VVPolG NRW zu § 43 (Sicherstellung)
43.01 § 43 regelt die Sicherstellung zur
Gefahrenabwehr. Die Sicherstellung von Gegenständen, die als
Beweismittel in Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können,
richtet sich nach den §§ 94 ff. StPO. Für die Sicherstellung von
Gegenständen, die der Einziehung unterliegen, gelten die §§ 111b ff.
StPO. 43.02 Unter § 43 Nr. 1 fällt auch die
Sicherstellung von Fahrzeugen. Einzelheiten über die Durchführung
ergeben sich aus dem RdErl. v. 25.6.1979 (SMBl. NRW. 20510)
„Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei“ in der aktuellen
Fassung. 43.03 Die Durchführung der
Sicherstellung von Sachen, die von in Gewahrsam genommenen Personen
mitgeführt werden, richtet sich nach der Polizeigewahrsamsordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums v. 20.3.2009,
MBl. NRW. S. 254).
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