§ 37 PolG NRW Behandlung festgehaltener Personen
(1) Wird eine Person auf Grund von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Satz 3
oder § 35 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben,
einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen,
soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird.
Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen
Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen,
wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach
Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen
Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig
oder ist für sie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer
bestellt, so ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu
benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt. Dies gilt auch,
wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre
Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder
Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sind
getrennt unterzubringen. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung
oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. Im Ausnahmefall, wenn dies zum
Schutz der Person erforderlich ist, kann die festgehaltene Person
mittels Bild- und Tonübertragung offen beobachtet werden. Zur Wahrung
der Intimsphäre kann der Toilettenbereich durch geeignete
Sichtschutzwände abgegrenzt werden.
(4) Aufgaben im
Polizeigewahrsam können zur Unterstützung der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten auch durch Bedienstete der Polizei, die nicht
Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, wahrgenommen
werden. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den
Umfang der diesen Bediensteten zustehenden polizeilichen Befugnisse zu
bestimmen sowie weitere Regelungen für den Vollzug der
Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam zu treffen.
(5) Ein
Vollzug der Freiheitsentziehung in Einrichtungen des Justizvollzugs
findet nicht statt. Die Vorschriften über die Amtshilfe nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben
unberührt.
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