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		§ 44 PolG NRWVerwahrung
 
 (1) Sichergestellte 
		Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen 
		das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, 
		sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu 
		sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten 
		übertragen werden.
 
 (2) Der betroffenen Person ist eine 
		Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen 
		lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den 
		Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist 
		über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch 
		erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. 
		Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist 
		unverzüglich zu unterrichten.
 
 (3) Wird eine sichergestellte Sache 
		verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen 
		vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf 
		Verlangen einer berechtigten Person verwahrt wird.
 
 (4) Die 
		verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass 
		Verwechselungen vermieden werden.
 
 
		  
		
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