfreiche Aussagen
im Hinblick auf eine sachgerechte Beurteilung polizeilicher
Kontrollbefungnisse
anlässlich von Identitätsfeststellungen, die auch für
„gefährliche Orte“ und so genannte „Waffenverbotszonen“
anzuwenden sind.
BVerfG 2015:
Eine Identitätsfeststellung werde zwar im Allgemeinen nicht
geeignet sein, unmittelbar eine konkrete Gefahr abzuwehren. Sie
könne jedoch Klarheit darüber verschaffen, gegen welche Person
gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu richten seien. Die
Identitätsfeststellung stelle sich zudem als ein verhältnismäßig
geringfügiger Eingriff dar, der mit Blick auf das Gewicht der
gefährdeten Rechtsgüter als angemessen erscheine.
Es
handele sich um einen insgesamt nicht gravierenden Eingriff,
zumal auch in typischen Situationen des täglichen Lebens die
Notwendigkeit auftreten könne, die Identität zu belegen.
Zwar ist
das Gewicht des Grundrechtseingriffs verhältnismäßig gering, da
die Identitätsfeststellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1
Nds.SOG
weder heimlich noch anlasslos erfolgt und die
Persönlichkeitsrelevanz der im Zusammenhang mit einer
Identitätsfeststellung erhobenen Informationen von vornherein
begrenzt ist (...). Gleichwohl bedarf der Eingriff der
verfassungsrechtlichen Rechtfertigung im Einzelfall, im Rahmen
derer die Gerichte bei der Anwendung und Auslegung des § 13 Abs.
1 Nr. 1
Nds.SOG
gehalten sind, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung hinreichend zu berücksichtigen.
Aber:
BVerfG 2015:
Wer [gemeint ist der Beschwerdeführer] präventivpolizeiliche
Maßnahmen bereits dann gewärtigen muss, wenn sich nicht
ausschließen lässt, dass sein Verhalten Anlass zu polizeilichem
Einschreiten bietet, wird aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen
auch zulässige Aufnahmen (...)
und
mit
diesen nicht
selten einhergehende Kritik
an staatlichem Handeln unterlassen. [...]. Gehen die
Sicherheitsbehörden demgegenüber davon aus, dass im Einzelfall
die konkrete Gefahr besteht, [...], bedarf es hierfür
hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte.
BVerfG,
Beschluss vom 24. Juli 2015 - 1 BvR 2501/13
Aus
diesem Beschluss lässt sich Folgendes ableiten:
Bei
Identitätsfeststellungen durch Einsichtnahme in Ausweispapiere
handelt es sich um geringfügige Eingriffe. Aber auch solche
geringfügigen Eingriffe bedürfen des Nachweises von Tatsachen,
dass dadurch eine Gefahr abgewehrt werden kann.
Aber:
Im
Hinblick auf Durchsuchungen von Personen und mitgeführten Sachen
als Einstiegsmaßnahme einer Polizeikontrolle in
Waffenverbotszonen lässt sich – in Kenntnis der Rechtssprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Identitätsfeststellung – nur
schließen, dass für solch schwerwiegende Grundrechtseingriffe,
gemeint sind Durchsuchungen, bei der Erstellung von
Gefahrenprognosen andere Anforderungen an solch eine Prognose
zu stellen sind, als das für Identitätsfeststellungen an
gefährlichen Orten der Fall ist.
Wie dem auch immer sei:
Dass es
sich bei Durchsuchungen, die nicht dem Zweck dienen, die
Identität einer Person festzustellen, das dürfte wegen der
Eingriffstiefe von Durchsuchungen in die Grundrechte von
Personen nachvollziehbar sein. Beseitigen lässt sich dieses
Rechtsproblem nur durch Anlässe, die offenkundig sofortige
Durchsuchungen an gefährlichen Orten erforderlich machen.
Beispiel:
Anlässlich
eines Risikofußballspiels rechnen sowohl der Veranstalter als
auch die Polizei nicht nur mit gewaltsamen Ausschreitungen,
sondern auch damit, dass Fans Pyrotechnik, Glasflaschen, volle
Schnapsflaschen und andere Gegenstände mit ins Fußballstadion
nehmen, um dort so richtig „die Sau herauslassen zu können.“
Diese Erwartungshaltung rechtfertigt sich auch
daraus, dass es bei vorausgegangenen Spielen der beiden
Mannschaften bereits in der Vergangenheit zu erheblichen
Ausschreitungen gekommen ist. Rechtslage?
Dass dieser
für einen jedermann nachvollziehbaren Gefahr nur dadurch
begegnet werden kann, dass für eine festgesetzte Zeit das Umfeld
und natürlich auch das Stadion von der Polizei zu einem
gefährlichen Ort erklärt wird, um dort verdachtsunabhängig
Personen
sofort durchsuchen
zu können, das dürfte leicht zu verstehen sein.
Ob das auch für
die Durchsuchung von Personen so leicht nachzuvollziehen ist,
die sich in Waffenverbotszonen aufhalten, das dürfte nicht mehr so
leicht nachvollziehbar sein, denn eine Durchsuchung greift
jetzt, für einen jedermann erkennbar, tiefgreifend in
Grundrechte ein.
So auch die
Sichtweise der Richter des Bayrischen Verfassungsgerichts in
einer Entscheidung aus dem Jahr 2006, bei der es um
Kontrollrechte der Bundespolizei im Rahmen der Schleierfahndung
ging. Diese Entscheidung ist im hier zu erörternden
Sachzusammenhang deshalb von großer Bedeutung, weil auch in
Grenzbereichen, in dem Schleierfahndungen durchgeführt werden,
sich durchaus Assoziationen zu „gefährlichen Orten“ und auch
Assoziationen zu „Waffenverbotszonen“ allein deshalb aufzwingen,
weil in einem wesentlich größeren Bereich, als das bei
gefährlichen Orten oder Waffenverbotszonen es der Bundespolizei
erlaubt ist, auf der Grundlage des Bundespolizeigesetzes in
Grenzbereichen (bis zu 30 km Tiefe)
verdachtsunabhängig
Personen kontrollieren werden können.
Unter welchen Einschränkungen
das möglich ist, dazu haben sich die Richter des
Bayrischen
Verfassungsgerichts umfassend positioniert.
24 Verdachtsunabhängige Schleierfahndung
TOP
Bei der
Schleierfahndung handelt es sich um verdachtsunabhängige
polizeiliche Kontrollen der Bundespolizei, die es
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Bundespolizei erlaubt,
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern von den
Grenzen, Personen verdachtsunabhängig kontrollieren zu können.
Dass dieser Kontrollraum im Vergleich zu „Waffenverbotszonen
oder anderen gefährlichen Orten“ weitaus größer ist, lässt sich
die Rechtsauffassung der Richter des Bayerischen
Verfassungsgerichts wohl auch auf viel kleinere "gefährlichen Orte" oder
Waffenverbotszonen anwenden.
