Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Nach der Rechtsprechung des BGH beziehen sich beide Merkmale nur auf
objektiv gefährliche Tatmittel, also auf Mittel, die nach ihrer
objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten
Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Als Waffen
gelten alle Gegenstände, die als Waffen hergestellt wurden, z.B.
Schlagstöcke, Stilette, Würgegeräte, Totschläger, Schlagringe,
Präzisionsschleudern, Brandsätze und Sprengmittel, alle geladenen bzw.
einsatzbereiten Schusswaffen, an den Kopf gehaltene Schreckschuss- und
Gaspistolen, nicht aber ungeladene Schusswaffen und Scheinwaffen.
Ungeladene Schusswaffen und Scheinwaffen kommen jedoch bei objektiv
gefährlicher Art der Benutzung als gefährliche Werkzeuge in Betracht,
ferner auch gefährlich eingesetzte Fahrzeuge, Werkzeuge,
Baseballschläger, Knüppel, Zaunlatten Eisenstangen, Messer, Beile,
beschuhter Fuß, Flaschen, Steine u.a.
Gefährliche Werkzeuge
müssen gegen den Körper des Opfers eingesetzt werden. Das ist nicht der
Fall, wenn das Opfer selbst in gefährlicher Weise gegen Gegenstände
(etwa Wände, Maschinen, Fußboden, heißer Ofen) geschlagen wird .
BGH 1968: Werkzeuge im Sinne
des § 223 a StGB sind nur solche Gegenstände, die durch, menschliche
Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können. Eine mit einem Gebäude
fest verbundene Wand ist kein Werkzeug in diesem Sinne.
BGH, Urteil vom 6.
November 1968, Az.: 4 StR 320/68
Bei dem verwendeten
Werkeug kommt es auch maßgeblich auf die Gefährlichkeit des verwendeten
Gegenstandes an.
BGH 2016: Dies gilt [gemeint
ist die Gefährlichkeit] vor allem auch deshalb, weil es nach der
Rechtsprechung für die Beurteilung eines Werkzeugs als gefährlich
maßgeblich auf die Erheblichkeit der Verletzung ankommt, die der Täter
durch den Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte.
Kommt dem Schuh
selbst keine besondere Bedeutung dafür zu, dass dem Tatopfer erhebliche
Verletzungen beigebracht werden, fehlt es am Nachweis der Geeignetheit
gerade des Werkzeugs zur Verursachung erheblicher Verletzungen.
BGH, Beschluss vom
26. Oktober 2016 - 2 StR 253/16
Und in einem Beschluss aus
dem Jahr 2012 heißt es in Bezug auf die Benutzung von Fahrzeugen:
BGH 2012: Eine gefährliche
Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen
Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht,
wer seinem Opfer durch ein von
außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes
gefährliches Tatmittel eine
Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1
StGB beibringt. Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer
Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug
im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen . Wird eine Person durch
ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche
Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn
bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des
körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß
§ 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist.
Erst
infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen
nicht auf den unmittelbaren
Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine
Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr.
2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann.
BGH, Beschluss vom
25. April 2012 - 4 StR 30/12
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