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				Der deutsche Rechtsstaat gegen 
				Martin Sellner 
				Inhaltsverzeichnis: 
				01 
				Rechtsstaatliches Grundverständnis02 Das Einreiseverbot, verfügt gegen Martin 
				
				Sellner
 03 
				Inanspruchnahme von Rechtsmitteln durch Martin Sellner
 04 Ein paar Tage später an der 
				deutsch-österreichischen 
				Grenze
 05 Aufenthaltsverbot in Neulingen 
				bei Pforzheim
 06 Polizeiliches Einschreiten 
				aus rechtlicher Sicht
 07 Das Betreten des Raumes, in dem Martin Sellner 
				den Vortrag 
				hält
 08 Dringende Gefahr der 
				
				Betretungsbefugnis
 09 
				Eröffnung des Aufenthaltsverbots durch die Polizei
 10
				Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass ...
 11 Gefahrenverdacht für abschließende Maßnahmen 
				nicht 
				ausreichend
 12 Martin Sellner zitiert aus dem polizeilichen
				
				
				Aufenthaltsverbot
 13 
				Schlusssätze
 14 Quellen
 
				01 
				Rechtsstaatliches Grundverständnis TOP 
				Ein Rechtsstaat zeichnet 
				sich dadurch aus, dass die Exekutive sich an geltendes Recht 
				hält und, wenn davon Betroffene das anders sehen, diese auf Antrag  unabhängige Richter darüber entscheiden 
				lassen können, 
				was Recht bzw. was Unrecht ist. Im Zusammenhang mit Maßnahmen, 
				die sich gegen Martin Sellner, der Leitfigur der so genannten 
				"Identitären in Österreich" richteten, ist festzustellen, 
				dass alle diesbezüglich von der Exekutive verfügten Maßnahmen 
				gegen Martin Sellner geltendem Recht entweder nicht entsprachen, oder, 
				im Hinblick auf das von der Gemeinde Neulingen bei Pforzheim in Baden-Württemberg 
				noch darüber zu entscheiden haben werden, ob auch dieses 
				"rechtsstaatliche Vorgehen" das gleiche Schicksal ereilen wird, 
				wie die zuvor eingestellten Verfahren gegen Martin Sellner. 
				In 
				einer Meldung des Deutschlandfunks vom 5.8.2024 heißt es:Österreichischer Rechtsextremist:
 Polizei beendet Lesung 
				von Martin Sellner.
 Die Polizei hat in der Gemeinde Neulingen in Baden-Württemberg 
				eine Lesung des rechtsextremen Autors Martin Sellner gestoppt – 
				und ein Aufenthaltsverbot für ihn ausgesprochen [En01].
 
				
				Bekanntermaßen gehört es zum Selbstverständnis von Martin 
				Sellner, gegen ihn veranlasste und seine grundrechtlichen 
				Freiheiten beeinträchtigenden Maßnahmen, gerichtlich überprüfen 
				zu lassen, bisher mit großem Erfolg, auch in Deutschland. 
				
				Nur zur Erinnerung: 
				Der Hype gegen Martin Sellner wurde durch die 
				„Geheimplan“-Reportage des Nachrichtenmagazins 
				Correctiv, 
				das sich selbst als ein „gemeinwohlorientiertes Medienhaus 
				versteht" ausgelöst und, darauf vertrauend, dass die Recherche 
				zutrifft, auch in den Leitmedien 
				kritisiert wird. Übrigens, das Nachrichtenmagazin Correctiv 
				wurde noch vor Kurzem, im Juli 2024, mit dem so genannten Leuchtturmpreis 
				für guten investigativen Journalismus ausgezeichnet. 
				
				Auf der 
				Website von 
				Corrective 
				heißt es mit Datum vom 20. Juli 2024, also am Tag des Widerstandes 
				gegen den Nationalsozialismus, den 
				Verteidigungsminister Boris Pistorius zum Anlass nahm, im 
				Gedenken an den Widerstand vom 20. Juli 1944 einen Kranz im 
				Bendlerblock in Berlin niederzulegen – wie folgt zu dieser Preisverleihung: 
				
				CORRECTIV 
				erhält den Leuchtturm für besondere publizistische Leistungen 
				2024. Für die „Geheimplan“-Recherche wurde CORRECTIV mit dem 
				Leuchtturm für besondere publizistische Leistungen 
				ausgezeichnet. „Die Arbeit von Correctiv steht exemplarisch für 
				den Wert und die Notwendigkeit von investigativem Journalismus“, 
				begründete das Netzwerk Recherche die Entscheidung. Die 
				Laudatorin 
				Özge Inan 
				bezeichnete den Text als „unschätzbar wertvoll“ und richtete 
				einen Appell an die Anwesenden. 20. Juli 2024 
				
				Özge 
				Inan: 
				Weil sie [gemeint ist die Recherche] in ihrer ganzen Klarheit 
				dokumentiert, wie günstig die Zeiten für die Faschisten um 
				Martin Sellner sind. Weil sie ihre Strategien offenlegt. Weil 
				sie uns darüber in Kenntnis setzt, wie die extreme Rechte 
				diskutiert, welche Hürden sie noch sieht, wie sie sie zu 
				überwinden und diesen historisch günstigen Moment fruchtbar zu 
				machen gedenkt [En02]. 
				
				Özge 
				Inan:
				Özge 
				İnan, 
				geboren 1997 in Berlin, studierte Jura und arbeitete danach als 
				Journalistin und Kolumnistin. Nach Stationen beim ZDF Magazin
				
				Royale 
				und der Süddeutschen Zeitung schreibt sie inzwischen vor allem 
				für den Freitag. 
				
				Zum Lauf der Ereignisse in aller Kürze:
				Viele Medien griffen die 
				Correctiv-Recherche zum „Potsdamer Geheimtreffen“ auf, 
				entnahmen 
				ihr aber oft mehr, als dort tatsächlich behauptet wurde. 
				Nun wehrte sich ein Teilnehmer der „Geheimkonferenz“ erfolgreich 
				vor dem OLG Hamburg gegen einen Tagesschau-Bericht. 
				
				Legal Tribune 
				Online (LTO) 
				vom 26.7.2024: Am 10. 
				Januar veröffentlichte die Investigativ-Plattform Correctiv den 
				Artikel „Geheimplan gegen Deutschland“. Darin geht es um ein 
				Treffen von rechten Politikern und Rechtsextremen in Potsdam 
				Ende November 2023. Die umstrittene Recherche sorgte bundesweit 
				und international für Aufsehen. 
				
				[Auch] 
				die Tageschau hatte die Correctiv-Recherche wie viele andere 
				Medien aufgegriffen. Offenbar hatte sie den Correctiv-Bericht 
				dabei so verstanden, dass dort über Ausweisung von deutschen 
				Staatsbürgern diskutiert wurde, und entsprechend berichtet.
				 
				
				Das 
				
				Hanseatische 
				Oberlandesgericht (OLG) untersagte dem Norddeutschen Rundfunk 
				(NDR), der für die Tagesschau verantwortlich ist, „in Bezug auf“
				
				Vosgerau 
				[der geklagt hatte = AR] zu berichten, dass auf dem Potsdamer 
				Treffen auch eine Ausweisung von Staatsbürgern diskutiert worden 
				sei (Beschl. 
				v. 
				23.07.2024, Az. 7 W 78/24). 
				Damit änderte das Gericht die Entscheidung des Hamburger 
				Landgerichts (LG) ab, welches dem NDR noch Recht gegeben und
				
				Vosgeraus 
				Unterlassungsantrag abgelehnt hatte (Beschl. 
				v. 30.05.2024, Az. 324 O 169/24). Beide Beschlüsse liegen LTO 
				vor [En03]. 
				
				Auf der 
				Website der Anwälte, die Dr. Ulrich 
				Vosgerau 
				vor Gericht wegen der Falschmeldungen in der Tagesschau 
				vertreten hatten, heißt es auf der Website der Anwaltskanzlei, 
				die Dr. Ulrich 
				Vosgerau 
				vertreten hat, wie folgt: 
				
				Kanzlei Höcker: 
				Correctiv-Bericht verboten: Keine Pläne zur Ausweisung deutscher 
				Staatsbürger in Potsdam diskutiert. „Prozessual ist von der 
				Unwahrheit der Behauptung der Antragsgegnerin, es sei bei dem 
				Treffen in Potsdam die Ausweisung deutscher Staatsangehöriger 
				diskutiert worden, auszugehen.“ [En04] 
				Diese 
				Niederlage betrifft auch den NDR, der für die Berichterstattung 
				der Tagesschau verantwortlich ist. 
				