Bevor aus
der Entscheidung des
Bayrischen
Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 zitiert wird, vorab noch
die Eingriffsbefugnisse der Bundespolizei, auf deren Grundlage,
Kontrollen im Grenzbereich zulässig sind. Es werden nur die
Teile der Befugnisse zitiert, die im hier zu erörternden
Sachzusammenhang von Bedeutung sind:
§ 23
BPolG
Abs. 1 Nr. 3 (Identitätsfeststellung und Prüfung von
Berechtigungsscheinen) (1) Die
Bundespolizei kann die Identität einer Person
feststellen 3. im
Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur
Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das
Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12
Abs. 1 Nr. 1 bis 4. 2) Zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner
die Identität einer Person feststellen, wenn
sie 1. sich an
einem Ort aufhält,
in bezug auf
den
Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß dort a) Personen
Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben
oder b) sich
Straftäter verbergen.
Das Recht,
Personen als auch Sachen nach Ausweispapieren durchsuchen zu
können, ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 5
BPolG.
Dort
heißt es:
Unter
den Voraussetzungen des Satzes 4 [eine Person kann zum Zweck der
Identitätsfeststellung festgehalten werden] können der
Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach
Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht
werden.
Wird zu
einem anderen Zweck in der Kleidung oder in Sachen, die eine
Person mit sich führt, nach Gegenständen gesucht, die nicht der
Identitätsfeststellung dienen, dann ist die
Durchsuchungsbefugnis des § 43 Abs. 1 Nr. 4
BPolG
(Durchsuchung von Personen) anzuwenden.
Dort
heißt es:
§ 43 Abs. 1 Nr. 4
BPolG
(Durchsuchung von Personen)
(1) Die
Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5
[Durchsuchung nach Ausweispapieren] eine Person durchsuchen,
wenn 4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4
oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die
Annahme rechtfertigen,
daß
dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an
diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst
unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der
Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte
erforderlich ist.
Sollen
Sachen durchsucht werden, [die ebenfalls nicht dem Zweck des
Auffindens von Ausweispapieren dienen], ist § 44 Abs. 1 Nr. 4
BPolG
(Durchsuchung von Sachen) einschlägig.
Dort
heißt es:
§ 44 Abs. 1 Nr. 4
BPolG
(Durchsuchung von Sachen)
(1) Die
Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5
und Abs. 5 Satz 2 eine Sache durchsuchen,
wenn
4. sie
sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 oder in
dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß in oder an diesen Objekten Straftaten
begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten
befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar
gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der
Gefährdungslage oder auf die Sache bezogener Anhaltspunkte
erforderlich ist.
Wie dem auch immer sei:
Diese
Ausführungen zu grenzpolizeilichen Befugnissen voraussetzend
werden im Folgenden wichtige Ausführungen aus dem Beschluss des
Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs vom 7. Februar 2006 zitiert.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof 2006:
Leitsatz:
Die
Regelungen über die polizeiliche Durchsuchung mitgeführter
Sachen im Rahmen der so genannten Schleierfahndung (...)
sind
mit der
Bayerischen
Verfassung vereinbar. Sie sind so auszulegen, dass die Polizei
von der Eingriffsbefugnis nur im Fall einer
erhöhten abstrakten Gefahr
Gebrauch machen darf.
In der
Begründung heißt es unter anderem:
Bayerischer Verfassungsgerichtshof 2006:
Das bedeute aber nicht, dass das Gesetz ein vollkommen
willkürliches, durch kein Ziel determiniertes Kontrollieren
ermögliche. Diese Ziele [gemeint sind die der
Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr], verpflichteten die
Polizei, den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und
einschlägige Erfahrung zugrunde zu legen [...]
An
anderer Stelle:
Legitimer
Zweck von Durchsuchungen [im Grenzbereich] ist der Schutz
hochwertiger Rechtsgüter. Diese Eingriffsbefugnisse dienen der
Verhütung und Unterbindung des unerlaubten Überschreitens der
Landesgrenze, des unerlaubten Aufenthalts sowie der
grenzüberschreitenden Kriminalität. Die auf diese Weise zu
gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung ist ein
Verfassungswert von Rang (...). Dass die in Rede stehende
Durchsuchung von Sachen zur Verfolgung dieser Zwecke geeignet
ist, steht außer Frage. [...].
Bei der Durchsuchung von Sachen, die eine
von einer Identitätskontrolle betroffene Person mit sich führt,
sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinn strengere Anforderungen zu stellen als bei der bloßen
Identitätskontrolle.
Bei einer Gesamtabwägung der Schwere des mit der Durchsuchung
verbundenen Eingriffs und bei dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe des Gemeinwohls ist die Grenze des
Zumutbaren im Hinblick auf die Grundrechtspositionen aus Art.
101 und Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV
nur gewahrt, wenn eine Einschreitschwelle
in Gestalt einer erhöhten abstrakten Gefahr beachtet wird.
Aber:
Bei der
Durchsuchung von Sachen, die eine Person mit sich führt,
[und das
gilt erst recht
für körperliche Durchsuchungen von Personen =
AR]
ergibt sich
im Gegensatz zur bloßen Identitätskontrolle nicht mehr das Bild
einer geringfügigen Grundrechtsbeeinträchtigung mit einer sehr
niedrigen Belastung im Einzelfall, [denn] eine Durchsuchung
mitgeführter Sachen [ist] alles andere als eine typische
Situation des täglichen Lebens. Dass eine Durchsuchung
mitgeführter Sachen vielfach nur ein Folgeeingriff der
Identitätsfeststellung sein wird, ändert daran nichts. Das eine
Durchsuchung mitgeführter Sachen kennzeichnende Element ist das
Eindringen in die private Sphäre eines Betroffenen im Weg eines
ziel- und zweckgerichteten Suchens oder Ausforschens (...). Von
einer Person mitgeführte Sachen, wie sie verschlossene oder von
außen nur beschränkt einsehbare Behältnisse darstellen – etwa
auch Teile eines Pkw-Fahrgastraums, ein Pkw-Kofferraum,
Handschuhfach, Taschen, sonstiges Gepäck, nicht am Körper
getragene Kleider etc. – sind jedenfalls dem nicht einsehbaren
Bereich der Privat- und Intimsphäre des berechtigten Besitzers
zuzuordnen. Sie werden von dem Betroffenen typischerweise so
verwendet und unterliegen seinem Selbstbestimmungsrecht. Auch
wenn es sich bei den mitgeführten Sachen um größere Gegenstände
wie um einen Pkw handelt, kann – jedenfalls in den nicht
einsehbaren Bereichen – nicht die Rede davon sein, dass zwischen
dem berechtigten Besitzer und der Sache nur ein loses Band
bestünde und sie aus der privaten Intimsphäre entlassen wäre.
Erst das offene Zurschaustellen oder das offene Mitsichtragen
von Sachen vermag das Schutzbedürfnis des Betroffenen zu
verringern
(...). Hinzu kommt, dass der Akt polizeilichen Durchsuchens für
einen außenstehenden Beobachter sofort den Eindruck erweckt, der
Betroffene habe sich in irgendeiner Weise nicht gesetzmäßig
verhalten.
Insoweit
kann eine Durchsuchung von Sachen durch Polizeibeamte vom
Betroffenen als diskriminierend oder stigmatisierend empfunden
werden (...); dies kann auch den gesellschaftlichen Status eines
Betroffenen negativ beeinflussen. Damit ergibt sich bei der
Durchsuchung mitgeführter Sachen anders als bei einer
Identitätskontrolle das Bild eines schwerwiegenden Eingriffs in
die Privat- und Intimsphäre.
