§ 4 PolG NRW Verantwortlichkeit für das Verhalten von
Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind
die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
(2) Ist die Person
noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie zur Besorgung aller ihrer
Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die
Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs.
4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten
nicht erfasst.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer
Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so
können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere
zu der Verrichtung bestellt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind
nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere
Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
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