				Nur zur Erinnerung: 
				Am 10. Januar 2024 veröffentlichte 
				die Investigativ-Plattform Correctiv den Artikel „Geheimplan 
				gegen Deutschland“. Darin geht es um ein Treffen von rechten 
				Politikern und Rechtsextremen in Potsdam, zu dem es bereits Ende November 2023 
				gekommen war. Die 
				umstrittene Recherche sorgte bundesweit und international für 
				Aufsehen, insbesondere auch deshalb, weil Martin Sellner dort 
				einen Vortrag zum Thema „Remigration von Migranten“ gehalten 
				hatte, einem Wort – gemeint ist 
				Remigration 
				– das nichts anderes ist als das Gegenteil von Emigration 
				bedeutet. Beiden Sprachfiguren haftet zudem die Freiwilligkeit 
				an, die Personen dazu bringt, Deutschland zu verlassen (Remigration) 
				oder in Deutschland eine neue Heimat zu suchen (Emigration). 
				Gedeutet 
				wurde diese Sprachfigur aber in den Medien als Deportation, 
				einer Sprachfigur, die an die dunkelsten Zeiten in der deutschen 
				Geschichte des 20. Jahrhunderts erinnert und die sozusagen als 
				Reflexverhalten, Hunderttausende zum Anlass nahmen, gegen diese 
				Geheimkonferenz von Rechtsextremisten und deren Pläne auf die Straße zu gehen. 
				
				02 Das Einreiseverbot, verfügt gegen Martin 
				Sellner TOP 
				Gegen 
				Martin Sellner verfügte die Stadt Potsdam auf der Grundlage der 
				oben skizzierten Ereignisse im März 2024, also gut 
				drei Monate nach dem bekanntgewordenen „Geheimtreffen in 
				Potsdam“, Martin Sellnerein Einreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland 
				an, 
				womit die Selbstüberschätzung einer dem Recht verpflichteten 
				Exekutive in Sachen Martin Sellner ihren Anfang nahm. 
				
				Weshalb? 
				Art. 
				1 Abs. 3 GG(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden 
				Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als 
				unmittelbar geltendes Recht.
 
				Art. 
				20 Abs. 3 GG(3) Die Gesetzgebung ist an die 
				verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die 
				Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
 
				Art. 
				103 Abs. 1 GG(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf 
				rechtliches Gehör.
 
				
				Insbesondere der sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Anspruch 
				bedeutet in seinem Kern, dass Aussagen der streitenden Parteien 
				nicht bloß gehört, sondern auch inhaltlich gewürdigt werden müssen. 
				Das gilt auch für die Betroffenen hoheitlicher Maßnahmen, wenn 
				die vor Gericht geltend machen, dass gegen sie Maßnahmen verfügt 
				wurden, die ihre Grundrechte verletzen, was bei einem 
				Einreiseverbot gegen einen EU-Bürger offensichtlich der Fall 
				gewesen ist, denn EU-Bürger genießen Freizügigkeit innerhalb der 
				EU, also auch in Deutschland. 
				
				03 Inanspruchnahme von Rechtsmitteln durch 
				Martin Sellner TOP 
				Wer sich 
				auch nur oberflächlich mit der Klagefreudigkeit von Martin 
				Sellner auseinandergesetzt hat wird wissen, dass dieser Mann 
				jede sich bietende Gelegenheit nutzt, vor Gericht staatliches 
				Handeln bisher mit großem Erfolg auf Rechtmäßigkeit 
				überprüfen lässt. Insoweit vermag es nicht zu verwundern, 
				dass der von Martin Sellner beauftragte Rechtsanwalt sich an das 
				Verwaltungsgericht Potsdam gewendet hat, um das von der Stadt 
				Potsdam erlassene „Einreiseverbot in die Bundesrepublik 
				Deutschland“ prüfen zu lassen.  
				
				Das Ergebnis vorweg: 
				Das angerufene 
				Verwaltungsgericht entschied im Mai 2024, dass das erlassene 
				Einreiseverbot in die Bundesrepublik rechtswidrig verfügt wurde. 
				
				Da die 
				Ausländerbehörde der Stadt Potsdam, die das Einreiseverbot 
				verfügt hat, sich darauf berief, dass von Martin Sellner sowohl 
				Gefahren für die öffentliche Ordnung als auch Gefahren für die 
				öffentliche Sicherheit in solch einem Maße ausgingen, die ein 
				Einreiseverbot rechtfertigen würden, werden im Folgenden 
				die Passagen aus dem Beschluss des 
				VG 
				Potsdam zitiert, die diese beiden Sprachfiguren betreffen und 
				verwerfen und die die Annahmen der Amtswalter der Stadt Potsdam 
				widerlegen, die ihr Einschreiten als mit geltendem Recht 
				übereinstimmend bewertet hatten. 
				
				VG Potsdam, 
				Beschluss vom 31. Mai 2024: 
				Hinsichtlich der öffentlichen Ordnung setzt die rechtmäßige 
				Verlustfeststellung eines freizügigkeitsberechtigten 
				Unionsbürgers danach auf Tatbestandsebene voraus, dass aufgrund 
				des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der Störung 
				der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, 
				eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, 
				die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (...). 
				 
				Dieser 
				Maßstab verweist - anders als der Begriff der Gefahr für die 
				öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht - 
				nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen 
				spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der 
				Gesellschaft, das berührt sein muss. Zu den Grundinteressen der 
				Gesellschaft gehört dabei die Sicherung des friedlichen 
				Zusammenlebens der Einwohner eines Staates unter Beachtung der 
				geltenden Rechtsordnung, insbesondere in ihrer strafrechtlichen 
				Ausprägung (...). 
				
				Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit ist zu beachten, dass 
				unionsrechtlich eine Unterscheidung zur öffentlichen Ordnung 
				nicht immer trennscharf vorgenommen werden kann (...). Die 
				öffentliche Sicherheit umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH 
				sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit, „sodass die 
				Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des 
				Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das 
				Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer 
				erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des 
				friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung 
				der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren 
				können“ (...).  
				
				Das 
				Erfordernis einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. 
				Sicherheit besagt dabei nicht, dass eine „gegenwärtige Gefahr“ 
				im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die 
				voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu 
				mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine 
				hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit 
				nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der 
				Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende 
				Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche 
				Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 
				AEUV 
				beeinträchtigen wird.  
				
				Es gilt ein 
				differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens 
				abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. 
				Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass 
				die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche 
				erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, 
				sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen 
				Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (...). Für die 
				Annahme einer Wahrscheinlichkeit, der Antragsteller werde ein 
				Grundinteresse der Gesellschaft bzw. die öffentliche Sicherheit 
				berühren, genügt indes nicht, dass lediglich der durch bestimmte 
				Tatsachen begründete Verdacht für das Vorliegen einer Gefahr 
				besteht. Denn § 6 Abs. 1 bis 3 
				FreizügG/EU 
				setzt tatbestandlich nicht nur - wie etwa § 7 Abs. 1 Nr. 1
				
				PassG 
				- voraus, dass „bestimmte Tatsachen die Annahme begründen“, dass 
				eine Gefahr besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass eine 
				tatsächliche gegenwärtige Gefahr besteht. Dafür muss der - in 
				Hauptsacheverfahren gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 
				VwGO 
				zur Überzeugung des Gerichts feststehende - Sachverhalt mit 
				hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schadenseintritt erwarten 
				lassen (...). Unter Beachtung dieses Maßstabs hat der 
				Antragsteller eine erforderliche Gefährdung der öffentlichen 
				Sicherheit oder Ordnung nicht hinreichenddargelegt. 
				
				Soweit der 
				Antragsgegner eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und 
				Sicherheit damit zu begründen versucht, dass der Antragsteller 
				durch das beschriebene Agieren die „unverrückbaren staatlichen 
				Grundlagen der Bundesrepublik verändern woll[e]u, „mit [seinen] 
				Aktivitäten zugrundeliegenden Ethnopluralismus die Garantie der 
				Menschenwürde und das Staatsvolkverständnis des Grundgesetz 
				verletz[t“], „Prinzipien verfolge], die undemokratisch und damit 
				rechtsstaatswidrig sind“, „die historische Verpflichtung 
				Deutschlands für den Holocaust als Grundlage unserer 
				Staatsanwesen negier[t]“ und „das friedliche Zusammenleben der 
				Völker durch die von [ihm] praktizierte und von [ihm] 
				angestrebte Zusammenarbeit extremistischer Netzwerke 
				gefährde[t]“, vermag er die Kammer nicht vom Vorliegen der 
				Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 
				FreizügG/EU 
				zu überzeugen. 
				An anderer Stelle: 
				
				Allerdings 
				ist nach Ansicht der Literatur, der sich die Kammer anschließt, 
				bei Verhaltensweisen, die nicht zu einer strafrechtlichen 
				Verurteilung führen, ein besonders strenger Maßstab anzuwenden, 
				da gerade über die strafrechtliche Ausprägung der geltenden 
				Rechtsordnung der Mitgliedstaat bestimmt, welche 
				Verhaltensweisen einem Unwerturteil ausgesetzt sind. Fehlt es an 
				einem solchen Unwerturteil, kann schwerlich ein Grundinteresse 
				der Gesellschaft berührt sein. Überdies ist nicht hinreichend 
				belegt, dass der Antragsteller wegen der vom Antragsgegner 
				angeführten Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit 
				tatsächlich mit strafrechtlichen Verurteilungen rechnen müsste. 
				Für die Vergangenheit führt der Bescheid selbst aus, dass 
				diverse Strafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet 
				wurden u. a. wegen des Vorwurfs des Verwendens von Kennzeichen 
				verfassungswidriger 
				Organisationen 
				(§ 86a StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Körperverletzung (§ 
				223 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Verstoßes gegen das 
				Versammlungsgesetz (§ 26 
				VersammlG), 
				wegen Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). 
				Die Ermittlungsverfahren sind alle indes eingestellt worden. 
				Auch in Österreich resultierten die Ermittlungs- bzw. 
				Strafverfahren in Einstellungen bzw. Freisprächen. Der Bescheid 
				verhält sich nicht dazu, weshalb sich dies nun anders darstellen 
				sollte. 
				