Hinweis:
Festzustellen ist, dass Durchsuchungen jeglicher Art von
Personen und von Sachen, die sich im Grenzbereich oder in
gefährlichen Orten bzw. in Waffenverbotszonen aufhalten und die
nicht dem Zweck dienen, Ausweispapiere zu finden, von den
Richtern als weitaus
schwerwiegendere Grundrechtseingriffe anzusehen sind, als das
der Fall ist, wenn es zuerst einmal nur um die Feststellung der
Identität einer Person geht, die normalerweise durch
Einsichtnahme in mitgeführte Ausweispapiere erfolgreich
abeschlossen werden kann und nur
dann den Einsatz schärferer Rechtsmittel (Durchsuchung nach
Ausweispapieren in der Kleidung und in mitgeführten Sachen) erforderlich macht, wenn sich die kontrollierte Person
verweigert.
Das
bedeutet, dass eine zielgerichtete Suche nach Waffen, Messern,
Reizstoffsprühgeräten oder andere verbotene Gegenstände, die
sich in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen befinden
könnten, als schwerwiegende Grundrechtseingriffe anzusehen sind,
die wohl kaum noch auf eine Gefahrenprognose gestützt werden
können, die es der Polizei ermöglichen soll, an gefährlichen
Orten b lediglich die Identität einer
Person festzustellen.
Anders ausgedrückt: Im Hinblick auf die
Schwere der Einstiegsmaßnahme, gemeint sind Durchsuchungen, sind
besondere Anforderungen an die Qualität der von der Polizei zu
erstellenden Gefahrenprognose zu stellen.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof 2006:
Jeder, der
sich auf einer Durchgangsstraße, also insbesondere auf den
Autobahnen und zahlreichen Bundesstraßen, oder in einer
öffentlichen Einrichtung des internationalen Verkehrs bewegt
oder aufhält,
[Eine
Waffenverbotszone
ist ebenfalls
ein öffentlich zugänglicher Ort =
AR]
könnte einer Durchsuchung ausgesetzt sein, ohne dass dies mit
seinem Verhalten in Beziehung gebracht werden könnte oder durch
ihn veranlasst wäre. Damit wären potenziell breite Kreise der
Bevölkerung von dieser weitgehenden Eingriffsmöglichkeit
betroffen, ohne dass eine spürbare Einschreitschwelle
existierte. [...]. Voraussetzung für die Anwendung der
Eingriffsbefugnisse der Polizei ist im Allgemeinen und
typischerweise das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Unter einer
konkreten Gefahr versteht man eine Sachlage, die bei
ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im
Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem
Schaden, und zwar zu einer Verletzung der Schutzgüter der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt (...). Würde dieser
Gefahrenmaßstab auf die Eingriffsbefugnis der Durchsuchung
mitgeführter Sachen im Rahmen der so genannten Schleierfahndung
angewandt, würde der Schutz der Rechtsgüter, dem diese besondere
Art der präventivpolizeilichen Tätigkeit dient, zu weit
eingeengt. Denn dann könnte die Polizei auf diesen Feldern
präventivpolizeilich nur tätig werden, wenn sie – was
keinesfalls die Regel ist – schon über eine verhältnismäßig
genaue Tatsachengrundlage verfügte, die ihr eine einigermaßen
sichere Prognose über eine bevorstehende Verletzung der
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erlaubte.
Das ist im Hinblick auf die Funktion des Staates als
Ordnungsmacht und als Garant der Sicherheit der Bevölkerung
nicht genügend, zumal es sich dabei um Verfassungswerte handelt,
die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind
(...).
Aber:
Dem
Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Eingriffsbefugnisse auch im
Vorfeld konkreter Gefahren zu schaffen, soweit – wie hier – die
Bestimmtheitsanforderungen an die Norm gewahrt sind und ein
angemessener
Ausgleich
zwischen den Allgemein- und Individualinteressen vorliegt
(...). Bei der Durchsuchung mitgeführter Sachen [im Grenzbereich
oder anderer gefährlicher Orte] ist es aber notwendig, die
Einschreitschwelle mit der Intensität des Grundrechtseingriffs
abzustimmen.
Wie
dargelegt handelt es sich bei der Durchsuchung mitgeführter
Sachen
[und erst
recht bei der Durchsuchung von Personen = AR]
um einen
wesentlich intensiveren Grundrechtseingriff als bei der
Identitätskontrolle.
Dies muss
zu einem strengeren Regelungsstandard bei den
Einschreitschwellen für diese Durchsuchungen führen.
Daraus folgt:
Nachdem die
Durchsuchung mitgeführter Sachen
[und
Personen = AR]
regelmäßig
einen schwerwiegenden Eingriff in die Privat- und Intimsphäre
des Betroffenen darstellt, kann nicht schon jegliche abstrakte
Gefahr im Sinn des Sicherheits- und Polizeirechts ausreichen.
Mit abstrakter Gefahr wird generell nur eine Sachlage
umschrieben, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete
Gefahren im Einzelfall erst entstehen können (...). Das
Vorliegen einer abstrakten Gefahr eröffnet – von
Sonderregelungen abgesehen – überhaupt erst den Aufgabenraum der
Polizei [...], ist aber selbst keine Rechtsgrundlage für
präventivpolizeiliche Maßnahmen (...).
Darüber
hinaus wird die abstrakte Gefahr im Rahmen der so genannten
Schleierfahndung schon daraus hergeleitet, dass die in Art. 13
Abs. 1 Nr. 5
PAG
aufgeführten Örtlichkeiten und Einrichtungen zu den Räumen mit
größerem abstraktem Gefahrenpotenzial gezählt werden
[was auch
bei der Erstellung von Gefahrenprognosen der Fall ist, um
öffentliche Gebiete zu gefährlichen Orte oder Waffenverbotszonen
zu erklären, = AR].
Sollte jegliche abstrakte Gefahr als Einschreitschwelle
ausreichen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass
beispielsweise fast jeder Benutzer einer Autobahn oder einer
Eisenbahn allein schon deshalb durchsucht werden könnte, weil er
diese so genannten „gefährlichen Orte“ aufsucht. Im Hinblick auf
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das
Grundrecht der Handlungsfreiheit (...)
wäre
dies sowohl wegen der Schwere des Eingriffs als auch wegen der
fehlenden Eingrenzung der Zahl der Betroffenen eine
unangemessene Lösung.
Infolgedessen muss ein
Ausgleich
zwischen den Allgemein- und Individualinteressen gefunden werden,
bei dem einerseits wirksame Einschreitschwellen gewährleisten,
dass nicht beliebig viele Personen von den als solchen
schwerwiegenden Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre
betroffen werden, wie sie für die Durchsuchung mitgeführter
Sachen charakteristisch sind.
Voraussetzung einer erhöhten abstrakten Gefahr:
Dieser
Ausgleich ist dann gegeben, wenn als Voraussetzung dieser
Durchsuchung eine erhöhte abstrakte Gefahr verlangt wird.
