VVPolG NRW zu § 41 (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen)
41.0 § 41 regelt das Betreten
und die Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung
von Wohnungen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§
102 ff. StPO. 41.1 (zu Absatz 1) 41.11 Es ist
zu beachten: Wohnungen i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 2 sind auch die zu
Wohnzwecken genutzten beweglichen Sachen wie Schiffe, Wohnwagen,
Wohnmobile und Zelte. Inhaber einer Wohnung ist, wer rechtmäßig die
tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeit ausübt, somit z.B. auch
Mieter, Untermieter oder Hotelgast. Bei Gemeinschaftsunterkünften,
Internaten und Obdachlosenasylen sind nur die Leiterinnen und Leiter
Inhaber. Die Befugnis zum Betreten einer Wohnung schließt die Befugnis
ein, von Personen, Sachen und Zuständen, die ohne weiteres wahrgenommen
werden können, Kenntnis zu nehmen. Soweit es für die Erfüllung der
polizeilichen Aufgaben erforderlich ist, umfasst das Betretungsrecht bei
Grundstücken auch das Recht zum Befahren mit Fahrzeugen.
41.12 § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 setzt keine Gefahr i.S.d. in
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Schutzgüter voraus und dient
insbesondere dem wirksamen Schutz der Nachtruhe vor erheblichen
Ruhestörungen und zur Beendigung einer Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17
Abs. 1 d des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG). Von einer
erheblichen Belästigung der Nachbarschaft ist in der Regel nur
auszugehen, wenn die Polizei um Hilfe gerufen wird und nach Würdigung
aller Umstände die Immissionen nicht zumutbar sind. 41.13
Die Durchsuchung einer Wohnung hat sich auf Anlass und Zweck der
Durchsuchung zu beschränken. Befinden sich in der Wohnung Personen, die
durchsucht werden sollen, ist hierfür § 39 maßgebend. Sollen in einer
Wohnung Sachen durchsucht werden, die nicht den Wohnungsinhabern
gehören, ist § 40 einschlägig. 41.3 (zu Absatz 3)
Unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 können Wohnungen auch zur
Verhütung von Straftaten betreten werden, ohne dass bereits eine
konkrete Gefahr vorzuliegen braucht. Die Hinweise in den RdNrn. 12.13
und 12.14 sind zu beachten.
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