Gemeinschaftlich Voraussetzung ist, dass zumindest zwei Personen bei einer Körperverletzung zusammenwirken. Als Beteiligte gelten Täter und Teilnehmer. BGH 2018:
Eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist
gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung
einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am
Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung
des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des
Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Dabei kann auch das
Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur Erfüllung des
Qualifikationsmerkmals ausreichen. In diesem Fall bleiben die
Tatbeiträge nach allgemeinen Regeln abzugrenzen; derjenige, der nur
Unterstützungshandlungen für einen anderen ausführt, macht sich
lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig.
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