				
				Beschluss im Volltext 
				
				Hinweis: 
				Die weiteren Gründe, die auch aus unionsbürgerlicher Sicht nicht 
				ausgereicht hätten, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen, wurden 
				von den Richtern des Verwaltungsgerichts Potsdam ebenfalls 
				gerügt.  
				
				Kurzum: 
				Die erlassene Einreiseverfügung gegen Martin Sellner entsprach 
				nicht geltendem Recht. Sie war und ist rechtswidrig. 
				Von 
				einem am Rechtsstaat orientierten Willen 
				verantwortlicher staatlicher Stellen wäre nach der hier 
				vertretenen Rechtsauffassung zu erwarten gewesen, erkennen zu 
				können, dass die beabsichtigte Maßnahme vor einem 
				Verwaltungsgericht keinen Bestand haben wird, zumal 
				jede Ausländerbehörde über ausreichend juristisch geschultes 
				Personal verfügt, um die vom Verwaltungsgericht Potsdam 
				aufgeführten Gründe sozusangen "vorhersehen" zu können, die zu dem oben 
				genannten Ergebnis führten.  
				
				
				Bekanntermaßen aber sind die 
				Amtswalter 
				von Behörden weisungsgebunden, mit allen sich daraus für die 
				Glaubwürdigkeit eines Rechtsstaates ergebenden negativen 
				Folgen, wenn diese Weisungen - geltendes Recht bis an die Grenze 
				des noch Erträglichen nicht nur ausnutzen, sondern diese 
				"Brandmauer" sogar noch überschreiten, um damit politische Ziele 
				erreichen zu können, obwohl eigentlich bekannt sein sollten, 
				dass rechtliche Grenzüberschreitungen auch in eine ganz andere 
				Richtung wirken können. 
				Wie dem 
				auch immer sei: Geschadet hat dieser Rechtsstreit Martin Sellner 
				nicht, wohl aber der Bundesrepublik Deutschland. 
				
				04 Ein paar Tage später an der 
				deutsch-österreichischen Grenze TOP 
				
				Am 
				27.01.2024, also nur 17 Tage nach der Berichterstattung des 
				Nachrichtenmagazins Correctiv über das Potsdamer Geheimtreffen, 
				heißt es auf 
				Spiegel.de 
				wie folgt: 
				
				Spiegel.de:
				Geplante Einreisesperre 
				gegen Rechtsextremisten. Darf Martin Sellner bald nicht mehr in 
				Deutschland hetzen? Der österreichische Rechtsextremist Martin 
				Sellner hat mit Plänen zur massenhaften Abschiebung oder 
				Verdrängung von Einwanderern für Proteste gesorgt. Nun könnte 
				eine Potsdamer Behörde ihm künftige Abstecher nach Deutschland 
				verbieten [En05]. 
				Wozu es 
				dann ja auch gekommen ist. Es kann davon ausgegangen werden, 
				dass Martin Sellner von dem Vorhaben der 
				Stadt Potsdam, gegen ihn ein "Einreiseverbot in die 
				Bundesrepublik Deutschland" zu verfügen, in Kenntnis gesetzt 
				wurde,  denn die Anwendung in Deutschland geltendes 
				Verwaltungsrecht setzt bei Maßnahmen, die erst in der Zukunft 
				wirksam werden sollen, voraus, dass vor der Verfügung einer 
				belastenden Maßnahme der davon Betroffene anzuhören ist. 
				 
				Insoweit 
				war das, was dann am 29.01.2024 sich anlässlich einer 
				Grenzkontrolle bei Passau ereignete, aus der Sicht von Martin 
				Sellner, ein lohnender Versuch, erneut Aufmerksamkeit in der 
				Presse auf sich zu lenken, zumal dort ja schon von den dem 
				geplanten Einreiseverbot der Stadt Potsdam berichtet worden war.
				 
				
				Was sich im 
				Rahmen dieser Kontrolle ereignete, zeigt erneut, wie dehnbar das 
				Wort Rechtsstaat ist. In einer Meldung auf der Website der 
				Passauer 
				Neuen 
				Presse (PNP) 
				vom 29.01.2024 heißt es: 
				
				PNP.de vom 29.01.2024: 
				Grenzkontrolle bei Passau. Hickhack um Sellner: Polizei lässt 
				Rechtsextremisten nach Kontrolle einreisen. 
				
				Für Wirbel 
				gesorgt hat am Montag der Plan des österreichischen 
				Rechtsextremisten Martin Sellner, Referent bei der umstrittenen
				
				Remigrations-Konferenz 
				in Potsdam, sich an der deutsch-österreichischen Grenze 
				festnehmen zu lassen. 
				
				Gegen 18 
				Uhr traf Sellner in Begleitung einer Gruppe in einem schwarzen 
				Mini am Grenzübergang ein und wurde von den Beamten einer 
				Kontrolle unterzogen. Polizeihauptkommissar (...) 
				von 
				der Bundespolizei Passau erklärte gegenüber der Mediengruppe 
				Bayern, es wurde kontrolliert, ob bei Martin Sellner eine 
				Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. 
				Die Entscheidung, ob er einreisen dürfe, lag bei der 
				Bundespolizei in Potsdam.  
				Deswegen 
				durfte Sellner einreisen. 
				
				Gegen 18.45 
				Uhr stand dann fest: Sellner darf einreisen. [Der 
				Polizeisprecher der Bundespolizei] berichtet gegenüber der 
				Mediengruppe Bayern: „Wir haben die Gründe hinterfragt, warum er 
				einreist, und wir haben keine Gründe gefunden, die darauf 
				hindeuten, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
				und Ordnung darstellt – und deswegen darf er einreisen“ 
				[En06]. 
				In 
				Anbetracht der Tatsache, dass medial bereits bundesweit über ein 
				zu erwartendes Einreiseverbot berichtet worden war, ist es – 
				zumindest nach der hier vertretenen Sicht der Dinge – zumindest 
				bemerkenswert, dass es Polizeibeamten der Bundespolizei, 
				denen Martin Sellner kein Unbekannter war, es gelang, innerhalb von 45 Minuten eine weitere unrechtmäßige 
				Maßnahme zu unterlassen, indem sie Martin Sellner in die 
				Bundesrepublik Deutschland einreisen ließen. 
				
				05 Aufenthaltsverbot in Neulingen bei Pforzheim TOP 
				Als sich 
				Martin Sellner im August erneut in Deutschland aufhielt, um dort 
				in verschiedenen Städten Vorträge über sein Buch „Remigration – 
				Ein Vorschlag“ zu halten, nahm dies die Stadt Neulingen bei Pforzheim 
				in Baden-Württemberg zum Anlass, ein sofort vollziehbares 
				Aufenthaltsverbot gegenüber Martin Sellner anzuordnen. 
				
				Auf Achgut.com 
				vom 09.08.2024 heißt es, unter der Überschrift "Ausgestoßene der 
				Woche" wie folgt:  
				In der Verfügung behauptet der 
				Neulinger 
				Bürgermeister Michael Schmidt (parteilos) sehr vage, „dass die 
				von Sellner verbreiteten verschwörungsideologischen Narrative 
				grundsätzlich dazu geneigt sind, als Grundlage für die Begehung 
				von Gewalttaten zu dienen“. Der Betroffene behält sich 
				rechtliche Schritte vor. Auch an anderen Stationen der Lesetour 
				hatte es Probleme gegeben. Beim Abschluss in Passau erhielt 
				Sellner einen Platzverweis, in Marburg kam es zu einer 
				Gegendemonstration mit Gewalttätigkeiten gegenüber einem 
				Youtuber, und von deren Bühne aus wurden Polizisten als „Nazis 
				in Uniform“ bezeichnet. Nachdem sich Sellner in Saarbrücken kurz 
				den Gegenprotestierern gestellt hatte, wurde er angezeigt, da er 
				angeblich den Hitlergruß angedeutet hätte; er bestreitet dies 
				vehement, zumindest in einem Video der Situation ist davon auch 
				nichts zu erkennen. In Neulingen distanzierte sich der Wirt der 
				Veranstaltungsstätte nach Druck aus Antifa-Kreisen von dem 
				Termin. Sellner gab seinen dort abgebrochenen Vortrag später in 
				einem Stream wieder [En07]. 
				In den 
				Leitmedien wurden nicht nur andere Überschriften sondern auch andere Inhalte 
				bevorzugt. Hier nur einige Beispiele: 
					
					
					
					
					FAZ - 
					Frankfurter Allgemeine Zeitung: Polizei beendet Lesung von 
					Martin Sellner in Neulingen. 
					Im baden-württembergischen 
					Neulingen 
					hat die Polizei eine Lesung des österreichischen 
					Rechtsextremisten gestoppt und ein Aufenthaltsverbot 
					erteilt. Sellner klagt, sein Vortrag sei „gesprengt“ worden.
					
