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Durchsicht von Papieren

§ 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien) setzt voraus, dass eine Durchsuchung auf der Grundlage von:

§ 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen)

§ 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)

zulässig ist.

Werden Papiere oder elektronische Speichermedien in amtliche Verwahrung genommen, ohne dass erkennbar ist, dass es sich dabei um Beweisgegenstände handelt, geschieht dies nicht auf der Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweisgegenständen) iVm § 98 StPO (Anordnung der Beschlagnahme) sondern auf der Grundlage von § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien).

§ 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien)

Bei der Maßnahme muss es sich folglich nicht zwangsläufig um eine Beschlagnahme handeln. Papiere bzw. Daten, die auf der Grundlage von § 110 StPO in amtliche Verwahrung genommen werden, werden nur vorläufig in Beschlag genommen.

Anordnung und Durchführung: § 110 StPO steht nicht unter Richtervorbehalt. Das bedeutet, dass die Papiere bzw. die elektronischen Speichermedien von der Polizei in amtliche Verwahrung genommen werden können, um diese der StA zur Durchsicht zur Verfügung zu stellen. Die eigentliche Durchsicht ist grundsätzlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten, die damit aber auch ihre Ermittlungspersonen beauftragen kann.

Es gibt aber gute Gründe, das anders zu sehen.

Warum?

Eine Antwort auf diese Frage setzt voraus, den Absatz 2 des § 110 StPO ganz genau zu lesen.

§ 110 Abs. 2 StPO

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

Während im Absatz 1 von Ermittlungspersonen der StA die Rede ist, die im Auftrag der StA handeln können, überträgt der Gesetzgeber „anderen“ Beamten, und die sind mit dem Begriff „Beamte im Absatz 2“ gemeint, nur oberflächliche Durchsichtsrechte ein.

Da es „andere Beamte“, also Beamte, die keine Ermittlungspersonen sind, im Polizeidienst des Landes NRW kaum noch gibt, Ausnahmen: Auszubildende während ihrer Berufspraktika sowie leitende Polizeibeamte ab Besoldungsstufe A 15, können Ermittlungspersonen der StA ohne staatsanwaltschaftliche Aufsicht vorläufig beschlagnahmte Papiere/Datensätze sichten.

Auch die Anwesenheit eines StA vor Ort oder in dessen Nähe ist nicht mehr erforderlich.

Dies hat weitreichende Wirkungen, auch für die ggf. spätere Durchsicht der Papiere auf der Dienststelle im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung/Beschlagnahme, denn auch dort wäre andernfalls die Anwesenheit des StA erforderlich, was aber nicht der Fall ist, wenn Ermittlungspersonen der StA mit der Durchsicht beauftragt wurden.

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