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Home Inhaltsverzeichnis : Umgang mit der Demokratie

Die Stimme des Volkes im Grundgesetz

Inhaltsverzeichnis:

01 Bürgerbeteiligung heute – Fehlanzeige
02 Das BVerfG zur unmittelbaren Staatsverwaltung
03 Wir denken und leben in
Geschichten
04 Demokratieentwicklung nach Kriegsende
05 Angst vor möglichen systemverändernden
Einflüssen
06 Ablehnung von Volksentscheiden im Grundgesetz
07 Keine Volksentscheide im Sinne einer Volksgesetzgebung
08 Volksentscheide in den Länderverfassungen
09 75 Jahre Grundgesetz
10
Out-of-Area-Beschluss des BVerfG 1994
11 Das Erfolgsnarrativ Deutschland
12 Kommunikation in der Systemwelt von heute
13 Deliberative Demokratie
14 Propaganda als Mittel des Machterhaltes
15 Die Veränderbarkeit des Grundgesetzes
16 Quellen

01 Bürgerbeteiligung heute – Fehlanzeige

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Sogar die Freien Demokraten (FDP) lehnen, im Gegensatz zu Forderungen der CSU, zwischenzeitlich eine direkte Bürgerbeteiligung ab. So zumindest wird ihr Parteivorsitzender Christian Lindner auf Welt.de vom 19.09.2017 zitiert.

Dort heißt es:

Welt.de vom 19.09.2017: FDP-Chef Christian Lindner ist gegen die von der CSU geforderte Einführung bundesweiter Volksentscheide. "Die FDP ist in ihrem Programm offen für die direkte Demokratie, ich bin es nicht", sagte er am Dienstag vor Journalisten in München. Die repräsentative Demokratie in Deutschland habe sich in den vergangenen Jahrzehnten bewährt. Aufgrund der unterschiedlichen Kultur und Tradition seien auch die guten Erfahrungen mit der direkten Demokratie in der Schweiz kein Vorbild für Deutschland. "Deshalb würde ich sagen, lassen wir die Verfassung so wie sie ist." [En00]

Das Grundsatzprogramm der FDP, das 2012 auf dem Bundesparteitag in Karlsruhe beschlossen wird, lässt sich mit der Sichtweise ihres Parteivorsitzenden wohl kaum vereinbaren. Dort heißt es:

Grundsatzprogramm der FDP 2012: Wir Liberalen wollen bei der Einbindung von Bürgern Vorreiter sein. Unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung geht vom souveränen
und mündigen Bürger aus. Dabei vertrauen wir auf die Vernunft jedes Einzelnen. Die repräsentative Demokratie sollte deshalb um direktdemokratische Elemente ergänzt werden. In den Bundesländern konnten in der Vergangenheit erste Erfahrungen damit gesammelt werden. Diese Verfahren sollen ausgebaut und verbessert werden. Wir Liberalen setzen uns darüber hinaus für die Einführung von Volksbegehren und Volksentscheiden auch auf der Ebene des Bundes ein. [En00a]

Solch sich widersprechende Aussagen werden heute für normal gehalten, etwa nach dem Motto: so ist Politik. Unabhängig davon stellt sich angesichts solch einer Sprachverwirrung die Frage, die Georg Danzer in seinem Song: Weiße Pferde aus dem Jahr 1985 sozusagen mit dem Refrain auf den Punkt gebracht, der da lautet: Woran meine Liebe, glauben wir noch?

Wie dem auch immer sei: Obwohl das Grundgesetz direktdemokratische Beteiligungen der Wählerinnen und Wähler an politischen Entscheidungen vorsieht, stellt sich die gesellschaftliche Wirklichkeit völlig anders dar, denn Abstimmungen des Volkes gibt es auf Bundesebene nur bei der Neuordnung der Bundesländer, sonst nicht.

Artikel 20 Abs. 2 GG
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Ergänzend und die Bedeutung der oben zitierten Regelung untermauernd, heißt es im Artikel 79 Abs. 3 GG wie folgt:

Artikel 79 Abs. 3 GG
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und
20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Anders ausgedrückt: Das Grundgesetz lässt es nicht zu, das Wort Abstimmungen aus dem Text des Artikels 20 GG zu entfernen.

02 Das BVerfG zur unmittelbaren Staatsverwaltung

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Obwohl die Richter des Bundesverfassungsgerichts unter einer „unmittelbaren Staatsverwaltung“ zuerst einmal vorrangig das Handeln der staatlichen Institutionen und deren Amtswalter verstehen, lässt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 dennoch erkennen, dass es auch andere Formen der Ausübung von Staatsgewalt geben kann.

BVerfG 2002: Leitsatz 1: Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Es erlaubt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen.

BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98

Daraus kann abgeleitet werden, dass dem Volk, gemeint sind die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, durchaus Möglichkeiten der direkten Einflussnahme auf politische Entscheidungen eingeräumt werden kann, soweit diese Einflussnahmen gesetzlich geregelt sind.

BVerfG 2002: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [...] fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (...). Volk im Sinne dieser Verfassungsnormen und damit Legitimationssubjekt ist das jeweilige Bundes- oder Landesstaatsvolk (...). Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (...). Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie auch für solche, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen (...).

BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98

Die Geschichte aber, die uns über die direkte Demokratie bzw. um die Einbindung von Volksentscheiden in die politische Wirklichkeit in Deutschland erzählt wurde, die lässt sich in einem Satz zusammenfassen. Dem Volk fehlt es an Einsicht und an Kenntnissen, notwendig werdende Entscheidungen die den Gesamtstaat betreffen zu treffen.

Dass dies auch anders geht, das zeigen die Möglichkeiten von Volksentscheiden wie sie zum Beispiel in der Schweiz, in Irland oder gar in den USA möglich sind, einem Land, in dem direktdemokratische Elemente eher nicht vermutet werden, obwohl das Gegenteil davon der Fall ist. Wie dem auch immer sei: Wir glauben an die Narrative, die uns prägen und das gilt nicht nur für die Einbindung von Volksentscheidungen in repräsentativen Demokratien.

03 Wir denken und leben in Geschichten

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Menschen und Gemeinschaften brauchen Geschichten, um miteinander auskommen zu können. Deshalb verfügt auch jede Kultur über eigene. Insoweit vermag es nicht zu verwundern, dass im Westen lebende Menschen in der Regel sich an anderen Geschichten orientieren als das bei Menschen der Fall ist, die in China, in Russland, in Indien oder in afrikanischen Staaten kulturell geprägt wurden.

Die Vorstellung, dass es sich bei dem Kern der Geschichten, die sich Menschen weltweit erzählen, immer um die selben Werte handelt, die wir für unverzichtbar halten – gemeint sind die Menschenrechte – ist eine bei näherem Hinsehen kaum haltbare Vorstellung. Gleichermaßen hinterfragbar dürfte es sein, dass in allen menschlichen Gesellschaften der Wunsch vorherrscht, die eigene Kultur aufzugeben, um die des Westens zu übernehmen.

Anders ausgedrückt: Zum Geschichtenerzählen gehört, was heute eher nicht der Fall ist, auch eine Kultur, in der das Erzählen gepflegt wird. Im hier zu erörternden Rahmen soll dies die Geschichte der besten Regierungsform sein, die Menschen erfunden haben, gemeint ist die Demokratie, denn nur dann, wenn Menschen davon überzeugt sind, dass ihre Demokratie ihnen die Sicherheit zu geben vermag, die sie benötigen, um frei und in Würde leben zu können, wird solch eine Staatsform dauerhaft Bestand haben können. Schwindet dieses Vertrauen in das Leistungsvermögen des demokratischen Regierens, dann trägt das sozusagen zwangsläufig zum Verfall dieser Regierungsform bei.

Um das zu verhindern, bedarf es einer Vielzahl von Geschichten und Erzählungen, die den Glauben und das Vertrauen an die Demokratie verstärken sollen. Solche Geschichten werden heute bedauerlicherweise eher selten erzählt. Beliebter sind die Geschichten über Demokratiefeinde und Geschichten über den gesellschaftlichen Verfall, an dem natürlich immer die Andersdenkenden schuld sind.

Bevor an dieser Stelle der Versuch unternommen wird, das Wachsen und Werden der Demokratie des Grundgesetzes nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges kurz aufzuzeigen, soll in einem sich daran anschließenden zweiten Schritt der Versuch unternommen werden, mögliche Fehlentscheidungen in der Vergangenheit so in diese „Skizze“ einzubinden, um aufzeigen zu können, das die Gründe für den Vertrauensverlust vieler „Demokratinnen und Demokraten“ in die „beste aller Regierungsformen von heute“ berücksichtigt werden müssen.

Anders ausgedrückt: Es ist zuerst einmal zu klären, warum sich die „Mütter und Väter“ des Grundgesetzes für die „repräsentative Demokratie“ und nicht für eine Demokratie mit nachhaltig wirkenden „direktdemokratischen Elementen“ entschieden haben.

Die dafür erforderlichen Überschriften werden im Folgenden zuerst einmal nur kurz aufgelistet:

  • Geschichten entwerfen mögliche Welten:
    Das gilt auch für die Vorstellungen im Parlamentarischen Rat, warum nur eine repräsentative Demokratie die Zukunft im Nachkriegsdeutschland wieder zukunftsfähig machen konnte.

  • Geschichten müssen Vertrauen transportieren:
    Im Hinblick auf die zu schaffende Regierungsform der Demokratie setzte das voraus, dass nur gewählte Abgeordnete über so viel Sachverstand verfügen können, zukunftsweisende Entscheidungen treffen zu können.

  • Geschichten müssen zum Mitmachen einladen:
    Diesbezüglich wurde dem Wahlrecht im Grundgesetz eine Bedeutung beigemessen, die zum Ausdruck bringen sollte, dass es sich bei der Ausübung dieses Rechts um die wichtigste Handlung sei, Regierungshandeln im Namen des Volkes zu legitimieren.

  • Geschichten unterliegen einem steten Wandel:
    Das Wahlrecht allein wird heute von vielen Soziologen, Politologen und natürlich auch von vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht mehr als ausreichend angesehen, zumal von den politischen Eliten verursachte Fehlentwicklungen heute zunehmend auf Widerstand im „Wahlvolk“ treffen. Sogar Jürgen Habermas – der Philosoph der Bundesrepublik Deutschland – hält es für geboten, mehr Deliberation zu wagen [En01].
    Anders ausgedrückt: Mehr Bürgerbeteiligung nicht nur einzufordern, sondern auch zur Anwendung kommen zu lassen.

