§ 168 StGB Störung der Totenruhe
(1) Wer
unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des
Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer
solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer
daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft,
wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche
Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden
Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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