§ 86a
StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen
einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von
ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die
derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder
Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und
Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne
des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und
Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die
ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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