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VVPolG NRW |
VVPolG NRW zu § 1 Aufgaben der Polizei (zu § 1) Die öffentliche Sicherheit bezieht sich auf die
Unversehrtheit der gesamten materiellen Rechtsordnung, von Rechten und
Rechtsgütern des Einzelnen und von Einrichtungen und Veranstaltungen des
Staates. Unter öffentlicher Ordnung ist die Gesamtheit
jener ungeschriebener Regeln für das Verhalten der Einzelnen in der
Öffentlichkeit anzusehen, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden
Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten
staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird. In Bezug auf die öffentliche Ordnung ist die
Polizei legitimiert, im Einzelfall gegen belästigendes Verhalten in der
Öffentlichkeit, das noch unter der Schwelle einer Ordnungswidrigkeit
gemäß §§ 116 ff. OWiG bleibt, einzuschreiten. Sie kann - ebenso wie die
Ordnungsbehörden - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die
geeignet sind das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger in der
Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, unterbinden. Die vorrangige Zuständigkeit der
Ordnungsbehörden, Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren,
bleibt erhalten. 1.12
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