VVPolG NRW zu § 40 (Durchsuchung von Sachen)
40.01 § 40 regelt die Durchsuchung von Sachen zur
Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Sachen in Straf- oder
Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO. 40.02
Bei der Durchsuchung der am Körper befindlichen Kleidungsstücke und
deren Inhalt handelt es sich nicht um eine Durchsuchung von Sachen
i.S.d. Vorschrift, sondern um eine Durchsuchung von Personen (RdNr.
39.02). 40.03 Für die Durchsuchung von Sachen im
befriedeten Besitztum gelten die §§ 41 und 42. 40.04
RdNr. 39.03 gilt entsprechend. 40.1 (zu Absatz 1) 40.11
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 kann sich unter den Voraussetzungen des § 39 die
Durchsuchung der Person auch auf die Sachen erstrecken, die die Person
mitführt, d. h. die in ihrem unmittelbaren und sofortigen Zugriff
stehen. 40.12 Sollen bewegliche Sachen, die
Wohnungen sind (vgl. RdNr. 41.11), betreten oder durchsucht werden,
richten sich die Maßnahmen nach § 41. 40.2 (zu Absatz 2)
Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf sein Recht hinzuweisen, bei
der Durchsuchung anwesend sein zu können. Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte kommen als Zeuginnen und Zeugen nur in Betracht,
wenn andere Personen zu diesem Zwecke nicht hinzugezogen werden können.
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