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Eine das Leben gefährdendende Behandlung

Eine das Leben gefährdende Behandlung ist jede Handlung, die geeignet ist, das Leben eines Menschen zu gefährden. Nicht erforderlich ist, dass im Einzelfall das Leben wirklich gefährdet wird.

So ist zum Beispiel eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch gegeben, wenn jemand rücklings von einer Treppe gestoßen wird, sich dabei aber nicht lebensgefährlich verletzt.

In Betracht kommen auch:

  • Starkes Würgen am Hals

  • Hinunterstoßen von Gerüsten, Gebäudeteilen, Abhängen, in Gruben u.a.

  • Hetzen eines scharfen Hundes auf einen Menschen

  • Vorsätzliches Anfahren mit Kraftfahrzeugen

  • Schlagen des Kopfes gegen Wände, Boden, Gegenstände etc.

BGH 2013: § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist hierfür, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1; Fischer, StGB, 60. Aufl., 2013, § 224 Rn. 12 mwN). Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen .

 Für eine Bewertung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Tritte oder heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12). Dabei ist aber die konkrete Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des jeweiligen Verletzten im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Größenunterschiede zwischen Täter und Opfer, die Wucht des aus Wut ausgeführten Schlags und des Tritts, sowie die Zielrichtung begründen hier die Bewertung als lebensgefährliche Handlungen. Mit dem Faustschlag gegen den Kopf und mit dem Tritt, der mittelbar durch Sturz und Aufprall des Geschädigten mit dem Kopf auf den Boden jeweils gegen eine vitale Körperregion gewirkt haben, wurde eine zumindest potenzielle Lebensgefährdung verursacht.

Subjektiv muss der Täter einer Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB die Umstände der Tat erkennen, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt.

BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12

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