§ 5 PolG NRW Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
(1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind
die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen
geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
(2)
Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen
Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der
tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder
Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen
Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden,
der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(4) § 4 Abs. 4 gilt
entsprechend.
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