Eine
erhöhte abstrakte Gefahr bedeutet insbesondere, dass solche
Durchsuchungen nicht aufgrund einer ungesicherten oder nur
diffusen Tatsachenbasis erfolgen dürfen (...). Die
präventivpolizeiliche Durchsuchung mitgeführter Sachen bereits
im Vorfeld konkreter Gefahren darf nicht zu einem bloßen
Gefahrerforschungseingriff entarten; dies wäre auch im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffs, die mit einer solchen
Durchsuchung verbunden ist, unvertretbar (...). Der Aufenthalt
der zu durchsuchenden Person in den Bereichen des Art. 13 Abs. 1
Nr. 5
PAG
reicht deshalb als solcher ebenso wenig aus wie bloße
Vermutungen über abstrakte Gefahren, die nicht durch ein
Mindestmaß an Indizien untermauert sind. Die Tatsachenbasis
braucht aber nicht so konkret zu sein, dass eine Verletzung der
Schutzgüter des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5
PAG
bereits als wahrscheinlich erscheint; das Vorliegen einer
konkreten Gefahr wird nicht verlangt.
Da die Durchsuchung mitgeführter Sachen
[und
natürlich auch die Durchsuchung von Personen als einem noch
schwerwiegenderen Eingriff in Persönlichkeitsrechte = AR]
im Verhältnis zur Identitätsfeststellung einen deutlich
schwerwiegenderen Eingriff in die Grundrechtspositionen aus Art.
101 und aus Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV darstellt,
genügen allerdings nur allgemeine Lageerkenntnisse oder
(grenz-)polizeiliche Erfahrungssätze, wie sie für die bloße
Identitätskontrolle in den Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5
PAG
hineinzulesen sind (...), nicht. Vielmehr müssen zusätzliche und
als solche hinreichend greifbare Erkenntnisse hinzutreten. Diese
müssen jedenfalls in tatsächlichen Anhaltspunkten bestehen, die
den Schluss auf erhöhte abstrakte Gefahrenlagen bezüglich
unerlaubter Überschreitung der Landesgrenze, des unerlaubten
Aufenthalts und der grenzüberschreitenden Kriminalität zulassen.
Dabei kann
es sich etwa um durch Indizien angereicherte, also um
hinreichend gezielte polizeiliche
Lageerkenntnisse oder um das Vorhandensein
von Täterprofilen oder Fahndungsrastern
handeln,
die beispielsweise auch im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
der Polizei- und Sicherheitsbehörden gewonnen werden. Für eine
solche Prognose einer erhöhten abstrakten Gefahr können
naturgemäß aber auch Eindrücke verarbeitet werden, die die
handelnden Polizeibeamten bei einer vorausgehenden
Identitätskontrolle gewinnen, z.B. wenn sie irgendwelche
Auffälligkeiten
registrieren
(...).
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7.
Februar 2006 - Aktenzeichen: Vf. 69-VI-04
Entscheidung im Volltext
Wichtiger Hinweis:
Indizien, die es der Polizei erlauben, nicht nur im "Grenzgebiet
der Schleierfahndung", sondern auch an anderen gefährlichen
Orten und somit auch in Waffenverbotszonen Durchsuchungen zu
rechtfertigen, können sich, so der Wortlaut in der oben
zitierten Entscheidung ergeben aus:
-
Lageerkenntnissen
-
Täterprofilen
-
Fahndungsrastern.
Insbesondere das polizeiliche Einschreiten auf der Grundlage von
Täterprofilen
macht deutlich, dass verdachtsunabhängige Durchsuchungen an
Orten, die hier zu erörtern sind, auch auf der Grundlage von
Täterprofilen möglich sind. Das bedeutet, dass, wenn es sich bei
erstellten Täterprofilen um Personen mit Migrationshintergrund
handelt,
Racial
Profiling dadurch vermieden werden kann, indem solche
Täterprofile erstellt werden, so auch eine der Kernaussagen
eines Urteils der Richter des Hamburger OVG, aus dem Jahr 2022.
25 Verdachtsunabhängig, aber profilorientiert
TOP
An
gefährlichen Orten und auch innerhalb von Waffenverbotszonen ist
es der Polizei erlaubt, verdachtsunabhängig Personen zu
überprüfen, die sich an solchen Orten aufhalten. Von einem
Aufhalten kann bereits dann ausgegangen, wenn eine Person sich
in dem jeweiligen Bereich bewegt. Ein Aufhalten bedeutet nicht,
dass die Person dort ansässig zu sein hat, dort ihren
Geschäften nachgeht oder längere Zeit an einem Ort stehenbleibt,
um auf jemanden zu warten.
Aufhalten setzt lediglich Anwesenheit
an einem gefährlichen Ort bzw. in einer Waffenverbotszone
voraus.
Die
eigentliche Frage, auf die es eine Antwort zu geben ist,
lautet: Wer ist der zu kontrollierende Jedermann?
-
Alle
Männer und alle Frauen
-
Auch
Personen mit Rollatoren
-
Auch
alte Mensen
-
Auch
Frauen mit Kinderwagen
-
Auch Kinder
-
Auch Jugendliche oder nur
-
Gefährlich aussehende Personen, wie die auch immer aussehen
mögen?
Wie dem auch immer sei: Es kann davon ausgegangen werden, dass Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte, auch in Waffenverbotszonen nur solche Personen zu
Adressaten ihrer Maßnahmen machen, von denen ihnen ihre
Berufserfahrung sagt, dass eine Kontrolle der in Augenschein
genommenen Person zumindest zielführend sein könnte.
Diese
Sichtweise ist sachgerecht, denn ein längeres Arbeiten im
jeweilig zugewiesenen örtlichen Zuständigkeitsbereich der
Polizeibehörde, in der Polizeibeamte verwendet werden, ist
unvermeidbar mit einer Fülle von Erfahrungen verbunden, auch im
Hinblick auf den Habitus von Personen, die sozusagen zur
„polizeilichen Stammkundschaft“ gehören könnten oder ihr
zumindest nahestehen könnten, weil
die polizeiliche Berufserfahrung solch eine Assoziationen
entstehen lässt.
Ergänzen lässt sich ein spontanes Anhalten, und das
sich daran anschließende Kontrollieren einer in Augenschein
genommenen Person auch durch so genannte „Profile“ von Personen,
die auf Behördenebene erstellt werden, und deren Ergebnis als
die Gesamtheit aller polizeilichen Erfahrungen mit Personen
angesehen können, deren Kontrolle im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich der Polizei sachgerecht ist, wenn die sich
in einem gefährlichen Ort oder in einer Waffenverbotszone
aufhalten. Diese Profile können sogar so weit gehen, dass als
Adressaten polizeilicher Kontrollmaßnahmen sogar äußere
Merkmale, zum Beispiel das typische Aussehen eines „People of
Color (PoC)“ ausreicht, solche Personen verstärkt an
gefährlichen Orten bzw. in Waffenverbotszonen zu kontrollieren.
Hinweis:
PoC die Abkürzung für
People of Color.
Gemeint ist nicht vorrangig die Hautfarbe, sondern die
Erfahrungen von Personen in einer mehrheitlich weißen
Gesellschaft als nicht dazu gehörig bzw. als „nichtdeutsch“
beklagen. Um schwarze
Menschen mit einzuschließen, wird häufig der Begriff
BiPoc
verwendet.
Black,
Indigenous, and people of color.
