§ 46 PolG NRW Herausgabe sichergestellter Sachen oder des
Erlöses, Kosten
(1) Sobald die Voraussetzungen für die
Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person
herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die
Herausgabe an sie nicht möglich, können die Sachen an eine andere Person
herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die
Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen
für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen
verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte
Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch
auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres,
in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der
Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 4 oder 5
Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als
Gesamtschuldner. § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet
Anwendung. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten
abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die
Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.
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