§ 11 VStGB (Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden
der Kriegsführung)
(1) Wer im Zusammenhang mit einem
internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1. mit
militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als
solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den
Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, 2. mit militärischen
Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch
das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich
Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der
Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche
Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete,
unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder
entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche
Kräfte enthalten, 3. mit militärischen Mitteln einen Angriff
durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung
oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte
in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt
erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
4. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als
Schutzschild einsetzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen
bestimmte Ziele abzuhalten, 5. das Aushungern von Zivilpersonen als
Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie
lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter
Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert, 6. als
Befehlshaber anordnet oder androht, dass kein Pardon gegeben wird, oder
7. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer
der gegnerischen Partei meuchlerisch tötet oder verwundet, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren
Fällen der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr. (2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis
6 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des
Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu
schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren. (3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten
Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei
als sicher erwartet, dass der Angriff weit reichende, langfristige und
schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer
Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren
militärischen Vorteil stehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren bestraft.
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