§ 16a PolG NRW Datenerhebung durch Observation
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine
durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen
vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte
Beobachtung (längerfristige Observation)
1. über die in den §§ 4
und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort
genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über
Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über
deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur
vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
Dabei
dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden,
soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1
durchführen zu können. Als Kontaktpersonen gelten nur die Personen, die
enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu den
Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterhalten. Begleitpersonen
sind Personen, die nicht nur kurzfristig mit diesen Personen angetroffen
werden, ohne jedoch enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche
Beziehungen zu diesen zu unterhalten. Berufsgeheimnisträger gemäß § 53
der Strafprozessordnung gehören, soweit das geschützte
Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen.
(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch die
Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden.
(3)
Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1
und 2 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation kann die
Polizei personenbezogene Daten über die in den §§ 4 und 5 genannten und
andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr
(§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der
polizeilichen Aufgabe gefährdet wird.
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