					
					Deutschlandfunk Kultur: Polizei beendet Lesung von 
					Rechtsextremist Sellner
					
					
					Welt: Lesung abgebrochen – Martin Sellner erhält 
					Aufenthaltsverbot in Neulingen
					
					
					Spiegel: Polizei beendet Lesung von Martin Sellner in 
					Baden-Württemberg
					
					
					T-online: 
					Rechtsextremist Martin Sellner gibt nicht öffentliche Lesung 
					– Polizei muss einschreiten
					
					
					
					Badische Neueste Nachrichten: 
					Neulinger 
					Lokalbesitzer über Sellner-Auftritt: „Wir wussten nicht, wer 
					hier liest“ 
				Es gab 
				sogar Pressestimmen, die Martin Sellner in die Nähe des 
				Propagandaministers Joseph Goebbels (1897 bis 1945) stellten. 
				
				06 Polizeiliches Einschreiten aus rechtlicher 
				Sicht TOP 
				Zuerst 
				einmal ist festzustellen, dass es sich bei dem polizeilichen 
				Einschreiten um zwei Maßnahmen handelt, die im Folgenden zuerst 
				einmal nur aufgelistet werden, bevor deren Rechtmäßigkeit 
				geprüft wird. 
					
					
					Betreten 
				eines „der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raums“ durch die 
				Polizei
					
					Aufforderung an Martin Sellner, sowohl den Veranstaltungsraum 
				als auch das Gemeindegebiet für eine vorgegebene Zeit zu 
				verlassen und während dieser Zeit das Gemeindegebiet nicht mehr 
				zu betreten, was als ein Aufenthaltsverbot zu qualifizieren ist. 
				Dass es 
				sich bei diesen Maßnahmen – in ihrem Zusammenhang gesehen – 
				nicht um polizeiliche Sofortmaßnahmen, sondern um vorbereitete 
				Maßnahmen gehandelt hat, liegt in der Natur der Sache, denn eine 
				mehrseitige schriftliche Verfügung, die Martin Sellner zum 
				Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei im Veranstaltungsraum 
				ausgehändigt wurde, und aus der Martin Sellner später in einem 
				Video über seinen „nicht gehaltenen Vortrag“ zitiert, lässt 
				keinen anderen Schluss zu.  
				
				Im Übrigen 
				bedürfen Aufenthaltsverbote immer der Schriftform, was sie von 
				Platzverweisungen unterscheidet, bei denen es sich im Normalfall 
				um unaufschiebbare Maßnahmen der Polizei im Sinne von § 80 Abs. 
				2 
				VwGO 
				handelt, woraus zu schließen ist, dass es sich bei 
				Platzverweisungen um polizeiliche Sofortmaßnahmen handelt, die jetzt und sofort getroffen 
				werden müssen, weil sonst eine gerade bekannt gewordene 
				Gefahrenlage nicht beseitigt werden kann. 
				Um das 
				Aufenthaltsverbot von der Polizei sofort durchsetzen zu können, 
				wurde deshalb in der Aufenthaltsverbotsverfügung der sofortige 
				Vollzug angeordnet, was bedeutet, dass Martin Sellner 
				erforderlichenfalls auch unter Zwang aus dem Gemeindegebiet 
				hätte entfernt werden können/dürfen/müssen. 
				
				07 Das Betreten des Raumes, in dem Martin 
				Sellner den Vortrag hält TOP 
				
				Zuerst 
				einmal ist festzustellen, dass es sich bei dem Raum, 
				in dem 
				Martin Sellner seinen Vortrag halten wollte, um eine 
				Räumlichkeit gehandelt hat, der zur Zeit des polizeilichen 
				Einschreitens der Öffentlichkeit 
				nicht zugänglich war, denn in dem Raum befanden sich nur geladene 
				Gäste bzw. auch ungeladene Personen, deren Anwesenheit vom 
				Veranstalter aber geduldet wurde. 
				
				Anders ausgedrückt: 
				Bei diesem Vortragsraum handelte es sich nicht um eine 
				Räumlichkeit, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung einem 
				jedermann zugänglich gewesen ist und somit die Regelung im § 36 
				Abs. 6 PolG 
				BW 
				nicht greifen konnte, in der es heißt: 
				§ 36 
				Abs. 6 PolG BW(6) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume 
				dürfen zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe während der 
				Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit betreten werden.
 
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Um den Vortragsraum betreten zu dürfen, bedurfte es einer 
				Ermächtigung. Als Befugnis kommt § 36 Abs. 1 PolG BW (Betreten 
				und Durchsuchung von Wohnungen) in Betracht. 
				§ 36 
				Abs. 1 PolG BW(1) Die Polizei kann eine Wohnung gegen 
				den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines 
				Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die 
				öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Während 
				der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen 
				Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr 
				für einzelne Personen zulässig.
 
				
				Es ist 
				unbestritten, dass zur Wohnung im Sinne polizeilicher 
				
				Betretungsverbote/Aufenthaltsverbote 
				etc. auch Geschäftsräume gehören.  
				
				Gegen den Willen des 
				Verfügungsberechtigten, und das war zum Zeitpunkt der 
				Veranstalter nicht der Gastwirt, dem das Lokal gehörte, sondern die 
				Person, die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einsatzes das 
				alleinige Hausrecht im Versammlungsraum ausüben konnte, also der 
				Veranstalter. Folglich 
				durfte die Polizei den Vortragsraum nur dann gegen den Willen 
				des Veranstalters betreten, wenn das zur Abwehr einer „dringenden 
				Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ erforderlich 
				gewesen ist. Soweit es dem Veranstalter nicht möglich war, 
				seinen gegenteiligen Willen geltend zu machen, ist generell vom 
				entgegenstehenden Willen des Veranstalters auszugehen. 
				
				08 Dringende Gefahr der Betretungsbefugnis TOP 
				Der 
				unbestimmte Rechtsbegriff »dringende Gefahr« wird im PolG BW in 
				vier Befugnissen verwendet, die im Folgenden aufgelistet werden: 
					
					
					§ 36 
					Abs. 1 PolG BW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen)
					
					§ 44 
					Abs. 5 und 8 PolG BW (Offener Einsatz technischer Mittel zur 
					Bild- und Tonaufzeichnung
					
					§ 50 
					Abs. 1 PolG BW (Besondere Bestimmungen über den Einsatz 
					technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen)
					
					§ 54 
					Abs. 1 Nr. 1 PolG BW (Überwachung der Telekommunikation) 
				
				
				Link zum Polizeigesetz Baden-Württemberg 
				In allen 
				Fällen steht die Sprachfigur „dringende Gefahr“ im Zusammenhang 
				mit dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Grund 
				dafür ist, dass es sich bei der „dringende Gefahr“ um eine 
				Gefahrenart handelt, die bereits seit 1949 im Art. 13 GG 
				(Unverletzlichkeit der Wohnung) verwendet wird.  
				In Anlehnung an 
				die Rechtsprechung des BVerfG braucht eine dringende Gefahr für 
				die öffentliche Sicherheit und Ordnung (dazu gehören auch 
				Gefahren für Leib oder Leben) nicht bereits eingetreten zu sein; 
				es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck 
				dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits 
				eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
				darstellen würde.  
				Eine dringende Gefahr setzt aber eine 
				Bedrohungslage für bedeutsame Rechtsgüter voraus, so dass 
				Schäden von erheblichem Ausmaß drohen müssen. 
				Eine 
				zeitliche Dringlichkeit im Sinne eines unmittelbar 
				bevorstehenden Schadenereignisses fordert die "dringende Gefahr 
				des Artikels 13 GG"  grundsätzlich nicht. 
				
				In einem namhaften Kommentar zum GG heißt 
				es: Eine dringende Gefahr 
				ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahr für ein wichtiges 
				Rechtsgut, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in allernächster 
				Zukunft eintreten wird. 
				Auf Grund der häufig eingeschränkten Einschätzbarkeit der 
				Gesamtumstände kommt dem zeitlichen Aspekt [in Abweichung zur 
				Rechtsauffassung des BVerfG = AR] ein besonderes Gewicht zu. 
				