  • Geschichtenerzähler tragen Verantwortung:
    Es liegt in der Natur der Sache, dass alle Narrative über die Wirklichkeit von heute, von denen hier nur ein paar aufgelistet werden können, nur die Sichtweise der Geschichtenerzähler wiedergeben können. Da gibt es zum Beispiel die Geschichte, dass wir heute klüger sind als die Menschen aus einer Zeit vor unserer Zeit und dass wir als zivilisierte Menschen des Westens wissen, was für die Menschheit gut ist. Auch wenn wir in einem Aufbrechen der Narrative leben, sind wir dennoch immer noch davon überzeugt, dass die Globalisierung dem weltweiten Wohlstand nutzt und eine Welt ohne Grenzen sogar die Möglichkeit bietet, friedlicher als das bisher der Fall ist, zusammenleben zu können. Natürlich sind wir auch davon überzeugt, dass es sich bei dem Kapitalismus um eine notwendige und untrennbare Verbindung mit der Demokratie handelt, der genauso wie die Demokratie selbst (aber was ist das eigentlich?) geschützt werden muss.

Wie dem auch immer sei: Geschichten, im Neuhochdeutschen heißt das Narrative, was so viel bedeutet wie: Schlüssel- und sinnstiftende Erzählungen, gibt es heute zu Mass. Welche davon glaubwürdig sind, darüber wird wohl nur der gesunde Menschenverstand entscheiden können. Ob dazu auch die Forderung des Bundesverteidigungsministers gehört, spätestens bis 2029 wieder kriegstüchtig werden zu müssen, diese Frage wird jeder für sich selbst beantworten müssen.

Diese Frage stellte sich aber nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 in Reims nicht, denn es war der erklärte Wille der Siegermächte, der Militärmacht des Deutschen Reiches für immer die dazu erforderlichen Mittel zu verweigern, eine Sichtweise, die sich im Lauf von nur 10 Jahren relativierten sollte, denn die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Deutschland erfolgte zehn Jahre nach der Kapitulation der Wehrmacht im Mai 1945 in mehreren Etappen. Ihre Voraussetzung war der Deutschlandvertrag, der am 5.5.1955 in Kraft trat.

Geschichte kompakt: Deutschlandvertrag

04 Demokratieentwicklung nach Kriegsende

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Wer der Geschichte glaubt, dass die deutsche Nachkriegsgeschichte sozusagen mit einem Punkt NULL beginnt, der irrt, denn es gibt kein Jetzt ohne eine Vergangenheit und in dieser Vergangenheit lebte, natürlich im Exil, bereits die Vorstellung, dass das Deutsche Reich nach dem Ende des Krieges eine Demokratie werden musste, wie das zum Beispiel der bayrische Sozialdemokrat Wilhelm Hoegner im Schweizer Exil bereits ausgearbeitet hatte, der dann, als 1946 der Freistaat Bayern „geboren“ wurde, die Chance erhielt und auch wahrnahm, als „Vater“ der Verfassung des Freistaates Bayern, viel von seinen Vorstellungen in bayerisches Verfassungsrecht einfließen zu lassen.

Hinweis: Wilhelm Johann Harald Hoegner (1887 bis 1980) war ein deutscher Jurist, Richter, Hochschullehrer und Politiker. Von 1945 bis 1946 und 1954 bis 1957 war er Bayerischer Ministerpräsident und ist dabei bis heute der einzige Ministerpräsident Bayerns nach dem Zweiten Weltkrieg, der nicht der CSU angehörte. Wikipedia

Im hier zu erörternden Sachzusammenhang ist es geboten, darauf hinzuweisen, dass der erste bayrische Ministerpräsident von der Notwendigkeit einer direkten Beteiligung des Volkes an zu treffenden politischen Entscheidungen überzeugt war. Hinsichtlich der Regelungen, die den Volksentscheid in der Weimarer Reichsverfassung betreffen, heißt es bei Otmar Jung wie folgt zur Grundeinstellung von Hoegner zur direkten Demokratie wie folgt:

Otmar Jung über Wilhelm Hoegner: Es könne daher aus dem Misserfolg dieser Pläne [gemeint sind die gescheiterten Volksentscheide in der Weimarer Republik] nicht geschlossen werden, dass das deutsche Volk für die unmittelbare Demokratie überhaupt nicht reif und geeignet sei.

Der Grund für die insgesamt gesehenen „äußerst geringe Anwendung“ der direkten Demokratie in der Weimarer Republik lag nach Hoegner in „den großen Erschwernissen verfassungsrechtlicher und politischer Art“. Der Reichspräsident habe nie einen Volksentscheid angeordnet, weil er über das Erfordernis der Gegenzeichnung mit der Reichsregierung und diese über die Abhängigkeit vom parlamentarischen Vertrauen mit dem Reichstag gekoppelt gewesen sei, dessen Mehrheit nicht durch Anrufung des Volkes gegen ihren Beschlüsse „vor den Kopf gestoßen werden durfte“. „Dazu kam das Misstrauen des Reichspräsidenten und der sich als Auslese des Volkes dünkenden Parlamentarier gegen die unmittelbare Demokratie“ [En02].

Wie dem auch immer sei: Die Diskussion über die direkte Beteiligung des Volkes an der zukünftigen Demokratie im Nachkriegsdeutschland begann schon vor der bedingungslosen Kapitulation und setzte sich auch danach in allen von den Siegermächten besetzten Gebieten fort.

Es mag insoweit nicht zu verwundern, dass auch die erste Verfassung der DDR eine Regelung enthielt, die es dem Volk ermöglichte, sich direkt an politischen Entscheidungen zu beteiligen:

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949

Art. 3.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht zur Mitgestaltung in seiner Gemeinde, seinem Kreise, seinem Lande und in der Deutschen Demokratischen Republik.
Das Mitbestimmungsrecht der Bürger wird wahrgenommen durch:
Teilnahme an Volksbegehren und Volksentscheidungen;
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts;
Übernahme öffentlicher Ämter in Verwaltung und Rechtsprechung.
Jeder Bürger hat das Recht, Eingaben an die Volksvertretung zu richten.
Die Staatsgewalt muss dem Wohl des Volkes, der Freiheit, dem Frieden und dem demokratischen Fortschritt dienen. Die im öffentlichen Dienst Tätigen sind Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei. Ihre Tätigkeit wird von der Volksvertretung überwacht.

In den späteren Verfassungen der DDR sind keine plebiszitären Elemente mehr enthalten.

In der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974 heißt es:

Art. 5
(1) Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik üben ihre politische Macht durch demokratisch gewählte Volksvertretungen aus.
(2) Die Volksvertretungen sind die Grundlage des Systems der Staatsorgane. Sie stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die aktive Mitgestaltung der Bürger an der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle ihrer Entscheidungen.
(3) Zu keiner Zeit und unter keinen Umständen können andere als die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe staatliche Macht ausüben.

Auf diese Deutlichkeit wurde bei der Erstellung und der Verabschiedung des Grundgesetzes verzichtet. Aber auch wenn dort ein vergleichbarer Text nicht steht, wurde aus mehreren Gründen bewusst und gewollt darauf verzichtet, direktdemokratische Elemente in das Grundgesetz einfließen zu lassen. Die beiden Hauptgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Angst vor möglichen systemverändernden Einflüssen durch die auch in den Westzonen vorhandene kommunistische Partei, die ihrem Selbstverständnis nach auch eine enge Verbindung zu den Kommunisten in der sowjetisch besetzten Zone (SBZ) pflegte

  • Misstrauen vor dem Volk, das verantwortlich dafür gemacht wurde, Adolf Hitler an die Macht befördert zu haben

  • Der sich bereits vor der Erarbeitung des Grundgesetztextes im Parlamentarischen Rat sich abzeichnende Kalte Krieg.

Diese Gründe hinderten - unter anderen, die hier nicht näher erörtert werden – die „Mütter und Väter“ des Grundgesetzes daran, mit Ausnahme des Wortes Abstimmungen im Artikel 20 des Grundgesetzes, sichtbare plebiszitäre Elemente in das Grundgesetz aufzunehmen.

05 Angst vor möglichen systemverändernden Einflüssen

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Bereits Mitte 1946 begann die Sozialistische Einheitsparte Deutschlands (SED) damit, plebiszitäre Politik zu betreiben, die darin bestand, dass das deutsche Volk selbst darüber entscheiden sollte, wie die zukünftige Gestaltung Deutschlands auszusehen hätte. Diese Bemühungen führten 1948 zur Durchführung eines „Volksbegehrens für die Einheit Deutschlands“, in dem es auch um die Sicherung der Demokratie und des Friedens und natürlich auch um die sozialistische Umgestaltung der Wirtschaft und um die demokratische Bestimmung der Innen- und Außenpolitik gehen sollte, deren Kerngedanken – in Anlehnung an Ortmar Jung – aus einer Quelle, gemeint ist wohl der "Gesetzesentwurf zur Herstellung der deutschen Einheit" stammt, die folgenden Wortlaut hat:

Otmar Jung: § 1. Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik, in der den Ländern ähnliche Rechte zustehen sollen, wie sie die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 enthielt, die Gestaltung der deutschen Wirtschaft und ihrer Grundlagen (Bodenschätze, Großgrundbesitz, Schlüsselindustrien, Handel und Bankwesen) nicht mehr in den Händen von deutschen und ausländischen Großkapitalisten, Junkern und Monopolherren, sondern in den Händen des schaffenden deutschen Volkes, der Arbeiter, Bauern, Handwerker und selbständigen, nicht mehr durch Konzerne gebundenen Unternehmer unterliegt, die Innen- und Außenpolitik durch die demokratischen Kräfte des deutschen Volkes auf Grund einer demokratischen Verfassung und nach den Grundsätzen der friedlichen Zusammenarbeit mit allen bestimmt wird.

Dieses Volksbegehren sollte nicht nur in der SBZ, sondern auch in den Ländern im Westen durchgeführt werden. Das die Bemühungen, dieses Volksbegehren in den westdeutschen Ländern nicht nur an den Abwehrmaßnahmen des „Westens“, sondern auch daran scheiterte, weil es sich bei dem oben kurz skizzierten Volksbegehren um nichts anderes als um organisiertes politisches Theater gehandelt hat, das sei an dieser Stelle nur abschließend festgestellt.

Anzumerken ist nur noch, dass die nichtkommunistischen Parteien im Westen das Volksbegehren „für die Einheit Deutschlands“ vehement abgelehnt haben. Auch daraus lässt sich schließen, dass der Kalte Krieg nicht nur wegen der Berlinblockade in eine sehr kalte Phase eingetreten war.

Wie dem auch immer sei: Die Wirkung im Westen lässt sich in einem Wort zusammenfassen: Abschottung.

