§ 10 VStGB (Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und
Embleme)
(1) Wer im Zusammenhang mit einem
internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1.
einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder
Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer
friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der
Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz
haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären
Völkerrecht gewährt wird, oder 2. einen Angriff gegen Personen,
Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel
richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den
Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnet sind, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren
Fällen, insbesondere wenn der Angriff nicht mit militärischen Mitteln
erfolgt, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. (2)
Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt die Schutzzeichen der Genfer Abkommen, die
Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die
Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch
den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen (§ 226 des
Strafgesetzbuches) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft.
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