Wie dem
auch immer sei: Wenn solch eine Personengruppe sich als
waffen-
bzw. als messeraffin erwiesen hat und im Rahmen eines erstellten
Personenprofils Ausführungen zum Alter, zum Geschlecht und zu
polizeibekannt gewordenen Verhaltensmustern von Personen vor Ort
einschreitenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sozusagen
als „Kontrollhilfe“ zur Verfügung gestellt werden, dann kann
davon ausgegangen werden, dass, wenn diese Personen in den oben
genannten Orten von der Polizei kontrolliert werden, es sich
dabei nicht um verbotenes „Racial Profiling“ handeln kann.
26 Rechtsauffassung des
Hamburgischen
OVG 2022
TOP
Dass es
sich bei polizeilichen Maßnahmen in gefährdeten Gebieten nicht
um Racial Profiling handelt, wenn aufgrund eines erstellten
Profils Personen von der Polizei kontrolliert werden, kann auch den
folgenden Zitaten des Urteils des
Hamburgischen
OVG aus dem Jahr 2022 entnommen werden. Die Ausführungen können
im Analogieverfahren auch auf Kontrollmaßnahmen in
Waffenverbotszonen übertragen werden.
Hamburgisches OVG 2022:
Bereits in den Leitsätzen 2 und 3 heißt es wie folgt:
2. Für
einen Verstoß gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG - hier die Differenzierung anhand der Hautfarbe
als Teil des Merkmals „Rasse“ - bedarf es eines kausalen
Zusammenhangs, da die Differenzierungsverbote dieses Grundrechts
nur die Bedeutung haben, dass die aufgeführten faktischen
Verschiedenheiten keine rechtlichen Wirkungen haben dürfen.
3.
Die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG begründen für die
präventive, gefahrenabwehrrechtliche Arbeit der Polizei in
bestimmten Konstellationen kein Totalverbot. Zur Beschreibung
einer Person darf z.B. die Hautfarbe angegeben werden.
An
anderer Stelle heißt es:
Hamburgisches OVG 2022:
Gemäß Art.
3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese
Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers und der Verwaltung engere Grenzen zieht. Die in
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale dürfen grundsätzlich
nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche
Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn
eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern - als
mittelbare Diskriminierung - in erster Linie andere Ziele
verfolgt.
Das
Verbot des Art. 3 Abs. 3 GG gilt mithin nicht absolut; es
verbietet, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt („wegen“),
nur die bezweckte Benachteiligung oder Bevorzugung, nicht aber
einen Nachteil oder einen Vorteil, der die Folge einer ganz
anders intendierten Regelung ist.
Knüpft
eine Differenzierung an die Hautfarbe einer Person an, so ist
das Merkmal „Rasse“ betroffen.
Es soll
Gruppen schützen, die - insbesondere auf irrationaler,
naturwissenschaftlich unhaltbarer Grundlage beruhenden -
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren und auch heute noch
vielfach rassistischen Vorurteilen ausgesetzt sind.
Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG wendet sich vor diesem Hintergrund insbesondere
gegen rassistische Diskriminierung (...). Dieses
Diskriminierungsverbot zielt insbesondere auf den Schutz vor
irrationalen, haltlosen Vorurteilen.
Hieran
gemessen verstößt die Identitätsfeststellung des Klägers [bei
der es sich um eine farbige Person gehandelt hat, die an einem
gefährlichen Ort von der Polizei kontrolliert wurde = AR] nicht
gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Es fehlt bereits an dem für einen
Verstoß notwendigen Kausalzusammenhang.
Warum?
Sinngemäß heißt es in dem Urteil wie folgt: Die gegenüber der
farbigen Person angeordnete Identitätsfeststellung knüpfte nicht
kausal an seine Hautfarbe an, sondern aufgrund der
konspirativen, auf die Verdeckung einer Betäubungsmittelstraftat
hindeutenden Verhaltensweisen.
An
anderer Stelle:
Hamburgisches OVG 2022:
Die
Anknüpfung an Verhaltenstatsachen steht überdies im Einklang mit
den Zielgruppenbeschreibungen der Beklagten (DPVL-Anweisung
2016-3 und Bü-Drs. 21/10822, S. 2), [gemeint ist die Polizei in
Hamburg] die ebenfalls nicht die Hautfarbe als Kriterium für die
Adressatenauswahl benennt. Hamburgisches OVG, Urteil vom
31.01.2022 - 4 Bf 10/21
27 Bayerischer Verfassungsgerichtshof zu
Täterprofilen
TOP
Der
nachfolgenden Entscheidung des
Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2006 lag die Beschwerde
einer Person zugrunde, die von der Bundespolizei im
Grenzbereich, der einen Bereich bis zu 30 Kilometern von der
Grenze aus gesehen umfasst, auf der Grundlage von § 23
BPolG
Abs. 1 Nr. 3 (Identitätsfeststellung und Prüfung von
Berechtigungsscheinen) zur Verhinderung oder Unterbindung
unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet angehalten und
durchsucht wurde.
Innerhalb des Grenzbereiches ist die Bundespolizei dazu
ermächtigt, dort verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen.
Diese Kontrollen umfassen auch Durchsuchungen sowohl
angehaltener Personen als auch von Sachen, die diese Personen
mitführen. Die Ortsbereiche, in denen verdachtsunabhängig
kontrolliert werden können sind zwar viel größer, als die
Bereiche, die von den Landespolizeien als „gefährliche Orte“
eingestuft werden und auch größer, als eingerichtete und als
solche gekennzeichneten Waffenverbotszonen, gemeinsam ist
dennoch allen oben genannten Gebieten, dass dort, wie oben
beschrieben, verdachtsunabhängig kontrolliert werden können.
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs 2006:
Nach dem Abbau der Binnengrenzkontrollen zwischen den Schengener
Vertragsstaaten (...)
und
dem damit verbundenen Wegfall der „Filterfunktion“ der
Grenzkontrollen sollte als Ausgleichsmaßnahme eine verstärkte
Fahndungstätigkeit auf den Routen und in den Einrichtungen des
internationalen Verkehrs im Binnenland treten (...). Dies
betrifft vornehmlich den Bereich der Abwehr abstrakter Gefahren
in Räumen mit größerem abstrakten Gefahrenpotential (...).
An
anderer Stelle heißt es:
Der
Aufenthalt der zu durchsuchenden Person in den Bereichen [in
denen die Polizei verdachtsunabhängig kontrollieren kann, = AR]
reicht deshalb als solcher ebenso wenig aus wie bloße
Vermutungen über abstrakte Gefahren, die nicht durch ein
Mindestmaß an Indizien untermauert sind. Die Tatsachenbasis
braucht aber nicht so konkret zu sein, dass eine Verletzung der
Schutzgüter [...]
bereits
als wahrscheinlich erscheint; das Vorliegen einer konkreten
Gefahr wird nicht verlangt. Da die Durchsuchung mitgeführter
Sachen im Verhältnis zur Identitätsfeststellung einen deutlich
schwerwiegenderen Eingriff in die Grundrechtspositionen [...]
darstellt,
genügen allerdings nur allgemeine Lageerkenntnisse oder
(grenz-)polizeiliche Erfahrungssätze, wie sie für die bloße
Identitätskontrolle in den Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5
PAG hineinzulesen sind (...), nicht. Vielmehr müssen zusätzliche
und als solche hinreichend greifbare Erkenntnisse hinzutreten.
