Rodorf.de
VVPolG NRW

VVPolG NRW zu § 42 (Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen)42.0
§ 42 regelt das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr. Das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.
42.2 (zu Absatz 2)
Wohnungsinhaber sind auf das Recht hinzuweisen, bei der Durchsuchung anwesend sein zu können.

 

 

TOP 

Fenster schließen