§ 37a PolG NRW Fixierung festgehaltener Personen
Für die Fesselung (§ 62) sämtlicher Gliedmaßen an die in
polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen dafür vorgesehenen
Fixierungsstellen (Fixierung), die absehbar von nicht nur kurzfristiger
Dauer ist, gelten § 69 Absatz 7 und § 70 Absatz 4 des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW.
S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV.
NRW. S. 339) geändert worden ist, entsprechend. Eine Fixierung nach Satz
1 bedarf der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und richterlichen
Anordnung. Bei Gefahr im Verzug darf die in der Gewahrsamseinrichtung
Aufsicht führende Polizeivollzugsbeamtin oder der Aufsicht führende
Polizeivollzugsbeamte die Anordnung vorläufig treffen. Die richterliche
Entscheidung und ärztliche Stellungnahme sind unverzüglich nachzuholen;
im Übrigen gilt § 70 Absatz 5 Satz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes
Nordrhein-Westfalen entsprechend. Für die Anordnung ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk sich die Gewahrsamseinrichtung befindet. Das
Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des 7. Buches (Verfahren in
Freiheitsentziehungssachen) des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Bei Fixierungen nach Satz 1 ist stets eine durchgängige
persönliche Beobachtung zu gewährleisten.
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