Und in Bezug auf das hier zu erörternde Thema, warum es im Grundgesetz kein Volksbegehren gibt, lässt sich ergänzend dazu feststellen, dass es auf jeden Fall zu vermeiden war, in Zukunft systemverändernde Volksbegehren nicht zulassen zu müssen, denn bis zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956, sollten noch einige Jahre vergehen [En03].

Anmerkung: Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass wegen des bereits begonnenen Kalten Krieges es den von den Länderparlamenten in den westdeutschen Ländern gewählten Abgeordneten des Parlamentarischen Rates – vier von ihnen waren Frauen – allein aus Systemgründen kaum möglich gewesen wäre, es einem System nachzumachen, das mit westlichen Vorstellungen einfach nicht kompatibel sein konnte, denn bereits am 5.3.1946 hatte der damalige britische Oppositionsführer Winston Churchill in einer Rede in Fulton, US-Bundesstaat Missouri gesagt, dass sich ein „eiserner Vorhang über den europäischen Kontinent gesenkt habe“ [entlang einer Linie] von Stettin in der Ostsee bis Triest im Mittelmeer“, also zwischen den Macht- und Einflusssphären der Sowjetunion und denen der Westmächte.

06 Ablehnung von Volksentscheiden im Grundgesetz

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Hinsichtlich des Wortes „Volksentscheid“ gilt es zuerst einmal festzustellen, dass es einen Unterschied ausmacht, eine zu erstellende Verfassung in Westdeutschland durch ein Referendum zu legitimieren oder gar durch die Einberufung einer Nationalversammlung eine solche erstellen und verabschieden zu lassen.

Dass es noch eine dritte Methode geben könnte, die weder diese noch jene Legitimation verschaffen und dennoch für demokratisch gelten sollte, war eine Idee der zum „Frankfurter Dokument Nr. 1 gebildeten Kommission“. Warum deren Mitglieder lieber mit der demokratischen deutschen Verfassungstradition brachen, gemeint ist der Volksentscheid, als sich dafür zu entscheiden, hielt ein erster Erklärungsentwurf der Kommission bereits unverblümt fest:

Otmar Jung: „Für ihren Vorschlag, von einem Volksentscheid Abstand zu nehmen, war die Erkenntnis maßgebend, dass heute weite Teile des deutschen Volkes ihre Stimme nicht aus sachlichen Gründen abgeben würden, sondern, um ihrem Bedürfnis nach einem sichtbaren Protest gegen die Zeitverhältnisse und die von ihnen dafür verantwortlich gemachten Militärregierungen zu verleihen, schlechthin gegen die von den verantwortlichen Parteien vorgeschlagenen Lösungen stimmen könnten.“ [...]. Ein Volksentscheid würde dem Grundgesetz ein Gewicht verleihen, das nur einer endgültigen Verfassung zukommen sollte [En04].

An dieser Position änderte sich bis zur Verabschiedung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 durch die Zustimmung der Ministerpräsidenten in den Ländern nichts. Weder wurde eine Nationalversammlung einberufen, noch das Grundgesetz durch ein Verfassungsreferendum durch den Volkssouverän legitimiert.

07 Keine Volksentscheide im Sinne einer Volksgesetzgebung

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Im Gegensatz zu den 16 Länderverfassungen der Bundesländer in Deutschland, in denen plebiszitäre Elemente enthalten sind – dazu später mehr – waren die westdeutschen Politiker, die sowohl an der inhaltlichen als auch an der textlichen Fassung des Grundgesetzes beteiligt waren, sich relativ schnell darüber einig, dass solch eine Regelung für den Gesamtstaat nicht greifen sollte/dürfte.

Damit war zwar noch nicht die endgültige Entscheidung des „Grundgesetzes gegen die Volksgesetzgebung“ beschlossen, wohl aber eine wichtige Weiche hin in diese Richtung gestellt worden.

Es würde zu weit führen, die Auseinandersetzungen im Parlamentarischen Rat zur Frage, die den Volksentscheid betreffen, im Einzelnen zu erörtern. Aus der Sicht der Entstehung des Grundgesetzes, insbesondere im Hinblick auf den weitgehenden Verzicht auf Volksentscheide hat eine Erörterung plebiszitärer Elemente im Grundgesetz zwar stattgefunden, führte aber bekanntermaßen dann doch nur dazu, dass sozusagen eine Alibiformulierung gefunden wurde, deren inhaltliche Ausformulierung der Parlamentarische Rat nicht für erforderlich hielt.

Artikel 20 Abs. 3 GG
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Die Begründung für die getroffene Regelung unbestimmter und diffuser Abstimmungen liest sich in dem Buch von Otmar Jung „Grundgesetz und Volksentscheid“, wie folgt:

Otmar Jung: Das letzte Argument [gegen den Volksentscheid] folgte offenkundig einer konservativen Autoritätssicherungsstrategie. Anstatt die Möglichkeit schlechter parlamentarischer Politik in Rechnung zu stellen und den potentiellen plebiszitären Korrekturbedarf zu akzeptieren, sollte – unabhängig von Leistung oder Versagen des parlamentarischen Problemlösungssystems – diese Form der Abhilfe [gemeint ist der Volksentscheid] ausgeschaltet werden. „Die Kontrolle des Parlaments“, erläuterte Heuss dazu einem widersprechenden Parteifreund, „erfolgt laufend durch die öffentliche Meinungsbildung in Presse und Versammlungen [En05].“

Kurzum: Es herrschte die Sichtweise vor, dass Elemente der direkten Demokratie nicht zu dem System passen würde, dass in die Organisationsvorstellungen der bundesdeutschen Demokratie Wirklichkeit werden sollte. Dennoch heißt es in einem Auszug aus den maschinenschriftlichen Protokollen des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rates wie folgt:

Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rates:
Dr. Schmid: Dass Volk handelt durch die im Grundgesetz bestimmten Organe. Wir sollten zum Ausdruck bringen, dass das Volk nicht nach Art einer Landsgemeinde handelt, sonder sich in Organen gegenwärtigt. Diese Organe stellen die Konzentration der Volksgewalt in ihrer Aktivitätsform dar. Sie sind die Volksgewalt in der Exekutive. Die Rechtsprechung spricht „im Namen des Volkes“. Also handelt die Volksgewalt auch in der Rechtssprechung.
Vorsitzender:
In diesen Organen wird das Volk handelnd tätig. Man darf aber nicht sagen,
nur in diesen Organen, dann wäre die Volksbestimmung abgeschafft.
Dr. Schmid:
Wir wollen kein Monopol für die repräsentative Demokratie [En06].

Um dieses Monopol zu vermeiden, wurde der Artikel 20 des Grundgesetzes so gefasst, wie er heute noch besteht.

08 Volksentscheide in den Länderverfassungen

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Im Gegensatz zum Grundgesetz, das am 24. Mai 1949 in Kraft trat, enthalten alle Länderverfassungen die Möglichkeit, über den Weg von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksanträgen oder auch Volksentscheidungen politische Entscheidungen herbeizuführen, zumindest aber mit zu entscheiden. Auf die großen Unterschiede, die diesbezüglich die Landesverfassungen vorsehen, wird hier nicht eingegangen.

Über die folgenden Links können mehrere plebiszitäre Regelungen, die in Landesverfassungen enthalten sind, aufgerufen werden:

Verfassung des Landes Hessen

Bereits 1946 enthielt diese Verfassung plebiszitäre Elemente, die an dieser Stelle im Wortlaut wiedergegeben werden:

Artikel 71
Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl, Volksbegehren und Volksentscheid), mittelbar durch die Beschlüsse der verfassungsmäßig bestellten Organe.

Artikel 116
(1) Die Gesetzgebung wird
ausgeübt

a) durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
b) durch den Landtag.
(2) Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. Er überwacht ihre Ausführung.

Artikel 124
(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(2) Das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von der Regierung unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag zu unterbreiten. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf unverändert übernimmt.
(3) Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch ein Viertel der Stimmberechtigten dem Gesetzentwurf zugestimmt hat.
(4) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid regelt das Gesetz.

Die Frage, warum sich der Parlamentarische Rat im Hinblick auf das von ihm erarbeitete Grundgesetz anders entschied, diese Frage ist, zumindest nach meinem Kenntnisstand, bis heute noch nicht abschließend geklärt.

Die vorgetragenen Argumente, dass das Volk nicht dazu in der Lage sei, bundesgesetzliche Entscheidungen nicht nur zu initiieren, sondern auch zu treffen, dürften genauso fragwürdig sein wie die Annahme, dass die Erfahrungen, die in der Weimarer Republik mit dem Volksentscheid gemacht wurden, letztendlich die Machtergreifung durch Adolf Hitler ermöglicht hätte, zumal das Ermächtigungsgesetz nicht vom Volk, sondern am 23. März 1933 zusammen mit der Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. Februar und der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 die Grundlage für die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur von den Abgeordneten im Deutschen Reichstag beschlossen wurde, unter ihnen auch der erste Bundespräsident Theodor Heuss, der dem Ermächtigungsgesetz natürlikch auch zustimmte.

09 75 Jahre Grundgesetz

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In dieser Randnummer geht es nicht darum, in das allgemeine Lob des Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier einzustimmen, der von der Demokratie der Bundesrepublik von heute als „der besten aller Staatsformen“ geschwärmt hat.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier: Diese Verfassung gehört zum Besten, was Deutschland hervorgebracht hat.

An anderer Stelle:

Das Grundgesetz garantiert Freiheit, und es erwartet Verantwortung. Das ist das Verständnis, das den Verfassungstext durchzieht. Es schafft ein stabiles Gebäude, in dem die Menschen sich zunehmend zu Hause und aufgehoben fühlen konnten, indem die Gesellschaft sich entwickeln und erneuern konnte. Es ist das Modell für das friedliche Zusammenleben in einer Gesellschaft der Verschiedenen – geschichtsbewusst, ja, aber auch zukunftsoffen.

An anderer Stelle:

In Bewunderung und in Dankbarkeit schauen wir auf die Arbeit der Mütter und Väter des Grundgesetzes. Was sie vor 75 Jahren auf den Weg gebracht haben, ist ein großartiges Geschenk. Ein Geschenk, das nicht nur Erinnerung bleiben darf, sondern das wir im Alltag der Republik, im Alltag der Demokratie pflegen, bewahren und verteidigen müssen. Ich bin fest davon überzeugt: Diese Verfassung ist es wert, dass wir sie schützen – und dass wir sie feiern, wie heute!

