Eine das Leben gefährdendende Behandlung
Eine das Leben gefährdende Behandlung ist jede Handlung, die geeignet
ist, das Leben eines Menschen zu gefährden. Nicht erforderlich ist, dass
im Einzelfall das Leben wirklich gefährdet wird. In Betracht kommen auch:
BGH 2013: § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist hierfür, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1; Fischer, StGB, 60. Aufl., 2013, § 224 Rn. 12 mwN). Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen .
Für eine Bewertung nach § 224 Abs. 1
Nr. 5 StGB erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Art der
Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell
dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Tritte oder
heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben
gefährdende Behandlung darstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli
2012 - 2 StR 60/12). Dabei ist aber die konkrete Schädlichkeit der
Einwirkung auf den Körper des jeweiligen Verletzten im Einzelfall zu
berücksichtigen. Die Größenunterschiede zwischen Täter und Opfer, die
Wucht des aus Wut ausgeführten Schlags und des Tritts, sowie die
Zielrichtung begründen hier die Bewertung als lebensgefährliche
Handlungen. Mit dem Faustschlag gegen den Kopf und mit dem Tritt, der
mittelbar durch Sturz und Aufprall des Geschädigten mit dem Kopf auf den
Boden jeweils gegen eine vitale Körperregion gewirkt haben, wurde eine
zumindest potenzielle Lebensgefährdung verursacht. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12
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