§ 41 PolG NRW Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers
betreten und durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs.
3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache
befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3. von der
Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer
erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
4. das zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die
Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während
der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten
und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nrn. 3 und 4 zulässig.
(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr
dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
1. Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von
erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich
dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften
verstoßen,
c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
2. sie der
Prostitution dienen.
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume
sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich
sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt
zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1)
während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
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