Nie wieder Krieg?
Dazu heißt es in der Rede des Bundespräsidenten wie folgt:

Mit Russlands brutalem Angriff auf die Ukraine ist der Krieg zurückgekehrt nach Europa, ein zynischer Angriffskrieg, der uns in eine Unsicherheit gestürzt hat, die wir doch überwunden glaubten.

Das verändert nicht nur die Prioritäten der Politik. Das berührt auch den Alltag der Menschen. Manche Gewissheiten, die unser Leben geprägt haben, sind weniger geworden. Wir leben in einer neuen Unübersichtlichkeit. Pandemie, Inflation, Wirtschaftskrise, die Folgen des Klimawandels, der Terror der Hamas, der Krieg im Nahen Osten und die humanitäre Katastrophe dort – eine Krise folgt auf die nächste.

Und:

Unsere Demokratie ist wehrhaft. Wer heute unsere liberale Demokratie bekämpft, muss wissen, dass er es dieses Mal mit einer kämpferischen Demokratie und mit kämpferischen Demokratinnen und Demokraten zu tun hat [En07].

Im Jahr 2019 heißt es in einem Essay zur Zukunft der Demokratie von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier wie folgt:

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier: In diesem Jahr feiern wir Deutsche einhundert Jahre Weimarer Verfassung, 70 Jahre Grundgesetz und 30 Jahre friedliche Revolution und Mauerfall.

An anderer Stelle fordert Steinmeier den demokratischen Patriotismus ein:

Ein demokratischer Patriotismus ist auch kein wohliges Ruhekissen, sondern ein beständiger Ansporn. Ein Ansporn für alle, die nicht sagen: „Die beste Zeit liegt hinter uns“, sondern die sagen: „Wir wollen und wir können die Zukunft besser machen.“ Das ist die Zuversicht von Demokraten – und diese Haltung wünsche ich uns und unseren demokratischen Partnern rund um die Welt [En08].

Kein Wort darüber, dass es erklärter Wille des Parlamentarischen Rates war, ein Grundgesetz zu schaffen, das Krieg für immer ausschließt: Die Formel der Herrenchiemseekonferenz, auch als Verfassungskonvent bezeichnet, die im Auftrag der Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder in der Zeit vom 10. bis zum 23. August 1948 im Alten Schloss auf der Herreninsel in Bayern tagte, um einen „Verfassungsentwurf“ auszuarbeiten, der dem Parlamentarischen Rat als Unterlage dienen sollte, lautete:

Der Krieg ist verboten!
Nie wieder Krieg!

Das ist das ursprünglichste und wohl auch wichtigste Sicherheitsversprechen, dass damals für unverzichtbar gehalten wurde.

Carlo Schmid (SPD), der Vorsitzende im Hauptausschuss bei den Grundgesetzberatungen im Parlamentarischen Rat war davon überzeugt, dass „Krieg kein Mittel der Politik zu sein habe“. Daran, so seine Vorstellungen, sollte auch der Parlamentarische Rat festhalten. Auf Drängen der CDU und der FDP wurde das aber nur im Hinblick auf die Verurteilung von Angriffskriegen als geboten angesehen. „Frieden“ im Sinne des Grundgesetzes versteht sich somit als ein Verbot, Angriffskriege zu führen.

Artikel 1 Abs. 2 GG
(2) Das
Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Artikel 24 Abs. 2 GG
2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

Um dieser ablehnenden Haltung gegenüber dem Krieg auch parlamentarisch Geltung zu verschaffen, lehnten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in ihrer ersten außenpolitischen Debatte am 24./25. November 1949 eine nationale Wiederbewaffnung ab.

Sogar Franz-Josef Strauss (CSU), der Minister für Atomfragen, später dann Bundesverteidigungsminister, hatte noch während einer Wahlveranstaltung 1949 gesagt:

Franz-Josef Strauss (CSU): Wer noch einmal ein Gewehr in die Hand nimmt, dem soll die Hand abfallen.

Diesbezüglich relativierte Franz-Josef Strauß diese seine Äußerung in einem Interview, das Günter Gaus im April 1964 mit Franz Josef Strauß führte, wie folgt:

Gaus: Aus einer Wahlrede, die Sie 1949 gehalten haben, wird gelegentlich der Satz zitiert: „Wer noch einmal ein Gewehr in die Hand nimmt, dem soll die Hand abfallen.“ Sie sagen, daß dieser Satz aus dem Zusammenhang gerissen sei. Nun wäre es ja gar nicht so erstaunlich, wenn man unmittelbar nach Kriegsende oder bald nach Kriegsende unter dem frischen Eindruck der Schrecken des Kriegs eine distanziertere Haltung zur Wehrfrage einnähme als etwas später. Ist das bei Ihnen so gewesen?

Strauß: Das kann ich nur durch eine ganz kurze Schilderung des Zusammenhanges überhaupt verständlich machen. Als einigermaßen historisch gebildeter Mensch – ich bitte das Wort zu verzeihen, aber einigermaßen historisch gebildeter Mensch, ich habe in dieser Disziplin mein Staatsexamen gemacht, war ich von Natur aus der Auffassung, dass jeder Staat ein Instrument der Verteidigung haben muss, sei es ein eigenes, sei es durch Beteiligung an einem kollektiven Verteidigungsinstrument. Aber was ich, glaube ich, kaum oder nur selten gesagt habe: Ich hätte gewünscht, dass diese Notwendigkeit erst wesentlich später an uns herangetreten wäre, als sie effektiv aufgetreten ist [En09].

Das Versprechen „Nie wieder Krieg!“, ist aber schon seit Jahren kein zutreffendes Versprechen mehr, denn bereits im Herbst 2023 hat Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) davon gesprochen, dass die Bundeswehr bis 2029 wieder kriegsfähig werden muss. Dass sich die Bundeswehr bereits vor 30 Jahren an einem völkerrechtswidrigen Krieg beteiligt hat, darüber wird heute verständlicherweise geflissentlich geschwiegen.

Nur zur Erinnerung:

Vom 24. März 1999 an bombardierte die NATO 78 Tage lang Jugoslawien, bis Jugoslawien im Juni die Stationierung westlicher Soldaten in seiner Krisenprovinz Kosovo akzeptierte. Die Bundesrepublik Deutschland beteiligte sich an diesem völkerrechtswidrigen Angriff, der ohne ein für das Eingreifen erforderliches UN-Mandat durchgeführt wurde.

Wie dem auch immer sei: Auch die „Out-of-Area-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 macht deutlich, dass die Bundeswehr nicht nur die Bundesrepublik Deutschland zu verteidigen hat, sondern auch in Ausland eingesetzt werden kann, wenn es darum geht, Sicherheitsinteressen der NATO zu verteidigen.

10 Out-of-Area-Beschluss des BVerfG 1994

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Aus dieser Entscheidung werden nur die Leitsätze zitiert, die im hier zu erörternden Sachzusammenhang von Bedeutung sind:

BVerfG 1994: 1. Die Ermächtigung des Art. 24 Abs. 2 GG berechtigt den Bund nicht nur zum Eintritt in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und zur Einwilligung in damit verbundene Beschränkungen seiner Hoheitsrechte. Sie bietet vielmehr auch die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme der mit der Zugehörigkeit zu einem solchen System typischerweise verbundenen Aufgaben und damit auch für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden.

2. Art. 87a GG steht der Anwendung des Art. 24 Abs. 2 GG als verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nicht entgegen.

3.a) Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen.

b) Es ist Sache des Gesetzgebers, jenseits der im Urteil dargelegten Mindestanforderungen und Grenzen des Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte die Form und das Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung näher auszugestalten.

4. Zur Friedenswahrung darf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 24 Abs. 2 GG in eine „Beschränkung“ ihrer Hoheitsrechte einwilligen, indem sie sich an Entscheidungen einer internationalen Organisation bindet, ohne dieser damit schon im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte zu übertragen.

Urteil im Volltext

Dass diese Entscheidung, die nicht dem Geist des Grundgesetzes entspricht, dennoch vom „Hüter des Grundgesetzes“ erlassen wurde, bezeugt, dass Grundüberzeugungen ins Wanken geraten können, wenn das die politischen Entscheidungsträger für geboten halten.

Und was das juristische Sprachvermögen anbelangt: Es wäre wohl das erste Mal in der Geschichte juristischer Sprachkunst, keine Begründung für das finden zu können, was das Gegenteil von dem ist, was das Grundgesetz einfordert: absolute Friedfertigkeit.

Und wenn dann auch noch der damalige Bundesverteidigungsminister Peter Struck im Deutschen Bundestag am 20.12.2002 sagt, dass wir unsere Freiheit am Hindukusch verteidigen müssen, dann dürfte das wohl kaum noch mit dem Geist des Grundgesetzes in Einklang zu bringen sein, wie dies das folgende Zitat aus seiner Rede belegt:

Bundesverteidigungsminister Peter Struck: Um zu verdeutlichen, worum es wirklich geht, habe ich davon gesprochen, dass unsere Sicherheit auch am Hindukusch verteidigt wird. Deutschland ist sicherer, wenn wir zusammen mit Verbündeten und Partnern den internationalen Terrorismus dort bekämpfen, wo er zu Hause ist, auch mit militärischen Mitteln [En10].

Möglich gemacht hat diese politische Entwicklung die „Out-of-Area-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994, dem so genannten „Freifahrtsschein für den Einsatz der Bundeswehr im Ausland“.

Dass es sich dabei sogar aus der Sichtweise des ehemaligen Bundesverteidigungsministers Guttenberg um Kriegseinsätze handeln könnte, das kann ein einer Meldung auf Spiegel.de nachgelesen werden.

Spiegel.de vom 4.4.2010: Guttenberg spricht von Krieg in Afghanistan.

An anderer Stelle heißt es:

Die Leichen von drei gefallenen Bundeswehrsoldaten sind zurück in der Heimat. Verteidigungsminister Guttenberg weist Kritik an der Ausstattung der Truppe zurück. Und räumt erstmals ein, man könne „umgangssprachlich von Krieg“ in Afghanistan reden.

In einem „bewaffneten Konflikt“ ist Gewaltanwendung eher gerechtfertigt, solange dies militärisch notwendig erscheint. Demnach hätten Bundeswehrsoldaten nicht so schnell mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen [En11].

In diese Sicht der Dinge passt dann auch die Entscheidung der Richter des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, dem folgender Anlass zugrunde lag:

Bombardierung von Tanklastern in Kunduz: Im September 2009 wurden in Kunduz (Afghanistan) bei einem Luftangriff, der von einem Oberst der Bundeswehr angeordnet worden war, zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt. Die Beschwerdeführer erhoben – in allen Instanzen erfolglos – Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Angehörige von bei dem Luftangriff getöteten Opfern und machten Amtshaftungsansprüche geltend.

