§ 47 PolG NRW Vollzugshilfe
(1) Die Polizei
leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer
Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu
erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf
andere Weise selbst durchsetzen können.
(2) Die Polizei ist nur
für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten
die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
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