§ 43 PolG NRW Sicherstellung
Die Polizei kann
eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen
Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
3. wenn
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder
anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet
werden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder
Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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