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Gemeinschaftlich

Voraussetzung ist, dass zumindest zwei Personen bei einer Körperverletzung zusammenwirken. Als Beteiligte gelten Täter und Teilnehmer.

BGH 2018: Eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Dabei kann auch das Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals ausreichen. In diesem Fall bleiben die Tatbeiträge nach allgemeinen Regeln abzugrenzen; derjenige, der nur Unterstützungshandlungen für einen anderen ausführt, macht sich lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig.

BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 74/18

 

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