				Gornig 
				in: Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Kommentar, 6. Auflage 
				2010, Artikel 13 Absatz 7, Rdn. 159 
				In einem 
				namhaften Kommentar zum Polizeirecht NRW, in dem die Sprachfigur 
				der dringenden Gefahr ebenfalls beschrieben, heißt es sinngemäß: 
				
				Lisken/Denninger: 
				Der in Art. 13 VII GG verwendete Begriff der „dringende Gefahr“ 
				auf den sich das PolG NRW bezieht, ist nicht ganz klar, sein 
				Inhalt ist umstritten. Teilweise wird das Qualifizierungsmerkmal 
				„dringend“ lediglich als Steigerungsform hinsichtlich Nähe und 
				Wahrscheinlichkeit des Schadensereignisses verstanden. 
				
				Vg.
				
				Lisken/Denninger, 
				Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, Seite 710 
				
				Zusammenfassung: 
				Die Art und Weise des polizeilichen Einschreitens in das 
				Hausrecht des „Veranstalters einer nicht öffentlichen 
				Veranstaltung“ lässt sich auch im Hinblick auf die damit 
				verbundene Wirkung staatlichen Handelns, natürlich weitaus besser in Bildern, 
				als in Worten beschreiben, um deutlich zu machen, dass bereits 
				ein bloßes Betreten tatsächlich als ein schwerer Eingriff in 
				Grundrechte anzusehen ist. Das folgende Bild wurde - Stand 
				10.08.2024 bereits 53 2008 Mal aufgerufen. 
				 
				Wenn Sie 
				den folgenden Link öffnen, sehen Sie ein Foto, das etwa 10 
				Minuten nach der Eröffnung des Vortrags im Vortragsraum gemacht 
				wurde, als der, den Einsatz leitende Polizeibeamte, Martin 
				Sellner im Beisein mehrerer SEK-Beamter nicht nur das 
				Aufenthaltsverbot eröffnete, sondern ihn auch davon in Kenntnis 
				setzte, dass das Aufenthaltsverbot erforderlichenfalls mit Zwang 
				durchgesetzt werden könne, weil der sofortige Vollzug des 
				Aufenthaltsverbotes ebenfalls verfügt worden sei. 
				
				Die Polizei betritt den Vortragsraum. 
				
				09 Eröffnung des Aufenthaltsverbots durch die 
				Polizei TOP 
				
				Zurück zur 
				rechtlichen Bewertung des gesamten polizeilichen Einsatzes, der 
				ja dem Zweck diente, gegenüber Martin Sellner 
				ein Aufenthaltsverbot zu verfügen, das erforderlichenfalls auch 
				durch die Anwendung von Zwang durchgesetzt werden konnte/sollte/durfte/musste. 
				 
				
				Das aber setzt voraus – gemeint ist das Aufenthaltsverbot, 
				dass die 
				abzuwehrende Gefahr, die ein solches Aufenthaltsverbot zu 
				rechtfertigen vermag, mindestens von gleicher Qualität sein muss 
				wie die, die die 
				Betretungsbefugnis 
				einfordert, denn wenn die im Folgenden näher zu erörternde 
				Gefahr des § 30 Abs. 2 PolG BW geringer zu bewerten ist, als die 
				Gefahr, die zum Betreten des Veranstaltungsraumes nachzuweisen 
				war, dann würde es dem Zweck des gesamten polizeilichen 
				Einsatzes nach der hier vertretenen Rechtsauffassung mindestens 
				an der Verhältnismäßigkeit mangeln.  
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Zu prüfen ist somit, ob die Gefahr des § 30 Abs. 2 PolG BW, die 
				der Gesetzgeber wie folgt definiert „wenn 
				Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine 
				Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird“, 
				
				
				diesem 
				Anspruch genügt. 
				Zuvor ein Blick in die Befugnis des Polizeigesetzes des Landes 
				Baden-Württemberg, auf die ein Aufenthaltsverbot gestützt werden 
				kann: 
				§ 30 
				Abs. 2 PolG BW (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, 
				Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot)(2) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten 
				Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein 
				Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn
				Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person 
				dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird 
				(Aufenthaltsverbot).
				Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den 
				zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken 
				und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen 
				Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht 
				überschreiten. Ein sich anschließendes Aufenthaltsverbot ist nur 
				aufgrund einer neuen Gefahrenprognose zulässig.
 
				
				
				Was unter 
				dem unbestimmten Rechtsbegriff 
				
				„Tatsachen 
				die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat 
				begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird“ 
				
				zu 
				verstehen ist, wird im Folgenden erörtert: 
				
				10 Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass 
				... TOP 
				Diese 
				Sprachfigur setzt eine Gefahrenanalyse voraus, die zu einer Zeit 
				vorgenommen wird, in der die Polizei noch nicht 
				gefahrenabwehrend tätig geworden ist, sondern sich zuvor darüber 
				Rechenschaft ablegen muss, ob es möglich ist, nachvollziehbar 
				begründen zu können, dass ein polizeiliches Einschreiten zur 
				Abwehr zukünftiger Straftaten geeignet, erforderlich und 
				natürlich auch verhältnismäßig ist.  
				
				Das 
				folgende Zitat stammt aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 
				bei der es um die Zulässigkeit der Anordnung einer 
				Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) 
				ging und in dem, weil die dafür nachzuweisende Befugnis die oben 
				genannte Sprachfigur enthilt, zu klären war, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff „Tatsachen 
				rechtfertigen die Annahme“ zu verstehen ist.  
				Es liegt in der Logig der Rechtsanwendung, auf diese 
				Ausführungen auch dann zurückzugreifen, wenn die oben genannte 
				Sprachfigur auch in anderen Befugnissen enthalten ist. 
				Wie dem auch immer sei: 
				
				BVerfG 2005: 
				Bei der Vorverlagerung des 
				Eingriffs in einer Phase, in der sich die Konturen eines 
				Straftatbestandes noch nicht abzeichnen, besteht das Risiko, 
				dass der Eingriff an ein nur durch relativ diffuse Anhaltspunkte 
				für mögliche Straftaten gekennzeichnetes, in der Bedeutung der 
				beobachteten Einzelheiten noch schwer fassbares und 
				unterschiedlich deutbares Geschehen anknüpft. 
				Sachverhaltsfeststellung und Prognose sind mit vorgreiflichen 
				Einschätzungen über das weitere Geschehen, ebenso wie über die 
				erst noch bevorstehende strafrechtliche Relevanz der 
				festgestellten Tatsachen verknüpft (...). Da der Eingriff sich 
				auf mögliche zukünftige Aktivitäten bezieht, kann er sich häufig 
				nur auf Tatsachen stützen, bei denen noch offen ist, ob sie sich 
				zu einer Rechtsgutverletzung weiterentwickeln (...). Die 
				Situation der Vorfeldermittlung ist insofern durch eine hohe 
				Ambivalenz der potenziellen Bedeutung einzelner 
				Verhaltensumstände geprägt. Die Indizien oder einzelne 
				beobachtete Tätigkeiten können in harmlosen, strafrechtlich 
				unerheblichen Zusammenhängen verbleiben; sie können aber auch 
				der Beginn eines Vorgangs sein, der zur Straftat führt. 
				Sieht 
				der Gesetzgeber in solchen Situationen Grundrechtseingriffe vor, 
				so hat er die den Anlass bildenden Straftaten sowie die 
				Anforderungen an Tatsachen, die auf die künftige Begehung 
				hindeuten, so bestimmt zu umschreiben, dass das im Bereich der 
				Vorfeldermittlung besonders hohe Risiko einer Fehlprognose 
				gleichwohl verfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist. Die Norm 
				muss handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die 
				einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit 
				vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der 
				Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten 
				ist (...). 
				An anderer Stelle: 
				Es 
				genügt die auf Tatsachen gegründete, nicht näher konkretisierte 
				Möglichkeit, dass jemand irgendwann in Zukunft Straftaten von 
				erheblicher Bedeutung begehen wird. 
				Aber: 
				Eine 
				derart weite Ermächtigung wird dem Bestimmtheitsgebot nicht 
				gerecht. Dies betrifft sowohl die Anknüpfung an Tatsachen, die 
				die Annahme der Begehung von Straftaten erheblicher Bedeutung 
				rechtfertigen [...]. 
				
				Der in 
				[...] 
				verwendete 
				Begriff der „Tatsache“ ist isoliert betrachtet allerdings 
				hinreichend bestimmt (...). Er nimmt eine Abgrenzung zu bloßen 
				Vermutungen und allgemeinen Erfahrungssätzen vor, die für sich 
				allein gerade nicht ausreichen sollen. Dennoch genügt das 
				Tatbestandsmerkmal in seiner Bezugnahme auf eine künftige 
				Straftatenbegehung den Bestimmtheitsanforderungen nicht. 
				
