§ 6 PolG NRW Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als
die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen richten, wenn
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen
gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht
rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die
Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch
Beauftragte abwehren kann und
4. die Personen ohne erhebliche eigene
Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch
genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen
nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf
andere Weise möglich ist.
(3) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
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