Diese müssen jedenfalls in tatsächlichen Anhaltspunkten
bestehen, die den Schluss auf erhöhte abstrakte Gefahrenlagen
bezüglich unerlaubter Überschreitung der Landesgrenze, des
unerlaubten Aufenthalts und der grenzüberschreitenden
Kriminalität zulassen.
Dabei
kann es sich etwa um durch Indizien angereicherte, also um
hinreichend gezielte polizeiliche Lageerkenntnisse oder um das
Vorhandensein von Täterprofilen oder Fahndungsrastern handeln,
die beispielsweise auch im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
der Polizei- und Sicherheitsbehörden gewonnen werden. Für eine
solche Prognose einer erhöhten abstrakten Gefahr können
naturgemäß aber auch Eindrücke verarbeitet werden, die die
handelnden Polizeibeamten bei einer vorausgehenden
Identitätskontrolle gewinnen, z.B. wenn sie irgendwelche
Auffälligkeiten registrieren (...).
Entscheidung des
Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs vom 7. Februar 2006 - Aktenzeichen: Vf.
69-VI-04
Volltext der Entscheidung
Zusammenfassung:
In
Anlehnung an die Rechtsauffassung der Richter des hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts und des bayerischen
Verfassungsgerichtshofes kann davon ausgegangen werden, dass
jede nicht willkürliche, sondern an polizeilichen Erkenntnissen
und Erfahrungen, die in „Täterprofilen“ sachgerecht beschrieben
wurden, eine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 des Grundgesetzes
ausschließt und somit rechtsstaatlichen Anforderungen
vollumfänglich entsprechen kann. Das bedeutet, dass
der Jedermann, der zur Sprachfigur von „verdachtsunabhängigen
Kontrollen“ gehört, auch Personen umfassen kann, die auf
aufgrund ihrer ethnischen Merkmale auch in gekennzeichneten
Waffenverbotszonen sozusagen "bevorzugt" von der Polizei
kontrolliert werden können, was die Kontrolle anderer Personen
nicht ausschließt.
Nach der
hier vertretenen Rechtsauffassung darf solche Nachweise in
keiner, von der Polizei erstellten Gefahrenprognose im
Zusammenhang mit der Anordnung von Waffenverbotszonen fehlen,
weil in Waffenverbotszonen kontrollierende Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte Racial Profiling vorgeworfen werden kann, wenn sie
allein ihrer Berufserfahrung folgen, Personen mit ethnischen
Merkmalen für potentiell gefährliche Waffenträger ansehen.
28 Schwachstellen der polizeilichen
Gefahrenprognose
TOP
Ein
kurzer Blick in die Vorgaben des § 2 der Verordnung zur
Übertragung der Verordnungsermächtigung zum Verbot oder zur
Beschränkung des Führens von Waffen
(Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung) reicht aus, um
diese Schwachstellen erkennen zu können, auf deren Grundlage
sich Täterprofile zumindest nicht begründen lassen.
Dort
heißt es:
Da von
Waffen und Messern im Sinne des § 42 Absatz 6 des Waffengesetzes
eine generelle Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leib oder
Leben ausgeht und ein möglicher Schaden tendenziell von größerem
Ausmaß ist, kann für die Gefahrenprognose eine
geringere Schadenswahrscheinlichkeit
ausreichen.
Aus der
Gefahrenprognose muss sich die
voraussichtliche Häufigkeit
von
Schadensfällen mit Waffen und Messern und das Gewicht der
Schadensfolgen ergeben. Dabei
können
[nicht müssen] insbesondere folgende polizeiliche Erkenntnisse
in Bezug auf das maßgebliche Gebiet zugrunde gelegt werden:
1.
bereits begangene Straftaten unter Verwendung von Waffen und
Messern,
2.
Feststellung einzelner Störer oder Störergruppen, die Waffen
oder Messer mit sich führen und
3.
Sicherstellung von Waffen oder Messern anlässlich einer
Durchsuchung in einer Gewahrsamseinrichtung bei Störern, die
sich zuvor in dem maßgeblichen Gebiet aufgehalten haben.
Bei so
viel Geringfügigkeit, voraussichtliche Häufigkeit und des
Berücksichtwerdenkönnens - nicht das Berücksichtiwerdenmüssen –
davon ausgehen zu können, Durchsuchungen rechtfertigen zu
können, bedeutet nach der hier vertretenen Rechtsauffassung eine
exzessiv, also das Maß des zu Rechtfertigen
stark überschreitende Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe.
Ausschlaggebend dürfte sowohl für die Anordnung als auch für zu
erstellende Täterprofile im Zusammenhang mit Waffenverbotszonen
konkrete und messbare Erfahrungen in Bezug auf das
Mitführen von Waffen, Messern und anderen verbotenen
Gegenständen im jeweils auszuweisenden Bereich sein.
Vermutungen und Glaubensgründsätze
dürften dafür wohl kaum ausreichen.
Die
Psychologie hat für diese Art der Wirklichkeitsbetrachtung dafür die Sprachfigur des „ self fulfilling
prophecy“ erfunden.
Benötigt
aber werden statistisch nachzuweisende signifikante
Erkenntnisse, die nachvollziehbar belegen, das von einer
„erhöhten abstrakte Gefahr“ für bedeutsame Rechtsgüter auch
unter Einbeziehung der Notwendigkeit, in Waffenverbotszonen dort
zu erwartende schwere Straftaten sozusagen vorbeugend bekämpfen
zu konnen, zu erbringen sind, denn der bloße
Nachweis von Vermutungen und Annahmen, Ahnungen und
Befürchtungen reichen dafür - auch wenn ich mich wiederhole - nicht aus.
Wie dem auch immer sei.
Der abschließend zitierte Satz aus der
Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung ist sogar so zu
verstehen, dass nur zu vorgegebenen Zeiten, also in kleinen
„Zeitfenstern“, Waffenverbotszonen Rechtsverbindlichkeit haben
können. Das bedeutet, dass zu anderen Zeiten die
Notwendigkeit von Kontrollen in Waffenverbotszonen deshalb nicht
erforderlich ist, weil dann die für diese kurze Zeitfenster definierte
Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter ja gar nicht existiert.
Wörtlich heißt es in der Verordnung, wohl in der Absicht den
Anwender zu beruhigen:
Die
Waffenverbotszone ist räumlich und zeitlich auf das Notwendige
zu beschränken.
Das
klingt zwar nach einer besonderen Form der Verhältnismäßigkeit,
verkennt aber, dass außerhalb der „Geschäftszeiten“ nicht nur in
Waffenverbotszonen, sondern im gesamten Bundesgebiet das
Mitführen von Gegenständen gesetzlich verboten ist, siehe § 51 (Straftaten)
und 52 (Straftaten) des Waffengesetzes, ergänzt durch den § 53
(Bußgeldvorschriften) des Waffengesetzes, in dem
ordnungswidriges Handeln pönalisiert wird.
Hinweis:
Die zuletzt genannten Ordnungswidrigkeiten dürften anlässlich
von polizeilichen Kontrollen in gekennzeichneten
Waffenverbotszonen wohl am häufigsten feststellbar sein.
