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		§ 10 VStGB (Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und 
		Embleme)
  (1) Wer im Zusammenhang mit einem 
		internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1. 
		einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder 
		Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer 
		friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der 
		Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz 
		haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären 
		Völkerrecht gewährt wird, oder 2. einen Angriff gegen Personen, 
		Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel 
		richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den 
		Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnet sind, wird mit 
		Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren 
		Fällen, insbesondere wenn der Angriff nicht mit militärischen Mitteln 
		erfolgt, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. (2) 
		Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen 
		bewaffneten Konflikt die Schutzzeichen der Genfer Abkommen, die 
		Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die 
		Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch 
		den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen (§ 226 des 
		Strafgesetzbuches) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf 
		Jahren bestraft.
  
		
		
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