§ 40 PolG NRW Durchsuchung von Sachen
(1) Die
Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Sache
durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach §
39 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sich in ihr eine Person befindet, die a) in Gewahrsam genommen
werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) hilflos
ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine
andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
4. sie sich an
einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet,
5. sie sich
in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen
unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind,
6. es sich um
ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person
befindet, deren Identität nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden
darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug
enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) Bei der Durchsuchung von
Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu
sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge
hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf
Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu
erteilen.
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