§ 36 PolG NRW Richterliche Entscheidung
(1)
Wird eine Person auf Grund von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Satz 3 oder § 35
festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche
Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung
herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf
es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst
nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung herbeigeführt wurde.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des 7. Buches
(Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
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