§ 44 PolG NRW Verwahrung
(1) Sichergestellte
Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen
das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig,
sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu
sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten
übertragen werden.
(2) Der betroffenen Person ist eine
Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen
lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den
Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist
über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch
erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist.
Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist
unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache
verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen
vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf
Verlangen einer berechtigten Person verwahrt wird.
(4) Die
verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass
Verwechselungen vermieden werden.
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