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Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

Neben den einschlägigen Giften wie Arsen, Strychin, Zyankali, Gas oder sonstigen Körpergiften kommen auch andere gesundheitsschädliche Stoffe bzw. Substanzen in Betracht.

Beispiele: Kochendes Wasser, zerstoßenes Glas oder Verabreichung von Zucker bei Diabetikern oder Verabreichung von Medikamenten in falscher Dosierung.

BGH 2006: § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist.

Die Vorschrift erfasst das Beibringen von Gift und allen gesundheitsschädlichen Stoffen, die im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Abweichend von der Vorgängervorschrift § 229 Abs. 1 StGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes (StrRG), setzt § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr voraus, dass das Gift oder die ihm gleichgestellten Stoffe die Gesundheit zu zerstören geeignet sind. Anders als dies noch in der Entwurfsfassung [...] eines besonders schweren Falles der "einfachen" Körperverletzung vorgesehen war, verlangt die Gesetz gewordene Vorschrift als Folge der Beibringung von Gift auch nicht mehr die dadurch verursachte Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung.

 Vielmehr genügt danach für den objektiven Tatbestand bereits die Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes, dessen Beibringung das Opfer im Sinne des § 223 StGB an der Gesundheit schädigt. Dafür erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist.

Entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung [...] werden danach - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne der Nr. 2 des § 224 Abs. 1 StGB - auch an sich unschädliche Stoffe des täglichen Bedarfs erfasst, wenn ihre Beibringung nach der Art ihrer Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist [...].

BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05

Beibringen: Gift oder einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff wird im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gefährliche Körperverletzung) werden beigebracht,  wenn sich der Stoff im Körper des Tatopfers befindet und dort seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann. Es genügt auch eine äußere Anwendung, wenn die äußerliche Anwendung solch eine gesundheitsschädigende Wirkung zu entfalten vermag, zum Beispiel durch das Aufbringen giftiger Salbe etc.

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