				Es sind 
				vielfältige Anknüpfungen denkbar, die nach hypothetischem 
				Kausalverlauf in der Straftatenbegehung eines potenziellen 
				Täters (...) 
				münden 
				können. Weder hinsichtlich möglicher Indikatoren und des Grads 
				der Wahrscheinlichkeit eines solchen Ablaufs noch in zeitlicher 
				Hinsicht sieht das Gesetz Beschränkungen vor. Die im Vorfeld
				
				künftiger Straftaten bestehenden Schwierigkeiten 
				der Abgrenzung eines harmlosen von dem in eine 
				Straftatenbegehung mündenden Verhaltens werden in der 
				Ermächtigung nicht durch einschränkende Tatbestandsmerkmale 
				bewältigt. Die Bestimmung der Voraussetzungen und 
				Grenzen des Eingriffs obliegt vielmehr der Polizei. Sie 
				entscheidet ohne nähere gesetzliche Vorgaben über die Grenzen 
				der Freiheit des Bürgers und muss sich die Maßstäbe dafür selbst 
				zurechtlegen. Sie wird insoweit gewissermaßen 
				tatbestandsergänzend tätig. Die Schaffung 
				eingriffsbeschränkender Maßstäbe ist aber Aufgabe des 
				Gesetzgebers. 
				BVerfG, 
				Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 
				Auch 
				wenn die Richter des Bundesverfassungsgerichts die oben 
				zitierten Ausführungen in einem anderen zu prüfenden Einzelfall 
				gemacht haben als in dem, der hier zu erörtern ist, lassen sich 
				die Aussagen der Verfassungsrichter durchaus vollumfänglich auf 
				die Sprachfigur übertragen, die im § 30 Abs. 2 PolG BW 
				„Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort 
				eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird“ 
				enthalten ist. 
				Im 
				Hinblick auf das hier rechtlich zu erörternde Aufenthaltsverbot 
				ist noch Folgendes anzumerken: 
				
				Ein 
				Aufenthaltsverbot ist mehr als eine Platzverweisung, deshalb ist 
				zuerst einmal zu klären, wodurch sich Aufenthaltsverbote von 
				normalen Platzverweisungen unterscheiden, denn auch bei 
				Aufenthaltsverboten handelt es sich ja um ein 
				
				Betretungsverbot, 
				also um eine Weisung, die darin besteht, einen „bestimmten 
				Bereich“ für eine festgelegte Zeit/Dauer nicht zu betreten, 
				besser gesagt, sich dort nicht aufhalten zu dürfen, bzw. ihn 
				vorübergehend verlassen zu müssen. 
				
				Aufenthaltsverbote unterscheiden sich von Platzverweisungen 
				nicht nur dadurch, dass sie einen weitaus größeren 
				Aufenthaltsbereich betreffen, in dem sich eine Person nicht mehr 
				aufhalten darf, sondern auch dadurch, dass sie zeitlich 
				wesentlich langfristiger sind bzw. sein können, als das bei 
				normale „vorübergehenden“ Platzverweisungen der Fall ist. 
				 
				
				Aufenthaltsverbote können in Baden-Württemberg im Übrigen auch 
				nur von der Polizei verfügt werden, und auch nur dann, wenn 
				„Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass die Person, gegen 
				die sich das Aufenthaltsverbot richtet, in den örtlichen 
				Bereichen, in denen das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine 
				Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. 
				was in der zu erstellenden Gefahrenprognose nicht 
				nachvollziehbar konkretisiert und begründet werden muss. 
				
				Gefahrenprognose: 
				Die zu erstellende Gefahrenprognose muss somit nachvollziehbar 
				sein und auf Fakten beruhen. Vermutungen reichen nicht aus. 
				Insoweit stellt sich im hier zu erörternden Sachzusammenhang 
				zwangsläufig die Frage, ob ein Gefahrenverdacht mehr ist als 
				eine bloße Vermutung. 
				Dass es sich bei dem Nachweis der abzuwendenden Gefahr auch 
				nicht nur um einen bloßen Gefahrenverdacht handeln sollte, wird 
				im Polizeirecht von heute zunehmend in Frage gestellt, was aber 
				nicht heißt, dass diese Sichtweise zutreffend ist. 
				
				11 Gefahrenverdacht für abschließende Maßnahmen 
				nicht ausreichend TOP 
				In der 
				Rechtslehre ist umstritten, ob aufgrund eines bloßen 
				Gefahrenverdachts gefahrenabwehrende Maßnahmen überhaupt 
				getroffen werden dürfen. In Anlehnung an eine Entscheidung des 
				Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2003 wird hier die 
				Auffassung vertreten, dass ein Gefahrenverdacht nicht ausreicht, 
				um polizeiliche Maßnahmen treffen zu können, durch die auf 
				gravierende Art und Weise abschließend in Rechtspositionen eingegriffen wird, 
				was bei einem Aufenthaltsverbot wohl unstrittigerweise der Fall 
				sein dürfte.  
				Dafür 
				spricht auch, dass die Polizeigesetze die Sprachfigur des 
				"Gefahrenverdachts" gar nicht 
				kennen, bei dem es sich somit nur um ein Konstrukt der 
				Rechtslehre handeln kann. 
				
				In der Rechtslehre wird folgende Position 
				vertreten: Von einem 
				Gefahrenverdacht ist auszugehen, wenn aus Sicht eines 
				verständigen objektiven Betrachters Anhaltspunkte für eine 
				Gefahr vorliegen. Der Gefahrenverdacht ermächtigt die Behörde 
				zum Beispiel aufgrund der Generalklausel dazu, Maßnahmen zur 
				Gefahrenerforschung zu ergreifen. Diese werden auch dann nicht 
				rechtswidrig, wenn sich der Verdacht später als unbegründet 
				herausstellt. Die Maßnahmen dürfen aber aufgrund des 
				Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nur von 
				vorläufiger Natur sein.  
				
				Position der Richter des 
				Bundesverwaltungsgerichts: 
				Dieser Sichtweise steht aber die Position des 
				Bundesverwaltungsgerichts entgegen, das 2003 in einem Urteil zu 
				dem unbestimmten Rechtsbegriff des „Gefahrenverdachts“ wie folgt 
				Stellung bezogen hat: 
				
				BVerwG 2003: 
				Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen 
				lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte 
				Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, 
				begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht 
				oder ein „Besorgnispotenzial“. Das allgemeine 
				Gefahrenabwehrrecht bietet keine Handhabe, derartigen 
				Schadensmöglichkeiten im Wege der Vorsorge zu begegnen. Ist die 
				Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten 
				der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen 
				Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im 
				Stande, so liegt keine Gefahr, sondern - allenfalls - eine 
				mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor. Zwar kann auch in 
				derartigen Situationen ein Bedürfnis bestehen, zum Schutz der 
				etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger 
				Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit von 
				Menschen, Freiheitseinschränkungen anzuordnen. Doch beruht ein 
				solches Einschreiten nicht auf der Feststellung einer Gefahr; 
				vielmehr werden dann Risiken bekämpft, die jenseits des Bereichs 
				feststellbarer Gefahren verbleiben. Das setzt eine 
				Risikobewertung voraus, die - im Gegensatz zur Feststellung 
				einer Gefahr - über einen Rechtsanwendungsvorgang weit 
				hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der 
				Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine 
				Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz 
				oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden 
				Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, 
				mithin - in diesem Sinne - „politisch“ geprägt oder mitgeprägt 
				ist (...). Eine derart weit reichende Bewertungs- und 
				Entscheidungskompetenz steht den Polizei- und Ordnungsbehörden 
				aufgrund der Verordnungsermächtigungen, (...) 
				nicht 
				zu. 
				
				BVerwG, 
				Urteil v. 20.08.2003 - 6 
				CN 
				2.02 
				
				Hinweis: 
				In der Rechtssprechung gibt es dennoch viele Belege dafür, dass 
				Richter zu der Feststellung neigen, dass polizeiliche Maßnahmen 
				durchaus auch dazu dienen können, einem Gefahrenverdacht in der 
				Absicht nachzugehen, um konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen 
				einer Gefahr finden zu können. 
				
				Wolff/Bachof/Stober/Kluth: 
				Nach herrschender Meinung ist die Polizei auf der Grundlage der 
				Generalklausel zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen befugt, wenn 
				ein Gefahrenverdacht vorliegt oder wenn eine Gefahrenerforschung 
				nahe liegt. [...]. Vorläufige Maßnahmen unterscheiden sich von
				endgültigen 
				Regelungen im Wesentlichen durch ihre Vorläufigkeit  [En08]. 
				Bei 
				einem verfügten Aufenthaltsverbot kann jedoch von einer 
				vorläufigen Maßnahme, die dem Zweck dienen soll, Erkenntnisse zu 
				gewinnen, die weitere Folgemaßnahmen nach sich ziehen können, nicht gesprochen werden, denn eine solche 
				Maßnahme dient ja geradezu dem Zweck, eine für möglich gehaltene 
				Gefahr, abschließend zu beseitigen, so dass von dem 
				„abschließenden Charakter“ eines Aufenthaltsverbotes auszugehen 
				und somit ein Gefahrenverdacht zur Rechtfertigung einer 
				abschließenden Maßnahme wohl kaum in Betracht kommen kann.
				 
