§ 15a PolG NRW Datenerhebung durch den offenen Einsatz
optisch-technischer Mittel
(1) Zur Verhütung von
Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels
Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn
1. an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die
Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere
Straftaten begangen werden oder
2. Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 8
Absatz 3 verabredet, vorbereitet oder begangen werden
und jeweils
ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist. Die Beobachtung
ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu
machen.
(2) Nach Absatz 1 gewonnene Daten dürfen höchstens für
die Dauer von 14 Tagen gespeichert werden, es sei denn, sie werden zur
Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die
Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird, und die
Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
erforderlich.
(3) Über die Einrichtung der Datenerhebung durch
den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel entscheidet die
Behördenleiterin oder der Behördenleiter.
(4) Maßnahmen nach
Absatz 1 sind zu dokumentieren. Sie sind jeweils auf ein Jahr befristet.
Rechtzeitig vor Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
gemäß Absatz 1 weiter vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr
ist in diesem Fall zulässig.
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