Am 3. September 2009 bemächtigte sich eine Gruppe von Taliban-Kämpfern zweier Tanklastwagen in Kunduz. Als der zuständige Oberst i. G. die Information über die Entführung der Tanklastwagen erhielt, forderte er Luftunterstützung durch zwei US-amerikanische Kampfflugzeuge an. Ihm wurde durch einen Informanten des Militärs mehrfach bestätigt, dass sich bei den Lastwagen lediglich Aufständische und keine Zivilisten befänden, worauf er den Befehl zum Bombenabwurf gab. Hierdurch wurden beide Tanklastwagen zerstört sowie zahlreiche Personen, darunter auch Zivilisten, getötet oder verletzt.

In dem Beschluss heißt es:

BVerfG 2010: Ob in einem bewaffneten Konflikt eine Amtspflichtverletzung deutscher Soldaten vorliegt, bemisst sich nach der Verfassung und dem Soldatengesetz sowie vor allem nach den gewaltbegrenzenden Regeln des humanitären Völkerrechts (...). Vor diesem Hintergrund stellt – wie auch Art. 115a GG zu entnehmen ist – nicht jede Tötung einer Zivilperson im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen auch einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht dar (...).

BVerfG: Beschluss vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17

Und in der Pressemitteilung zu diesem Urteil heißt es:

Pressemitteilung Nr. 106/2020 vom 16. Dezember 2020: Ein [Angriff mit tödlichen Folgen] ist nach dem Urteil nicht deshalb gegeben, weil vor dem Befehl zum Bombenabwurf nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich im Zielgebiet auch Zivilisten aufhielten. Der Oberst i. G. der Bundeswehr habe bei Erteilung des Angriffsbefehls die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft, bei der notwendigen ex ante-Betrachtung eine gültige Prognoseentscheidung getroffen und somit keine Amtspflichtverletzung begangen. Diese Würdigung ist nachvollziehbar und verstößt jedenfalls nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG [En12].

Ob der klagende Vater, der bei dem Angriff zwei Töchter verloren hat, diesen Beschluss nachvollziehen kann, diese Frage wird wohl jeder nur für sich selbst beantworten können.

Übrigens: Die Auslegung des Artikels 24 Abs. 2 GG gilt nicht nur für Auslandseinsätze, sondern auch für Waffenlieferungen in Kriegs- und Krisengebiete.

Kurzum: Das Friedensangebot des Grundgesetzes liegt heute im Niemandsland.

Trotzdem oder gerade deshalb: Auch heute noch lohnt es sich, die Antrittsrede des 3. Bundespräsidenten Gustav Heinemanns (SPD) zu lesen, die er 1969 im Bundestag hielt, und aus der hier kurz zitiert wird:

Gustav Heinemann: Ich sehe als Erstes die Verpflichtung, dem Frieden zu dienen. Nicht der Krieg ist der Ernstfall, in dem der Mann sich zu bewähren habe, wie meine Generation in der kaiserlichen Zeit auf den Schulbänken lernte, sondern der Frieden ist der Ernstfall, in dem wir alle uns zu bewähren haben. Hinter dem Frieden gibt es keine Existenz mehr.

Rede im Volltext

Hinweis: Gustav Heinemann war der dritte Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. In seinem Leben war er mit fünf verschiedenen Parteien verbunden: In der Weimarer Republik war er Mitglied der Studentenorganisation der linksliberalen DDP und dann Unterstützer des christsozialen CSVD. Nach dem Krieg war er zunächst Mitbegründer der CDU. Später gründete Heinemann die pazifistische GVP mit und schloss sich 1957 der SPD an (Wikipedia.de).

11 Das Erfolgsnarrativ Deutschland

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Jeder, der sich für die Nachkriegsgeschichte in der Bundesrepublik Deutschland interessiert, wird zur Kenntnis nehmen müssen, dass es sich bei dieser Geschichte um eine Erfolgsgeschichte gehandelt hat, die, auch nach der Wiedervereinigung und dem Versprechen vom ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl (1930 bis 2017) die „neuen Bundesländer in blühende Landschaften zu verwandeln“, wohl nicht gelungen ist, so zumindest denken viele in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und natürlich auch in Thüringen.

Wie dem auch immer sei. Seit einigen Jahren hat sich dieses Erfolgsnarrativ eher in Erfolgshoffnungen transformiert.

Was ist damit gemeint?

Ich kann mich noch gut an die 1990er Jahre erinnern, in der die Geschichte erzählt wurde, dass es allen im Westen gut geht und sich daran auch in Zukunft nichts ändern wird. Der Kalte Krieg war vorbei und an den Krieg und an die Anarchie der Nachkriegszeit erinnerte sich sowieso kaum noch jemand. Der Kommunismus war überwunden, die Sowjetunion aufgelöst, der Eiserne Vorhang wurde abgebaut, Osteuropa befreit, Deutschland war wieder vereint und alles befand sich auf dem Weg hin zum besten Deutschland aller Zeiten:

  • In Europa herrschte Frieden

  • Die Europäische Gemeinschaft wuchs nicht nur zusammen, sie erweiterte sich sogar

  • Die Welt wurde kontinuierlich freier, verbundener, wohlhabender und besser

  • Der Fortschritt schritt voran und war nicht mehr aufzuhalten

  • Demokratie und Kapitalismus bildeten ein harmonisches Paar

  • Perfekt war dieses Deutschland dennoch nicht, aber man arbeitete nach bestem Wissen und Gewissen daran, nicht nur Deutschland und Europa, sondern sogar die ganze Welt besser und sicherer für alle zu machen.

  • Heute, gut 35 Jahre später, sieht die Welt anders aus.

  • Das Misstrauen gegen „die da oben“ wächst sozusagen von Tag zu Tag.

Mit anderen Worten: Noch nie war die Demokratieverdrossenheit in Deutschland so groß wie heute. Es wird von den vielen Enttäuschten an den Grundfesten dieser Demokratie gerüttelt, denn so, wie es ist, kann es auf Dauer nicht bleiben, denn zu viele Fragen sind es, die einer zufriedenstellenden Antwort bedürfen, die aber niemand zu geben weiß:

  • Wie lange noch lässt sich der zurzeit bestehende Sozialstaat finanzieren

  • Wie entwickeln sich die Pflege- und die Krankenversicherung in naher Zukunft?

  • Wie lange noch lässt sich bestehende Ungleichheit zwischen Arm und Reich, die in Deutschland nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges noch nie so groß war wie heute, erhalten?

  • Wie lässt sich der Krieg in der Ukraine und im Nahen Osten einhegen, die beide nicht in die Welt von heute passen?

  • Wie werden wir leben müssen, wenn uns die Umwelt dazu zwingen wird?

Friedlich gelöst werden können diese grundlegenden gesellschaftlichen Problemstellungen nur, wenn im Dialog miteinander eine für alle vertretbare Lebensweise gefunden wird, die sich aller Voraussicht nach radikal von der Lebensweise unterscheiden wird, die wir heute immer noch für die einzig richtige halten. Das wird nur dann gelingen können, wenn eine Kommunikationsfähigkeit praktiziert und kultiviert wird, die in der Systemwelt von heute bedauerlicherweise kaum anzutreffen ist.

12 Kommunikation in der Systemwelt von heute

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Die Kommunikation von heute ist mit der Kommunikation in der Zeit vor unserer Zeit, gemeint ist die Zeit vor dem Internet, nicht mehr zu vergleichen.

Anders ausgedrückt: Die 1989 von Sir Tim Berners-Lee entwickelte „Sprache“, mit der die im Internet verbundenen Computer Daten ausgetauscht werden können, hat sozusagen die Welt revolutioniert, denn der Siegeszug der digitalen Kommunikation im World Wide Web konnte damit beginnen. Diese Kommunikation hat in 30 Jahren eine Wirklichkeit geschaffen, die sich zunehmend zu einem gesellschaftlichen Problem entwickeln hat. Dazu später mehr.

Zuerst einmal soll aufgezeigt werden, wie früher, sozusagen in der Lebenswelt vor dieser Zeit, kommuniziert wurde.

In den Aufbaujahren hatte die Nachkriegsgesellschaft genug mit sich selbst zu tun. Wenn kommuniziert wurde, dann – so hat Jürgen Habermas das 1981 in seinem Buch „Theorie des kommunikativen Handelns“ [En13] ausformuliert, fand diese Kommunikation in der so genannten Lebenswelt und nicht in der Welt des Systems statt.

Lebenswelt: Diese Welt ist der Bereich, in dem auf eine Art und Weise miteinander kommuniziert wird, die zumindest in ihren besten Momenten als eine herrschaftsfreie Kommunikation bezeichnet werden kann. Das ist die Sprache, die Verständigungsverhältnisse schafft, um miteinander Konflikte und Probleme sozusagen im Dialog mit dem jeweils gleichwertig anderen Gesprächspartner lösen zu können.

Anders ausgedrückt: In dem Moment, wo wir anfangen, auf dieser Ebene miteinander zu kommunizieren, gehen wir davon aus, besser gesagt unterstellen wir, dass so etwas wie Verständigung und Wahrheits, Gerechtigkeit und auch andere Werte durch unsere Kommunikation transportiert und somit verwirklicht werden können. Dass dies nur gelingen kann, wenn man sich wechselseitig zumindest ein bisschen vertraut, liegt in der Natur der Sache.

Wie dem auch immer sei: Auch wenn dieses Ideal in Gänze wohl niemals erreicht wird, ist es dennoch in unserer alltäglichen Lebenswelt möglich. Also: Überall dort, wo es keine Hierarchien gibt, denn bei den „Lebensbereichen im Sinne von Habermas“ handelt es sich um Bereiche, wo wir so sein können, wie wir sind.

Systemwelt: Anders ist das außerhalb dieser Lebenswelt, die Habermas als das System bezeichnet, womit durchaus unser modernes Leben gemeint sein kann, denn je mehr der Einzelne so denkt, wie das System das von ihm erwartet, umso fließender werden die Übergänge von der einen zur anderen Welt, zumal das System aus verschiedenen Teilen besteht, in denen jeweils anders gesprochen und gedacht wird: Die Welt der Sozialämter, der Polizei, der Kirchen, der Konzerne, der Banken, der Parteien und vieler anderer.

Das diese Vielfalt zu Übergriffen des Systems in die Denkweise von Einzelpersonen führt, wird wohl niemand bestreiten wollen, denn wer in dieser Systemwelt etwas erreichen will, der ist gut beraten, so zu reden und am besten auch so zu denken, wie die Systemwelt in der er sich gerade befindet, das von ihm erwartet. Was das für Polizeibeamte bedeutet, das lässt sich mit dem Wort „Folgepflicht“ leicht und allgemeinverständlich zusammenfassen.