				
				12 Martin Sellner zitiert aus dem polizeilichen 
				Aufenthaltsverbot TOP 
				Etwa 
				zehn Minuten nachdem Martin Sellner seinen Vortrag begonnen 
				hatte, betrat die Polizei den Veranstaltungsraum und eröffnete 
				dem Redner, dass er die Gemeinde aufgrund eines schriftlich 
				verfügten Aufenthaltsverbotes der Polizei, das dem sofortigen 
				Vollzug unterliegt, jetzt die Gemeinde Neulingen zu verlassen 
				hat.  
				Um sich einen Eindruck darüber verschaffen zu können, wie 
				erfreut Martin Sellner auf diesen polizeilichen Auftritt 
				reagierte, ist es sehr informativ, sich das über den folgenden 
				Link aufrufbare Video anzusehen, das belegt, wie Martin Sellner 
				sichtbar erfreut, fast schon erleichtert wirkt, weil sich seine 
				Erwartungen doch noch erfüllen, dem deutschen Staat eine weitere 
				Lektion in Sachen Rechtsstaatlichkeit erteilen zu können. Auf 
				jeden Fall aber reagiert Sellner erkennbar amüsiert und durchaus 
				begeistert auf diesen "Akt polizeilicher Realsatire". 
				
				
				Die ersten 10 Minuten 
				Das 
				letzte Bild des Videos zeigt, dass ein Polizeibeamter einen 
				mehrere Seiten umfassendes schriftlichen Beschluss in der Hand 
				hält, bei dem es sich um die Aufenthaltsverbotsverfügung 
				handelt.  
				
				Hinweis: 
				Während das 10 Minuten dauernde Video über den Beginn der 
				Veranstaltung – Stand 3. August 2024 – bereits 64.331 Mal 
				aufgerufen wurde, was belegt, dass die polizeiliche Maßnahme im 
				Hinblick auf die Verbreitung der Gedanken von Martin Sellner im Internet eine weitaus größere 
				Wirkung erzielt hat, als sein „nicht gehaltener Vortrag vor gut 
				60 bis 70 Personen in Baden-Württemberg“, dürfte damit wohl 
				außer Frage stehen. Man könnte sogar auf den Gedanken kommen, 
				dass es gerade das polizeiliche Einschreiten gewesen ist, dass 
				für ein weitaus größeres Gefahrenpotential sorgte, als der 
				verhinderte Vortrag von einer überschaubaren Anzahl von 
				Menschen. 
				
				 
				Diesen Verbreitungsgrad erreichte der mehr 
				als 1 Stunde dauernder Videovortrag von Martin Sellner im 
				Internet nicht, dem er den Titel "Der nicht gehaltene Vortrag" 
				gab. 
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Die nachfolgenden Zitate aus diesem Videovortrag erheben für 
				sich nicht den Anspruch, dass ich jedes gesprochene Wort der 
				ersten 15 Minuten exakt 
				protokolliert habe, obwohl ich mich um eine weitgehend 
				korrekte Wiedergabe des gesprochenen Wortes bemüht habe, die im 
				hier zu erörternden Sachzusammenhang von Bedeutung sind. 
				
				Martin Sellner: 
				Ich lese vor: Auch in der Verbotsverfügung der Gemeinde 
				Neulingen heißt es: Sehr geehrter Herr Sellner, gegen Sie ergeht 
				folgende Verfügung. Ihnen wird untersagt, sich vom Samstag, dem 
				03.08.2024 00.00 Uhr bis zum Sonntag, den 04.08.2024 in der 
				Gemeinde Neulingen inklusive aller Ortsteile aufzuhalten. Im 
				Falle der Zuwiderhandlung drohen wir Ihnen hiermit die 
				Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs an. 
				
				Es folgen 
				nun 7 Seiten, ein Quader, abgeschrieben von der Potsdamer 
				Einreisesperre plus eines bloß darübergestreuten Kontaktverbotes 
				[das können sich meine Anwälte durchlesen]. Es wird behauptet, 
				dass meine Kritik an der Migration, und meine Kritik des 
				dogmatischen Volksbegriffs, der heute, von der ideologischen 
				Elite vorgegeben wird .... alles angeblich gegen das Grundgesetz 
				sei. [...]. Diese Interpretation des Grundgesetzes von Seiten 
				der [nicht mit der Sichtweise von Martin Sellner einverstanden] 
				kulturellen Eliten in diesem Land, ist nicht die einzig mögliche 
				Lektüre. Ich habe das Grundgesetz auch gelesen, Frau 
				Faeser, 
				und die Schlüsse - und nicht nur ich - die ich daraus ziehe, 
				sind ganz andere. 
				Ich will 
				ein paar Punkte aus der Verfügung herausgreifen, und zwar auf 
				Seite 4 von 7: Dort heißt es: Auch wenn Sellner in der 
				Vergangenheit nicht konkret zu Gewalttaten aufgerufen hat, 
				bedeutet dies, dass das von ihm mittelbar ausgehende 
				Gefahrenpotential aufgrund seiner hohen Reichweite, seines 
				ideologischen und politischen Einflusses und seiner Vernetzung 
				in Deutschland als hoch einzuschätzen ist. 
				Sellner 
				bezeichnet das als „Verleihung eines Ordens“, bevor er weiter 
				zitiert: 
				
				Ebenso 
				bezeichnet sind die von Sellner verbreiteten 
				
				verschwörungsidiologischen 
				Narrative, die grundsätzlich dazu geneigt sind, als Grundlage 
				für die Begehung von Gewalttaten zu dienen. 
				 
				Hier unterbricht Martin 
				Sellner sein Zitieren und sagt: 
				Ich bin 
				gegen Gewalt. Ich schreibe mir die Finger wund gegen Militanz. 
				[Aber in der Aufenthaltsverfügung heißt es = AR], aufgrund 
				meiner Vernetzung könnten meine Thesen Legitimation als 
				Grundlage für die Legitimierung von Gewalttaten anzusehen sein. 
				Und das führte dann unter anderem zu dem Schluss, dass es 
				notwendig ist, mögliche Straftaten zu unterbinden und das auf 
				andere Art und Weise als durch Zwangsgewalt und Abschiebung aus 
				Neulingen das nicht möglich sei. 
				
				Hinweis: 
				Ab Minute 14:25 wird das Video 
				vorübergehend aufnahmetechnisch so schlecht, dass ich hier die 
				Auseinandersetzung mit der Gefahrenprognose, aus der Sellner 
				weiterhin zitiert, abgebrochen habe, zumal auf der Grundlage dessen, 
				was dem Wortprotokoll bereits entnommen werden kann, sich die 
				Gefahrenprognose der Polizei auf einem Niveau befindet, dessen 
				Bewertung einem Verwaltungsgericht vorbehalten sein wird, denn 
				Sellner hat bereits einen Anwalt damit beauftragt, die 
				Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes verwaltungsgerichtlich 
				überprüfen zu lassen. 
				
				Dennoch: 
				Es spricht vieles dafür, dass es Martin Sellner wieder einmal 
				gelungen sein könnte, den Rechtsstaat Deutschland sozusagen 
				vorzuführen, indem er genau dort seine „Finger in die 
				Grundsubstanz des bundesdeutschen Rechtsstaates legt“, die darin 
				besteht, dass die politischen Machtinteressen der Exekutive nur 
				noch durch die Anrufung unabhängiger Richter eingehegt werden 
				können.  
				
				
				Die nicht gehaltene Rede im Volltext 
				
				Hinweis: 
				Es 
				dauert einige Sekunden, bis sich der Vortrag lädt. Er beginnt 
				dann bei Minute 7:05, denn so lange wird das Emblem von 
				Rumble 
				gezeigt, bevor der Vortrag startet. 
				
				13 Schlusssätze TOP 
				Bereits 
				bei Max Weber (1864 bis 1920) kann nachgelesen werden, dass sich 
				die Exekutive und deren Bürokratie eigentlich dadurch 
				auszeichnen sollte, dass sie ihr Handeln nach allgemeinen, 
				berechenbaren Regeln frei von Willkür und durch ausgebildetes 
				hauptamtliches Personal unabhängig sowohl von persönlichen 
				Beziehungen als auch unabhängig von der eigenen politischen 
				Einstellung trifft.  
				
				An anderer Stelle heißt es bei Max Weber 
				aber auch: Verwaltung ist 
				nicht primär „Rechtsanwendung“, sondern „rationale Pflege von 
				Interessen“, oder: „Bürokratie“ ist die moderne Herrschaftsform 
				in Verwaltung und Wirtschaft. 
				Wie dem 
				auch immer sei: Mit den oben beschriebenen Mitteln, die in 
				Baden-Württemberg von der Polizei zur Anwendung kamen, wird  
				der Analyse von Max Weber durchaus entsprochen, zumal sich erzkonservativem Denken 
				durch das oben geschilderte Einschreiten der Polizei nicht 
				einhegen lässt, sondern eher eine gegenteilige Wirkung erzeugt. 
				
