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Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

Nach der Rechtsprechung des BGH beziehen sich beide Merkmale nur auf objektiv gefährliche Tatmittel, also auf Mittel, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Als Waffen gelten alle Gegenstände, die als Waffen hergestellt wurden, z.B. Schlagstöcke, Stilette, Würgegeräte, Totschläger, Schlagringe, Präzisionsschleudern, Brandsätze und Sprengmittel, alle geladenen bzw. einsatzbereiten Schusswaffen, an den Kopf gehaltene Schreckschuss- und Gaspistolen, nicht aber ungeladene Schusswaffen und Scheinwaffen.

Ungeladene Schusswaffen und Scheinwaffen kommen jedoch bei objektiv gefährlicher Art der Benutzung als gefährliche Werkzeuge in Betracht, ferner auch gefährlich eingesetzte Fahrzeuge, Werkzeuge, Baseballschläger, Knüppel, Zaunlatten Eisenstangen, Messer, Beile, beschuhter Fuß, Flaschen, Steine u.a.

Gefährliche Werkzeuge müssen gegen den Körper des Opfers eingesetzt werden. Das ist nicht der Fall, wenn das Opfer selbst in gefährlicher Weise gegen Gegenstände (etwa Wände, Maschinen, Fußboden, heißer Ofen) geschlagen wird .

BGH 1968: Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB sind nur solche Gegenstände, die durch, menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können. Eine mit einem Gebäude fest verbundene Wand ist kein Werkzeug in diesem Sinne.

BGH, Urteil vom 6. November 1968, Az.: 4 StR 320/68

Bei dem verwendeten Werkeug kommt es auch maßgeblich auf die Gefährlichkeit des verwendeten Gegenstandes an.

BGH 2016: Dies gilt [gemeint ist die Gefährlichkeit] vor allem auch deshalb, weil es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung eines Werkzeugs als gefährlich maßgeblich auf die Erheblichkeit der Verletzung ankommt, die der Täter durch den Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte.

Kommt dem Schuh selbst keine besondere Bedeutung dafür zu, dass dem Tatopfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden, fehlt es am Nachweis der Geeignetheit gerade des Werkzeugs zur Verursachung erheblicher Verletzungen.

BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 2 StR 253/16

Und in einem Beschluss aus dem Jahr 2012 heißt es in Bezug auf die Benutzung von Fahrzeugen:

BGH 2012: Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen
Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht, wer seinem Opfer durch ein von
außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine
Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt. Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen . Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist.

 Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann.

BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 30/12

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