§ 53
Bußgeldvorschriften (1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 21a.
entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte
Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt.
Nun
zählen Ordnungswidrigkeiten aber wirklich nicht zu den
Straftaten mittlerer Kriminalität, und durch die Feststellung
von Ordnungswidrigkeiten können können sich folglich auch kaum
Straftaten von erheblicher Bedeutung verhindern, außer man
glaubt ganz fest daren.
Mit
anderen Worten:
Der Polizei
bleibt, trotz aller oben aufgeführten Merkwürdigkeiten, nichts anderes übrig, dem ihr erteilten
ministeriellen Auftrag, der an das Landesamt für
Polizeiliche
Dienste des Landes NRW (LZPS NRW) unter Einbeziehung der Ortspolizeien, in
denen Waffenverbotszonen eingerichtet werden sollen,
weitergereicht wurde, nachzukommen.
Damit
soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass auf die
Einrichtung von Waffenverbotszonen verzichtet werden sollte. Das
was an der bestehenden Praxis stört und dem Rechtsstaat eher
schadet als nutzt, ist die bestehende Rechtslage, die aber
nicht die Polizei, sondern nur der Gesetzgeber ändern kann.
29 Sollen Waffen- und Messerträger
belohnt werden?
TOP
Deutschland ist auf dem besten Wege, den großen Sprung nach
Absurdistan tatsächlich zu schaffen.
Zumindest auf mich wirkt eine vom Chef der größten
Polizeigewerkschaft in Deutschland, der Gewerkschaft der Polizei
(GdP) gemachte Aussage, Waffen und Messerbesitzer für ihre
Bereitschaft zu belohnen, wenn diese Gegenstände freiwillig bei
der Polizei abgegeben als ein deutliches Signal, dass der
bundesdeutsche Rechtsstaat bereits in Absurdistan angekommen
ist, in dem Opfer damit rechnen müssen, von der Polizei
verfolgt , als Ausgleich dafür aber Täter belohnt
werden.
In einem Artikel vom 06.08.2024 wird der Vorsitzende der
Gewerkschaft der Polizei auf RadioEins.de vom 6.8.2024 wie folgt
zitiert:
RadioEins.de:
GdP-Chef schlägt Anreize zur Abgabe von Messern vor. Mit immer
mehr Kontrollen und Verbotszonen komme man gegen die hohe Anzahl
von Gewalttaten mit Messern nicht an, meint der Vorsitzende der
Gewerkschaft der Polizei. Er hat eine ungewöhnliche Idee. Die
Gewerkschaft der Polizei (GdP) schlägt vor, Besitzer
gefährlicher Messer mit einer Amnestieregelung und materiellen
Anreizen zur Abgabe ihrer Waffen zu bewegen. «Damit diese
Maßnahme effektiv ist, muss die Bundesregierung für Abgebende
ernsthafte Anreize schaffen», sagte der GdP-Bundesvorsitzende,
Jochen Kopelke. «Konkret könnte das bedeuten: ein Jahr Netflix
für die Abgabe eines verbotenen Butterfly-Messers.» Die hohe
Zahl von Messerangriffen böte Anlass zur Sorge und mache ein
schnelles Handeln unabdingbar, sagte der GdP-Chef.
Artikel im Volltext
Mehr Hilflosigkeit geht wirklich
nicht mehr.
30 Zusammenfassung
TOP
Ich
möchte dem schweizerischen Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie zustimmen, wenn er den von ihm diagnostizierten
Wirklichkeitswahn, unter dem wir wohl heute alle leiden, wie
folgt beschreibt:
Alfred J. Ziegler:
In der Folge [unseres Wahns] beschleicht uns [...]
das
Gefühl, dass mit jeder Zunahme [unseres Wissens] das Wissen auch
immer bedeutungsloser wird. [...]. Wohl werden wir durch mehr
Wissen nicht ignoranter; dafür aber „blöder“ im ganz und gar
ursprünglichen Sinn des Wortes: Unser Wissen an sich neigt dazu,
immer abgegriffener und fadenscheiniger zu werden [En02].
Um
diesen Zustand des Blödwerdens, begünstigt durch kopflastige und
kaum noch verständliche gesetzliche Regelung - insbesondere im
Bereich des Polizeirechts – ein Ende zu bereiten, wäre es nicht
nur aus pädagogischen, sondern auch aus rechtsstaatlichen
Gründen erforderlich, den Problembereich „Waffenverbotszone“
gesetzlich so zu regeln, das:
-
Jede
Person, die der deutschen Sprache mächtig ist, weiß, was
verboten ist und mit welchen polizeilichen Folgemaßnahmen beim
Betreten von Waffenverbotszonen sie zu rechnen hat, und
-
Jede
Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte auf der Grundlage eines
allgemeinverständlichen Waffen- und Eingriffsrechts in Bezug auf
polizeiliches Einschreiten in Waffenverbotszonenaus sich selbst heraus
verständlich ist, so dass Polizisten dazu in der Lage sind, die vom Gesetzgeber
gewollten Rechtsfolgen rechtsfehlerfrei nicht nur anordnen,
sondern auch durchsetzen zu können.
Um das
zu ändern, wäre es aber erforderlich, polizeiliches
Eingriffsrecht wieder vom Kopf auf die Füße zu stellen, und zwar
durch Gesetze, die – wie oben bereits mehrfach festgestellt –
jede daran interessierte Person nicht nur finden, sondern auch verstehen und behalten kann. Daran aber fehlt es zurzeit.
Deshalb werden Gesetze und Verordnungen erlassen, die kein
Mensch mehr liest - nicht einmal mehr die Amtswalter der Polizei
- weil zu viel an juristischer Sprachgewalt
einfach eine nachvollziehbare Abwehrhaltung gegen so viel
Kopflastigkeit auslöst. Das ist eine bedauerliche Folge in
Deutschland der "juristischen Denker und Dichter", die
sich sozusagen im Dadaismus versuchen, deren Vertreter ja
bekanntermaßen auch keine Mühen scheuten, traditionelle
Kunstformen (Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot von
Gesetzen) entweder durch satirische, nichtssagende oder in ihrer
Abstraktheit kaum noch zu überbietende Kunstwerke (Gesetze und
Verordnungen zur Regelung von Waffenverbotszonen) durch die von
ihnen erfundene Abstraktion sozusagen jeglicher Gestalt
entkleideten.
Alfred
J. Ziegler beschreibt das so:
Alfred J. Ziegler:
In dieser
Hinsicht sind alle Gesetze des Menschen nichts anderes als
Notstandsgesetze. [...]. Was jenseits aller Gesetzesinhalte
bleibt, ist die Nötigung des Menschen zum Gesetzesglauben und
zum Gesetzesgehorsam. [...]. Unser Ausdenken der Welt geht mit
einem hohen Maß an schädlichen Nebenwirkungen einher [En03].
Die
Schädlichkeit unseres Glaubens an den hohen abstraktionsgrad von
Gesetzen, die niemand mehr versteht und die somit auch nicht
mehr dazu in der Lage sind, für Sicherheit im Lane zu sorgen,
scheint zumindest mir eines der Grundübel zu sein, die den
heutigen Rechtsstaat sozusagen aufzulösen scheint.