				Nun denn ... so ist das Leben: 
				Auch mit „Zucker und Salz“, einem Wahlkampfvideo der CDU in 
				Thüringen, wird es wohl auch einer Volkspartei kaum gelingen, der 
				in Thürignen ebenfalls zur Volkspartei mutierten AfD Paroli zu bieten, 
				denn auch der Versuch von Mario Voigt (CDU), seit 2009 Mitglied 
				im Thüringer Landtag, der im September 2024 in Thüringen gerne 
				Ministerpräsident werden möchte, gehört wohl ebenfalls eher in 
				die Rubrik „Realsatire“ als in den Bereich eines 
				ernstzunehmenden Statements eines Wahlkämpfers, der sich um das 
				höchste Amt im Bundesland Thüringen zur Wahl stellt, und der – 
				ebenso wie andere Parteien auch – erzkonservatives Denken am 
				liebsten ganz aus dem Bewusstsein des Thüringer Wahlvolkes 
				verdrängen möchte. 
				Aber 
				entscheiden Sie selbst: 
				
				
				Zucker oder Salz 
				
				Auch die 
				zum Video passend erstellte Website „Zuckerodersalz.de“ 
				zeugt von einem Kampfeswillen, der eher Mitleid als Begeisterung 
				erzeugt. 
				
				Zuckerodersalz.de 
				
				Hinweis: 
				Schon jetzt darf man sich auf das nächste Wahlkampfvideo von 
				Mario Voigt (CDU) freuen, das auf 
				Zuckerodersalz.de 
				– nunmehr sogar in englischer Sprache – mit den Worten: „Coming 
				soon“ und unter Verwendung eines ebenfalls in englischer Sprache 
				verfassten Titels „Behind the Scenes“, was so viel bedeutet wie: 
				„Hinter den Kulissen“, angekündigt wird.  
				
				 
				Wenn sich dann die in 
				diesem Video agierenden Akteure ebenfalls der englischen Sprache 
				bedienen, wird sich die CDU wohl damit abfinden müssen, weitere 
				Wählerinnen und Wähler, die jetzt noch die CDU wählen wollen, 
				zu verlieren. 
				Und auch 
				die Ankündigung der Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) ein 
				weiteres Messerverbot auszusprechen dürfte wohl kaum dazu 
				geeignet sein, mehr Sicherheit zu erzeugen, zumal dieses Verbot 
				nicht für Schraubenzieher gilt, die gleichermaßen wie Messer 
				gefährlich sein können, wenn sie zweckentfremdet eingesetzt 
				werden.  
				Im Übrigen: Um allein zu verhindern, dass 
				Schülerinnen und Schüler mit Messern bewaffnet am Unterricht 
				teilnehmen, wären Tausende von zusätzlichen Mitarbeitern 
				erforderlich und Tausende von Schulstunden müssten ausfallen, um 
				sicherstellen zu können, dass nur unbewaffnete Schülerinnen und 
				Schüler am Unterricht teilnehmen.  
				Und was die Messerverbotszonen anbelangt ist anzumerken, dass es 
				sicherlich nicht ausreichen wird, wenn es der Polizei erlaubt 
				ist, Personen zu fragen, ob sie Messer mit einer Länge von mehr 
				als 6 cm (das ist der Vorschlag des verschärften Messerverbotes 
				der Bundesinnenministerin) mit sich führen. Um danach suchen zu 
				dürfen, würde das voraussetzen, dass es sich bei den 
				Messerverbotszonen um einen "gefährlichen Ort" im Sinne aller 
				Polizeigesetze handelt, denn nur an "gefährlichen Orten" ist es 
				der Polizei erlaubt, Personen auch verdachtsunabhängig 
				durchsuchen zu können. 
				Anders ausgedrückt: Wenn die 
				Bundesinnenministerin plant, große Teile der Bundesrepublik 
				Deutschland zu "gefährlichen Orten" einstufen zu lassen, 
				spätestens dann kann davon ausgegangen werden, dass sich der 
				Rechtsstaat Deutschland sozusagen freiwillig der Wirklichkeit im 
				Hier und im Jetze beugt und damit politischen Kräften den Boden 
				bereitet, einen anderen Rechtsstaat aufzubauen. 
				Und dann auch das noch: 
				Das 
				Bundesverwaltungsgericht hat das im Juli 2024 von der 
				Bundesinnenministerin Nancy Faeser verfügte Verbot des 
				Compact-Magazins, 
				teilweise aufgehoben. Das teilte das Gericht auf seiner Website 
				am 14.08.2024 per Pressemitteilung mit.  
				Dort heißt es 
				unter anderem: 
				
				BVerwG - 
				Pressemitteilung Nr. 
				39/2024 vom 14.08.2024: Zweifel bestehen jedoch, ob 
				angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in 
				weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben 
				des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG 
				verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung 
				insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter 
				Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als 
				mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche 
				Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und 
				veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen 
				und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen. 
				
				
				Link zur Pressemitteilung 
				
				
				Eine 
				größere Werbe-Aktion für „Compact“ als die, die 
				Bundesinnenministerin Nancy 
				
				Faeser 
				(SPD) mit ihrem Federstrich-Verbot ausgelöst hat, hätte die 
				beste Werbeagentur nicht ausdenken können. 
				 
				
				
				In der 
				Tagesschau vom 14.08.2024 wird Wolfgang 
				
				Kubicki, 
				der stellvertretende Bundesvorsitzende der Freien Demokraten und 
				Vizepräsident des Deutschen Bundestageswie folgt zitiert: 
				 
				
				Frau
				
				Faeser 
				sollte jetzt in sich gehen und überlegen, ob sie weiter 
				Wahlkampf für die AfD machen will. 
				
				Man muss es bedauern, wie naiv heute 
				Politk gemacht wird: 
				Anders ausgedrückt: Wenn irgendjemand in diesem Land die 
				Demokratie delegitimiert, dann sind das Aktionen der Exekutive, 
				die an Selbstüberschätzung leidet und meint, Recht so anwenden 
				zu können, wie sie sich das vorstellt, um dann von der 
				Wirklichkeit eingeholt zu werden, die in einem Rechtsstaat darin 
				besteht, dass angeordnete hoheitliche Maßnahmen der Exekutive 
				vollumfänglich der richterlichen Kontrolle unterliegt, deren 
				Beschlüsse dann die Exekutive wieder auf den Boden der Tatsachen 
				zurückholt, der da Rechtsstaat heißt. 
				Die von der 
				Frankfurter Allgemeinen zu dem Beschluss der Richter des 
				Bundesverwaltungsgerichts  am 14.08.2024 verwendete 
				Überschrift zur teilweisen Aufhebung des Compact-Verbotes macht 
				deutlich, woran es der Bundesregierung von heute mangelt:Die 
				Überschrift lautet:
 Die Regierung 
				sieht vor lauter Verboten das Grundgesetz nicht mehr.
 
				
				14 Quellen TOP 
				Endnote_01Deutschlandfunk.de vom 05.08.2024: Österreichischer 
				Rechtsextremist: Baden-Württemberg: Polizei beendet Lesung von 
				Martin Sellner.
 https://www.deutschlandfunk.de/baden-wuerttemberg-
 polizei-beendet-lesung-von-martin-sellner-102.html
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 Endnote_02
 Laudatio 
				von Özge Inan zum Leuchtturm für besondere publizistische 
				Leistungen 2024. 
				https://correctiv.org/in-eigener-sache/2024/07/24/
 laudatio-von-oezge-inan-zum-leuchtturm-fuer-besondere-
 publizistische-leistungen-2024/
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 Endnote_03
 LTO vom 26.7.2024: OLG Hamburg gibt 
				Vosgerau Recht Niederlage für NDR nach Interpretation von 
				Correctiv-Recherche.
 https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/
 ulrich-vosgerau-siegt-vor-olg-hamburg
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 Endnote_04
 Anwaltskanzlei Höcker: 
				Correctiv-Bericht verboten: Keine Pläne zur Ausweisung deutscher 
				Staatsbürger in Potsdam diskutiert
 https://www.hoecker.eu/news/falschbehauptung-der-tagesschau-
 zu-correctiv-bericht-verboten-keine-pl%C3%A4ne-zur-
 ausweisung-deutscher-staatsb%C3%BCrger-in-potsdam-diskutiert
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 Endnote_05
 Spiegel.de vom 27.01.2024: Geplante Einreisesperre gegen 
				Rechtsextremisten. 
				https://www.spiegel.de/politik/deutschland/geplante-
 einreisesperre-gegen-rechtsextremisten-darf-martin-
 sellner-bald-nicht-mehr-nach-deutschland-a-
 533a2948-498b-4414-bdf9-1f0749d225ab
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 Endnote_06
 PNP.de vom 29.01.2024: Grenzkontrolle 
				bei Passau. Hickhack um Sellner: Polizei lässt Rechtsextremisten 
				nach Kontrolle einreisen.
 https://www.pnp.de/lokales/landkreis-passau/
 hickhack-um-sellner-bundespolizei-kontrolliert-nach-
 enreise-ankuendigung-jedes-fahrzeug-15322808
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 Endnote_07
 Achgut.com vom 09.08.2024: Hier kein 
				Aufenthalt: 
				https://www.achgut.com/artikel/ausgestossene_der_woche_eskimorolle
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 Endnote_08
 Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, C.H.Beck, 12. 
				Auflage, S. 507
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