§ 6 VStGB (Völkermord)
(1) Wer in der Absicht,
eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche
ganz oder teilweise zu zerstören, 1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden,
insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art,
zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet
sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern
sollen, 5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe
überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) In
minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
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