VVPolG NRW zu § 42 (Verfahren bei der Durchsuchung von
Wohnungen)42.0 § 42 regelt das Verfahren bei der
Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr. Das Verfahren bei der
Durchsuchung von Wohnungen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich
nach den §§ 102 ff. StPO. 42.2 (zu Absatz 2)
Wohnungsinhaber sind auf das Recht hinzuweisen, bei der Durchsuchung
anwesend sein zu können.
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