VVPolG NRW zu § 47 (Vollzugshilfe)
47.11 Behörden
i.S.d. § 47 Abs. 1 sind insbesondere a) alle Stellen, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, b) Gerichte, c)
Parlamentspräsidentinnen und Parlamentspräsidenten.
47.12
Vollzugshilfe liegt nicht vor, wenn - die Polizei innerhalb eines
bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leistet, - die Hilfeleistung
in einer Handlung besteht, die der Polizei als eigene Aufgabe obliegt,
- die Hilfeleistung in einer Handlung besteht, durch die nicht in die
Rechte von Personen eingegriffen wird.
47.2 (zu Absatz 2)
47.21 Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die
Vollzugshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die
ersuchende Behörde geltenden Recht. Diese Behörde trägt daherdie
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme.
Deshalb ist die Polizei grundsätzlich nicht verpflichtet, die
Rechtsmäßigkeit dieser Maßnahme zu prüfen (vgl. aber die RdNrn. 49.2 und
49.3).
47.22 Hält die Polizei ein an sie
gerichtetes Ersuchen für nicht zulässig, teilt sie das der ersuchenden
Behörde mit. Besteht diese auf der Vollzugshilfe, entscheidet über die
Verpflichtung zur Vollzugshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder,
sofern eine solche nicht besteht, die für die Polizei zuständige
Aufsichtsbehörde. Dulden die Gesamtumstände nach Auffassung der
ersuchenden Behörde keinen Aufschub bis zur Entscheidung der
Aufsichtsbehörde, hat die Polizei dem Ersuchen zu entsprechen und
unverzüglich ihrer Aufsichtsbehörde zu berichten.
47.23
Die Polizei darf die Vollzugshilfe nicht deshalb verweigern, weil sie
die beabsichtigte Maßnahme für unzweckmäßig hält.
47.24
Die Durchführung der Vollzugshilfe richtet sich nach dem für die Polizei
geltenden Recht. Die Polizei trägt die Verantwortung für die Art und
Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwanges. Im übrigen sind
Beanstandungen an die ersuchende Behörde weiterzuleiten; hiervon ist die
betroffene Person zu unterrichten.
47.25 Wird
die Polizei aufgrund eines Vollzugshilfeersuchens tätig, soll sie das
nach außen zu erkennen geben, sofern es nicht offensichtlich ist.
47.3 (zu Absatz 3) Die Verpflichtung zur
Amtshilfe ergibt sich aus Artikel 35 Abs. 1 GG und den §§ 4 ff. VwVfG
NRW. Wegen der Gewährung des erforderlichen persönlichen Schutzes
anderer Vollzugsdienstkräfte und des Schutzes ihrer
Vollstreckungsmaßnahmen vgl. § 65 Abs. 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG
NRW). Vergleichbare Regelungen enthalten z.B. die §§ 758 Abs. 3 und 759
ZPO.
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