Diese
Vorstellung und die sich daraus ergebenden Folgen, werden
in einem Artikel auf Focus.de
vom 26.08.2024 wie folgt auf den Punkt gebracht:
„Polizisten-Satz nach
Solingen zeigt, dass das Land kurz vor der Kapitulation steht“.
Diese Überschrift bezieht sich auf
ein Satement des
Wuppertaler Polizeipräsidenten Markus Röhrl vom gleichen Tag:
Markus
Röhrl:
„Jeder muss mit sich ausmachen, ob er zu Festivitäten geht, ob
er zu Fußballspielen geht, ob er im öffentlichen
Personennahverkehr unterwegs ist.“
Dieser
Satz beschreibt nicht nur die Wirklichkeit von heute, sondern
auch die von gestern, die von vorgestern und auch die der
vergangenen Jahre, denn das Zusammenfinden von Massen in einer
offenen Gesellschaft kann gar nicht anders beschrieben werden
als: Seid vorsichtig, der Staat und seine Organe können dich
nicht mehr beschützen.
Möglicherweise sieht die Lebenswirklichkeit der abgehobenen
Eliten ja ganz anders aus. Vielleicht leben die ja wirklich in
einer Traumwelt und wollen diese Traumwelt auch gar nicht
verlassen.
Oder etwa doch?
Bereits am 27. August 2024 hatte der Friedrich Merz, der
Vorsitzende der CDU Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD)
vorgelschlagen, gemeinsam gesetzliche Regelungen zu schaffen,
die die Einreise von Personen verhindern, die in Deutschland
kein Asyl gewährt werden kann. Friedrich Merz hatte sogar von
einer "nationalen Notlage" gesprochen, die, falls es der EU
nicht gelingen solle, die illegale Migration einzudämmen,
durchaus mit der Mehrheit von CDU und SPD beschlossen werden
könnte.
Bereits am Tag darauf, also am 28. August 2024,
heißt es in einer Meldung auf Deutschlandfunk.de, dass es nicht
die Absicht von Friedrich Merz gewesen sei, das Asylrecht zu
ändern, denn in einem Schreiben an die Mitglieder des
Bundesvorstands seiner Partei stellt er nach Angaben der dpa
klar, man fordere keine Änderung des Asylrechts im Grundgesetz.
Seine Vorschläge würden aber zu einem – Zitat – „faktischen
Aufnahmestopp“ führen.
Natürlich hat auch Bundeskanzler Olaf Scholz auf diesen
Vorschlag reagiert. In einem Interview in Jeana äußerte sich der
Wahlkämpfer Olaf Scholz im HeuteJournal des ZDF am
27.08.2024 wie folgt: Ein konsequentes Vorgehen gegen
Einwanderung aus Syrien und Afghanistan wird es nicht geben.
Am Tag darauf heißt es auf FAZ.de vom 28.08.2024 dann wie folgt:
[Der Bundeskanzler] Will reden. Nach dem Angebot zur
Zusammenarbeit des CDU-Vorsitzenden Merz will der Bundeskanzler
das Gespräch suchen. Es werde zudem ein Maßnahmenpaket
verhandelt, um irreguläre Migration stärker zu begrenzen.
Was dabei herauskommen wird, das kann nur die Zukunft zeigen.
Wie dem auch immer sei:
Es wird
wohl unvermeidbar sein, sich bereits heute (was sowieso schon
viel zu spät ist] bewusst zu machen, dass der in
unserer Vorstellungswelt vorhandene unerschütterliche Glaube an
eine grenzenlose Freiheit sich ausgelebt hat. Um die Freiheit nicht ganz
zu verlieren, bedarf es dringend gesetzlicher Regelungen zum
Schutz der Freiheit, an die wir uns alle gewöhnt haben. Und
damit die Polizei im Rahmen ihrer Möglichkeiten diese Freiheit
schützen kann, bedarf es
Eingriffsbefungnisse, die eindeutig und unmissverständlich
formuliert sind. Anders ausgedrückt: Diese Befugnisse -
insbesondere im Hinblick auf Polizeikontrollen in so genannten
Waffenverbotszonen - müssen nicht nur dem Bestimmtheitsgebot
entsprechen, was bedeutet, dass ein jedermann nachvollziehen
kann, dass das, was die Polizei tut, die Gesetze nachlesbar
erlauben.
Warum?
Auch in
Zukunft muss es in einer offenen Gesellschaft möglich sein, dass
sich viele Menschen in
friedlicher Absicht, in Feierlaune und mit welcher Motivation
auch immer, zusammenfinden können. Dafür aber sind eindeutig
formulierte polizeiliche Befugnisse erforderlich, die jeder
versteht, ohne dafür ein langjähriges Studium absolvieren zu
müssen.
Dennoch: Zu
glauben, dass die Polizei alles Böse, das in jedem Menschen und
somit auch in jeder Gesellschaft existiert, durch Kontrollen
verhindern kann, der lebt in einer Traumwelt,
denn wer meint, dass es allein im Verantwortungsbereich der
Polizei liegt, in einem Staat für Sicherheit zu sorgen, der
irrt.
Warum?
Am Ende
wird - wenn Sicherheit nur Sache der Polizei sein sollte - nicht der Erfolg des Rechts, sondern der Erfolg des
Unrechts Wirklichkeit werden.
Das aber kann sich ein Rechtsstaat
nicht erlauben.
Auch dann nicht, wenn wenn die
Befürchtungen von Ahmad Mansour, einem Islamismus-Experten,
tatsächlich zutreffen sollten, denn dann wird sich das Böse in
Zukunft häufiger zeigen, als uns das lieb sein kann, denn Bilder
und Wut machende Videos hätten inszwischen dafür gesorgt, so die
Expertise von Ahmad Mansour, dass der Islamismus inzwischen zu
einer Jugendkultur geworden sei:
„Das ist ein Potenzial, das uns allen enorm Angst machen muss!“
Übrigens: Personen, die abgeschieben werden
sollen und damit rechnen müssen, in ihren Heimatländern starken
Repressionen ausgesetzt zu sein, können ihre Abschiebung dadurch
verhindern, dass sie in Deutschland schwere Verbrechen begehen.
Anders ausgedrückt: Ein lebenslänglicher
Gefängnisaufenthalt in Deutschland könnte durchaus
erstrebenswerter sein, als das, was ausgewiesene Personen in
ihren Heimatländern erwartet.
Das sind keine guten Zukunftsaussichten für den deutschen Staat,
der sich vorgenommen hat, im großen Umfang auszuweisen.
TOP
31 Quellen
TOP
Endnote_01 Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier. „Wir
Glückskinder in der Mitte Europas“. Rede zum 30. Jahrestag der
Deutschen Einheit in Potsdam am 3. Oktober 2020.
https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Publikationen/201003-Wir-Glueckskinder-in-der-Mitte-
Europas.pdf?__blob=publicationFile&v=4
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Endnote_02 Alfred J. Ziegler. Wirklichkeitswahn – Die
Menschheit auf der Flucht vor sich selbst. Schweizer Spiegel
Verlag – Raben Reihe, 1983, Seite 24
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Endnote_03
Ebd. Alfred J. Ziegler, Seite 45 Zurück
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