§ 42 PolG NRW Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
(1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den
Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei der
Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend
zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein
erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(3)
Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung
unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen
nicht gefährdet wird.
(4) Über die Durchsuchung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle,
Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung
enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und
dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird
die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen.
Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine
Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die
Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach
den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den
Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betroffenen Person
lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen
Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu
bestätigen.
(6) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
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