VVPolG NRW zu § 4 ff
Verantwortlichkeit für
das Verhalten von Personen (zu § 4) 4.0 Wird
eine Gefahr durch die hoheitliche Tätigkeit einer Behörde verursacht,
hat die Polizei die Behörde oder deren Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
Führt dies nicht zum Ziel, kann die Polizei ihre Aufsichtsbehörde
unterrichten mit der Bitte, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
Eingriffsmaßnahmen gegen Behörden sind unzulässig; allerdings kann bei
Gefahr im Verzug, wenn die Behörde nicht sofort erreichbar ist, die
Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr vorläufige
Maßnahmen treffen.
4.2 (zu Absatz 2) Da durch §
4 Abs. 2 Satz 2 sämtliche Fälle der Betreuung erfasst werden, braucht
bei einer Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht geprüft zu
werden, für welche Aufgabenbereiche die Betreuung gilt.
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen (zu § 5)
5.0 Wird im hoheitlichen Tätigkeitsbereich einer
Behörde eine Gefahr durch eine Sache verursacht, hat die Polizei die
Behörde oder deren Aufsichtsbehörde zu unterrichten. RdNr. 4.0 Sätze 2
und 3 gelten entsprechend.
5.1 (zu Absatz 1)
Wirken sich Maßnahmen auf Tiere aus (z.B. bei Sicherstellung,
Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwanges), sind insbesondere
die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zu beachten. Der
Schutz von Menschen hat Vorrang vor dem Schutz des Tieres.
Inanspruchnahme nicht
verantwortlicher Personen (zu § 6) 6.2 (zu Absatz 2)
Eine Maßnahme gegen eine nicht verantwortliche Person darf nur für den
Zeitraum getroffen werden, bis die Polizei mit eigenen oder anderen
Kräften und Mitteln die Gefahr beseitigen kann. Hat die Anordnung
Dauerwirkung, muss die Polizei das Geschehen fortlaufend überwachen,
damit die Inanspruchnahme des Nichtstörers zum frühest möglichen
Zeitpunkt beendet werden kann.
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