§ 35 Folgepflicht (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Anders ausgedrückt: Wer in bürokratischen Systemen Karriere machen will, der ist gut beraten, die Technik des vorauseilenden Gehorsams möglichst schnell nicht nur zu erlernen, sondern auch zu verinnerlichen.

Zur Klarstellung: Das gilt nicht nur für die Systemwelt der Polizei, sondern für alle Systemwelten, in denen Vorgesetzte das Sagen haben.

Mit anderen Worten: Das System kolonialisiert sozusagen die Lebenswelt des Einzelnen, indem sie ihn der Systemwelt nicht nur anpasst, sondern ihn auch entsprechend gefügig macht, ihn erzieht, besser gesagt so sozialisiert, dass er genau so funktioniert, wie sich dies das System wünscht. Larken Rose hat darüber ein Buch mit dem Titel „Der Nutzmensch“ geschrieben. Dort heißt es zum Beispiel:

Larken Rose: Wer sein Wesen [das des Nutzmenschen] versteht, kann ihn domestizieren. Der Aufwand lohnt sich nicht nur finanziell. Menschen vollständig zu kontrollieren und zu beherrschen macht Spaß und gibt einem das einzigartige und befriedigende Gefühl unbegrenzter Macht [En14].

Dass diese Herrschaftstechnik zu Störungen führt, liegt in der Natur der Sache.

Deshalb: Soll gesellschaftlicher Wandel gelingen, dann wird das ohne ein verändertes Kommunikationsverhalten nicht möglich sein, denn heute hat ja fast jeder mit Hilfe der digitalen Technik die Möglichkeit, seine Meinung breit zu streuen. Dabei werden zwangsläufig unterschiedliche Wahrnehmungen dokumentiert, und es entstehen dabei natürlich auch unendlich viele unterschiedliche Wahrheiten.

Die Informationsauswahl wird zudem immer mehr von Algorithmen bestimmt, die User auf unzählbaren digitalen Plattformen zusammenführen.

Dadurch berührt das kommunikative System erneut die Lebenswelt des Einzelnen, denn die Technik macht es möglich, sich ausschließlich mit Gleichgesinnten kommunikativ auszutauschen, in der Wahrheiten, Gerechtigkeiten und andere Fragen bedauerlicherweise nur mit Gleichgesinnten ausgetauscht werden, deren Anliegen es ist, sich gegenseitig zu verstärken und das natürlich auf Kosten des Andersdenkender.

Dass das politische System damit so „seine“ Probleme hat, braucht hier nicht näher erörtert zu werden, denn diese Problematik ist einfach zu offenkundig, denn dieses „unkontrollierbare System des individuellen Vermögens des Verbreiten von Wahrheiten“ steht nicht nur unter Beschuss der Massenmedien, die nicht müde werden, von Fake News, Verschwörungstheorien und Querdenkern zu warnen. Diese ungewollte Reaktion des „Nutzmenschen“, diese von ihm genutzte Möglichkeit sich Gehör zu verschaffen, hat natürlich auch den Staat, insbesondere die Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) und ihren Präsidenten des Bundesverfassungsschutzes, Thomas Haldenwang (CDU) auf den Plan gebracht, die gern jegliche Kommunikation verbieten würden, die dazu geeignet ist, zur Delegitimierung des Staates beizutragen.

Wie dem auch immer sei: Der so genannten Strukturwandel der Öffentlichkeit, wie Habermas ihn bezeichnet hat, findet heute in den sozialen Medien, aber auch anderswo, tatsächlich statt, was unerfreulicherweise zur Folge hat, dass die Vernunft dabei leider verloren geht, denn in den so genannten Blasen kann sich Vernunft nicht durchsetzen, denn Andersdenkende sind dort unerwünscht: Zutritt verboten.

Das, was dort überwiegt, ist das Gefühl. Cholerische, kurzatmige, ballistische Kommunikation, besser bekannt unter dem Begriff der „Revolverkommunikation“, herrscht dort heute vor.

Das Einhalten von Regeln, die Bereitschaft zum Zuhören, der Versuch, zumindest leise zu sein sind dort Eigenschaften, die nicht erwünscht sind.

Was können wir hoffen?

Auf ein Mindestmaß guten Willens, dem jeweils anderen zumindest vorübergehend zuzuhören, verbunden mit der Bereitschaft, auf Hass, Boshaftigkeit und auf die Ausgrenzung Andersdenkender zu verzichten. Das sind einzufordernde Tugenden, die zumindest Hoffnung auf Besserung entstehen lassen könnten, wenn sie ausgebildet würden.

Gelingt das nicht, dann dürfte ein miteinander Reden auch in Zukunft nicht möglich sein.

Das aber gilt es zu verhindern, denn wenn nicht mehr miteinander geredet wird, läuft eine Gesellschaft Gefahr, ihren Verstand zu verlieren.

13 Deliberative Demokratie

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Der Begriff deliberative Demokratie bezeichnet ein demokratietheoretisches Konzept, in dem die öffentliche Beratung der Bürger und Bürgerinnen sozusagen im Mittelpunkt steht. Wesentliches Kennzeichen einer deliberativen Demokratie ist der öffentliche Diskurs über alle wichtigen politischen Themen.

Die deliberative Demokratie umfasst somit die:

  • Öffentliche Diskurse über alle wirklich relevanten Themen

  • Ermöglicht öffentliche Beratungen

  • Beteiligt die Bürger an der Entscheidungsfindung, umfasst ber auch:

  • Andere Formen der Einbeziehung der Bürger in die politische Willensbildung.

Nicht jedoch die direkte Entscheidung einer Sachfrage durch die Bürger, zum Beispiel im Wege einer Volksabstimmung. So viel Entgegenkommen kann von der politischen Elite in Deutschland nicht erwartet werden, denn das könnte ja für sie gefährlich sein.

Die deliberative Demokratie, sollte es sie in Deutschland jemals geben, hegt somit eine direkte Demokratie ein und ergänzt gleichermaßen die repräsentative Demokratie um Elemente, die ihr bisher weitgehend - Ausnahme von Bürgerräten – unbekannt sind. Das solch eine deliberative Demokratie mit den Vorgaben, die das Grundgesetz macht, vereinbar ist, dazu heißt es in einem Kommentar über das Grundgesetz, Ausgabe 2024, wie folgt:

Hubert/Voßkuhle: Durch Abstimmungen (Plebiszite) trifft das Volk eine Sachentscheidung. Abstimmungen sieht das GG lediglich für die Frage der Länderneuregelung vor, und zwar in Form von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksentscheiden. [...]. Aus der nicht weiter einschränkbaren Erwägung von „Abstimmungen“ neben „Wahlen“ ergibt sich indes, dass eine Ergänzung des GG durch auf das ganze Aktivvolk bezogene direktdemokratische Elemente zulässig ist, solange der in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG vorausgesetzte wesentliche repräsentative Charakter der Demokratie nicht angetastet wird. Dies gilt selbst dann, wenn man Art. 20 Abs. 2 (...) unmittelbar auf das Staatsvolk des Bundes bezieht.

Verfassungswidrig wäre indes die Einführung neuer plebiszitärer Elemente durch einfaches Gesetz. Ohne Grundgesetzänderung unzulässig sind im Übrigen auch Plebiszite, welche sich auf Entscheidungen der Exekutive beziehen [En15].

Persönliche Anmerkung: Nicht bindende konsultative, also beratende Volksbefragungen, werden in der Verfassungslehre auch ohne eine Grundgesetzänderung für möglich gehalten. Sie wären auch heute schon möglich, ohne dass dafür das Grundgesetz geändert werden muss.

So auch die Argumentation von Jürgen Habermas, der in seinem Buch „Ein neuer Strukturwandel der Öffentlichkeit und die deliberative Politik“, das 2022 im Suhrkamp-Verlag erschienen ist, sich für die deliberative Demokratie ausspricht.

Auf der Website der Friedrich-Ebert-Stiftung werden die Kernaussagen dieses Buches wie folgt zusammengefasst:

Friedrich-Ebert-Stiftung zu Habermas: Die Akzeptanz der demokratischen Verfassung einer Gesellschaft steht und fällt mit der Wahrnehmung der Bürger_innen, mit ihren Interessen im Rahmen des demokratischen Systems Gehör und Beachtung zu finden. Demokratietheorie muss vor diesem Hintergrund aus dem geltenden Recht und den entsprechenden intuitiven Erwartungen der Bürger_innen rekonstruiert werden. Je heterogener, die sozialen Lebenslagen, kulturellen Lebensformen und individuellen Lebensstile einer Gesellschaft sind, umso mehr muss das Fehlen eines vorab bestehenden Konsenses durch die Gemeinsamkeit und Zugänglichkeit der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung kompensiert werden. Den öffentlichen Medien kommt dabei eine entscheidende Funktion zu. Die Entwicklung digitaler Medien führt hier zu einem fundamentalen Wandel, der insbesondere zu voneinander völlig abgeschlossenen Diskursräumen führen kann [En16].

Im Original heißt es bei Jürgen Habermas wie folgt:

Jürgen Habermas: Wahlen funktionieren nicht mehr, wenn sich beispielsweise ein vitiöser Zirkel [ein mangelhafter, inkorrekter, fehlerbehafteter Zirkel= AR] zwischen den unterprivilegierten Nichtwählern und der Nichtberücksichtigung ihrer Interessen einspielt oder wenn die Infrastrukturen der öffentlichen Kommunikation zerfallen, so dass dumpfe Ressentiments statt wohlinformierter öffentlicher Meinungen das Feld beherrschen. Kurzum, deliberative Politik ist kein abgehobenes Ideal, an dem wir die schnöde Realität messen müssen, sondern eine Existenzvoraussetzung jeder Demokratie, die diesen Namen noch verdient [En17].

An anderer Stelle heißt es:

Der deliberative Charakter der Meinungs- und Willensbildung der Wähler bemisst sich in der politischen Öffentlichkeit am Ergebnis der diskursiven [begründenden, beweisenden = Ar] Qualität der Beiträge, nicht am Ziel eines ohnehin nicht erreichbaren Konsenses [En18].

Und:

Doch die Verhältnisse sind nicht so – nicht einmal mehr in den ältesten angelsächsischen Demokratien. Das zustimmende Echo, das der Sturm auf das Kapitol unter Trump-Wählern gefunden hat, muss man wohl auch als den expressiven Ausdruck von Wählern verstehen, die seit Jahrzehnten eine politisch folgenreiche und spürbare Wahrnehmung ihrer vernachlässigten Interessen nicht mehr erkennen konnten [En19].

