§ 35 PolG NRW Gewahrsam
(1) Die Polizei kann
eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der
Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,
insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage
befindet,
2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende
Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
3. das
unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen,
4.
das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot
nach § 34a durchzusetzen,
5. das unerlässlich ist, um private Rechte
zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§
229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist,
6. das
unerlässlich ist, um eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot
nach § 34b oder die Anordnung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach § 34c durchzusetzen.
(2) Die Polizei
kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen
haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem
Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus
dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen
ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt
aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
TOP
Fenster schließen
|