§ 8 PolG NRW Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im
einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis
46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
(2) Zur Erfüllung
der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen
sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit
solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie
die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.
(3)
Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie
die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach §
129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene
Vergehen nach
1. den §§ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b,
266, 283, 283a, 291 oder 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,
2. § 52
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d) des Waffengesetzes,
3. §§ 29
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
4. §§ 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes.
(4) Straftaten nach
1. § 211, § 212, § 226, § 227, § 239a, § 239b, § 303b, § 305, §
305a, §§ 306 bis 306 c, § 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, §
309 Absatz 1 bis 5, § 313, § 314, § 315 Absatz 1, 3 oder 4, § 316b
Absatz 1 oder 3, § 316c Absatz 1 bis 3, § 317 Absatz 1, § 328 Absatz 1
oder 2, § 330 Absatz 1 oder 2 oder § 330a Absatz 1 bis 3 des
Strafgesetzbuchs,
2. den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuchs vom
26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist,
3. § 19
Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz
2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1
bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 bis 3
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S.
872) geändert worden ist, und
4. § 51 Absatz 1 bis 3 des
Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S.
1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl.
I S. 2133) geändert worden ist,
sind terroristische Straftaten im
Sinne dieses Gesetzes, wenn und soweit sie dazu bestimmt sind, die
Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine
internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer
internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu
beeinträchtigen, und sie durch die Art ihrer Begehung oder ihre
Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich
schädigen können. 15b PolG NRW
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