14 Propaganda als Mittel des Machterhaltes

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Propaganda hat mit Deliberation wirklich nichts zu tun, denn die Wortbedeutung von „Deliberation“, einem englischen Wort, lässt sich nach meinem Sprachgefühl gut mit zwei englischen Sätzen beschreiben, die dem Dictionary of Contemporary Englisch entnommen wurden und die folgenden Wortlaut haben:

Deliberation is a careful consideration or discussion of something.
If you speak or move with deliberation, you speak or move slowly and carfullly.

Übersetzung ins Deutsche:

Deliberation ist eine sorgfältige Überlegung oder Diskussion über etwas.
Wenn Sie mit Bedacht sprechen oder sich bewegen, sprechen oder bewegen Sie sich langsam und bedächtig.

Beides ist in der öffentlichen Meinungsbildung in der Bundesrepublik Deutschland heute kaum noch anzutreffen, denn an die Stelle von Argumenten bedienen sich alle politischen Akteure mehr oder weniger der Propaganda. Um ihre Vorhaben möglichst störungsfrei umsetzen zu können, baut zum Beispiel die Regierung zurzeit einen in der bundesdeutschen Demokratie noch nie da gewesenen Propagandaapparat auf, obwohl ihr Propaganda bereits 1977 vom Verfassungsgericht untersagt wurde. Dass dafür viel Geld benötigt wird, das liegt in der Natur der Sache. Wie dem auch immer sei:

Betrug der Werbeetat 2020 noch 20 Millionen, hat er sich 2023 sozusagen verzehnfacht.

Die Bundesregierung: Der Etat des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ wurde für 2023 weiter erhöht: In diesem Jahr stehen rund 182 Millionen Euro zur Verfügung – so viel Geld wie noch nie. Das zeigt, welche Bedeutung Demokratieförderung für die Bundesregierung hat [En20].

Und zu welchen Auswüchsen das führt, das kann zum Beispiel einem Video der Bundeszentrale für politische Bildung entnommen werden, dass zwar kurz nach Veröffentlichung im Internet wieder gelöscht wurde, weil die dort vorgetragene Logik einfach unerträglich war, was aber nicht bedeutet, dass dieser Fauxpas – die deutsche Nationalelf war im Viertelfinale noch nicht gescheitert – trotzdem im Netz noch aufzufinden ist.

Hier der Wortlaut des Videos, bei dem es sich um eine Abschrift der Untertitel handelt:

Sind Poldi, Klinsi und Co schuld am Rechtsruck in Deutschland?
Einblendung: Politik - raus aus den Stadien.

Steile These, aber da könnte schon was dran sein.

Kurzer
Throwback:
[„Throwback“ ist Englisch für „Rückblick“. In den
Sozialen Medien ist der Begriff seit etwa 10 Jahren ein gut etablierter Trend. Der Social- Media-Begriff wird gerne als Hashtag genutzt.]

Wir sind im Jahr 2006.
Angela Merkel ist seit ein paar Monaten Kanzlerin.
Taylor Swift bringt ihre erste Single raus und Deutschland kennt man in der Welt, vor allem für zwei angefangene Weltkriege und vielleicht noch den Mauerfall.

John F. Kennedy wird eingeblendet:

I
ch bin ein Berliner.

Doch dann kam die Fußball-WM der Männer 2006 nach Deutschland.
Unter dem Motto: „Die Welt zu Gast bei Freunden“.
Und da durften die Deutschen wieder Flagge zeigen, ohne dass es irgendwie nationalistisch wirkte, weil es halt nur Fußball war. Plötzlich gab es alle möglichen Fanartikel in Schwarz-Rot-Gold. Alles, was ihr euch vorstellen könnt.
Alles.
Und für die Mannschaft lief es auch auf dem Platz richtig gut.
Ein neues Phänomen entstand.

Fans trafen sich gemeinsam zum Public Viewing in Deutschlandfarben. „Party-Patriotismus“ wurde das genannt. Die Party war im Halbfinale zwar vorbei, aber die
Patriotismus-Afterhour, die ging weiter, auch außerhalb vom Fußball. Etwas weniger als 10 Jahre später laufen mit Pegida „Patriotische Europäer“ mit Deutschlandfahnen durch Dresden.
Politikwissenschaftler Clemens
Heni sagt:
Ohne die WM 2006 wäre das so nicht möglich gewesen.
Und Pegida war erst der Anfang für die Radikalisierung der Rechten in Deutschland. Wenn man also
edgy [kantig] sein will, kann man schon mal fragen ....

Hier endet das Video. Der Logik folgend würde ich annehmen, dass es durchaus zulässig wäre, den Satz wie folgt fortzuführen:

War es nicht doch der Fußball, der sozusagen den Rechtsradikalen den Weg bereitet hat?

Wie dem auch immer sei: Dieses Video der Bundesanstalt für politische Bildung, das mit öffentlichen Geldern finanziert wurde, lässt erkennen, was es bedeutet, von öffentlichen Stellen mit Fake News konfrontiert zu werden, um die Demokratie zu schützen. Dieses Video ist nichts anderes als ein Armutszeugnis politischer Öffentlichkeitsarbeit und nur deshalb wert, hier genannt zu werden, weil solch ein Schund nichts anderes ist als eine Verschwörungstheorie, die ja bekanntermaßen nur aus dem rechten Lager kommen kann.

Link zum Video

Persönliche Anmerkung: Es dürfte wieder an der Zeit sein, sich mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1977 auseinanderzusetzen, in dem es öffentlichen Stellen sozusagen untersagt wurde, in Wahlzeiten Propaganda zu betreiben, in denen sich diese Republik nicht nur im Hinblick auf die bereits beendete Europawahl befand, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Wahlen im Frühherbst in Brandenburg, Sachsen und Thüringen bereits immer noch befindet.

Wie dem auch immer sei: Geltendes Recht ist dafür da, ignoriert zu werden, obwohl Urteile des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere die über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, Gesetzeskraft haben, siehe § 31 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), in dem es heißt:

§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.

Unabhängig davon greift für die anderen Fälle die im Absatz 1 enthaltene Regelung:

§ 31 Abs. 1 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Auf jeden Fall ist es öffentlichen Stellen verwehrt, in Wahlkampfzeiten den jeweils politischen Gegner zu diffamieren. In den Leitsätzen eines Urteils aus dem Jahr 1977 heißt es in den nachfolgend zitierten Leitsätzen wie folgt:

BVerfG 1977: 1. Den Staatsorganen ist es von Verfassungswegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen.

2. Es ist mit dem Verfassungsprinzip, dass Bundestag und Bundesregierung nur einen zeitlich begrenzten Auftrag haben, unvereinbar, dass die im Amt befindliche Bundesregierung als Verfassungsorgan im Wahlkampf sich gleichsam zur Wiederwahl stellt und dafür wirbt, dass sie als „Regierung wiedergewählt“ wird.

3. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken.

4. Ein parteiergreifendes Einwirken von Staatsorganen in die Wahlen zur Volksvertretung ist auch nicht zulässig in der Form von Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung findet dort ihre Grenze, wo die Wahlwerbung beginnt.

5. Weder dürfen die Verfassungsorgane des Bundes anlässlich von Wahlen in den Ländern, noch dürfen die Verfassungsorgane der Länder anlässlich von Wahlen zum Bundestag parteiergreifend in den Wahlkampf hineinwirken.

6. Tritt der informative Gehalt einer Druckschrift oder Anzeige eindeutig hinter die reklamehafte Aufmachung zurück, so kann das ein Anzeichen dafür sein, dass die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten ist.

7. Als Anzeichen für eine Grenzüberschreitung zur unzulässigen Wahlwerbung kommt weiterhin ein Anwachsen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe in Betracht, das sowohl in der größeren Zahl von Einzelmaßnahmen ohne akuten Anlass, wie in deren Ausmaß und dem gesteigerten Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Maßnahmen zum Ausdruck kommen kann.

8. Aus der Verpflichtung der Bundesregierung, sich jeder parteiergreifenden Einwirkung auf die Wahl zu enthalten, folgt schließlich für die Vorwahlzeit das Gebot äußerster Zurückhaltung und das Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebener Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten Arbeitsberichten, Leistungsberichten und Erfolgsberichten.

9. Die Bundesregierung muss Vorkehrungen dagegen treffen, dass die von ihr für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit hergestellten Druckwerke nicht von den Parteien selbst oder von anderen sie bei der Wahl unterstützenden Organisationen oder Gruppen zur Wahlwerbung eingesetzt werden.

BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76

15 Die Veränderbarkeit des Grundgesetzes

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Sowohl die Form, als auch die Veränderbarkeit der Auslegung des Grundgesetzes ist ein kontinuierlicher Prozess in der 75-jährigen Geschichte dieser Verfassungsnorm, den die Mitglieder des Parlamentarischen Rates sicherlich so nicht gewollt hätten, zumindest im Hinblick auf die Interpretation der Verpflichtung zum Frieden.

Das nach der hier vertretenen Auffassung aber nicht nur für die Verpflichtung zum Frieden, sondern auch für andere elementare Grundrechte sich das Verfassungsverständnis grundlegend geändert hat, das macht auch die Urfassung des Grundgesetzes zum Asylrecht deutlich.

Dort heißt es im Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 wie folgt:

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Urfassung des GG

Den Artikel 16a GG, in dem heute das Asylrecht geregelt ist, den gab es damals noch nicht, der wurde erst nach dem sprunghaften Anstieg der Asylbewerber in den späten 1980er und frühen 1990er Jahren sowie nach heftiger öffentlicher Debatte im Jahr 1993 aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG herausgenommen und im Art. 16a GG komplett neu geregelt. Dem Geist des Bürokratismus folgend wurden aus den 4 Wörtern des Asylrechts in der Urfassung des GG nunmehr der 280 Wörter umfassende Artikel 16a des Grundgesetzes.

Artikel 16a GG

Es sind aber auch andere Grundrechte, die heute ganz anders ausgelegt werden, als das 1949 der Fall war. Zu denken ist hier insbesondere an den Schutz des Lebens, denn Schwangerschaftsabbrüche und aktive Sterbehilfe berühren auf eine Art und Weise das Grundrecht auf Leben, das so vor 75 Jahren nicht einmal ansatzweise im Sinne von heute erörterungswürdig gewesen wäre.

