§ 45 PolG NRW Verwertung, Vernichtung
(1) Die
Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
1. ihr
Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2. ihre
Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten
oder Schwierigkeiten verbunden ist,
3. sie infolge ihrer
Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für
die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
4. sie nach einer
Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben
werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut
eintreten würden,
5. die berechtigte Person sie nicht innerhalb einer
ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihr eine Mitteilung über die
Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet
wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(2) Die
betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht
an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die
Anordnung der Verwertung ist ihnen bekannt zu geben. Zeit und Ort der
Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der
Maßnahme es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche
Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt
entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von
vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung
voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache
freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der
verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer
finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder
vernichtet werden, wenn
1. im Falle einer Verwertung die Gründe,
die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder
Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
2. die Verwertung aus
anderen Gründen nicht möglich ist.
Absatz 2 gilt sinngemäß.
TOP
Fenster schließen
|