§ 8 VStGB (Kriegsverbrechen gegen Personen)
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder
nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1. eine nach dem
humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet, 2. eine nach dem
humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt, 3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder
unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder
seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder
verstümmelt, 4. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende
Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt,
der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische
Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung
von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält, 5. Kinder unter 15 Jahren
für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete
Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten
verwendet, 6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende
Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder
zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine
Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in
einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt, 7. gegen
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine
erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine
Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in
einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die
völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt
worden ist, 8. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende
Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt, indem er a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die
sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die
weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt
werden, b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für
Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von
Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein
anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht
freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder c) bei einer
solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden
anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor
freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder 9. eine nach dem
humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise
entwürdigend oder erniedrigend behandelt, wird in den Fällen der
Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2
mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3
bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der
Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den
Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder
nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der
gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei
verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst
außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
bestraft. (3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen
bewaffneten Konflikt 1. eine geschützte Person im Sinne des Absatzes
6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung
ungerechtfertigt verzögert, 2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht
einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet
überführt, 3. eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1
mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in
den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder 4. einen
Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes
Land teilzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft. (4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2
bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die
Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod
oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und
des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder
schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (6) Nach dem
humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind 1. im
internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der
Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz),
namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und
Zivilpersonen; 2. im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt:
Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar
an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der
gegnerischen Partei befinden; 3. im internationalen und im
nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte
und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben
oder in sonstiger Weise wehrlos sind.
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