Mit Blick auf die Schweiz, in der wohl schon bald die Suizidkapsel „Sarco“ zum Einsatz kommen wird, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sich wohl auch in Deutschland schon bald Stimmen mehren werden, die einen technischen schmerzfreien Tod für die humanere „Endlösung“ halten, als der Tod von Hunderttausenden Generationen in einer Zeit vor unserer Zeit. Bisher muss man bei den bekannten Selbsthilfeorganisationen in der Schweiz mehr tun, als nur einen Knopf zu drücken. Aber bekanntermaßen gibt es ja für alles technisch optimierte Lösungen. Der Freitod in einer „Suizidkapsel“, so die Verfechter des technischen Todes, soll einen würdevollen Abschied aus dem Leben erleichtern. Nicht mehr länger vor sich hinsiechen, nicht mehr länger mit längst gebrochenem Lebenswillen dem Tod entgegendämmern, sondern selbstbestimmt entscheiden, wann es aus sein soll.

Aber: Wie würdevoll ist es, in einer Kapsel zu sterben? Unfähig, eine Hand zu halten, ein letztes Mal menschliche Nähe zu spüren? Und wie steht es um die Würde der Angehörigen, die auf kaltes Glas und die Kreation von Industriedesignern blicken, statt ein letztes Mal den Atem des geliebten Menschen zu hören?

Grafik zur Sterbekapsel

Wie dem auch immer sei: Die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland hatten 75 Jahre lang Zeit, sich daran zu gewöhnen, dass wesentliche Entscheidungen nicht von ihnen, sondern von Verfassungsorganen getroffen wurden und, wenn sich daran nichts ändert, auch in Zukunft getroffen werden. Ändert sich nichts, dann werden die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger Deutschlands weiterhin damit leben mussten, was nach den Wahltagen die Gewählten mit der ihnen übertragenen Souveränität des Volkes machen werden.

So lange, wie die gewählten Abgeordneten Wohlstand und Fortschritt produzierten, war ja alles in Ordnung, obwohl die Zweifel daran schon seil mindestens zwei Jahrzehnten wachsen. Die Folge davon ist, dass sich daraus ein Zusammenleben entwickelt hat, das eher als ein Auseinanderleben als ein Zusammenleben beschrieben werden kann, denn aus politisch Andersdenkenden wurden zwischenzeitlich Feinde.

Was das bedeutet, das hat Stefan Seidel in seinem Buch „Entfeindet Euch! Auswege aus Spaltung und Gewalt“ bereits auf der ersten Seite dieses Buches treffend beschrieben:

Stefan Seidel: Rückkehr der Feindschaft: Die Zeit hat sich verhärtet. Verfeindung ist vielerorts so stark geworden, dass Verständigung und Verbundenheit zunehmend schwierig, wenn nicht gar unmöglich werden. Sie triebt Menschen, Gruppen, Gesellschaften und Völker auseinander. Statt auf Kompromiss, Kooperation und Koexistenz wird immer stärker auf Konfrontation und Kompromisslosigkeit und Kampf gesetzt. [...]. Klare Kante ist angesagt. Abgeräumt sind Positionen, die statt auf Feindschaft und Härte auf Deeskalation und Dialog, Entfeindung und Empathie, Gewaltminimierung und Gemeinsames setzen. Es scheint, als zähle nur noch der absolute Sieg [En21].

Dass allein die Vorstellung eines „absoluten Sieges“, mit Demokratie nichts zu tun haben kann, wohl aber viel mit Narzissmus gemeinsam hat, darauf soll an dieser Stelle lediglich hingewiesen werden.

Eine Demokratie, die das auf Dauer bleiben will, kann und darf – so wie sich diese Regierungsform bis heute entwickelt hat – nicht mehr darauf vertrauen, dass es allein die gewählten politischen Eliten sind, die wissen, wie die Zukunft zu gestalten ist.

Das, was diesbezüglich benötigt wird, das lässt sich mit gesundem Menschenverstand viel besser beurteilen, als mit der Wortgewalt, statistischen Zahlen und vielen anderen Daten von Experten versucht wird. Das, was Menschen benötigen, um in Krisenzeiten nicht nur zu bestehen, sondern sich auch wieder als Gemeinschaft zusammenfinden zu können, darüber können auch Normalbürgerinnen und Normalbürger entscheiden, denn über solch ein Beurteilungsvermögen verfügen alle in Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürger.

Es ist an der Zeit, die Bürgerinnen und Bürger, darunter verstehe ich alle wahlberechtigten Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, nicht nur anlässlich von Wahltagen aufzufordern, eine Entscheidung zu treffen, die sie dann für die Dauer von vier Jahren entmündigt.

Das Konzept einer deliberalen (beratenden, mitgestaltenden, mitentscheidenden) Demokratie wäre zumindest ein erster Schritt hin in die richtige Richtung.

Warum? Das, was das Grundgesetz bis in die 1990-iger Jahre war, das ist heute durch Diversität ersetzt worden, was aber nichts anderes ist, als die Abwesenheit von Gemeinsinn. Der aber ist unverzichtbar, wenn der Zusammenhalt aus den Individuen und nicht aus der Gewalt des Staates kommen soll.

Während die Elite vergangener Zeiten sich auf das Grundgesetz als Hüter der nationalen Tradition und auf das tugendhafte Menschenbild des Grundgesetzes beriefen, steht heute jeder positive Bezug auf die Nation schon unter Faschismusverdacht.

Anders ausgedrückt: Wer national denkt oder sich als ein Verfassungspatriot versteht, dem haftet bereits der üble Geruch der unteren Schichten an, die ja von Natur aus rechts denken, so die Sichtweise der Woken.

Aber: Wer so argumentiert, verkennt, dass die Aufteilung zwischen rechts und links längst nicht mehr der Wirklichkeit entspricht, denn dass die westlichen Gesellschaften ihren Lebensstil grundlegend werden ändern müssen, das scheint aus der Perspektive von heute wohl unvermeidbar zu sein, obwohl das niemand will, denn niemand weiß, was das bedeutet.

Hier die Kurzfassung zukunftsfähiger Politik:

Radikaler Fortschritt.

Dieses Thema wird im folgenden Aufsatz aufgegriffen und erörtert, der am 1. August 2024 auf dieser Website zur Verfügung stehen wird.

16 Quellen

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Endnote_00
FDP-Chef Lindner lehnt bundesweite Volksentscheide ab. welt.de/regionales/bayern/article 168799746/FDP-Chef-Lindner-lehnt-bundesweite -Volksentscheide-ab.html
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Endnote_00a
Verantwortung für die Freiheit. KarKarKarKarlsruher Freiheitsthesen der FDPlsruher Freiheitsthesen der FDPlsruher Freiheitsthesen der FDPlsruher Freiheitsthesen der FDP für eine offene Bürgergesellschaft.für eine offene Bürgergesellschaft.für eine offene Bürgergesellschaft.für eine offene Bürgergesellschaft. Beschluss des 63. Ordentlichen Bundesparteitages der FDP Karlsruhe, 22. April 2012. https://www.fdp.de/media/358/download?inline
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Endnote_01
Jürgen Habermas. Ein Strukturwandel der Öffentlichkeit und die deliberative Politik. Suhrkamp 2022
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Endnote_02
Otmar Jung. Grundgesetz und Volksentscheid. Westdeutscher Verlag 1994, Seite 29
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Endnote_03
BVerfG KPD-Verbot: Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51
In den Leitsätzen heißt es:
1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.BVerfGE 5, 85 (86)
2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
II. In den Ländern werden die Minister (Senatoren) des Innern mit der Durchführung der Entscheidung zu Ziffer I. 2. und 3. beauftragt; insoweit stehen ihnen unmittelbare Weisungsbefugnisse gegenüber allen Polizeiorganen zu.
Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern übertragen, der sich der Hilfe der Minister (Senatoren) des Innern der Länder bedienen kann.
III. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen diese Entscheidung oder gegen die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden gemäß §§ 47, 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft.
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Endnote_04
Otmar Jung. Grundgesetz und Volksentscheid. Westdeutscher Verlag 1994. Der Kampf der Ministerpräsidenten gegen das Gründungsplebiszit. Seite 211
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Endnote_05
Ebd. Otmar Jung, Seite 284
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Endnote_06
Ebd. Otmar Jung, Titelblatt
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Endnote_07
Rede von Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier beim Staatsakt zum 75. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 2024 in Berlin: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/steinmeier-75-grundgeset-2288428
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Endnote_08
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier: Zur Zukunft der Demokratie. https://www.deutschland.de/de/topic/politik/bundespraesident-frank-walter-steinmeier-ueber-demokratie
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Endnote_09
Günter Gaus im Gespräch mit Franz Josef Strauß am 29.04.1964:
https://www.rbb-online.de/zurperson/interview_
archiv/strauss_franz_josef.html
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Endnote_10
Rede des Bundesministers der Verteidigung, Dr. Peter Struck im Deutschen Bundestag am 20. 12. 2002:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/
bulletin/rede-des-bundesministers-der-verteidigung-dr-peter-
struck--784328
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Endnote_11
Spiegel.de vom 4.4.2010: Guttenberg spricht von Krieg in Afghanistan.
https://www.spiegel.de/politik/ausland/tabu-bruch-guttenberg-spricht-
von-krieg-in-afghanistan-a-687235.html
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Endnote_12
Pressemitteilung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/
Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-106.html
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Endnote_13
Jürgen Habermas: Theorie des kommunikativen Handelns. Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft 117
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Endnote_14
Larken Rose: Der Nutzmensch. Handbuch für den modernen Tyrannen. Larken Rose 2021, Cover-Rückseite
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Endnote_15
Hubert/Voßkuhle: Grundgesetz. Band 2 – 8. Auflage 2024. C.H.Beck. Seite 79/80: Art. 20 Abs. 2 Rn. 161 und 162
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Endnote_16
Friedrich-Ebert-Stiftung: Jürgen Habermas (2022): Ein neuer Strukturwandel der Öffentlichkeit und die deliberative Politik. Berlin: Suhrkamp-Verlag:
https://www.fes.de/akademie-fuer-soziale-demokratie/buch-essenz/
juergen-habermas-2022-ein-neuer-strukturwandel-der-oeffentlichkeit
-und-die-deliberative-politik
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Endnote_17
Jürgen Habermas
Ein Strukturwandel der Öffentlichkeit und die deliberative Politik. Suhrkamp 2022, Seite 71/72
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Endnote_18
Ebd. Jürgen Habermas, Seite 26
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Endnote_19
Ebd. Jürgen Habermas, Seite 27/28
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Endnote_20
Die Bundesregierung: Gemeinsam Desinformation bekämpfen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/
umgang-mit-desinformation/foerderpogramme-demokratie-leben-1871300
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Endnote_21
Stefan Seidel. Entfeindet Euch! Ausweg aus Spaltung und Gewalt. Claudius-Verlag 2024, Seite 7
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